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   BFH, 27.03.2001 - X R 106/98   

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BFH, 27.03.2001 - X R 106/98 (https://dejure.org/2001,3360)
BFH, Entscheidung vom 27.03.2001 - X R 106/98 (https://dejure.org/2001,3360)
BFH, Entscheidung vom 27. März 2001 - X R 106/98 (https://dejure.org/2001,3360)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Vermächtnis - Dauernde Last - Sonderausgabe - Versorgungsleistung

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; ; EStG § 12 Nr. 2; ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; ; EStG § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 12 Nr. 2 § 22 Nr. 1
    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Vermächtnisrente an Stiefgeschwister

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, EStG § 12 Nr 2
    Dauernde Last; Vermächtnis; Vermögensübergabe; Wertverrechnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 1242
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 27.02.1992 - X R 139/88

    Freiwilligkeit bei Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung (§ 12 Nr. 2 EStG )

    Auszug aus BFH, 27.03.2001 - X R 106/98
    Sie tragen vor: Der BFH (Senatsurteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, und vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680) habe das "Sonderrecht der Vermögensübergabe" gegen Versorgungsleistungen nur "in der Regel" auf Zahlungen an Ehegatten oder sonst erbberechtigte Abkömmlinge des Vermögensübergebers beschränkt.

    Dies gilt auch für die im Einleitungssatz des § 12 EStG nicht erwähnten Renten und dauernden Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG), soweit diese --außerhalb der für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen geltenden Sonderregelung-- Unterhaltsleistungen oder Leistungen aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht sind (Senatsurteil in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612).

    Hiernach kommt bei einem dem Erben auferlegten Vermächtnis ein Abzug als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG grundsätzlich nicht in Betracht, da im Hinblick auf den erhaltenen Vermögenswert wirtschaftlich keine als Sonderausgabe abziehbare "Last" vorliegt (Senatsurteile vom 4. April 1989 X R 14/85, BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779, und in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612).

    Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechende Verpflichtung im sachlichen Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung vereinbart wird oder ob die Leistungen auf den Todesfall zugewendet werden (Senatsurteil in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612).

    In der Revisionsbegründung wird unter Berufung auf P. Fischer (Die letztwillig verfügte Rente --zum BFH-Urteil vom 27. Februar 1992 X R 139/88, Finanz-Rundschau für Einkommensteuer --FR-- 1992, 765) die Auffassung vertreten, im Einzelfall seien auch Familienfremde als zum Generationennachfolge-Verbund gehörig anzusehen und Versorgungsleistungen zugunsten der Erbberechtigten des Erblassers dürften steuerlich nicht anders behandelt werden als derartige Leistungen zugunsten anderer Personen.

  • BFH, 26.01.1994 - X R 54/92

    Mindestdauer von als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 27.03.2001 - X R 106/98
    Den Fällen der vorweggenommenen Erbfolge hat der erkennende Senat den Fall gleichgestellt, dass --unter weiteren Voraussetzungen-- Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (Erbeinsetzung oder Vermächtnis) haben, die Versorgung des Erben bezwecken und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrechnung des Erbteils handelt (Senatsurteil vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633).

    Aus diesem Grunde ist der typischen Gestaltung, dass das Vermögen unter dem Vorbehalt von Versorgungsleistungen für den Übergeber und seinen Ehegatten übertragen wird, nach dem Urteil in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633 zumindest der Fall gleichzustellen, dass der (spätere) Erblasser sein Vermögen bis zu seinem Tode behält und seinen Erben auferlegt, den überlebenden Ehegatten, der rechtlich und tatsächlich am Nachlass nicht beteiligt ist, zu versorgen (Senatsurteil vom 17. April 1996 X R 160/94, BFHE 180, 566, BStBl II 1997, 32).

  • BFH, 14.12.1994 - X R 1/90

    Verpflichtung eines Vermögensübernehmers, an einen familienfremden Dritten

    Auszug aus BFH, 27.03.2001 - X R 106/98
    Sie tragen vor: Der BFH (Senatsurteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, und vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680) habe das "Sonderrecht der Vermögensübergabe" gegen Versorgungsleistungen nur "in der Regel" auf Zahlungen an Ehegatten oder sonst erbberechtigte Abkömmlinge des Vermögensübergebers beschränkt.

