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   BFH, 24.04.2001 - VII S 6/01   

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https://dejure.org/2001,8502
BFH, 24.04.2001 - VII S 6/01 (https://dejure.org/2001,8502)
BFH, Entscheidung vom 24.04.2001 - VII S 6/01 (https://dejure.org/2001,8502)
BFH, Entscheidung vom 24. April 2001 - VII S 6/01 (https://dejure.org/2001,8502)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Beiordnung eines Vertreters - Bundesfinanzhof - Erfolgsaussichten - Revision - Kraftfahrzeugsteuererhöhung - Vertrauensschutz - Nachrüstung eines ungeregelten Katalysators - Aufwendungen

  • Judicialis

    ZPO § 78b; ; ZPO § 78b Abs. 1; ; FGO § 62a; ; FGO § 155; ; FGO § 115 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KraftStÄndG 1997, ungeregelte Kat-Fahrzeuge, unechte Rückwirkung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 1303
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 05.03.2001 - IX B 90/00

    Verlängerte Spekulationsfrist verfassungsgemäß?

    Auszug aus BFH, 24.04.2001 - VII S 6/01
    Der Gesetzgeber darf also grundsätzlich nicht ohne weiteres an ein Verhalten im Nachhinein (rückwirkend) stärker belastende Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt des betreffenden rechtserheblichen Verhaltens vorgesehen waren (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 78, und BFH-Beschluss vom 5. März 2001 IX B 90/00, BFH/NV 2001, 703).

    Ein so weitgehender Schutz aufgrund einer bestimmten Gesetzeslage getroffener wirtschaftlicher Dispositionen gegenüber einer sie ganz oder teilweise entwertenden Rechtsänderung würde den demokratischen Gesetzgeber in einer mit dem Gemeinwohl nicht vereinbaren Weise lähmen und den Widerstreit zwischen dem Schutz des Vertrauens auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung aufgrund eines Wandels der Lebensverhältnisse oder einer --z.B. von neuen politischen Mehrheiten verantworteten-- gewandelten Bewertung der Lebensverhältnisse in nicht vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 703).

  • BFH, 15.06.1999 - VII R 86/98

    Kfz-Steuererhöhung für nicht schadstoffarme Kfz

    Auszug aus BFH, 24.04.2001 - VII S 6/01
    Der beschließende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 15. Juni 1999 VII R 86/98 (BFH/NV 1999, 1645), auf welches das FG in seinem Urteil ausdrücklich Bezug genommen hat, erkannt, dass die Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer durch das Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 verfassungsgemäß ist.
  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus BFH, 24.04.2001 - VII S 6/01
    Der Gesetzgeber darf also grundsätzlich nicht ohne weiteres an ein Verhalten im Nachhinein (rückwirkend) stärker belastende Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt des betreffenden rechtserheblichen Verhaltens vorgesehen waren (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 78, und BFH-Beschluss vom 5. März 2001 IX B 90/00, BFH/NV 2001, 703).
  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    e) Der vorlegende Senat gründet seine Auffassung auf diese neuere Rechtsprechung des BVerfG (in diesem Sinne auch BFH-Urteile vom 12. Oktober 2000 III R 35/95, BFHE 193, 204, BStBl II 2001, 499, unter II. 1. b; vom 8. November 2000 II R 64/98, BFHE 194, 252, BStBl II 2001, 422, unter II. 1. b ee; BFH-Beschluss vom 24. April 2001 VII S 6/01, BFH/NV 2001, 1303).
  • BFH, 09.04.2008 - II R 62/07

    Besteuerung von Geländefahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8

    Das gilt auch für den Bereich der Kraftfahrzeugsteuer (BFH-Beschluss vom 24. April 2001 VII S 6/01, BFH/NV 2001, 1303).
  • FG Bremen, 03.09.2003 - 2 K 545/01

    Erhöhung der Kfz-Steuer für PKW mit der Schadstoffschlüsselnummer 09 ab 2001

    Aufgrund des Gesetzes vom 22.12.1989 habe deshalb kein berechtigtes Vertrauen darauf entstehen können, dass Fahrzeuge mit ungeregeltem Katalysator für alle Zukunft oder zumindest für ihre technische Lebensdauer kraftfahrzeugsteuerrechtlich so stark begünstigt würden, wie es in jenem Gesetz vorgesehen gewesen sei (BFH-Beschluss vom 24.04.2001 VII S 6/01, BFH/NV 2001, 1303).

