Rechtsprechung
   BFH, 23.10.2000 - VII B 193/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,11263
BFH, 23.10.2000 - VII B 193/00 (https://dejure.org/2000,11263)
BFH, Entscheidung vom 23.10.2000 - VII B 193/00 (https://dejure.org/2000,11263)
BFH, Entscheidung vom 23. Oktober 2000 - VII B 193/00 (https://dejure.org/2000,11263)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,11263) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Bestellen eines Bevollmächtigten - Berufliche Belastung - Überarbeitung - Leitender Angestellter - Antrag auf Fristverlängerung - Ausschlußfrist - Beschwerde - Mitwirkungspflicht

  • Judicialis

    FGO § 128 Abs. 1; ; FGO § 62 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 65 Abs. 1; ; FGO § 65 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 62 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 62 Abs. 1 S. 2, § 65 Abs. 2 S. 2
    Anordnung zur Bestellung eines Bevollmächtigten (§ 62 Abs. 1 Satz 2 FGO )

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 335
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 09.08.1974 - V B 23/74

    Bestellung eines Bevollmächtigten - Anordnung - Rechtfertigung der Anordnung -

    Auszug aus BFH, 23.10.2000 - VII B 193/00
    Diese Voraussetzung ist nicht nur erfüllt, wenn dem Beteiligten die Fähigkeit zum schriftlichen oder mündlichen Vortrag fehlt, er also nicht geschäftsgewandt ist, sondern auch dann, wenn andere in der Person des Beteiligten liegende Umstände erwarten lassen, dass der Rechtsstreit nicht einwandfrei und sachgerecht abgewickelt werden kann, z.B. also auch eine Berufstätigkeit, die den Beteiligten häufig an der Wahrnehmung von Terminen hindert (vgl. BFH-Beschluss vom 9. August 1974 V B 23/74, BFHE 113, 267, BStBl II 1975, 17), oder eine fortdauernde Auslandsansässigkeit (BFH-Beschluss vom 14. November 1988 IV B 77/88, BFH/NV 1989, 515).
  • BFH, 27.01.1967 - VI B 39/66
    Auszug aus BFH, 23.10.2000 - VII B 193/00
    Die Anordnung liegt im Ermessen des Gerichts (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Januar 1967 VI B 39/66, BFHE 88, 72, BStBl III 1967, 289).
  • BFH, 16.10.1984 - IX B 49/84

    Prozeßbevollmächtigter - Bevollmächtigter - Beistand - Verhinderung auf

    Auszug aus BFH, 23.10.2000 - VII B 193/00
    Denn der Bevollmächtigte ist in beiden Fällen gleichermaßen außerstande, seinen Auftrag zu erfüllen und an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens mitzuwirken (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Oktober 1984 IX B 49/84, BFHE 142, 355, BStBl II 1985, 215).
  • BFH, 14.11.1988 - IV B 77/88

    Aufhebung eines Urteils wegen geänderter Umstände

    Auszug aus BFH, 23.10.2000 - VII B 193/00
    Diese Voraussetzung ist nicht nur erfüllt, wenn dem Beteiligten die Fähigkeit zum schriftlichen oder mündlichen Vortrag fehlt, er also nicht geschäftsgewandt ist, sondern auch dann, wenn andere in der Person des Beteiligten liegende Umstände erwarten lassen, dass der Rechtsstreit nicht einwandfrei und sachgerecht abgewickelt werden kann, z.B. also auch eine Berufstätigkeit, die den Beteiligten häufig an der Wahrnehmung von Terminen hindert (vgl. BFH-Beschluss vom 9. August 1974 V B 23/74, BFHE 113, 267, BStBl II 1975, 17), oder eine fortdauernde Auslandsansässigkeit (BFH-Beschluss vom 14. November 1988 IV B 77/88, BFH/NV 1989, 515).
  • BFH, 21.12.2007 - VIII B 56/07

    Grundsätzliche Bedeutung - Keine Bindung des FG an Freispruch im

    Diese Voraussetzung ist nicht nur erfüllt, wenn dem Beteiligten die Fähigkeit zum schriftlichen oder mündlichen Vortrag fehlt, er also nicht geschäftsgewandt ist, sondern auch dann, wenn andere, in der Person des Beteiligten liegende Umstände erwarten lassen, dass er den Rechtsstreit nicht einwandfrei und sachgerecht abwickeln kann (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2000 VII B 193/00, BFH/NV 2001, 335).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht