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   BFH, 13.04.2000 - XI R 3, 4/99, XI R 3/99, XI R 4/99   

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https://dejure.org/2000,3431
BFH, 13.04.2000 - XI R 3, 4/99, XI R 3/99, XI R 4/99 (https://dejure.org/2000,3431)
BFH, Entscheidung vom 13.04.2000 - XI R 3, 4/99, XI R 3/99, XI R 4/99 (https://dejure.org/2000,3431)
BFH, Entscheidung vom 13. April 2000 - XI R 3, 4/99, XI R 3/99, XI R 4/99 (https://dejure.org/2000,3431)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Vorsorgeaufwendungen - Sonderausgaben - Vorsorgepauschale - Kinderfreibeträge - Grundfreibetrag - Abzugsfähigkeit

  • Judicialis

    FGO § 76 Abs. 2; ; FGO § 121; ; FGO § 73; ; FGO § 74; ; FGO § 121; ; FGO § 90a; ; AO 1977 § 165 Abs. 1; ; AO 1977 § 165; ; EStG § 32 Abs. 6; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 8

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 165 Abs 1
    Rechtsschutzbedürfnis; Vorläufigkeit; Zustimmung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3230
  • BFH/NV 2001, 41
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 22.03.1996 - III B 173/95

    Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Rechtsbehelf gegen einen nach § 165

    Auszug aus BFH, 13.04.2000 - XI R 3/99
    a) Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des BFH fehlt zwar der Klage das Rechtsschutzinteresse, wenn ein Steuerbescheid in einem verfassungsrechtlichen Streitpunkt vorläufig ergangen ist, die verfassungsrechtliche Streitfrage sich in einer Vielzahl im Wesentlichen gleich gelagerter Verfahren (Massenverfahren) stellt und bereits ein nicht von vornherein aussichtsloses Musterverfahren beim BVerfG anhängig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. März 1996 III B 173/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, m.w.N.).

    Das Rechtsschutzinteresse darf den Klägern nicht allein deswegen abgesprochen werden, weil möglicherweise seinerzeit die Erwartung bestanden hat, im Rahmen des beim BVerfG anhängigen Verfahrens könnten Beurteilungsmaßstäbe aufgestellt werden, die auch für die im Streitjahr 1991 geltende Fassung des § 32 Abs. 6 EStG von Bedeutung sein könnten (vgl. BFH in BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506; BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1996 X B 282/95, BFH/NV 1997, 278).

    Auch ist davon auszugehen, dass die seinerzeit zu erwartende Entscheidung des BVerfG Rechtsgrundsätze über die Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 6 EStG auch für das Streitjahr 1989 aufstellt, weil es sich sowohl 1987 als auch 1989 um die nämliche Rechtsnorm handelte (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. Mai 1992 III B 138/92, BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673; in BFHE 180, 218, BStBl II 1996, 506, m.w.N.).

  • BFH, 10.02.1995 - III B 73/94

    Klage wegen Kinderlastenausgleich für Eltern mit einem Kind im Jahr 1986: -1.

    Auszug aus BFH, 13.04.2000 - XI R 3/99
    Wird jedoch der bei Gericht bereits angefochtene Steuerbescheid erst während des Klageverfahrens gemäß § 165 AO 1977 für vorläufig erklärt, so entfällt nach der Rechtsprechung des BFH das Rechtsschutzinteresse nicht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1995 III B 73/94, BFHE 176, 435, BStBl II 1995, 415).

    Gleichwohl ist die Verweigerung der Zustimmung zur nachträglichen Vorläufigkeitserklärung schon deshalb nicht rechtsmissbräuchlich, weil das FG mit oder ohne Zustimmung der Kläger nach der Rechtsprechung des BFH das Verfahren nach § 74 FGO aussetzen muss (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. September 1997 X R 87/94, BFH/NV 1998, 560, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 10. Februar 1995 III B 73/94, BFHE 176, 435, BStBl II 1995, 415).

