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   BFH, 07.05.2001 - VII B 199/00   

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https://dejure.org/2001,3879
BFH, 07.05.2001 - VII B 199/00 (https://dejure.org/2001,3879)
BFH, Entscheidung vom 07.05.2001 - VII B 199/00 (https://dejure.org/2001,3879)
BFH, Entscheidung vom 07. Mai 2001 - VII B 199/00 (https://dejure.org/2001,3879)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Benennung eines Informanten - Fahndung - Auskunftserteilung - Sperrerklärung - Verweigerung der Aktenvorlage

  • Judicialis

    StPO § 96; ; AO 1977 § ... 30 Abs. 4 Nr. 4; ; AO 1977 § 30 Abs. 4 Nr. 3; ; AO 1977 § 30 Abs. 4; ; AO 1977 § 30 Abs. 5; ; FGO § 86 Abs. 1; ; FGO § 86 Abs. 3; ; FGO § 86 Abs. 2; ; FGO § 86 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 86 Abs. 3 Satz 2; ; FGO § 86 Abs. 3 Satz 3

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Steuergeheimnis - Schutz des Denunzianten

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 1366
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 08.02.1994 - VII R 88/92

    Zum Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Benennung des Namens eines

    Auszug aus BFH, 07.05.2001 - VII B 199/00
    Mit Urteil vom 8. Februar 1994 VII R 88/92 (BFHE 174, 197, BStBl II 1994, 552), auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hatte der beschließende Senat das FA verpflichtet, unter Beachtung seiner Rechtsauffassung über den Antrag des Klägers auf Auskunftserteilung erneut zu entscheiden.

    Auch Handakten wie im Streitfall die Handakte Band 1 a eines Fahndungsprüfers gehören zu den vorzulegenden vollständigen Akten (vgl. BFH in BFHE 174, 197, BStBl II 1994, 802).

    In seiner in dem vorliegenden Verfahren ergangenen Grundsatzentscheidung in BFHE 174, 197, BStBl II 1994, 552, hat der Senat eingehend begründet, dass auch die Namen von Informationspersonen wie Anzeigeerstatter oder Gewährsleute in diesen Schutzbereich fallen.

    Dieser Verpflichtung korrespondiert der Anspruch des Betroffenen, dass über seinen Anspruch auf Namensnennung im Wege pflichtgemäßen Ermessens entschieden wird (BFH in BFHE 174, 197, BStBl II 1994, 552).

    Hierzu weist der Senat auf Folgendes hin: Zu den bei der Ermessensabwägung vom FA zu beachtenden und infolgedessen vom FG zu überprüfenden Grundsätzen hat der Senat bereits in seiner Entscheidung im ersten Rechtsgang in BFHE 174, 197, BStBl II 1994, 552 ausführlich Stellung bezogen.

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BFH, 07.05.2001 - VII B 199/00
    In entsprechender Anwendung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27. Oktober 1999 1 BvR 385/90 (BVerfGE 101, 106, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2000, 1175) müsse die betreffende Akte dem FG zugänglich gemacht werden.

    Hinzu kommt ein weiterer Gesichtspunkt, den das BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 101, 106, NJW 2000, 1175 besonders herausgestellt hat.

    Sähe das FG auch darin keine ausreichende Glaubhaftmachung, die es ihm ermöglichen würde, zu einer zuverlässigen richterlichen Überzeugungsbildung zu gelangen, und bestände das FM weiter auf der Verweigerung der Aktenvorlage, hätte das FG zu prüfen, ob die Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 101, 106, NJW 2000, 1175) zu dem nach Wortlaut und Inhalt vergleichbaren § 99 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, der vom BVerfG für unvereinbar mit Art. 19 Abs. 4 GG erklärt worden ist, entsprechend auch auf § 86 Abs. 2 i.V.m. § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO zu übertragen ist, wofür vieles spricht.

  • BFH, 25.07.1994 - X B 333/93

    Aktenvorlagepflicht im Klageverfahren umfaßt auch Arbeitsakten eines

    Auszug aus BFH, 07.05.2001 - VII B 199/00
    Diese spezialgesetzlich geregelte Beschwerde setzt voraus, dass das FG die Vorlage der betreffenden fehlenden Akte angeordnet hatte, die ersuchte Behörde sich daraufhin geweigert hat, dieser Aufforderung nachzukommen und schließlich das FG durch Beschluss eine Entscheidung nach § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO getroffen hat, ob glaubhaft gemacht ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage der Akte vorliegen (vgl. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. März 1973 II B 64/72, BFHE 109, 12, BStBl II 1973, 504, und vom 25. Juli 1994 X B 333/93, BFHE 174, 491, BStBl II 1994, 802).