    Erhalten solche Personen wiederkehrende Leistungen, sind diese nicht als dauernde Last abziehbar (Senatsurteil in BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680), weil keine Veranlassung bestand, ihnen an Stelle ihres Erbteils eine lebenslange Versorgung zuzuerkennen.

  • BFH, 16.12.1997 - IX R 11/94

    Vermögensübertragung unter Fremden

    Auszug aus BFH, 27.03.2001 - X R 106/98
    Mit dieser Beurteilung weicht der Senat nicht von der Entscheidung des IX. Senats vom 16. Dezember 1997 IX R 11/94 (BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718) und von der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Dezember 1996, BStBl I 1996, 1508 Tz. 23 i.d.F. des Schreibens vom 30. Oktober 1998, BStBl I 1998, 1417) ab, wonach eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen mit steuerrechtlicher Wirkung grundsätzlich auch unter Fremden möglich ist.

    Der IX. Senat hatte in seinem Urteil in BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718 den Fall zu beurteilen, dass Empfänger des übertragenen Vermögens ein nicht zum Generationennachfolge-Verbund gehörender Dritter war, der den Übergeber aus den Erträgen des ihm übertragenen Vermögens zu versorgen hatte.

  • BFH, 17.04.1996 - X R 160/94

    Die Ausschlagung einer Erbschaft zugunsten eines in der nachfolgenden Generation

    Auszug aus BFH, 27.03.2001 - X R 106/98
    Aus diesem Grunde ist der typischen Gestaltung, dass das Vermögen unter dem Vorbehalt von Versorgungsleistungen für den Übergeber und seinen Ehegatten übertragen wird, nach dem Urteil in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633 zumindest der Fall gleichzustellen, dass der (spätere) Erblasser sein Vermögen bis zu seinem Tode behält und seinen Erben auferlegt, den überlebenden Ehegatten, der rechtlich und tatsächlich am Nachlass nicht beteiligt ist, zu versorgen (Senatsurteil vom 17. April 1996 X R 160/94, BFHE 180, 566, BStBl II 1997, 32).
  • BFH, 20.10.1999 - X R 86/96

    Kein Sonderausgabenabzug bei Erbverzicht

    Auszug aus BFH, 27.03.2001 - X R 106/98
    Empfänger von als Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG) steuerbaren --und beim Verpflichteten als Sonderausgaben abziehbaren-- Versorgungsleistungen sind hiernach insbesondere der überlebende Ehegatte, aber auch neben dem Übernehmer (Erben) erbberechtigte Geschwister; letztere freilich nur in Ausnahmefällen, weil bei diesen die Vermutung, dass mit den wiederkehrenden Leistungen erbrechtliche Ansprüche zeitlich gestreckt, nicht jedoch als Sonderausgaben abziehbare Versorgungsleistungen gezahlt werden, nur in Ausnahmefällen widerlegt ist (Senatsurteil vom 20. Oktober 1999 X R 86/96, BFHE 190, 365, BStBl II 2000, 602).
  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 27.03.2001 - X R 106/98
    Auszunehmen von diesem Grundsatz sind nach den Entscheidungen des Großen Senats des BFH Leistungen, die anlässlich einer Betriebs- oder Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vorbehalten worden sind, wie etwa Altenteils- und ihnen gleichstehende Versorgungsleistungen (Beschlüsse vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, und vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78).
  • BFH, 16.12.1993 - X R 67/92

    Die Abänderbarkeit wiederkehrender Leistungen im Zusammenhang mit der Übergabe

    Auszug aus BFH, 27.03.2001 - X R 106/98
    Vorliegend geht es um die hiervon zu unterscheidende Frage (vgl. bereits Senatsurteil vom 16. Dezember 1993 X R 67/92, BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669), ob wiederkehrende Leistungen aufgrund eines Vermögensübergabevertrages, die nicht an den Übergeber selbst, sondern an Dritte zu bezahlen sind, auch dann als Sonderausgaben abziehbar sein können, wenn es sich bei dem Dritten nicht um den Ehegatten oder um erb-/pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge handelt.
  • BFH, 23.01.1997 - IV R 45/96

    Zur Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen gegenüber Großeltern, die Kinder im

    Auszug aus BFH, 27.03.2001 - X R 106/98
    Zum Generationennachfolge-Verbund können zwar auch die Eltern des Vermögensübergebers bzw. des Erblassers gehören, wenn sie diesem zuvor das Vermögen gegen Zusage von Versorgungsleistungen übertragen hatten (Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 45/96 BFHE 182, 539, BStBl II 1997, 458).
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 27.03.2001 - X R 106/98
    Auszunehmen von diesem Grundsatz sind nach den Entscheidungen des Großen Senats des BFH Leistungen, die anlässlich einer Betriebs- oder Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vorbehalten worden sind, wie etwa Altenteils- und ihnen gleichstehende Versorgungsleistungen (Beschlüsse vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, und vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78).
  • BFH, 04.04.1989 - X R 14/85

    Grabpflegekosten nicht als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar

  • BFH, 26.11.2003 - X R 11/01

    Sonderausgabenabzug bei Erfüllung eines Vermächtnisses

    Nach der zutreffenden Auffassung der Beteiligten und des FG führte der S von der Erblasserin vermächtnisweise zugewendete "(Netto-)Ertragsnießbrauch" nicht etwa dazu, dass S insoweit --gemeinschaftlich mit den beiden Erben-- die entsprechenden Einkünfteerzielungstatbestände erfüllte mit der Folge, dass ihr die entsprechenden Einkünfte originär zuzurechnen wären (zu einem vergleichbaren Fall siehe auch Senatsurteil vom 27. März 2001 X R 106/98, BFH/NV 2001, 1242; zu einem "Gewinnvermächtnis" Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Mai 1995 VIII R 18/93, BFHE 178, 52, BStBl II 1995, 714, unter 1.d; zur fehlenden Mitunternehmereigenschaft des "Ertragsnießbrauchers" vgl. auch Schmidt, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., § 15 Rz. 305 f., 308 und 314, m.w.N.; zur mangelnden Verwirklichung des Einkünfteerzielungstatbestandes bei den Kapitalerträgen i.S. von § 20 EStG durch den "Ertragsnießbraucher" vgl. z.B. Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 20 Rz. 21, m.w.N.).

    Dies gilt auch für die im Einleitungssatz des § 12 EStG nicht erwähnten Renten und dauernden Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG), soweit diese --außerhalb der für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen geltenden Sonderregelung-- Unterhaltsleistungen oder Leistungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht darstellen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 1., und in BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1.).

    Stehen die wiederkehrenden Leistungen --wie bei einem dem Erben auferlegten Vermächtnis-- in sachlichem Zusammenhang mit einer erhaltenen Gegenleistung, scheitert die Abziehbarkeit daran, dass im Hinblick auf den erhaltenen Vermögenswert wirtschaftlich keine als Sonderausgabe abziehbare "Last" vorliegt (vgl. Senatsurteile in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, und in BFH/NV 2001, 1242).

    b) Der BFH hat der vorweggenommenen Erbfolge den Fall gleichgestellt, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (z.B. in einem Vermächtnis) haben, sofern "z.B. der überlebende Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling" des Testators "statt seines gesetzlichen Erbteils aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des Familienvermögens lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt" (Senatsurteil vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, unter 1.; vgl. ferner Senatsurteile in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b, bb, und in BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1.).

    aa) Zu diesem Verbund rechnen nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats insbesondere (wenn auch nicht ausschließlich) der überlebende Ehepartner des (potentiellen) Erblassers sowie dessen gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge (vgl. insbesondere Senatsurteile in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b, bb; in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, unter 1.; in BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1.).

    Ferner können dazu auch die Eltern des Vermögensübergebers gehören, wenn der Vermögensübergeber das übergebene Vermögen seinerseits von den Eltern im Wege der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen erhalten hatte (BFH-Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 45/96, BFHE 182, 539, BStBl II 1997, 458; dem --obiter-- beipflichtend Senatsurteil in BFH/NV 2001, 1242, rechte Spalte, letzter Absatz).

    bb) Nicht zum begünstigten Kreis des Generationennachfolge-Verbunds gerechnet hat die Rechtsprechung des BFH und der FG hingegen die langjährige Haushälterin des Erblassers (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680; FG München, Urteil vom 8. November 2000 1 K 3185/00, EFG 2001, 282), dessen Lebensgefährtin (vgl. FG München, Urteile vom 13. April 2000 15 K 3507/94, EFG 2000, 855, und in EFG 2001, 282; FG Nürnberg, Urteil vom 24. November 1999 V 854/97, EFG 2001, 562), dessen Stiefkinder (Senatsurteil in BFH/NV 2001, 1242) sowie die Mitarbeiter im Betrieb des Erblassers (FG Hamburg, Urteil vom 7. August 1995 VII 131/92, EFG 1996, 94).

    Diese Rechtsprechung lässt sich mit den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen ohne weiteres deshalb in Einklang bringen, weil das von den Großeltern bei der Übertragung ihres Vermögens auf die Eltern im Interesse der Erhaltung desselben erbrachte Vermögensopfer auch bei der nachfolgenden zweiten Übertragung des Vermögens von den Eltern auf die Kinder fortwirkt (vgl. auch Senatsurteil in BFH/NV 2001, 1242, rechte Spalte, letzter Absatz, in welchem der erkennende Senat dem zitierten Urteil des IV. Senats beiläufig zustimmt).

    Die Fragen, wer als Vermögensübernehmer und wer als Empfänger von Versorgungsleistungen im Sinne des Generationennachfolge-Verbunds in Betracht kommt, sind streng auseinander zu halten (vgl. hierzu schon Senatsurteil in BFH/NV 2001, 1242, 1243, mittlere Spalte).

  • FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1445/07

    Kein Abzug von Rentenzahlungen des nicht befreiten Vorerben an die frühere

    Dies gilt auch für die im Einleitungssatz des § 12 EStG nicht erwähnten Renten und dauernden Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG), soweit diese - außerhalb der für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen geltenden Sonderregelung - Unterhaltsleistungen oder Leistungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht darstellen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. die Urteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 1., vom 27. März 2001 X R 106/98, BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1., und vom 26. November 2003 X R 11/01, a.a.O.).

    Stehen die wiederkehrenden Leistungen - wie bei einem dem Erben auferlegten Vermächtnis - in sachlichem Zusammenhang mit einer erhaltenen Gegenleistung, scheitert die Abziehbarkeit als Sonderausgaben daran, dass im Hinblick auf den erhaltenen Vermögenswert wirtschaftlich keine als Sonderausgabe abziehbare "Last" vorliegt (vgl. die Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., und vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O.).

    Der vorweggenommenen Erbfolge gleichgestellt hat der BFH den Fall, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (z.B. in einem Vermächtnis) haben, sofern z.B. der überlebende Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling des Testators statt seines gesetzlichen Erbteils aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des Familienvermögens lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt (Urteil des BFH vom 26. Januar 1994 X R 54/92, a.a.O., unter 1.; vgl. ferner die Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 4. b, bb, und vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O., unter II. 1.).

    bb) Zu diesem Verbund rechnen nach der Rechtsprechung des BFH insbesondere (wenn auch nicht ausschließlich) der überlebende Ehepartner des (potentiellen) Erblassers sowie dessen gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge (vgl. insbesondere die Urteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 4. b, bb; vom 26. Januar 1994 X R 54/92, a.a.O., unter 1.; vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O., unter II. 1.).

    Ferner können dazu auch die Eltern des Vermögensübergebers gehören, wenn der Vermögensübergeber das übergebene Vermögen seinerseits von den Eltern im Wege der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen erhalten hatte (Urteil des BFH vom 23. Januar 1997 IV R 45/96, BStBl II 1997, 458; dem - obiter - beipflichtend das Urteil des BFH vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O.).

    cc) Nicht zum begünstigten Kreis des Generationennachfolge-Verbunds gehören nach der Rechtsprechung des BFH und der FGe hingegen die langjährige Haushälterin des Erblassers (Urteil des BFH vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BStBl II 1996, 680; Urteil des FG München vom 8. November 2000 1 K 3185/00, EFG 2001, 282), dessen Lebensgefährtin (Urteil des BFH vom 17. Dezember 2003 X R 31/00, BFH/NV 2004, 1083), dessen Stiefkinder (Urteil des BFH vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O.) sowie die Mitarbeiter im Betrieb des Erblassers (Urteil des FG Hamburg vom 7. August 1995 VII 131/92, EFG 1996, 94).

  • FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1448/07

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen eines nicht befreiten Vorerben an die

    Dies gilt auch für die im Einleitungssatz des § 12 EStG nicht erwähnten Renten und dauernden Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG ), soweit diese - außerhalb der für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen geltenden Sonderregelung - Unterhaltsleistungen oder Leistungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht darstellen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. die Urteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 1., vom 27. März 2001 X R 106/98, BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1., und vom 26. November 2003 X R 11/01, a.a.O.).

    Stehen die wiederkehrenden Leistungen - wie bei einem dem Erben auferlegten Vermächtnis - in sachlichem Zusammenhang mit einer erhaltenen Gegenleistung, scheitert die Abziehbarkeit als Sonderausgaben daran, dass im Hinblick auf den erhaltenen Vermögenswert wirtschaftlich keine als Sonderausgabe abziehbare "Last" vorliegt (vgl. die Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., und vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O.).

    Der vorweggenommenen Erbfolge gleichgestellt hat der BFH den Fall, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (z.B. in einem Vermächtnis) haben, sofern z.B. der überlebende Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling des Testators statt seines gesetzlichen Erbteils aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des Familienvermögens lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt (Urteil des BFH vom 26. Januar 1994 X R 54/92, a.a.O., unter 1.; vgl. ferner die Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 4. b, bb, und vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O., unter II. 1.).

    bb) Zu diesem Verbund rechnen nach der Rechtsprechung des BFH insbesondere (wenn auch nicht ausschließlich) der überlebende Ehepartner des (potentiellen) Erblassers sowie dessen gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge (vgl. insbesondere die Urteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 4. b, bb; vom 26. Januar 1994 X R 54/92, a.a.O., unter 1.; vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O., unter II. 1.).

    Ferner können dazu auch die Eltern des Vermögensübergebers gehören, wenn der Vermögensübergeber das übergebene Vermögen seinerseits von den Eltern im Wege der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen erhalten hatte (Urteil des BFH vom 23. Januar 1997 IV R 45/96, BStBl II 1997, 458 ; dem - obiter - beipflichtend das Urteil des BFH vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O.).

    cc) Nicht zum begünstigten Kreis des Generationennachfolge-Verbunds gehören nach der Rechtsprechung des BFH und der FGe hingegen die langjährige Haushälterin des Erblassers (Urteil des BFH vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BStBl II 1996, 680 ; Urteil des FG München vom 8. November 2000 1 K 3185/00, EFG 2001, 282), dessen Lebensgefährtin (Urteil des BFH vom 17. Dezember 2003 X R 31/00, BFH/NV 2004, 1083 ), dessen Stiefkinder (Urteil des BFH vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O.) sowie die Mitarbeiter im Betrieb des Erblassers (Urteil des FG Hamburg vom 7. August 1995 VII 131/92, EFG 1996, 94).

  • BFH, 17.12.2003 - X R 31/00

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    Dies gilt auch für die im Einleitungssatz des § 12 EStG nicht erwähnten Renten und dauernden Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG), soweit diese --außerhalb der für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen geltenden Sonderregelung-- Unterhaltsleistungen oder Leistungen aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht darstellen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 1., und vom 27. März 2001 X R 106/98, BFH/NV 2001, 1242).

    Stehen die wiederkehrenden Leistungen --wie bei einem dem Erben auferlegten Vermächtnis-- in sachlichem Zusammenhang mit einer erhaltenen Gegenleistung, scheitert die Abziehbarkeit daran, dass im Hinblick auf den erhaltenen Vermögenswert wirtschaftlich keine als Sonderausgabe abziehbare "Last" vorliegt (Senatsurteile vom 4. April 1989 X R 14/85, BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779; in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; in BFH/NV 2001, 1242).

    b) Der BFH hat der vorweggenommenen Erbfolge den Fall gleichgestellt, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (z.B. in einem Vermächtnis) haben, sofern "z.B. der überlebende Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling" des Testators statt seines gesetzlichen Erbteils aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des Familienvermögens lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt (Senatsurteil vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, unter 1.; vgl. ferner Senatsurteile in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b, bb, und in BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1.).

