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   BFH, 21.05.2001 - VII B 53/00   

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https://dejure.org/2001,4183
BFH, 21.05.2001 - VII B 53/00 (https://dejure.org/2001,4183)
BFH, Entscheidung vom 21.05.2001 - VII B 53/00 (https://dejure.org/2001,4183)
BFH, Entscheidung vom 21. Mai 2001 - VII B 53/00 (https://dejure.org/2001,4183)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zahlungsausfall - Eigentumsvorbehalt - Beschwerde - Mineralölsteuer - Beschwerdebegründung

  • Judicialis

    MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3; ; FGO § 98; ; FGO § 135 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115; MinÖStV § 53 Abs. 1 Nr. 3
    Vergütung ausgefallener Mineralölsteuer; abgestuftes Mahnsystem

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 1304
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 01.12.1998 - VII R 21/97

    Mineralölsteuer - Erstattung und Vergütung - Verfassungskonforme Auslegung -

    Auszug aus BFH, 21.05.2001 - VII B 53/00
    Der Senat weist ferner auf seine Rechtsprechung hin, wonach der sich nach § 53 MinöStV ergebende Vergütungsbetrag dem Lieferanten von nachweislich voll versteuertem Mineralöl nur insoweit zugesprochen werden darf, als er den Selbstbehalt von 10 000 DM übersteigt (vgl. das Senatsurteil vom 1. Dezember 1998 VII R 21/97, BFHE 187, 177).
  • BFH, 02.02.1999 - VII B 247/98

    Mahnung unter Fristsetzung - Hinweis auf Rechtshängigkeit - Rechtzeitigkeit der

    Auszug aus BFH, 21.05.2001 - VII B 53/00
    Die Beschwerde hat hingegen Erfolg, soweit die Klägerin die Auffassung des FG, bei den verbleibenden vier Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt sei jeweils die Mahnung unter Fristsetzung nicht rechtzeitig erfolgt, unter dem Gesichtspunkt der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zu dem Senatsbeschluss vom 2. Februar 1999 VII B 247/98 (BFHE 188, 217) angreift.
  • FG Hamburg, 22.01.2002 - IV 130/99

    Vergütungsanspruch des Mineralölhändlers

    Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung des Gesetzes hat der Bundesfinanzhof in seinen Beschlüssen vom 21.5.2001 ( VII B 53/00, in: ZfZ 2001, S. 385, 386) und 2.2.2000 (VII B 269/99, in: BFH/NV 2000, S. 930, 931) festgestellt, dass gegen ein Mahnsystem, bei dem sichergestellt sei, dass im Falle einer Nichtbegleichung einer Forderung spätestens etwa zwei Monate nach Belieferung die gerichtliche Verfolgung in die Wege geleitet werde, grundsätzlich nichts einzuwenden sei.

    Freilich muss der Mineralölhändler in einem solchen Fall die ausgefallene Forderung später auch zur Konkurstabelle angemeldet haben (in diesem Sinne ausdrücklich BFH, Beschluss vom 21.5.2001 - VII B 53/00 -, in: ZfZ 2001, S. 385, 386).

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zum einen bislang nicht geklärt, ob ein Mineralölhändler auch dann versuchen muss, im Wege des streitigen Verfahrens einen Vollstreckungstitel gegenüber seinem Abnehmer zu erlangen, wenn im Zeitpunkt des Ablaufes der dem Mineralölhändler nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zustehenden Zwei-Monats-Frist (vgl. Beschluss vom 21.5.2001 - VII B 53/00 - , in: ZfZ 2001, S. 385, 386) bereits Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt worden ist.

    Zum anderen bedarf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, wonach ein Mineralölhändler im Falle der Nichtbegleichung einer Forderung spätestens etwa zwei Monate nach der Belieferung die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs in die Wege geleitet haben muss (vgl. Beschluss vom 21.5.2001 - VII B 53/00 - , in: ZfZ 2001, S. 385, 386), der Konkretisierung.

