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   BFH, 10.07.2001 - VIII R 22/99   

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BFH, 10.07.2001 - VIII R 22/99 (https://dejure.org/2001,4051)
BFH, Entscheidung vom 10.07.2001 - VIII R 22/99 (https://dejure.org/2001,4051)
BFH, Entscheidung vom 10. Juli 2001 - VIII R 22/99 (https://dejure.org/2001,4051)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Revision - Bundesministerium der Finanzen - Emissionsrendite - Ermittlung des Kapitalertrags - Veräußerung von Wertpapieren

  • Judicialis

    EStG § 23; ; EStG § ... 22 Nr. 2; ; EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4; ; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; ; EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1; ; EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2; ; EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c; ; EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. d

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 4c, EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 4d
    Kapitaleinkünfte; Kursgewinn

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 1555
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 24.10.2000 - VIII R 28/99

    Einlösungsgewinne bei variabel verzinslichen Wertpapieren

    Auszug aus BFH, 10.07.2001 - VIII R 22/99
    Die Berechnung des Kapitalertrags nach der Marktrendite werde entgegen der Auffassung, die der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99 (BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97) vertreten habe, nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Wertpapier insgesamt keine von vornherein berechenbare Emissionsrendite habe.

    Der Senat hat mit Urteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 entschieden, dass entsprechend dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG die Besteuerung nach der sog. Marktrendite das Vorhandensein einer von vornherein berechenbaren Emissionsrendite voraussetzt und folglich nicht zulässig ist bei Wertpapieren, die keine von vornherein berechenbare Emissionsrendite haben.

    Dies ändert aber nichts daran, dass die Reverse Floater mit vorgeschalteter Festzinsphase --wie oben dargelegt-- eine von vornherein berechenbare Emissionsrendite nicht haben und deshalb nach den Grundsätzen des Senatsurteils in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 eine Ermittlung des Kapitalertrags nach der Marktrendite nicht zulässig ist.

    Solche verfassungsrechtlichen Bedenken ergeben sich bei der vom Senat in dem Urteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 befürworteten Gesetzesauslegung nicht.

  • FG Hessen, 12.03.1999 - 10 K 2555/98

    Kapitaleinkünfte bei Kursgewinnen aus "reverse floatern"

    Auszug aus BFH, 10.07.2001 - VIII R 22/99
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 553 veröffentlicht.
  • BFH, 20.11.2006 - VIII R 97/02

    Besteuerung von sog. Finanzinnovationen: Dax-Zertifikate und Reverse-Floater

    Der LIBOR (London Interbank Offered Rate) ist der Geldmarktsatz, zu dem Banken in London bereit sind, Gelder bei anderen Banken kurzfristig anzulegen (vgl. Dötsch, in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 20 Rdnr. O 117, "Floater"; Senatsurteile vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, und vom 10. Juli 2001 VIII R 22/99, BFH/NV 2001, 1555).

    b) Wegen der Abhängigkeit der Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis (Höhe des Referenzzinssatzes im Zeitpunkt der Zinssatzanpassung) und den daraus resultierenden Kapitalerträgen in unterschiedlicher Höhe haben Reverse Floater keine --auch keine vom Steuerpflichtigen nachweisbare-- Emissionsrendite (vgl. Senatsurteile in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, und in BFH/NV 2001, 1555).

    Das gilt sowohl für die Fassung der Norm vor ihrer Neugestaltung durch das StÄndG 2001 (vgl. dazu die Auslegungsgrundsätze in den Senatsurteilen in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, und in BFH/NV 2001, 1555) als auch für die Neuregelung für Kapitalforderungen ohne Emissionsrendite durch das StÄndG 2001.

    a) Für die ursprünglich im Streitjahr 1997 geltende Fassung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG hat der Senat bereits mit Urteilen in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, und in BFH/NV 2001, 1555 klargestellt, dass die in Satz 1 der Nr. 4 des § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG getroffene Regelung, wonach Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von sonstigen Kapitalforderungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, soweit sie der "rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite" entsprechen, dahin zu verstehen ist, dass Wertpapiere ohne eine von vornherein bezifferbare Emissionsrendite, damit auch Reverse Floater, nicht unter den gesetzlichen Tatbestand fallen.