    Im Übrigen hat der erkennende Senat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Fragen, wer als Vermögensübernehmer und wer als Empfänger von Versorgungsleistungen i.S. des Generationennachfolge-Verbunds in Betracht kommt, streng auseinander zu halten sind (vgl. Senatsurteile in BFH/NV 2001, 1242, 1243, mittlere Spalte, und vom 26. November 2003 X R 11/01, unter II. 6. der Gründe).

  • BFH, 17.12.2003 - X R 2/01

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    Dies gilt auch für die im Einleitungssatz des § 12 EStG nicht erwähnten Renten und dauernden Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG), soweit diese --außerhalb der für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen geltenden Sonderregelung-- Unterhaltsleistungen oder Leistungen aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht darstellen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 1., und vom 27. März 2001 X R 106/98, BFH/NV 2001, 1242).

    Stehen die wiederkehrenden Leistungen --wie bei einem dem Erben auferlegten Vermächtnis-- in sachlichem Zusammenhang mit einer erhaltenen Gegenleistung, scheitert die Abziehbarkeit daran, dass im Hinblick auf den erhaltenen Vermögenswert wirtschaftlich keine als Sonderausgabe abziehbare "Last" vorliegt (Senatsurteile vom 4. April 1989 X R 14/85, BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779; in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; in BFH/NV 2001, 1242).

    b) Der BFH hat der vorweggenommenen Erbfolge den Fall gleichgestellt, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (z.B. in einem Vermächtnis) haben, sofern "z.B. der überlebende Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling" des Testators statt seines gesetzlichen Erbteils aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des Familienvermögens lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt (Senatsurteil vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, unter 1.; vgl. ferner Senatsurteile in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b, bb, und in BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1.).

    e) Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich auch nicht aus der BFH-Entscheidung vom 16. Dezember 1997 IX R 11/94 (BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718) ableiten, dass es nicht auf die erbrechtliche Stellung der Beteiligten ankommen könne (vgl. auch Senatsurteile in BFH/NV 2001, 1242, 1243, mittlere Spalte; vom 26. November 2003 X R 11/01, unter II. 6).

  • BFH, 20.06.2007 - X R 2/06

    Betriebsübertragung gegen Rentenverpflichtung zu Gunsten Angehöriger des

    Auf dieser Grundlage zu leistende wiederkehrende Bezüge sind deshalb --sofern der Begünstigte nicht zum Generationennachfolge-Verbund gehört-- nach § 12 Nr. 2 EStG nicht abziehbar (Senatsurteile vom 24. Februar 1999 X R 3/95, BFH/NV 2000, 414, und vom 27. März 2001 X R 106/98, BFH/NV 2001, 1242).
  • BFH, 07.03.2006 - X R 12/05

    Wiederkehrende Leistungen eines Erben an einen nicht zum

    b) Der BFH hat der vorweggenommenen Erbfolge den Fall gleichgestellt, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (z.B. in einem Vermächtnis) haben, sofern "z.B. der überlebende Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling" des Testators statt seines gesetzlichen Erbteils aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des Familienvermögens lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt (Senatsurteile vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, unter 1.; vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b, bb, und vom 27. März 2001 X R 106/98, BFH/NV 2001, 1242, unter II. 1.).
  • FG München, 13.04.2000 - 15 K 3507/94

    Kein Sonderausgabenabzug der aufgrund eines Vermächtnisses an einen nicht

    Dieses Ergebnis ist nicht einzusehen (vgl. auch Urteil des FG Hamburg, - V 248/97 - vom 26.8.1998, EFG 1999 21 - Rev. - X R 106/98 - Fischer in Finanz-Rundschau 1992, 765).

    Die Zulassung der Revision erfolgt im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren - X R 106/98 -, in dem die Rechtsfrage aufgeworfen wird, ob Zahlungen, die der Erbe aus einer ererbten Unternehmensbeteiligung in Erfüllung von Vermächtnissen an nicht erbberechtigte Dritte (Stiefgeschwister und deren Kinder) leistet, als dauernde Last abziehbar sein können (vgl. Beilage Nr. 4/1999 zum Bundessteuerblatt Teil II Nr. 22 vom 31.12.1999, S. 61; Vorentscheidung: EFG 1999, 21).

