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   BFH, 25.07.2000 - XI B 41/00   

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https://dejure.org/2000,5474
BFH, 25.07.2000 - XI B 41/00 (https://dejure.org/2000,5474)
BFH, Entscheidung vom 25.07.2000 - XI B 41/00 (https://dejure.org/2000,5474)
BFH, Entscheidung vom 25. Juli 2000 - XI B 41/00 (https://dejure.org/2000,5474)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Einzelunternehmer - Gewerbebetrieb - Gleichartigkeit der Betätigung - Räumliche Trennung der Betriebe - Gesonderte Buchführung - Eigenes Personal - Eigene Verwaltung - Selbständige Organisation - Eigenes Anlagevermögen

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 204
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 25.06.1996 - VIII R 28/94

    Gemischte Tätigkeiten einer Personengesellschaft sind zunächst insgesamt als

    Auszug aus BFH, 25.07.2000 - XI B 41/00
    eine eigenständige Tätigkeit darstellt (BFH-Urteil vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202).

    Dies gilt auch, wenn eine der Tätigkeiten für sich betrachtet nicht gewerblich, sondern Vermögensverwaltung ist (z.B. BFH in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., § 15 Rdnr. 185, m.w.N.).

  • BFH, 09.08.1989 - X R 130/87

    1. Mehrheit von Gewerbebetrieben bei einer natürlichen Person - 2. Kriterien für

    Auszug aus BFH, 25.07.2000 - XI B 41/00
    a) Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen verschiedenartige Tätigkeiten eines Einzelunternehmers ein Gewerbebetrieb sind, ist im Rechtsgrundsätzlichen bereits geklärt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. August 1989 X R 130/87, BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901).

    Vielmehr hat sich das FG ausdrücklich auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 18. Dezember 1996 XI R 63/96 (BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573) und damit mittelbar auch auf das Urteil des BFH in BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901 berufen.

  • BFH, 15.12.1992 - VIII R 52/91

    Schlüssigkeit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs - Änderung des

    Auszug aus BFH, 25.07.2000 - XI B 41/00
    Zwar bilden aufgrund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG mehrere gleich- oder verschiedenartige Tätigkeiten einer Personengesellschaft/ Mitunternehmerschaft in vollem Umfang einen einzigen Gewerbebetrieb (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1992 VIII R 52/91, BFH/NV 1993, 684).
  • BFH, 02.05.2000 - IX R 71/96

    Einkunftsart bei Flugzeugvermietung

    Auszug aus BFH, 25.07.2000 - XI B 41/00
    Das Vermieten von Flugzeugen ohne Sonderleistungen ist nämlich regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit, wie dem BFH-Urteil vom 2. Mai 2000 IX R 71/96, BStBl II 2000, 467, zu entnehmen ist.
  • BFH, 16.06.1999 - II B 57/98

    Mehrere selbständige Gewerbebetriebe

    Auszug aus BFH, 25.07.2000 - XI B 41/00
    Insoweit weist auch der Streitfall keinen im Allgemeininteresse liegenden Klärungsbedarf auf (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16. Juni 1999 II B 57/98, BFH/NV 1999, 1455).
  • BFH, 18.12.1996 - XI R 63/96

    1. Keine Fortführung des Betriebs eines ehemaligen Versicherungsbezirksdirektors

    Auszug aus BFH, 25.07.2000 - XI B 41/00
    Vielmehr hat sich das FG ausdrücklich auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 18. Dezember 1996 XI R 63/96 (BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573) und damit mittelbar auch auf das Urteil des BFH in BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901 berufen.
  • BFH, 16.02.1995 - IV R 29/84

    Verwerfung des Buchführungsergebnisses und Aufstellung einer Kalkulation -

    Auszug aus BFH, 25.07.2000 - XI B 41/00
    Es bestehen bereits erhebliche Bedenken an der ordnungsgemäßen Bezeichnung der Divergenz zum BFH-Urteil vom 22. August 1985 IV R 29-30/84 (BFH/NV 1986, 719).
  • FG Baden-Württemberg, 18.03.2008 - 4 K 111/06

    Segmentierung gewerblicher Einkünfte bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht nach

    Hierzu verweise er auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juli 2000 XI B 41/00 (BFH/NV 2001, 204).