    Auch Handakten wie im Streitfall die Handakte Band 1 a eines Fahndungsprüfers gehören zu den vorzulegenden vollständigen Akten (vgl. BFH in BFHE 174, 197, BStBl II 1994, 802).

  • FG Köln, 03.05.2000 - 11 K 6922/98

    Ermessensentscheidung über Auskunft über Identität

    Auszug aus BFH, 07.05.2001 - VII B 199/00
    Dies wird in aller Regel dann der Fall sein, wenn das FA für seine Verweigerung der Aktenvorlage gründliche und nachvollziehbare Ermessenserwägungen angestellt und diese mit Tatsachen belegt hat, die für das FG nachprüfbar sind (vgl. dazu auch FG Köln, Urteil vom 3. Mai 2000 11 K 6922/98, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 903).
  • BFH, 07.03.1973 - II B 64/72

    Erkennendes Gericht - Urkunden - Akten - Anordnung der Vorlage - Beschwerde

    Auszug aus BFH, 07.05.2001 - VII B 199/00
    Diese spezialgesetzlich geregelte Beschwerde setzt voraus, dass das FG die Vorlage der betreffenden fehlenden Akte angeordnet hatte, die ersuchte Behörde sich daraufhin geweigert hat, dieser Aufforderung nachzukommen und schließlich das FG durch Beschluss eine Entscheidung nach § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO getroffen hat, ob glaubhaft gemacht ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage der Akte vorliegen (vgl. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. März 1973 II B 64/72, BFHE 109, 12, BStBl II 1973, 504, und vom 25. Juli 1994 X B 333/93, BFHE 174, 491, BStBl II 1994, 802).
  • BVerwG, 04.09.2003 - 5 C 48.02

    Akteneinsicht; Auskunftsanspruch; Behördeninformantin, Pflicht zur Benennung des

    Der Name einer Behördeninformantin unterfällt mithin unabhängig davon, ob Vertraulichkeit ausdrücklich gefordert oder zugesichert worden ist, dem von dem Beklagten zu beachtenden Sozialdatenschutz (s.a. für die Zuordnung des Namens eines nicht selbst am Steuerrechtsverhältnis beteiligten Behördeninformanten zum nach § 30 Abs. 1 AO 1977 geschützten Steuergeheimnis BFH, Urteile vom 7. Mai 1985 VII R 25/82 , BFHE 143, 503 = HFR 1985, 501 ; vom 8. Februar 1994 VII R 88/92 , BFHE 174, 197 = BStBl II 1994, 552 = HFR 1994, 577; vom 7. Mai 2001 VII B 199/00 , HFR 2001, 1045).
  • BFH, 18.07.2006 - X B 39/06

    Beschwerde

    b) Die Regelung des § 86 Abs. 3 FGO setzt voraus, dass das FG im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorlage der betreffenden (bereits vorhandenen) Urkunden und Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder Erteilung von Auskünften angeordnet hatte und die ersuchte Behörde sich daraufhin geweigert hat, dieser Aufforderung nachzukommen (vgl. BFH-Beschluss 7. Mai 2001 VII B 199/00, BFH/NV 2001, 1366, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 26.05.2014 - 3 K 198/13

    Finanzgerichtsordnung/Verwaltungsgerichtsordnung: Amtshilfe für Gerichte durch

    a) Diese Verpflichtung erstreckt sich im Übrigen auf alle angeforderten Original-Unterlagen oder vollständigen Akten einschließlich Arbeits- und Handakten, Sonder- und Anlagenbänden und trifft in allen gerichtlichen Instanzen alle deutschen Behörden ohne Rücksicht auf ihre Stellung im Rechtsstreit (vgl. Beschlüsse OVG Brandenburg vom 22.01.2004 1 B 338/03, Juris; BFH vom 07.05.2001 VII B 199/00, HFR 2001, 1045, BFH/NV 2001, 1366; Koch in Gräber, FGO, 7. A., § 86 Rz. 4); das gilt auch für voll staatlich kontrollierte Rechtsträger anderer Rechtsform (Lang in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. A., § 99 Rz. 10 ff., 14, 17 f.).
  • BFH, 28.12.2006 - VII B 44/03

    Anonyme Anzeige; Offenbarung

    Der Senat vertritt in nunmehr ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Finanzbehörde über einen Antrag auf namentliche Benennung der Informationsperson unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 und 5 der Abgabenordnung (AO 1977) im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden und dabei zwischen dem durch § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 geschützten Interesse des Informanten an der Wahrung des Steuergeheimnisses und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Steuerpflichtigen abzuwägen hat (Senatsurteil vom 8. Februar 1994 VII R 88/92, BFHE 174, 197, BStBl II 1994, 552; Senatsbeschlüsse vom 7. Mai 2001 VII B 199/00, BFH/NV 2001, 1366, und vom 19. November 2002 VII B 123/02, BFH/NV 2003, 294).
  • BFH, 18.07.2006 - X B 65/06

    Beschwerde

    b) Die Regelung des § 86 Abs. 3 FGO setzt voraus, dass das FG im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorlage der betreffenden (bereits vorhandenen) Urkunden und Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder Erteilung von Auskünften angeordnet hatte und die ersuchte Behörde sich daraufhin geweigert hat, dieser Aufforderung nachzukommen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Mai 2001 VII B 199/00, BFH/NV 2001, 1366, m.w.N.).
  • BFH, 19.11.2002 - VII B 123/02

    Steuergeheimnis; Anspruch des Stpfl. auf Benennung eines Anzeigeerstatters

    Hieran hat der Senat in der Folgezeit festgehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Mai 2001 VII B 199/00, BFH/NV 2001, 1366, 1367; vgl. auch BFH-Beschluss vom 25. Juli 1994 X B 333/93, BFHE 174, 491, 493, BStBl II 1994, 802, 803 --zu § 86 Abs. 1 FGO--).
  • BFH, 02.08.2007 - I B 89/07

    Aktenvorlage bei Gericht (hier: Überprüfung der Bescheinigung nach § 7h EStG auf

    § 86 Abs. 3 FGO setzt voraus, dass das FG im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorlage der betreffenden (bereits vorhandenen) Urkunden und Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder Erteilung von Auskünften angeordnet hatte und die ersuchte Behörde sich daraufhin geweigert hat, dieser Aufforderung nachzukommen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Mai 2001 VII B 199/00, BFH/NV 2001, 1366, m.w.N.).
  • BFH, 18.07.2006 - X B 45/06

    Beschwerde

    b) Die Regelung des § 86 Abs. 3 FGO setzt voraus, dass das FG im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorlage der betreffenden (bereits vorhandenen) Urkunden und Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder Erteilung von Auskünften angeordnet hatte und die ersuchte Behörde sich daraufhin geweigert hat, dieser Aufforderung nachzukommen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Mai 2001 VII B 199/00, BFH/NV 2001, 1366, m.w.N.).
  • BFH, 24.01.2007 - II B 77/06

    Verweigerung der Vorlage von Urkunden

    Die Regelung des § 86 Abs. 3 FGO setzt voraus, dass das FG im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorlage der betreffenden und bereits vorhandenen Urkunden und Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder Erteilung von Auskünften angeordnet und die ersuchte Behörde sich daraufhin geweigert hat, dieser Aufforderung nachzukommen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Mai 2001 VII B 199/00, BFH/NV 2001, 1366).
  • BFH, 22.08.2006 - IV B 64/06

    Voraussetzungen für die Feststellung nach § 86 Abs. 3 FGO

    b) Die Regelung des § 86 Abs. 3 FGO setzt voraus, dass das FG im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorlage der betreffenden (bereits vorhandenen) Urkunden und Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder Erteilung von Auskünften angeordnet hatte und die ersuchte Behörde sich daraufhin geweigert hat, dieser Aufforderung nachzukommen (vgl. Beschluss des BFH vom 7. Mai 2001 VII B 199/00, BFH/NV 2001, 1366, m.w.N.).
  • BFH, 12.07.2007 - X B 80/07

    Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO dient nicht dazu eine verweigerte Bescheinigung

  • BFH, 11.07.2007 - X B 78/07

    Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO dient nicht dazu eine verweigerte Bescheinigung

  • BFH, 19.12.2006 - X B 182/06

    Zulässigkeit einer durch einen Rechtsanwalt hervorgebrachten und ausdrücklich als

  • BFH, 26.06.2006 - IX B 77/06

    Bescheinigung nach § 7h EStG

  • BFH, 12.07.2007 - X B 83/07

    Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO dient nicht dazu eine verweigerte Bescheinigung

  • BFH, 11.07.2007 - X B 82/07

    Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO dient nicht dazu eine verweigerte Bescheinigung

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