    Ein so weitgehender Schutz aufgrund einer bestimmten Gesetzeslage getroffener wirtschaftlicher Dispositionen gegenüber einer sie ganz oder teilweise entwertenden Rechtsänderung würde den demokratischen Gesetzgeber in einer mit dem Gemeinwohl nicht vereinbaren Weise lähmen und den Widerstreit zwischen dem Schutz des Vertrauens auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung aufgrund eines Wandels der Lebensverhältnisse oder einer - von neuen politischen Mehrheiten verantworteten - gewandelten Bewertung der Lebensverhältnisse in nicht vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BFH-Beschluss vom 24.04.2001 VII S 6/01, BFH/NV 2001, 1303 m. w. N.).

    Dass jenen Anreiz zu schaffen sogar dann zulässig ist, wenn der Gesetzgeber zunächst das betreffende Fahrzeug selbst steuerlich privilegiert hat, dann jedoch aufgrund der technischen Entwicklung eine Umrüstung des Fahrzeugbestandes bzw. eine Ersetzung durch Fahrzeuge mit verbesserter Schadstoffreduktion für wünschenswert hält, ergibt sich aus dem BFH-Beschluss vom 24.04.2001 VII S 6/01 (BFH/NV 2001, 1303; vgl. auch BFH-Beschluss vom 04.02.2002 VII B 62/01, BFH/NV 2002, 815 ).

  • BFH, 19.01.2004 - VII B 209/03

    Staffelung der KraftSt nach der Größe des Hubraums verfassungsgemäß

    Durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, dass die Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer durch das Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 verfassungsgemäß ist, insbesondere auch nicht berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand einer früheren, günstigeren Besteuerung von älteren Fahrzeugen enttäuscht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24. April 2001 VII S 6/01, BFH/NV 2001, 1303, und vom 21. Februar 2002 VII B 281/01, BFH/NV 2002, 952; Urteil vom 15. Juni 1999 VII R 86/98, BFH/NV 1999, 1645), und dass es keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz gibt, dass Steuern innerhalb einer bestimmten Zeit nur um einen bestimmten Prozentsatz erhöht werden dürfen (Beschluss in BFH/NV 2002, 952, und vom 4. Februar 2002 VII B 62/01, BFH/NV 2002, 815).
  • BFH, 04.02.2002 - VII B 62/01

    Kfz-Steuer, Verfassungsmäßigkeit der Steuererhöhung 1997

    Dass jenen Anreiz zu schaffen sogar dann zulässig ist, wenn der Gesetzgeber zunächst das betreffende Fahrzeug selbst steuerlich privilegiert hat, dann jedoch aufgrund der technischen Entwicklung eine Umrüstung des Fahrzeugbestandes bzw. eine Ersetzung durch Fahrzeuge mit verbesserter Schadstoffreduktion für wünschenswert hält, ergibt sich aus dem Beschluss des Senats vom 24. April 2001 VII S 6/01 (BFH/NV 2001, 1303) und bedarf ebenfalls keiner Wiederholung.
  • BFH, 14.07.2004 - VII B 48/04

    Erhöhung des Steuersatzes für nicht schadstoffarme Fahrzeuge durch KraftStÄndG

    Dass schließlich die Erhöhung des Steuersatzes für nicht schadstoffarme Fahrzeuge wie das des Klägers infolge des KraftStÄndG 1997 verfassungsgemäß ist, hat der beschließende Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. u.a. Beschluss vom 24. April 2001 VII S 6/01, BFH/NV 2001, 1303).
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