    Sie beruht - wie die Bezugnahme des Kl auf den BFHBeschluss in BFH/NV 2001, 204 und auf das dort (unter 1.a der Gründe) zitierte BFH-Urteil vom 9. August 1989 X R 130/87 (BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901) erkennen lässt - auf der Ansicht, die zur gewerbesteuerlichen Erfassung mehrerer Teilbetriebe als Teile eines Gesamtbetriebes ergangene Rechtsprechung lasse sich auch auf die Maßstäbe zur Beurteilung der einkommensteuerrechtlichen Gewinnerzielungsabsicht übertragen.

    Auch die im BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 204 (unter 1.a) enthaltene Bemerkung, die Frage, unter welchen Voraussetzungen verschiedenartige Tätigkeiten eines Einzelunternehmers ein Gewerbebetrieb sind, sei aufgrund einer Gesamtwürdigung verschiedener Merkmale wie etwa der Gleichartigkeit der Betätigung, der räumlichen Trennung der Betriebe, der gesonderten Buchführung, des eigenen Personals, der eigenen Verwaltung, der selbständigen Organisation und des eigenes Anlagevermögen unter Gewichtung der einzelnen Merkmale nach den Verhältnisses des Einzelfalles zu entscheiden, steht im Zusammenhang mit der gewerbesteuerlich eröffneten oder versagten Möglichkeit der Verlustverrechnung.

  • FG Hamburg, 10.09.2013 - 3 K 80/13

    Gewerbesteuer/Einkommensteuer: Nebeneinander ausgeübte gewerbliche und

    Die Geprägetheorie, wonach eine nicht nur als unbedeutende Nebentätigkeit einzustufende gewerbliche Tätigkeit der gesamten Tätigkeit der unternehmerisch tätigen Person das Gepräge gibt, gilt beim Einzelunternehmer nicht (BFH-Beschluss vom 25.07.2000 XI B 41/00, BFH/NV 2001, 204).
  • BFH, 24.07.2008 - VIII B 181/07

    Zur Trennbarkeit von Tätigkeiten, wenn der Steuerpflichtige gegenüber seinem

    Der Hinweis des Klägers auf die angebliche Abweichung zu dem BFH-Urteil vom 4. November 2004 IV R 63/02 (BFHE 209, 116, BStBl II 2005, 362) und dem BFH-Beschluss vom 25. Juli 2000 XI B 41/00 (BFH/NV 2001, 204) rechtfertigt die Revisionszulassung nicht.

    Abgesehen davon, dass sich der BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 204 mit der für die Entscheidung des Streitfalles nicht unmittelbar relevanten Frage befasst, ob ein Einzelunternehmer einen oder mehrere Gewerbebetriebe unterhält, hat der BFH in den vermeintlichen Divergenzentscheidungen im Vergleich zu dem vom FG angeführten BFH-Urteil in BFHE 183, 150, BStBl II 1997, 567 keine anderen, zusätzlichen oder gar abweichenden Rechtsgrundsätze aufgestellt.

  • FG Münster, 12.09.2014 - 4 K 69/14

    Betrieb einer Blindenführhundeschule gewerblich

    Übt ein Einzelfreiberufler eine gemischte Tätigkeit aus, sind die gewerblichen und die freiberuflichen Einkünfte ungeachtet sachlicher und wirtschaftlicher Bezugspunkte grundsätzlich getrennt zu ermitteln, jedenfalls sofern dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 25.7.2000 XI B 41/00, BFH/NV 2001, 204).
  • FG Köln, 08.06.2006 - 3 K 4699/02

    Steuerliche Behandlung einer Mitunternehmerschaft; Qualifizierung von Einkünften

    Eine einheitliche Beurteilung ist nur geboten, wenn die einzelnen Tätigkeiten sich gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass sie nach der Verkehrsauffassung als Einheit anzusehen sind (BFH-Urteil vom 24.04.1997 IV R 60/95, BStBl II 1997, 567; BFH-Beschluss vom 25.07.2000 XI B 41/00, BFH/NV 2001, 204).
  • FG Nürnberg, 22.02.2006 - V 279/04