  • BFH, 10.11.1993 - X B 83/93

    Klage wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der Sonderausgabenhöchstbeträge:

    Auszug aus BFH, 13.04.2000 - XI R 3/99
    Mit Schreiben vom 11. April 1994 stellte das Finanzgericht (FG) dem Klägervertreter --betreffend 1991-- anheim, im Hinblick auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. November 1993 X B 83/93 (BFHE 172, 197, BStBl II 1994, 119) und das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 2. August 1993 5 K 1004/93 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1994, 115) die Zustimmung zur Vorläufigkeitserklärung zu erklären.
  • BFH, 17.09.1997 - X R 87/94

    Revision gegen ein fehlerhaft erlassenen Prozessurteil

    Auszug aus BFH, 13.04.2000 - XI R 3/99
    Gleichwohl ist die Verweigerung der Zustimmung zur nachträglichen Vorläufigkeitserklärung schon deshalb nicht rechtsmissbräuchlich, weil das FG mit oder ohne Zustimmung der Kläger nach der Rechtsprechung des BFH das Verfahren nach § 74 FGO aussetzen muss (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. September 1997 X R 87/94, BFH/NV 1998, 560, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 10. Februar 1995 III B 73/94, BFHE 176, 435, BStBl II 1995, 415).
  • BFH, 24.01.1995 - X B 208/94

    Aussetzung eines finanzgerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf eine anhängige

    Auszug aus BFH, 13.04.2000 - XI R 3/99
    Dem steht nicht entgegen, dass ein unzulässiges Klageverfahren nicht auszusetzen ist (z.B. BFH-Beschluss vom 24. Januar 1995 X B 208/94, BFH/NV 1995, 569), denn die Kläger hatten mangels Vorläufigkeit des Bescheides ein Rechtsschutzinteresse an der Klage.
  • BFH, 08.07.1994 - III R 78/92

    1. Bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil muß binnen fünf

    Auszug aus BFH, 13.04.2000 - XI R 3/99
    Zwar ist allgemein anerkannt, dass Anspruch auf Rechtsschutz nur derjenige hat, der schutzwürdige Interessen verfolgt und Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz erhält (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 8. Juli 1994 III R 78/92, BFHE 175, 7, BStBl II 1994, 859, m.w.N.).
  • BFH, 17.12.1996 - X B 282/95

    Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrages

    Auszug aus BFH, 13.04.2000 - XI R 3/99
    Das Rechtsschutzinteresse darf den Klägern nicht allein deswegen abgesprochen werden, weil möglicherweise seinerzeit die Erwartung bestanden hat, im Rahmen des beim BVerfG anhängigen Verfahrens könnten Beurteilungsmaßstäbe aufgestellt werden, die auch für die im Streitjahr 1991 geltende Fassung des § 32 Abs. 6 EStG von Bedeutung sein könnten (vgl. BFH in BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506; BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1996 X B 282/95, BFH/NV 1997, 278).
  • BFH, 08.05.1992 - III B 138/92

    Rechtsmissbräuchlichkeit einer Untätigkeitsklage gem. § 46 Abs. 1 FGO

    Auszug aus BFH, 13.04.2000 - XI R 3/99
    Auch ist davon auszugehen, dass die seinerzeit zu erwartende Entscheidung des BVerfG Rechtsgrundsätze über die Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 6 EStG auch für das Streitjahr 1989 aufstellt, weil es sich sowohl 1987 als auch 1989 um die nämliche Rechtsnorm handelte (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. Mai 1992 III B 138/92, BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673; in BFHE 180, 218, BStBl II 1996, 506, m.w.N.).
  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BFH, 13.04.2000 - XI R 3/99
    aa) Für das Streitjahr 1991 ergibt sich dies schon daraus, dass Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Höhe des Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 6 EStG in der seit 1990 geltenden Fassung nicht (mehr) dem BVerfG vorlagen (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des BVerfG vom 25. September 1992 2 BvL 5/91 u.a., BStBl II 1993, 413, 417) und daher insoweit zur Verfassungsmäßigkeit oder -widrigkeit keine verfassungsrechtliche Überprüfung und Entscheidung zu erwarten war.
  • FG Baden-Württemberg, 07.12.1994 - 13 K 38/94
    Auszug aus BFH, 13.04.2000 - XI R 3/99
    Die Entscheidung des FG, die Verweigerung der Zustimmung zur Vorläufigkeitserklärung der angefochtenen Bescheide sei rechtsmissbräuchlich, konnte die Kläger nicht mehr überraschen, nachdem sowohl das FG als auch das FA (vgl. Schriftsatz vom 13. Juli 1994 betreffend 13 K 38/94) auf einen möglicherweise Missbrauch des Klagerechts hingewiesen hatten.
  • FG Rheinland-Pfalz, 02.08.1993 - 5 K 1004/93
  • BFH, 18.09.2007 - IX R 42/05

