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   BFH, 29.03.2001 - VIII B 90/00   

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https://dejure.org/2001,11788
BFH, 29.03.2001 - VIII B 90/00 (https://dejure.org/2001,11788)
BFH, Entscheidung vom 29.03.2001 - VIII B 90/00 (https://dejure.org/2001,11788)
BFH, Entscheidung vom 29. März 2001 - VIII B 90/00 (https://dejure.org/2001,11788)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde - Begründung - Rechtsmittel - Tarifvergünstigung - Veräußerungsgewinn - Gewinnfeststellung - Einkommensteuer

  • Judicialis

    FGO a.F. § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO a.F. § ... 115 Abs. 2 Nr. 1; ; EStG § 34; ; EStG § 17 Abs. 2 Satz 4; ; EStG § 17; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1; ; EStG § 34 Abs. 3; ; EStG § 52 Abs. 47 Sätze 2 und 3; ; EStG § 2 Abs. 3; ; EStG 1999 § 2 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG §§ 17 34; FGO § 115
    Wesentliche Beteiligung und Tarifermäßigung; auslaufendes Recht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 1279
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.05.2001 - XI B 151/00

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

    Auszug aus BFH, 29.03.2001 - VIII B 90/00
    Demgemäß wäre es erforderlich gewesen, dass die Beschwerdeschrift auf die Implikationen dieser Gesetzesbestimmung für die Tarifermäßigung nach § 34 EStG (vgl. hierzu R 197 Abs. 3 Sätze 3 und 4 der Einkommensteuer-Richtlinien 1999) eingeht oder zumindest die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 2 Abs. 3 EStG anspricht (dazu FG Münster, Beschluss vom 7. September 2000 4 V 1612, 1617/00 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 1253, Beschwerde beim BFH eingelegt, anhängig unter dem Az. XI B 151/00).
  • BFH, 22.11.1999 - III B 58/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; auslaufendes Recht

    Auszug aus BFH, 29.03.2001 - VIII B 90/00
    Die Beschwerde muss daher Gründe darlegen, die deshalb --ausnahmsweise-- ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen, weil die als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellen kann, wie dies bei Fragen zu fortgeltendem Recht grundsätzlich anzunehmen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Mai 1995 VIII B 135/94, BFH/NV 1996, 138; vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748; vom 20. März 2000 III B 39/99, BFH/NV 2000, 1140).
  • BFH, 11.02.1999 - III B 91/98

    InvZul; grundsätzliche Bedeutung bei Überlassung von Grundstücken an eine

    Auszug aus BFH, 29.03.2001 - VIII B 90/00
    Allein der Hinweis, eine Frage sei bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden, ist hierfür nicht ausreichend (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1999 III B 91/98, BFH/NV 1999, 1122, m.w.N.).
  • BFH, 20.03.2000 - III B 39/99

    Erhöhte InvZul wegen sog. DDR-Ansässigkeit; grundsätzliche Bedeutung; Hinweis auf

    Auszug aus BFH, 29.03.2001 - VIII B 90/00
    Die Beschwerde muss daher Gründe darlegen, die deshalb --ausnahmsweise-- ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen, weil die als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellen kann, wie dies bei Fragen zu fortgeltendem Recht grundsätzlich anzunehmen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Mai 1995 VIII B 135/94, BFH/NV 1996, 138; vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748; vom 20. März 2000 III B 39/99, BFH/NV 2000, 1140).
  • BFH, 02.05.1995 - VIII B 135/94

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 29.03.2001 - VIII B 90/00
    Die Beschwerde muss daher Gründe darlegen, die deshalb --ausnahmsweise-- ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen, weil die als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellen kann, wie dies bei Fragen zu fortgeltendem Recht grundsätzlich anzunehmen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Mai 1995 VIII B 135/94, BFH/NV 1996, 138; vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748; vom 20. März 2000 III B 39/99, BFH/NV 2000, 1140).
  • BFH, 01.02.2012 - I R 34/11

    Ausländischer Veräußerungsverlust und Progressionsvorbehalt - Steuerbegünstigung

    Ein Veräußerungsverlust, der progressionsbedingte Steuermehrbelastungen nicht auslösen kann, ist --jedenfalls soweit nicht in demselben Veranlagungszeitraum auch ein Veräußerungsgewinn als (weitere) außerordentliche Einkunft erzielt wurde (offengelassen im Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. März 2001 VIII B 90/00, BFH/NV 2001, 1279)-- für den Regelungsbereich einer Tarifermäßigung nicht relevant (z.B. Senatsurteile vom 11. April 1990 I R 163/87, BFHE 160, 500, BStBl II 1990, 783; in BFHE 177, 79, BStBl II 1995, 692; s.a. Wagner in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 32b EStG Rz 81).
  • BFH, 25.09.2002 - IV B 139/00

    Lohnkostenzuschüsse des Arbeitsamtes an ArbG, keine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 2

    Insoweit hätte es Ausführungen dazu bedurft, dass die Fragen wenn nicht in der Rechtsprechung, so doch im Schrifttum umstritten sind und dass diese Fragen auch nach dem Auslaufen des § 97 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom 24. März 1997 (BGBl I 1997, 594) künftig ggf. auch für die Anwendung des § 218 Abs. 1 Nr. 3 des III. Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) noch von grundsätzlicher Bedeutung sein können (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. März 2001 VIII B 90/00, BFH/NV 2001, 1279, m.w.N.).
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