    An diesen Auslegungsgrundsätzen hält der Senat in vollem Umfang fest und nimmt darauf Bezug (vgl. dazu im Einzelnen Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, und in BFH/NV 2001, 1555, jeweils m.w.N.).

    Denn die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird von dem Grundsatz beherrscht, dass zwischen dem Kapitalvermögen als solchem und dem Ertrag als Frucht des Kapitals zu unterscheiden ist; grundsätzlich wirken sich deshalb Wertveränderungen der Kapitalanlage als solche auf die Besteuerung der erzielten Erträge im Rahmen des § 20 EStG nicht aus (vgl. Senatsurteile in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, und in BFH/NV 2001, 1555, m.w.N.).

    Wie der Senat bereits mit Urteilen in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 und in BFH/NV 2001, 1555 zum Ausdruck gebracht hat, beinhaltet die Erfassung von Wertveränderungen, die lediglich den Vermögensstamm betreffen und auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht mehr als Frucht des Geldkapitals oder Entgelt für die Kapitalnutzung zu beurteilen sind, eine Systemabweichung, die vom Gesetzgeber klar und eindeutig festzulegen ist und einer sachlichen Rechtfertigung bedarf.

    Der Umstand, dass die Neufassung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG durch das StÄndG 2001 eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Senatsurteile in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, und in BFH/NV 2001, 1555 beinhaltet, steht dem nicht entgegen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.10.2002 - 1 K 1807/99

    Kursgewinne bei Verkauf von Reverse Floatern steuerpflichtig

    Darüber hinaus habe der BFH mit Urteil vom 10. Juli 2001 ( VIII R 22/99) entschieden, dass bei Reverse Floatern Kursgewinne - soweit sie außerhalb der Spekulationsfrist liegen - nicht einkommensteuerpflichtig seien.

    Da bei einem Reverse Floater mit vorgeschalteter Festzinsphase aber die Rendite für die Zeit nach dem Ablauf der Festzinsphase im Zeitpunkt der Emission des einheitlichen Wertpapiers nicht berechenbar ist, verfügt ein solches kombiniertes Wertpapier nicht über eine von vornherein berechenbare Emissionsrendite i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG (BFH vom 10. Juli 2001 - VIII R 22/99 -, BFH/NV 2001, S. 1555).

    Dies hatte nach Auffassung des BFH zur Folge, dass Wertpapiere ohne eine entsprechende Emissionsrendite den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a. F nicht erfüllten und der Gewinn aus der Veräußerung derartiger Wertpapiere nicht der Besteuerung nach dieser Vorschrift unterworfen werden konnte (BFH vom 24. Oktober 2000 - VIII R 28/99 -, a. a. O., und vom 10. Juli 2001 - VIII R 22/99 -, a. a. O.); die im vorliegenden Fall streitigen Kapitalerträge waren demnach nicht steuerpflichtig.

    Es sei, so der BFH in seiner Entscheidung vom 10. Juli 2001 ( VIII R 22/99, a. a. O.), nicht ohne Weiteres einleuchtend und auch in den Gesetzesmaterialien (zur vormaligen Neuregelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG durch das Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz - StMBG - vom 21. Dezember 1993 - BGBl I 1993, 2310, 2313) nicht erläutert, aus welchen Gründen bei einem Floater der auf Kursänderungen des Wertpapiers beruhende Gewinn als verdeckter Kapitalertrag zu qualifizieren sein sollte, während dies bei Veräußerungsgewinnen, die beispielsweise auf Kursänderungen von festverzinslichen Wertpapieren oder Aktien beruhen, unstreitig nicht der Fall sei.