    Freiberufliche Tätigkeit einer Personengesellschaft in Abgrenzung zu deren

    Bei der Beurteilung der Betätigung eines Gesellschafters sind seine Tätigkeiten getrennt zu beurteilen, sofern dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist (z.B. BFH-Beschluss vom 25.07.2000 XI B 41/00, BFH/NV 2001, 204, Schmidt, EStG, 24. Aufl., § 18 Rz. 50).
  • FG Hamburg, 09.07.2004 - VII 20/01

    Nebeneinander ausgeübte gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit eines

    Die Geprägetheorie, wonach eine nicht nur als unbedeutende Nebentätigkeit einzustufende gewerbliche Tätigkeit der gesamten Tätigkeit der unternehmerisch tätigen Person das Gepräge gibt, gilt beim Einzelunternehmer nicht (BFH vom 25.7.2000, XI B 41/00, BFH/NV 2001, 204 ).
  • FG Köln, 27.04.2006 - 10 K 6416/02

    Gewinnermittlung bei einem Generalübernehmer

    In diesem Fall liegt eine einheitliche Tätigkeit vor, die steuerlich danach zu qualifizieren ist, ob das freiberufliche oder das gewerbliche Element vorherrscht (BFH-Urteil vom 24. September 1998 IV R 16/98, BFH/NV 1999, 602, vom 11. Juli 1991 IV R 102/90, BFHE 166, 36, BStBl II 1992, 413; ferner BFH-Beschluss vom 25. Juli 2000 XI B 41/00, BFH/NV 2001, 204, Schmidt/Wacker § 18 Rz 50).
  • FG Nürnberg, 22.02.2006 - V 280/04

    Abgrenzung von gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit einer unternehmerisch

    2.4 Zur Beurteilung der Betätigung der Gesellschaft oder auch bloß eines Gesellschafters sind die ausgeführten Tätigkeiten getrennt zu beurteilen, sofern dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist (z.B. BFH-Beschluss vom 25.07.2000 XI B 41/00, BFH/NV 2001, 204, Schmidt, EStG, 24. Aufl., § 18 Rz. 50).
  • FG Nürnberg, 22.02.2006 - V 322/04

    Freiberufliche Tätigkeit einer Personengesellschaft; Umqualifizierung sämtlicher

    Bei der Beurteilung der Betätigung eines Gesellschafters sind seine Tätigkeiten getrennt zu beurteilen, sofern dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist (z.B. BFH-Beschluss vom 25.07.2000 XI B 41/00, BFH/NV 2001, 204, Schmidt, EStG, 24. Aufl., § 18 Rz. 50).
  • FG Köln, 20.09.2001 - 10 K 4166/96

    Abgrenzung eines einheitlichen von mehreren selbständigen Gewerbebetrieben

  • FG Nürnberg, 22.02.2006 - V 325/04

    Abgrenzung von gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit einer unternehmerisch

  • FG Nürnberg, 22.02.2006 - V 324/04

    Vermögensverwaltende Tätigkeit bei Beschränkung auf das Geltendmachen der aus der

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Rechtsprechung
   BFH, 17.05.2000 - II B 135/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,10887
BFH, 17.05.2000 - II B 135/99 (https://dejure.org/2000,10887)
BFH, Entscheidung vom 17.05.2000 - II B 135/99 (https://dejure.org/2000,10887)
BFH, Entscheidung vom 17. Mai 2000 - II B 135/99 (https://dejure.org/2000,10887)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Öffentlich-rechtliches Kreditinstitut - Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs - Freistellungsverpflichtungen - Grunderwerbsteuer - Bemessungsgrundlage - Konkurs

  • Judicialis

    GrEStG 1983 § 16 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 295

  • rechtsportal.de

    GrEStG (1983) § 16 Abs. 1 Nr. 1
    Revision: Zulassung der Revision - Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung - bereits geklärte Rechtsfrage - Divergenz: Darstellung der Rechtsprechung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 204
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 04.12.1985 - II R 171/84

    Stellt der Erwerber eines Grundstücks einen "Ersatzkäufer", um von dem Kauf

    Auszug aus BFH, 17.05.2000 - II B 135/99
    Sodann rügt sie, die Vorentscheidung weiche von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Dezember 1985 II R 171/84 (BFHE 145, 448, BStBl II 1986, 271) sowie vom 11. Oktober 1995 II R 97/93 (BFH/NV 1996, 260) ab.

    a) Dem Urteil des BFH in BFHE 145, 448, BStBl II 1986, 271 hat die Klägerin die beiden Rechtssätze entnommen, dass das Interesse des Verkäufers an einem Verkauf des Grundstücks unerheblich ist und dass zu prüfen sei, ob aus dem Ersterwerb Bindungen von grunderwerbsteuerlicher Bedeutung bestehen geblieben sind.