  • BFH, 08.01.2003 - VII R 7/02

    Anspruch gegen den Fiskus auf Vergütung von in einer Kaufpreisforderung über

    Hierzu hat der Senat entschieden, dass spätestens zwei Monate nach der Belieferung des Schuldners die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs in die Wege zu leiten ist (vgl. Senatsbeschlüsse in BFHE 188, 217, 222, sowie vom 21. Mai 2001 VII B 53/00, BFH/NV 2001, 1304, 1305).
  • FG Hamburg, 05.11.2003 - IV 208/03

    MinöStV: Anspruch auf Vergütung der ausgefallenen Mineralölsteuer

    Gleichzeitig muss aus der Mahnung unter Fristsetzung hervorgehen, dass nach erfolglosem Ablauf dieser letzten Zahlungsfrist der Zahlungsanspruch unabweislich rechtshängig gemacht wird ( BFH, Beschluss vom 21.5.2001 - VII B 53/00 -, in: ZfZ 2001, 385, 386 [BFH 21.05.2001 - VII B 53/00] , Beschluss vom 2.2.1999 - VII B 247/98 -, in: BFH/NV 1999, S.1038,1039).

    Vor diesem Hintergrund hat der Bundesfinanzhof in der Vergangenheit wiederholt entschieden, dass gegen ein Mahnsystem, bei dem sichergestellt ist, dass im Falle einer Nichtbegleichung einer Forderung spätestens etwa zwei Monate nach Belieferung die gerichtliche Verfolgung in die Wege geleitet wird, nichts einzuwenden ist (vgl. BFH, Beschluss vom 21.5.2001 - VII B 53/00 - , in: ZfZ 2001, S. 385, 386 [BFH 21.05.2001 - VII B 53/00] , Beschluss vom 2.2.1999 - VII B 247/98 -, juris).

    Der Senat ist sich in diesem Zusammenhang bewusst, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht jede Mahnung innerhalb eines abgestuften Mahnsystems mit einer Fristsetzung verbunden sein muss (vgl. BFH, Beschluss vom 21.5.2001 - VII B 53/00 -, in: ZfZ 2001, S. 385, 386 [BFH 21.05.2001 - VII B 53/00] ).

  • FG Hamburg, 05.01.2005 - IV 433/02

    Mineralölsteuerverordnung: Vergütungsanspruch gem. § 53 Abs. 1 MinöStV

    Gleichzeitig muss aus der Mahnung unter Fristsetzung hervorgehen, dass nach erfolglosem Ablauf dieser letzten Zahlungsfrist der Zahlungsanspruch unabkömmlich rechtshängig gemacht wird (BFH, Beschluss v. 21.5.2001, VII B 53/00).

    Vor diesem Hintergrund hat der Bundesfinanzhof in der Vergangenheit wiederholt entschieden, dass gegen ein Mahnsystem, bei dem sichergestellt ist, dass im Falle einer Nichtbegleichung einer Forderung spätestens etwa zwei Monaten nach Belieferung die gerichtliche Verfolgung in die Wege geleitet wird, nichts einzuwenden ist (BFH, Beschluss v. 21.5.2001, VII B 53/00, juris; Beschluss v. 2.2.1999, VII B 247/98, juris; FG Hamburg, Urteil v. 5.11.2003, IV 208/03).

    Dass die Ausgestaltung des betrieblichen Mahnverfahrens im Einzelnen nicht vorgegeben ist, hat der BFH bereits in seinen Beschlüssen vom 2.2.1999 und 21.5.2001 (VII B 247/98 und VII B 53/00, juris) klargestellt.

  • BFH, 22.10.2002 - VII B 306/01

    NZB; Vergütung ausgefallener MinöSt

    Im Übrigen hat sich die Klägerin nicht genügend mit der vorhandenen Rechtsprechung des BFH zur Rechtzeitigkeit von Mahnung und gerichtlicher Geltendmachung i.S. von § 53 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStV) auseinander gesetzt (vgl. die Beschlüsse in BFHE 188, 217, und in BFH/NV 2001, 1609, und insbesondere die BFH-Beschlüsse vom 21. Mai 2001 VII B 53/00, BFH/NV 2001, 1304, und vom 8. Februar 2000 VII B 269/99, BFHE 191, 179).