    Würden von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG zwingend und ohne die Ausweichmöglichkeit des Nachweises der Emissionsrendite auch solche Veräußerungsgewinne erfasst, die bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht als verdeckter Zinsertrag qualifiziert werden könnten, fehlte für die durch diese Vorschrift bewirkte unterschiedliche Behandlung von Wertpapieren der sachlich einleuchtende Grund 8BFH vom 10. Juli 2001 - VIII R 22/99 -, a. a. O.; kritisch z. B. auch Haisch, DStR 2002, S. 247; Harenberg, FR 2002, S. 821; Delp, INF 2002, S. 170; Korn, DStR 2001, S. 1507; Dreyer/Herrmann, DB 2001, S. 1637 und FR 2001, S. 722, Himmelmann, EWiR 2001, S. 531).

    Dementsprechend reagierte das BMF auf das Urteil des BFH vom 24. Oktober 2000 ( VIII R 28/99, a. a. O.) auch mit einem Nichtanwendungserlass und begründete dies mit einer "beabsichtigten klarstellenden Änderung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG " (BMF vom 7. Februar 2001 - IV C 1 - S-2252 - 26/01, BStBl I 2001, S. 149); das entsprechende Gesetzgebungsverfahren war im Zeitpunkt der Entscheidung des BFH vom 10. Juli 2001 ( VIII R 22/99, a. a. O.) bereits eingeleitet.

    Die Revision wird u. a. wegen der vom BFH in der Entscheidung vom 10. Juli 2001 ( VIII R 22/99, a. a. O.) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken an der zwischenzeitlich erfolgten Neuregelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG i. d. F. des StÄndG 2001 gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

  • BFH, 13.12.2006 - VIII R 79/03

    Besteuerung von sog. Finanzinnovationen: Dax-Zertifikate und Reverse-Floater

    Der Gesetzgeber durfte deshalb bei derartigen Finanzinnovationen auch einen Kursgewinn einem Kapitalnutzungsentgelt im herkömmlichen Sinn steuerrechtlich gleichstellen (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2001 VIII R 22/99, BFH/NV 2001, 1555, unter 1.b bb der Gründe).

    Gegen die Ermittlung des Kapitalertrags von DAX-Zertifikaten nach der Marktrendite mit der Folge, dass ein auf Kursänderungen der Zertifikate beruhender Veräußerungsgewinn als Kapitalertrag besteuert wird, während beispielsweise bei Kursänderungen von festverzinslichen Wertpapieren oder Aktien entsprechende Veräußerungsgewinne nicht der Besteuerung nach § 20 EStG unterliegen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1555), bestehen deshalb keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG.

  • BFH, 29.09.2015 - VIII R 49/13

    Fehlende Emissionsrendite bei Null-Kupon-Wandelschuldverschreibungen

    Diese Ausnahme für die angestrebte --die Mindestverzinsung übersteigende-- höhere Verzinsung durch unbestimmbare Wertentwicklungen in der Zukunft hat der BFH unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zu variabel verzinslichen Wertpapieren mit vorgeschalteter Festzinsphase (BFH-Urteil vom 10. Juli 2001 VIII R 22/99, BFH/NV 2001, 1555) sowie zu sog. Down-Rating-Anleihen (BFH-Urteil in BFHE 216, 206, BStBl II 2007, 571: Erhöhung des ursprünglich vereinbarten Zinssatzes für den Fall, dass der Emittent von zwei Rating-Agenturen herabgestuft werden sollte) begründet.

    a) Nach der Rechtsprechung des BFH zu § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG erfasste die im Streitjahr geltende Fassung der Norm vor den rückwirkenden Änderungen durch das StÄndG 2001 Veräußerungsgewinne für solche Wertpapiere, die keine von vornherein bezifferbare Emissionsrendite hatten, tatbestandlich nicht; die Regelung enthielt auch keine Rechtsgrundlage für die Besteuerung solcher Veräußerungsgewinne in Höhe der sog. Marktrendite (BFH-Urteile in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97; in BFH/NV 2001, 1555).

    aa) Die Entscheidungen des BFH in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 und in BFH/NV 2001, 1555, dass der Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG vor den Änderungen durch das StÄndG 2001 Veräußerungsgewinne in Höhe der Marktrendite nicht erfasste, stellten eine "mögliche" Auslegung des Gesetzes dar.