    Verwenden von Mieteinnahmen zu Optionsgeschäften löst den Zusammenhang zur

    Deshalb kann der Senat ohne drohenden Rechtsverlust für den Kläger in der Streitsache entscheiden (vgl. dazu BFH-Urteile vom 7. Februar 1992 III R 61/91, BFHE 167, 279, BStBl II 1992, 592, und vom 13. April 2000 XI R 3, 4/99, BFH/NV 2001, 41).
  • BFH, 16.02.2005 - VI R 37/01

    Vorläufigkeitsvermerk; Rechtsschutzbedürfnis

    Maßgeblich müsse nämlich der Zeitpunkt des Ergehens der Sachentscheidung sein, wie der BFH herausgestellt habe (Urteil vom 13. April 2000 XI R 3, 4/99, BFH/NV 2001, 41, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2001, 31).
  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 25/09

    Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

    Ein Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht allein deshalb, weil das Finanzamt erst während eines Klageverfahrens den angefochtenen Bescheid für vorläufig erklärt (BFH-Beschlüsse vom 23.12.2005 XI B 98/04, BFH/NV 2006, 952; vom 15.10.2008 X B 60/07, BFH/NV 2009, 205; BFH-Urteile vom 17.12.2003 XI R 4/03, [...]; vom 13.04.2000 XI R 3/99, XI R 4/99, BFH/NV 2001, 41).
  • FG Sachsen-Anhalt, 30.08.2007 - 1 K 115/06

    Verteilung der Feststellungslast für den Inhalt vorgenommener Buchungen;

    In seinem Urteil vom 13. April 2000 (XI R 3, 4/99, BFH/NV 2001, 41-43) hat der BFH ausgeführt, dass einer Klage nach ständiger Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse fehle, wenn ein Steuerbescheid in einem verfassungsrechtlichen Streitpunkt vorläufig ergangen ist, die verfassungsrechtliche Streitfrage sich in einer Vielzahl ähnlicher Fälle stellt und bereits ein Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.
  • FG Hessen, 25.01.2001 - 11 K 1547/99

    Erledigung der Hauptsache; Vorläufigkeit; Rechtsschutzbedürfnis;

    Der Senat verkennt hierbei nicht, dass sich der BFH auch nach dem Ergehen der Beschlüsse des BVerfG vom 10. November 1998 sowie der gesetzlichen Neuregelung des Familienlastenausgleichs für das Streitjahr durch § 53 EStG weiterhin auf die bisherige Rechtsprechung bezieht, so im Urteil vom 13. April 2000 XI R 3, 4/99, BFH/NV 2001, 41 .
  • FG Münster, 04.12.2002 - 8 K 2768/01

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses durch vorläufige Steuerfestsetzung während

    Das Rechtsschutzinteresse als Sachurteilsvoraussetzung muss grundsätzlich im Zeitpunkt des Ergehens der Sachentscheidung vorliegen (BFH-Urteil vom 13.04.2000 XI R 3, 4/99 BFH/NV 2001, 41, 42 m. Sp.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.05.2012 - 3 K 1954/11

    Besteuerung von Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen - Zurechnung

    Denn der angefochtene Steuerbescheid ist nicht schon in dem verfassungsrechtlichen Streitpunkt vorläufig ergangen; zudem ist noch kein Musterverfahren zu dieser verfassungsrechtlichen Streitfrage beim Bundesverfassungsgericht anhängig (vgl. BFH, Urteil vom 13.04.2000 - XI R 3, 4/99, XI R 3/99. XI R 4/99 -, BFH/NV 2001, 41; BFH, Beschluss vom 22.03.1996 - III B 173/95 -, BFHE 180, 217, BStBl. II 1996, 506).
  • FG Saarland, 17.07.2008 - 2 K 2194/05

    Einkommensteuer; keine Berücksichtigung ausländischer Sozialversicherungsbeiträge

    Demnach fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse für eine Klage, wenn der angefochtene Steuerbescheid in einem verfassungsrechtlichen Streitpunkt vorläufig ergangen ist, die verfassungsrechtliche Frage sich in einer Vielzahl im Wesentlichen gleich gelagerter Verfahren stellt und bereits ein nicht von vornherein aussichtsloses Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist (BFH vom 30. November 2007 III B 26/07, BFH/NV 2008, 374; vom 13. April 2000 XI R 3, 4/99, BFH/NV 2001, 41).
  • BFH, 13.04.2000 - XI R 4/99