    Wer die Frist von ca. 60 Tagen, die der Senat für angemessen hält (vgl. z.B. Senat in BFH/NV 2001, 1304), so wesentlich überschreitet und so großzügig verfährt, was ihm im Geschäfts- und Wirtschaftsleben selbstverständlich unbenommen bleibt, darf nicht damit rechnen, bei einem schließlichen Ausfall seiner Forderungen durch die Allgemeinheit entschädigt zu werden (BFH in BFH/NV 2001, 1609).

  • BFH, 10.11.2015 - VII R 35/14

    Bloße Branchenüblichkeit eines Eigentumsvorbehalts reicht zur stillschweigenden

    Ohne die Möglichkeit einer stillschweigenden Einbeziehung von AGB durch Branchenüblichkeit in Erwägung zu ziehen, hat der Senat selbst bei einer mehrjährigen Geschäftsbeziehung ein bloßes Wissenmüssen des Käufers, dass der Geschäftsbeziehung die AGB des Verkäufers mit einem dort geregelten Eigentumsvorbehalt zugrunde lagen, für die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts für nicht ausreichend erachtet (Senatsbeschluss vom 21. Mai 2001 VII B 53/00, BFH/NV 2001, 1304).
  • BFH, 27.04.2002 - VII R 32/01

    Erledigung der Hauptsache; Kostenentscheidung

    Nach Zulassung der Revision hinsichtlich eines Teilbetrags (13 800, 38 DM) des von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen den Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) geltend gemachten Mineralölsteuervergütungsanspruchs durch den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Mai 2001 VII B 53/00 (BFH/NV 2001, 1304) und nach Vergütung des --nach Abzug des Selbstbehalts-- verbleibenden Teilbetrags in Höhe von 3 800, 38 DM durch das HZA haben die Beteiligten in dem unter dem Az. VII R 32/01 fortgesetzten Revisionsverfahren (§ 116 Abs. 7 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) das "Verfahren" in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

    Ferner war aus Gründen der Klarheit auszusprechen, dass das angefochtene Urteil, soweit es nicht in Folge des Beschlusses des Senats vom 21. Mai 2001 VII B 53/00 bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Rechtskraft besteht hinsichtlich der Abweisung der Klageforderung durch das Finanzgericht in Höhe von 42 030, 58 DM ./. 13 800, 38 DM = 28 230, 20 DM, einschließlich der sich nunmehr auf diesen Betrag beziehenden Kostentragungspflicht der Klägerin), gegenstandslos geworden ist.

  • BFH, 11.12.2014 - XI B 77/14

    Kindergeldanspruch: Wegfall der Arbeitsuchendmeldung des Kindes - Teilweise

    Eine Kostenentscheidung ist nach der Rechtsprechung des BFH insoweit zu treffen, als die Beschwerde keinen Erfolg hat (BFH-Beschlüsse vom 21. Mai 2001 VII B 53/00, BFH/NV 2001, 1304; vom 19. Februar 2004 I B 127/03, BFH/NV 2004, 821; vom 21. Juli 2004 I B 186/03, BFH/NV 2005, 40; vom 13. Januar 2005 VII B 147/04, BFHE 208, 404, BStBl II 2005, 457; vom 20. Dezember 2006 V B 55/06, BFH/NV 2007, 985; Lange in HHSp, § 116 FGO Rz 272; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 68; a.A. BFH-Beschluss vom 29. Juli 1976 V B 10/76, BFHE 119, 380, BStBl II 1976, 684), vorliegend also bezüglich Kindergeld für C im Januar 2011.
  • FG Hamburg, 07.11.2002 - IV 273/99