  • FG Münster, 22.06.2010 - 9 K 2179/08

    Verluste aus der Veräußerung von Schuldverschreibungen

    Unter einer Emissionsrendite i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 2. Halbsatz EStG a.F. ist die vom Emittenten bei der Begebung einer Anlage - d.h. von vornherein - zugesagte Rendite zu verstehen, die bis zur Einlösung des Papiers bzw. Endfälligkeit der Kapitalforderung mit Sicherheit erzielt werden kann (vgl. etwa BFH-Urteile vom 24.10.2000 VIII R 28/99, BStBl II 2001, 97 zu einem "Floater", unter 2.a; vom 10.7.2001 VIII R 22/09, BFH/NV 2001, 1555, unter 1.a; vom 13.12.2006 VIII R 6/05, BStBl II 2007, 571, BStBl II 2007, 751 zu einer "Down-Rating-Anleihe", unter II.3.b aa; vom 13.12.2006 VIII R 62/04, BStBl II 2007, 568 zu "Argentinien-Anleihen", unter III.2.b aa; vom 13.12.2006 VIII R 79/03, BStBl II 2007, 562 zu einem "DAX-Zertifikat", unter II.1.b; in BStBl II 2008, 563 zu einem "Indexzertifikat", unter II.2.a).

    Zwar hat der BFH die Formulierung "mit Sicherheit erzielt werden kann" häufig mitsamt eines Einschubs "also mindestens", "d.h. mindestens" oder "(mindestens)" verwendet (so BFH-Urteile in BStBl II 2001, 97 zu einem "Floater", unter 2.a; in BStBl II 2007, 562 zu einem "DAX-Zertifikat", unter II.1.b; in BStBl II 2008, 568 zu "Argentinien-Anleihen", unter III.2.b aa; in BStBl II 2008, 563 zu einem "Indexzertifikat", unter II.2.a; in BFH/NV 2001, 1555, unter 1.a).

    Darüber hinaus hat der BFH auch in der Sache zu erkennen gegeben, dass eine bloße sichere Mindestverzinsung bei einer noch ungewissen Gesamtverzinsung keine Emissionsrendite im o.g. Sinne darstellt (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2007, 553 zu "Gleitzins-Schuldverschreibungen", unter II.2.b aa: "nicht lediglich eine Mindestrendite"; siehe auch BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1555 zu variabel - als "Reverse Floater" - verzinslichen Wertpapieren mit vorgeschalteter Festzinsphase, die ebenfalls nicht zu einer Emissionsrendite führte; ebenso die Einschätzung der BFH-Rechtsprechung von Haisch/Danz/Jetter, DStZ 2007, 450, 453).

  • FG Münster, 27.06.2012 - 7 K 630/09

    Besteuerung von Erträgen aus Zero-Kupon-Wandelschuldverschreibungen im VZ 1997

    Die von den Klägern genannten Entscheidungen des BFH vom 24.10.2000 (VIII R 28/99) zur Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG auf sogenannte Floater und vom 10.07.2001 (VIII R 22/99) würden von der Finanzverwaltung nicht angewandt und hätten daher keinen Einfluss auf den vorliegenden Streitfall (Verweis auf Nichtanwendungserlass vom 07.02.2001, BStBl I 2001, 149).

    Der BFH habe in weiteren Urteilen vom 10.07.2001 (VIII R 22/99, BFH/NV 2001, 1555) und vom 20.11.2006 (VIII R 97/02, BStBl II 2007, 555) an seiner Rechtsprechung festgehalten.