    Vorsorgeaufwendungen - Sonderausgaben - Vorsorgepauschale - Kinderfreibeträge -

    Die Verfahren XI R 3/99 und XI R 4/99 werden gemäß §§ 121, 73 FGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
  • FG Niedersachsen, 10.09.2003 - 2 K 281/02

    Einheit von zusammenveranlagten Eheleuten beim Sonderausgabenabzug;

    Zwar fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse für eine Klage, wenn der angefochtene Steuerbescheid in einem verfassungsrechtlichen Streitpunkt vorläufig ergangen ist, die verfassungsrechtliche Frage sich in einer Vielzahl im Wesentlichen gleich gelagerter Verfahren stellt und bereits ein nicht von vornherein aussichtsloses Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig ist (BFH-Urteil vom 13.04.2000, XI R 3, 4/99, BFH/NV 2001, 41).
  • FG Hamburg, 02.07.2003 - III 261/01

    Zur Aussetzung des Klageverfahrens bei Vorläufigkeitserklärung des

  • FG Hamburg, 22.10.2007 - 2 V 194/07

    Verfassungsmäßigkeit des beschränkten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen;

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Rechtsprechung
   BFH, 14.06.2000 - X B 38/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,4538
BFH, 14.06.2000 - X B 38/00 (https://dejure.org/2000,4538)
BFH, Entscheidung vom 14.06.2000 - X B 38/00 (https://dejure.org/2000,4538)
BFH, Entscheidung vom 14. Juni 2000 - X B 38/00 (https://dejure.org/2000,4538)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 41
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 15.12.1999 - X R 23/95

    Fremdfinanzierter Einmalbetrag für Lebensversicherung

    Auszug aus BFH, 14.06.2000 - X B 38/00
    Entsprechendes gilt auch für die damit zugleich angesprochenen Unterfragen, wie hier für den streitigen Abzug von Schuldzinsen (s. zu § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes Senatsurteil vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267).

    Soweit das FA die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage speziell auf die Behandlung fremdfinanzierter Renten "mit Aufschubzeit" bezieht, hat der Senat in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267 (Ziff. II. 3. b der Gründe) darauf hingewiesen, dass schon nach dem BFH-Urteil vom 21. Juli 1981 VIII R 32/80 (BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41) Schuldzinsen unabhängig vom zeitlichen Zusammenhang des Aufwands mit den späteren Rentenbezügen Werbungskosten bilden können.

  • BFH, 30.08.1999 - X B 67/99

    NZB bei Erlassantrag

    Auszug aus BFH, 14.06.2000 - X B 38/00
    Dass eine bestimmte Rechtsfrage in solcher Weise klärungsbedürftig und im konkreten Verfahren klärungsfähig ist, hat der Beschwerdeführer substantiiert und in sich schlüssig darzulegen, wobei Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils unbeachtlich sind (BFH-Beschluss vom 20. September 1999 X B 56/99, BFH/NV 2000, 304; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 58 und 62 f.) und es besonders eingehender Begründung bedarf, wenn eine Rechtsfrage als geklärt gelten kann (BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 1999 IX B 53/99, BFH/NV 1999, 1620, und vom 30. August 1999 X B 67/99, BFH/NV 2000, 301, unter 3., m.w.N.).
  • BFH, 30.06.1999 - IX B 53/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; neues tatsächliches Vorbringen in der

    Auszug aus BFH, 14.06.2000 - X B 38/00
    Dass eine bestimmte Rechtsfrage in solcher Weise klärungsbedürftig und im konkreten Verfahren klärungsfähig ist, hat der Beschwerdeführer substantiiert und in sich schlüssig darzulegen, wobei Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils unbeachtlich sind (BFH-Beschluss vom 20. September 1999 X B 56/99, BFH/NV 2000, 304; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 58 und 62 f.) und es besonders eingehender Begründung bedarf, wenn eine Rechtsfrage als geklärt gelten kann (BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 1999 IX B 53/99, BFH/NV 1999, 1620, und vom 30. August 1999 X B 67/99, BFH/NV 2000, 301, unter 3., m.w.N.).
  • BFH, 21.07.1981 - VIII R 32/80