    Ob diese Ansicht richtig ist oder nicht, ist lediglich eine Frage zutreffender Rechtsanwendung der im Urteil des BFH in BFHE 145, 448, BStBl II 1986, 271 aufgestellten Rechtssätze und keine Frage der Abweichung.

  • BFH, 11.10.1995 - II R 97/93

    Voraussetzungen für die Nichtbesteuerung eines Erwerbsvorgangs nach dem

    Auszug aus BFH, 17.05.2000 - II B 135/99
    Sodann rügt sie, die Vorentscheidung weiche von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Dezember 1985 II R 171/84 (BFHE 145, 448, BStBl II 1986, 271) sowie vom 11. Oktober 1995 II R 97/93 (BFH/NV 1996, 260) ab.

    b) Auch die geltend gemachte Abweichung des FG von der Entscheidung des BFH in BFH/NV 1996, 260, wonach es der Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 nicht entgegenstehe, wenn der Verkäufer das Grundstück im Vorgriff auf die Wiedererlangung seiner ursprünglichen Rechtsposition bereits vor Aufhebung des Kaufvertrages mit dem Erstkäufer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an einen Zweiterwerber verkaufe, beruht auf einer verkürzten Wiedergabe der Aussagen des FG.

  • BVerwG, 11.02.1976 - 6 C 3.76
    Auszug aus BFH, 17.05.2000 - II B 135/99
    Die Verletzung des Rechts auf Gehör stellt einen Verfahrensmangel dar, auf dessen Geltendmachung entsprechend § 295 der Zivilprozeßordnung verzichtet werden kann (so Beschlüsse des BFH vom 3. Juni 1992 II B 192/91, BFH/NV 1993, 34, sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1976 VI C 3/76, Neue Juristische Wochenschrift 1976, 1705, 1706).
  • BFH, 03.06.1992 - II B 192/91

    Voraussetzungen für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 17.05.2000 - II B 135/99
    Die Verletzung des Rechts auf Gehör stellt einen Verfahrensmangel dar, auf dessen Geltendmachung entsprechend § 295 der Zivilprozeßordnung verzichtet werden kann (so Beschlüsse des BFH vom 3. Juni 1992 II B 192/91, BFH/NV 1993, 34, sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1976 VI C 3/76, Neue Juristische Wochenschrift 1976, 1705, 1706).
  • BFH, 18.01.1991 - VI B 140/89

    Einspruch gegen Lohnsteuerpauschalierungsbescheid

    Auszug aus BFH, 17.05.2000 - II B 135/99
    Im Übrigen wäre die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, käme es im Streitfall auf sie an, auch deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sie ohne weiteres zu verneinen wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309, unter 2. b).
  • FG Hessen, 22.10.2020 - 5 K 35/20

    Kann die Löschung einer Auflassungsvormerkung, deren Löschung bei

    Insoweit bestand bis zur Löschungsbeantragung der Vormerkung bzw. zumindest bis zur Kaufpreisrückzahlung seitens der Klägerin aus dem ursprünglichen Kaufvertrag trotz Untergangs ihres Übereignungsanspruchs noch eine rechtlich gesicherte Möglichkeit der Einflussnahme auf die Auswahl eines etwaigen neuen Käufers, auch wenn sich der Streitfall insoweit maßgeblich von demjenigen Sachverhalt unterscheidet, der dem BFH-Beschluss vom 17. Mai 2000 II B 135/99 (BFH/NV 2001, 204) zugrunde lag, wo die Löschungsbewilligung noch nicht erteilt worden war, sondern erst nach Prüfung der Zweiterwerberverträge erteilt wurde.
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