    Mineralölsteuererstattung

    Es sei im Grundsatz jedes Mahnsystem hinzunehmen, bei dem sichergestellt werde, dass nach einem abgestuften Mahnverfahren, etwa mit einer 3. Mahnung ca. 34 Tage nach Fälligkeit, im Falle der Nichtbegleichung einer Forderung spätestens etwa 2 Monate nach der Belieferung die gerichtliche Verfolgung in die Wege geleitet werde (s.a. BFH, Beschlüsse vom 01.06.2001 VII B 232/00, NV 2001, 1609, und vom 21.05.2001 VII B 53/00, ZfZ 2001, 385).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist im kaufmännischen Verkehr eine stillschweigende Unterwerfung unter Geschäftsbedingungen auch dann anzunehmen, wenn bei einer dauernden Geschäftsbeziehung der Vertragsschließende weiß oder wissen muss, dass sein Vertragspartner den von ihm abgeschlossenen Geschäften allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde zu legen pflegt (BGH, Urteil vom 11.05.2000 IX ZR 262/98, NJW 2000, 3777 ; BGH, Urteil vom 15.06.1964 VIII ZR 305/62, BGHZ 42, 53, 55; anders BFH, Beschluss vom 21.05.2001 a.a.O., der bloßes Wissenmüssen mit Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung nicht für ausreichend erachtet).

  • BFH, 07.01.2005 - VII B 144/04

    Erhaltung eines Vergütungsanspruchs nach § 53 MinÖStV: Insolvenz des Abnehmers

    Aus diesem obiter dictum und auch aus den Senatsentscheidungen vom 21. Mai 2001 VII B 53/00 (BFH/NV 2001, 1304) und vom 8. Januar 2003 VII R 7/02 (BFH/NV 2003, 575) lässt sich indes keine starre Frist von zwei Monaten ableiten, die der Gläubiger unabhängig vom Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und unabhängig von seinem Kenntnisstand über dessen finanzielle Situation verstreichen lassen könnte, ohne die gerichtliche Verfolgung einzuleiten.
  • BFH, 14.01.2015 - VII B 61/14

    Zumutbarkeit einer Grundstücksversteigerung zum Erhalt des Entlastungsanspruchs

  • BFH, 06.02.2006 - VII B 52/05

    MinÖSt-Vergütungsanspruch: Insolvenz des Abnehmers

  • FG Hamburg, 22.06.2005 - IV 327/03

    Mineralölsteuer: Vergütung ausgefallener Mineralölsteuer - gerichtliche

  • BFH, 14.06.2004 - VII B 351/03

    MinöSt: Vergütungsanspruch bei Konkurs des Warenempfängers

  • FG Hamburg, 29.11.2004 - IV 309/02

    Mineralölsteuerverordnung: Gerichtliche Geltendmachung der Forderung des

  • FG Hamburg, 27.04.2005 - IV 246/03

    Vergütung von beim Warenempfänger ausgefallener Mineralölsteuer

  • FG Hamburg, 24.06.2010 - 4 K 275/09

    Mineralölsteuer: Nachhaltigkeit der Verfolgung des Anspruchs gemäß § 53 Abs. 1

  • FG Hamburg, 08.06.2006 - 4 K 115/05

    Gerichtliche Verfolgung des Anspruchs bei wirksam beantragtem Mahnbescheid

  • FG Hamburg, 10.03.2006 - IV 14/05

    Vergütungsanspruch nach § 53 MinöStV bei rechtzeitiger gerichtlicher

  • FG Hamburg, 19.02.2014 - 4 K 134/13

    Verbrauchsteuerrecht: Vergütung von Energiesteuer nach § 60 Abs. 1 EnergieStG

  • FG Hamburg, 19.02.2014 - 4 K 68/13

    Verbrauchsteuerrecht: Vergütung von Energiesteuer nach § 60 Abs. 1 EnergieStG

  • FG Hamburg, 17.08.2007 - 4 K 109/06

    Mineralölsteuer-Verordnung: Vergütung der im Verkaufspreis enthaltenen

  • FG Baden-Württemberg, 24.02.2015 - 11 K 732/11

    Anforderungen an das Forderungsmanagement eines Mineralölhändlers zur Erlangung

  • FG Hamburg, 19.02.2014 - 4 K 104/13

    Vergütung von Energiesteuer nach § 60 Abs. 1 EnergieStG

  • FG Hamburg, 11.03.2005 - IV 153/04

    Rechtzeitigkeit der gerichtlichen Verfolgung i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV

  • FG Hamburg, 13.02.2007 - 4 K 184/06

    Nachhaltigkeit der Verfolgung des Anspruchs im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 3

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