    Nach Auffassung des erkennenden Senats ist der Streitfall insoweit weder mit den vom BFH mit Urteilen vom 24.10.2000 (VIII R 28/99, BStBl. II 2001, 97), 10.07.2001 (VIII R 22/99, BFH/NV 2001, 1555) und vom 20.11.2006 (VIII R 97/02, BStBl. II 2007, 555) entschiedenen Fällen zu variabel verzinslichen Schuldverschreibungen (sog. Floatern) noch mit dem Urteil des BFH vom 13.12.2006 (VIII R 79/03, BStBl. II 2007, 562) zu DAX-Zertifikaten vergleichbar.

  • BFH, 26.06.2012 - VIII R 40/10

    Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 2;

    Bereits mit Urteil vom 10. Juli 2001 VIII R 22/99 (BFH/NV 2001, 1555) hat der Senat bei variabel verzinslichen Wertpapieren mit vorgeschalteter Festzinsphase eine von vornherein berechenbare Emissionsrendite mit der Begründung verneint, für die Zeit nach dem Ablauf der Festzinsphase sei die Rendite im Zeitpunkt der Emission nicht berechenbar.
  • FG Schleswig-Holstein, 05.04.2005 - 5 V 285/04

    Kursgewinn aus Veräußerung eines Wandeldarlehens steuerpflichtig

    Der Ast. kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der BFH mit Urteilen vom 24. Oktober 2000 (BFH BStBl II 2001, 97 ) und vom 10. Juli 2001 (BFH/NV 2001, 1555) entschieden hat, Wertpapiere ohne eine von vornherein bezifferbare Emissionsrendite fielen nicht unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 c EStG .

    Erstmals mit Urteil vom 24. Oktober 2000 vertrat der BFH dann die Auffassung, Wertpapiere ohne eine von vornherein bezifferbare Emissionsrendite fielen nicht unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchstabe c EStG (BFH BStBl II 2001, 97 ; ebenso BFH/NV 2001, 1555; zustimmend Harenberg, Kommentierte Finanzrechtsprechung - KFR Fach 3 § 20 EStG 2/01; derselbe NWB Fach 3, 11515, 11517; derselbe, Finanzrundschau - FR 2001, 87).

  • BFH, 23.01.2006 - VIII B 116/05

    Einnahmen aus der Veräußerung von Wandeldarlehen

    Insoweit kann der Kursgewinn bei wirtschaftlicher Betrachtung ggf. als verdeckter Zinsertrag qualifiziert werden (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2001 VIII R 22/99, BFH/NV 2001, 1555, unter 1.b bb).
  • FG Baden-Württemberg, 13.12.2001 - 6 K 115/99

    Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Optionsanleihen mit sog. verdecktem Aufgeld

    Inhaberschuldverschreibungen, die anfänglich mit einem Zinssatz von 9, 5 % und später mit einem halbjährlich wechselnden Zinssatz ausgestattet wurden, die zum Kurs von 112, 50 DM erworben und zum Kurs von 118, 75 DM verkauft wurden, enthalten nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG hinsichtlich des Kursgewinns keine steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte, weil eine Emissionsrendite nicht von vornherein bezifferbar ist (BFH-Urteil vom 10. Juli 2001, VIII R 22/99, BFH/NV 2001, 1555).
  • FG Münster, 21.07.2003 - 4 K 1599/00

    Erträge aus Rückzahlung von Dax-Zertifikaten steuerbar

  • FG München, 04.05.2004 - 2 K 2385/03

    Steuerpflicht des Überschusses aus der Veräußerung von Indexzertifikaten;

  • FG Münster, 23.11.2012 - 11 K 3328/10

    Qualifizierung von Wertpapieren als Finanzinnovation

  • FG Berlin, 22.04.2004 - 1 K 1100/03

    Zugehörigkeit von Verlusten aus dem Verkauf von Anleihen zu den Einkünften aus

  • FG Düsseldorf, 30.01.2018 - 13 K 2430/16

    Abgeltungssteuerpflichtigkeit des Gewinns aus der Veräußerung von Anleihen als

  • FG Nürnberg, 17.12.2003 - III 44/02

    Steuerliche Behandlung von Kursgewinnen aus der Veräußerung von

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