    Schuldzinsen - Kredit - Angestelltenversicherung - Wiederkehrende Bezüge -

    Auszug aus BFH, 14.06.2000 - X B 38/00
    Soweit das FA die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage speziell auf die Behandlung fremdfinanzierter Renten "mit Aufschubzeit" bezieht, hat der Senat in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267 (Ziff. II. 3. b der Gründe) darauf hingewiesen, dass schon nach dem BFH-Urteil vom 21. Juli 1981 VIII R 32/80 (BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41) Schuldzinsen unabhängig vom zeitlichen Zusammenhang des Aufwands mit den späteren Rentenbezügen Werbungskosten bilden können.
  • BFH, 21.09.1999 - III B 50/99

    Fahrtkosten bei außergewöhnlich Gehbehinderten

    Auszug aus BFH, 14.06.2000 - X B 38/00
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtsfrage, wenn ihre höchstrichterliche Beantwortung einem über das Interesse der Prozessbeteiligten am Ausgang des anhängigen Verfahrens hinausreichenden, allgemeinen Interesse an der Handhabung und Fortentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 1999 III B 50/99, BFH/NV 2000, 425; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 7 ff., m.w.N.).
  • BFH, 20.09.1999 - X B 56/99

    NZB; Divergenz wegen Abweichens von einer formell ordnungsgemäßen Buchführung

    Auszug aus BFH, 14.06.2000 - X B 38/00
    Dass eine bestimmte Rechtsfrage in solcher Weise klärungsbedürftig und im konkreten Verfahren klärungsfähig ist, hat der Beschwerdeführer substantiiert und in sich schlüssig darzulegen, wobei Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils unbeachtlich sind (BFH-Beschluss vom 20. September 1999 X B 56/99, BFH/NV 2000, 304; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 58 und 62 f.) und es besonders eingehender Begründung bedarf, wenn eine Rechtsfrage als geklärt gelten kann (BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 1999 IX B 53/99, BFH/NV 1999, 1620, und vom 30. August 1999 X B 67/99, BFH/NV 2000, 301, unter 3., m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 05.10.2005 - V 186/02

    Steuerliche Berücksichtigung von unter Familienangehörigen abgeschlossenen

    Entsprechendes gilt auch für den Abzug von Schuldzinsen bei fremdfinanzierten Renten mit Aufschubzeit (BFH-Beschluss vom 14.06.2000 X B 38/00, BFH/NV 2001, 45).

    Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO liegen nicht vor (vgl. BFH-Beschluss vom 14.06.2000 X B 38/00, a.a.O.).

  • FG Münster, 09.10.2002 - 8 K 5167/01

    Abzug von Kreditvermittlungsgebühren in voller Höhe als vorweggenommene

    Das gilt auch für Aufwendungen, die, wie im Streitfall, vorab, also vor Beginn der Rentenzahlung anfallen (BFH-Beschluss vom 14. Juni 2000, X B 38/00, BFH/NV 2001, 41).
  • BFH, 12.03.2003 - X B 211/01

    Vorsorgeaufwendungen; Verfassungsmäßigkeit der Rechtslage für 1989

    Die Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde ist nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 14. Juni 2000 X B 38/00, BFH/NV 2001, 45).
  • FG Niedersachsen, 17.03.2011 - 14 K 12044/08

    Absetzung der für die Rentenversicherung angefallenen Finanzierungskosten als

    Danach sind auch Aufwendungen, die vorab für den Erwerb von wiederkehrenden Leistungen, insbesondere von Rentenzahlungen, getätigt werden, dem Grunde nach als Werbungskosten abzugsfähig (BFH-Beschluss vom 14. Juni 2000 X B 38/00, BFH-NV 2001, 45).
  • BFH, 25.03.2003 - X B 212/01

    Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen, Verfassungsmäßigkeit der Rechtslage 1988

    Die Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde ist nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 14. Juni 2000 X B 38/00, BFH/NV 2001, 45).
  • FG Düsseldorf, 03.06.2003 - 9 K 1783/01

    Rentenversicherung; Kombirente; Einmalbetrag; Finanzierungsvermittlungskosten;

    Dies gilt auch für solche Aufwendungen, die vor Beginn einer Rentenzahlung anfallen (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 14. Juni 2000, X B 38/00 BFH/NV 2001, 41) und die der Refinanzierung einer Einmalzahlung für einen Rentenversicherungsbeitrag dienen (BFH Urteile vom 15. Dezember 1999, X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 26 und vom 9. Mai 2000, VIII R 77/97, BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660).
  • BFH, 18.01.2001 - V B 189/00