    Die Zulassung der Revision erfolgte im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren X R 106/98, in dem es um die Frage geht, ob Zahlungen, die der Erbe aus einer ererbten Unternehmensbeteiligung in Erfüllung von Vermächtnissen an nicht erbberechtigte Dritte leistet, als dauernde Last abziehbar sein können.

  • FG München, 19.12.2013 - 10 K 2320/12

    Wiederkehrende Leistungen aufgrund eines Hofübergabvertrages

    Dies gilt auch für die im Einleitungssatz des § 12 EStG nicht erwähnten Renten und dauernden Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG), soweit diese - außerhalb der für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen geltenden Sonderregelung - Unterhaltsleistungen oder Leistungen aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht sind (BFH-Urteil vom 27. März 2001 X R 106/98, BFH/NV 2001, 1242 m.w.N.).

    Hiernach kommt bei einem dem Erben auferlegten Vermächtnis ein Abzug als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG grundsätzlich nicht in Betracht, da im Hinblick auf den erhaltenen Vermögenswert wirtschaftlich keine als Sonderausgabe abziehbare "Last" vorliegt (BFH-Urteil vom 27. März 2001 X R 106/98, BFH/NV 2001, 1242 m.w.N.).

    Empfänger von als Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG) steuerbaren - und beim Verpflichteten als Sonderausgaben abziehbaren - Versorgungsleistungen sind hiernach insbesondere der überlebende Ehegatte, aber auch neben dem Übernehmer (Erben) erbberechtigte Geschwister; letztere freilich nur in Ausnahmefällen, weil bei diesen die Vermutung, dass mit den wiederkehrenden Leistungen erbrechtliche Ansprüche zeitlich gestreckt, nicht jedoch als Sonderausgaben abziehbare Versorgungsleistungen gezahlt werden, nur in Ausnahmefällen widerlegt ist (BFH-Urteile vom 20. Oktober 1999 X R 86/96, BStBl II 2000, 602, und vom 27. März 2001 X R 106/98, BFH/NV 2001, 1242; vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 26. November 2003 X R 11/01, BStBl II 2004, 820 m.w.N.).

  • FG Münster, 11.02.2004 - 7 K 862/01

    Testamentarisch angeordnete Zahlungen an eine frühere Haushälterin des Erblassers

    An dieser Rechtsprechung hat der BFH ausdrücklich festgehalten (vgl. BFH-Urteil vom 27.03.2001 X R 106/98, BFH/NV 2001, 1242).

    Der BFH hat daher mit Urteil in BFH/NV 2001, 1242 den Abzug als Sonderausgaben für Versorgungsleistungen an Stiefkinder des Erblassers, die nicht erbberechtigt waren, sondern nur Vermächtnisnehmer, abgelehnt.

    Soweit der BFH in Ausnahmefällen den Abzug von Sonderausgaben im Zusammenhang mit Versorgungsleistungen außerhalb des Generationennachfolge-Verbundes bejaht hat (BFH-Urteil vom 16.12.1997 IX R 11/94, BStBl. II 1998, 718), hatte der Dritte den Übergeber aus den Erträgen des ihm übertragenen Vermögens zu versorgen (vgl. BFH in BFH/NV 2001, 1242).

  • BFH, 20.07.2010 - IX R 29/09

    Abziehbarkeit von Vermächtnisleistungen - Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG

  • BFH, 20.07.2010 - IX R 30/09

    Einkommensteuerrechtliche Abziehbarkeit von Vermächtnisleistungen - Abziehbarkeit

  • BFH, 24.01.2008 - X B 87/07

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • FG Düsseldorf, 11.05.2005 - 7 K 1265/04

    Dauernde Last aufgrund eines Vermächtnisses und Zugehörigkeit eines Stiefkindes

  • BFH, 16.06.2021 - X R 4/20

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Anwendungsbereich des § 23 HO -

  • FG Bremen, 08.07.2005 - 4 K 104/03

    Dauernde Last bei Vermächtnis des Erblassers zugunsten seiner damaligen Verlobten

  • FG Baden-Württemberg, 20.11.2008 - 3 K 397/08

    Steuerpflichtigkeit von Destinatszahlungen ab dem Veranlagungszeitraum 2001

  • FG Sachsen-Anhalt, 03.07.2008 - 3 K 237/01

    Steuerrechtliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahen

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