    Vermietung - Mietvertrag - Streitkräfte - Umsatzsteuer - Truppenangehörige -

    Damit erfüllt er aber die Darlegungsvoraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht (BFH-Beschluss vom 14. Juni 2000 X B 38/00, BFH/NV 2001, 45).
  • BFH, 11.09.2001 - X B 119/00

    Rechtsmittel - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Zulassungsgrund der

    Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ihr Vorbringen auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. stützen, ist es unbegründet: Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage nur, wenn sie im allgemeinen Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts höchstrichterlich klärungsbedürftig und im anhängigen Verfahren klärungsfähig ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 2000 X B 38/00, BFH/NV 2001, 45, und vom 23. Februar 2001 III B 99/00, BFH/NV 2001, 1033; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 7 ff.).
  • FG Münster, 20.11.2006 - 8 K 6308/04

    Änderung einer mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehenen bestandskräftig

    Das gilt dem Grunde nach auch für Aufwendungen, die, wie im Streitfall, vorab, also vor Beginn der Rentenzahlung anfallen (BFH-Beschluss vom 14. Juni 2000, X B 38/00, BFH/NV 2001, 41).
  • FG Münster, 20.12.2006 - 8 K 6308/04

    Kreditvermittlungsgebühren

    Das gilt dem Grunde nach auch für Aufwendungen, die, wie im Streitfall, vorab, also vor Beginn der Rentenzahlung anfallen (BFH-Beschluss vom 14. Juni 2000, X B 38/00, BFH/NV 2001, 41 ).
  • FG München, 30.11.1999 - 2 K 5292/97

    Schuldzinsen zur Finanzierung einer Rentenversicherung gegen Einmalzahlung als

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Rechtsprechung
   BFH, 13.04.2000 - XI R 4/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,20184
BFH, 13.04.2000 - XI R 4/99 (https://dejure.org/2000,20184)
BFH, Entscheidung vom 13.04.2000 - XI R 4/99 (https://dejure.org/2000,20184)
BFH, Entscheidung vom 13. April 2000 - XI R 4/99 (https://dejure.org/2000,20184)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorsorgeaufwendungen - Sonderausgaben - Vorsorgepauschale - Kinderfreibeträge - Grundfreibetrag - Abzugsfähigkeit

  • Judicialis

    FGO § 76 Abs. 2; ; FGO § 121; ; FGO § 73; ; FGO § 74; ; FGO § 121; ; FGO § 90a; ; AO 1977 § 165 Abs. 1; ; AO 1977 § 165; ; EStG § 32 Abs. 6; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 8

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 165 Abs 1
    Rechtsschutzbedürfnis; Vorläufigkeit; Zustimmung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 41
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 22.03.1996 - III B 173/95

    Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Rechtsbehelf gegen einen nach § 165

    Auszug aus BFH, 13.04.2000 - XI R 4/99
    a) Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des BFH fehlt zwar der Klage das Rechtsschutzinteresse, wenn ein Steuerbescheid in einem verfassungsrechtlichen Streitpunkt vorläufig ergangen ist, die verfassungsrechtliche Streitfrage sich in einer Vielzahl im Wesentlichen gleich gelagerter Verfahren (Massenverfahren) stellt und bereits ein nicht von vornherein aussichtsloses Musterverfahren beim BVerfG anhängig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. März 1996 III B 173/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, m.w.N.).

    Das Rechtsschutzinteresse darf den Klägern nicht allein deswegen abgesprochen werden, weil möglicherweise seinerzeit die Erwartung bestanden hat, im Rahmen des beim BVerfG anhängigen Verfahrens könnten Beurteilungsmaßstäbe aufgestellt werden, die auch für die im Streitjahr 1991 geltende Fassung des § 32 Abs. 6 EStG von Bedeutung sein könnten (vgl. BFH in BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506; BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1996 X B 282/95, BFH/NV 1997, 278).

    Auch ist davon auszugehen, dass die seinerzeit zu erwartende Entscheidung des BVerfG Rechtsgrundsätze über die Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 6 EStG auch für das Streitjahr 1989 aufstellt, weil es sich sowohl 1987 als auch 1989 um die nämliche Rechtsnorm handelte (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. Mai 1992 III B 138/92, BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673; in BFHE 180, 218, BStBl II 1996, 506, m.w.N.).

  • BFH, 10.02.1995 - III B 73/94

    Klage wegen Kinderlastenausgleich für Eltern mit einem Kind im Jahr 1986: -1.

    Auszug aus BFH, 13.04.2000 - XI R 4/99
    Wird jedoch der bei Gericht bereits angefochtene Steuerbescheid erst während des Klageverfahrens gemäß § 165 AO 1977 für vorläufig erklärt, so entfällt nach der Rechtsprechung des BFH das Rechtsschutzinteresse nicht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1995 III B 73/94, BFHE 176, 435, BStBl II 1995, 415).

    Gleichwohl ist die Verweigerung der Zustimmung zur nachträglichen Vorläufigkeitserklärung schon deshalb nicht rechtsmissbräuchlich, weil das FG mit oder ohne Zustimmung der Kläger nach der Rechtsprechung des BFH das Verfahren nach § 74 FGO aussetzen muss (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. September 1997 X R 87/94, BFH/NV 1998, 560, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 10. Februar 1995 III B 73/94, BFHE 176, 435, BStBl II 1995, 415).

  • BFH, 08.05.1992 - III B 138/92

    Rechtsmissbräuchlichkeit einer Untätigkeitsklage gem. § 46 Abs. 1 FGO

    Auszug aus BFH, 13.04.2000 - XI R 4/99
    Auch ist davon auszugehen, dass die seinerzeit zu erwartende Entscheidung des BVerfG Rechtsgrundsätze über die Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 6 EStG auch für das Streitjahr 1989 aufstellt, weil es sich sowohl 1987 als auch 1989 um die nämliche Rechtsnorm handelte (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. Mai 1992 III B 138/92, BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673; in BFHE 180, 218, BStBl II 1996, 506, m.w.N.).
  • BFH, 10.11.1993 - X B 83/93

    Klage wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der Sonderausgabenhöchstbeträge:

    Auszug aus BFH, 13.04.2000 - XI R 4/99
    Mit Schreiben vom 11. April 1994 stellte das Finanzgericht (FG) dem Klägervertreter --betreffend 1991-- anheim, im Hinblick auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. November 1993 X B 83/93 (BFHE 172, 197, BStBl II 1994, 119) und das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 2. August 1993 5 K 1004/93 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1994, 115) die Zustimmung zur Vorläufigkeitserklärung zu erklären.
  • BFH, 24.01.1995 - X B 208/94

    Aussetzung eines finanzgerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf eine anhängige

    Auszug aus BFH, 13.04.2000 - XI R 4/99
    Dem steht nicht entgegen, dass ein unzulässiges Klageverfahren nicht auszusetzen ist (z.B. BFH-Beschluss vom 24. Januar 1995 X B 208/94, BFH/NV 1995, 569), denn die Kläger hatten mangels Vorläufigkeit des Bescheides ein Rechtsschutzinteresse an der Klage.
  • BFH, 08.07.1994 - III R 78/92

    1. Bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil muß binnen fünf

    Auszug aus BFH, 13.04.2000 - XI R 4/99
    Zwar ist allgemein anerkannt, dass Anspruch auf Rechtsschutz nur derjenige hat, der schutzwürdige Interessen verfolgt und Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz erhält (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 8. Juli 1994 III R 78/92, BFHE 175, 7, BStBl II 1994, 859, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 07.12.1994 - 13 K 38/94
    Auszug aus BFH, 13.04.2000 - XI R 4/99
    Die Entscheidung des FG, die Verweigerung der Zustimmung zur Vorläufigkeitserklärung der angefochtenen Bescheide sei rechtsmissbräuchlich, konnte die Kläger nicht mehr überraschen, nachdem sowohl das FG als auch das FA (vgl. Schriftsatz vom 13. Juli 1994 betreffend 13 K 38/94) auf einen möglicherweise Missbrauch des Klagerechts hingewiesen hatten.
  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BFH, 13.04.2000 - XI R 4/99
    aa) Für das Streitjahr 1991 ergibt sich dies schon daraus, dass Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Höhe des Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 6 EStG in der seit 1990 geltenden Fassung nicht (mehr) dem BVerfG vorlagen (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des BVerfG vom 25. September 1992 2 BvL 5/91 u.a., BStBl II 1993, 413, 417) und daher insoweit zur Verfassungsmäßigkeit oder -widrigkeit keine verfassungsrechtliche Überprüfung und Entscheidung zu erwarten war.
  • BFH, 17.09.1997 - X R 87/94

    Revision gegen ein fehlerhaft erlassenen Prozessurteil

    Auszug aus BFH, 13.04.2000 - XI R 4/99
    Gleichwohl ist die Verweigerung der Zustimmung zur nachträglichen Vorläufigkeitserklärung schon deshalb nicht rechtsmissbräuchlich, weil das FG mit oder ohne Zustimmung der Kläger nach der Rechtsprechung des BFH das Verfahren nach § 74 FGO aussetzen muss (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. September 1997 X R 87/94, BFH/NV 1998, 560, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 10. Februar 1995 III B 73/94, BFHE 176, 435, BStBl II 1995, 415).
  • BFH, 17.12.1996 - X B 282/95

    Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrages

    Auszug aus BFH, 13.04.2000 - XI R 4/99
    Das Rechtsschutzinteresse darf den Klägern nicht allein deswegen abgesprochen werden, weil möglicherweise seinerzeit die Erwartung bestanden hat, im Rahmen des beim BVerfG anhängigen Verfahrens könnten Beurteilungsmaßstäbe aufgestellt werden, die auch für die im Streitjahr 1991 geltende Fassung des § 32 Abs. 6 EStG von Bedeutung sein könnten (vgl. BFH in BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506; BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1996 X B 282/95, BFH/NV 1997, 278).
  • BFH, 13.04.2000 - XI R 3/99

    Rechtsschutzinteresse für Klage bei nicht vorläufigen Steuerbescheiden

  • FG Rheinland-Pfalz, 02.08.1993 - 5 K 1004/93
  • FG Köln, 06.09.2018 - 13 K 939/13

    Einkommensteuer: Abzug von Catering-Aufwendungen bei Filmproduktionen als

    Der Klägerin droht insoweit kein Rechtsverlust (vgl. zu diesen Grundsätzen BFH-Urteil vom 14. April 2000 XI R 4/99, BFH/NV 2001, 41; BFH-Urteil vom 18. September 2007 IX R 42/05, BFHE 219, 81, BStBl. II 2008, 26; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 74 FGO Rn. 88).
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Rechtsprechung
   BFH, 13.04.2000 - VII S 35/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,12157
BFH, 13.04.2000 - VII S 35/99 (https://dejure.org/2000,12157)
BFH, Entscheidung vom 13.04.2000 - VII S 35/99 (https://dejure.org/2000,12157)
BFH, Entscheidung vom 13. April 2000 - VII S 35/99 (https://dejure.org/2000,12157)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 41
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 01.04.1993 - VII B 254/92

    Gewährung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz

    Auszug aus BFH, 13.04.2000 - VII S 35/99
    Unabhängig davon, dass dem Senat eine für die Gewährung von PKH notwendige zeitnahe Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht vorliegt (vgl. § 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO; Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. März 1993 VII S 9, 11/93, BFH/NV 1994, 119), verspricht die Klage gegen die Inanspruchnahme des Antragstellers wegen Haftung für Lohnsteuer 1992 und für Umsatzsteuer 1991 und 1992, wie das FG zutreffend in seinem die Gewährung von PKH ablehnenden Beschluss dargelegt hat, aus materiell-rechtlichen Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
  • BFH, 22.01.1985 - VII R 112/81

    Haftungsbescheid - Einspruch - Rücknahme - Verwaltungsakt

    Auszug aus BFH, 13.04.2000 - VII S 35/99
    Im Übrigen ist er durch den zweiten Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Oktober 1996 auf eine deutlich niedrigere Haftungssumme in Anspruch genommen worden (zu der gesamten Problematik vgl. Senatsentscheidungen vom 22. Januar 1985 VII R 112/81, BFHE 143, 203, BStBl II 1985, 562, und vom 18. Februar 1992 VII B 237/91, BFH/NV 1992, 639).
  • BFH, 18.02.1992 - VII B 237/91

    Erlaß eines neuen fehlerfreien Haftungsbescheids nach Aufhebung des

    Auszug aus BFH, 13.04.2000 - VII S 35/99
    Im Übrigen ist er durch den zweiten Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Oktober 1996 auf eine deutlich niedrigere Haftungssumme in Anspruch genommen worden (zu der gesamten Problematik vgl. Senatsentscheidungen vom 22. Januar 1985 VII R 112/81, BFHE 143, 203, BStBl II 1985, 562, und vom 18. Februar 1992 VII B 237/91, BFH/NV 1992, 639).
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