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   BFH, 14.06.2000 - X B 38/00   

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BFH, 14.06.2000 - X B 38/00 (https://dejure.org/2000,4538)
BFH, Entscheidung vom 14.06.2000 - X B 38/00 (https://dejure.org/2000,4538)
BFH, Entscheidung vom 14. Juni 2000 - X B 38/00 (https://dejure.org/2000,4538)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 45
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 15.12.1999 - X R 23/95

    Fremdfinanzierter Einmalbetrag für Lebensversicherung

    Auszug aus BFH, 14.06.2000 - X B 38/00
    Entsprechendes gilt auch für die damit zugleich angesprochenen Unterfragen, wie hier für den streitigen Abzug von Schuldzinsen (s. zu § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes Senatsurteil vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267).

    Soweit das FA die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage speziell auf die Behandlung fremdfinanzierter Renten "mit Aufschubzeit" bezieht, hat der Senat in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267 (Ziff. II. 3. b der Gründe) darauf hingewiesen, dass schon nach dem BFH-Urteil vom 21. Juli 1981 VIII R 32/80 (BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41) Schuldzinsen unabhängig vom zeitlichen Zusammenhang des Aufwands mit den späteren Rentenbezügen Werbungskosten bilden können.

  • BFH, 30.08.1999 - X B 67/99

    NZB bei Erlassantrag

    Auszug aus BFH, 14.06.2000 - X B 38/00
    Dass eine bestimmte Rechtsfrage in solcher Weise klärungsbedürftig und im konkreten Verfahren klärungsfähig ist, hat der Beschwerdeführer substantiiert und in sich schlüssig darzulegen, wobei Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils unbeachtlich sind (BFH-Beschluss vom 20. September 1999 X B 56/99, BFH/NV 2000, 304; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 58 und 62 f.) und es besonders eingehender Begründung bedarf, wenn eine Rechtsfrage als geklärt gelten kann (BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 1999 IX B 53/99, BFH/NV 1999, 1620, und vom 30. August 1999 X B 67/99, BFH/NV 2000, 301, unter 3., m.w.N.).
  • BFH, 30.06.1999 - IX B 53/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; neues tatsächliches Vorbringen in der

    Auszug aus BFH, 14.06.2000 - X B 38/00
    Dass eine bestimmte Rechtsfrage in solcher Weise klärungsbedürftig und im konkreten Verfahren klärungsfähig ist, hat der Beschwerdeführer substantiiert und in sich schlüssig darzulegen, wobei Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils unbeachtlich sind (BFH-Beschluss vom 20. September 1999 X B 56/99, BFH/NV 2000, 304; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 58 und 62 f.) und es besonders eingehender Begründung bedarf, wenn eine Rechtsfrage als geklärt gelten kann (BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 1999 IX B 53/99, BFH/NV 1999, 1620, und vom 30. August 1999 X B 67/99, BFH/NV 2000, 301, unter 3., m.w.N.).
  • BFH, 21.07.1981 - VIII R 32/80

    Schuldzinsen - Kredit - Angestelltenversicherung - Wiederkehrende Bezüge -

    Auszug aus BFH, 14.06.2000 - X B 38/00
    Soweit das FA die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage speziell auf die Behandlung fremdfinanzierter Renten "mit Aufschubzeit" bezieht, hat der Senat in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267 (Ziff. II. 3. b der Gründe) darauf hingewiesen, dass schon nach dem BFH-Urteil vom 21. Juli 1981 VIII R 32/80 (BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41) Schuldzinsen unabhängig vom zeitlichen Zusammenhang des Aufwands mit den späteren Rentenbezügen Werbungskosten bilden können.
  • BFH, 21.09.1999 - III B 50/99

    Fahrtkosten bei außergewöhnlich Gehbehinderten

    Auszug aus BFH, 14.06.2000 - X B 38/00
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtsfrage, wenn ihre höchstrichterliche Beantwortung einem über das Interesse der Prozessbeteiligten am Ausgang des anhängigen Verfahrens hinausreichenden, allgemeinen Interesse an der Handhabung und Fortentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 1999 III B 50/99, BFH/NV 2000, 425; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 7 ff., m.w.N.).
  • BFH, 20.09.1999 - X B 56/99

    NZB; Divergenz wegen Abweichens von einer formell ordnungsgemäßen Buchführung

    Auszug aus BFH, 14.06.2000 - X B 38/00
    Dass eine bestimmte Rechtsfrage in solcher Weise klärungsbedürftig und im konkreten Verfahren klärungsfähig ist, hat der Beschwerdeführer substantiiert und in sich schlüssig darzulegen, wobei Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils unbeachtlich sind (BFH-Beschluss vom 20. September 1999 X B 56/99, BFH/NV 2000, 304; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 58 und 62 f.) und es besonders eingehender Begründung bedarf, wenn eine Rechtsfrage als geklärt gelten kann (BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 1999 IX B 53/99, BFH/NV 1999, 1620, und vom 30. August 1999 X B 67/99, BFH/NV 2000, 301, unter 3., m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 05.10.2005 - V 186/02

    Steuerliche Berücksichtigung von unter Familienangehörigen abgeschlossenen

    Entsprechendes gilt auch für den Abzug von Schuldzinsen bei fremdfinanzierten Renten mit Aufschubzeit (BFH-Beschluss vom 14.06.2000 X B 38/00, BFH/NV 2001, 45).

    Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO liegen nicht vor (vgl. BFH-Beschluss vom 14.06.2000 X B 38/00, a.a.O.).

  • FG Münster, 09.10.2002 - 8 K 5167/01

    Abzug von Kreditvermittlungsgebühren in voller Höhe als vorweggenommene

    Das gilt auch für Aufwendungen, die, wie im Streitfall, vorab, also vor Beginn der Rentenzahlung anfallen (BFH-Beschluss vom 14. Juni 2000, X B 38/00, BFH/NV 2001, 41).
  • BFH, 12.03.2003 - X B 211/01

    Vorsorgeaufwendungen; Verfassungsmäßigkeit der Rechtslage für 1989

    Die Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde ist nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 14. Juni 2000 X B 38/00, BFH/NV 2001, 45).
  • FG Niedersachsen, 17.03.2011 - 14 K 12044/08

    Absetzung der für die Rentenversicherung angefallenen Finanzierungskosten als

    Danach sind auch Aufwendungen, die vorab für den Erwerb von wiederkehrenden Leistungen, insbesondere von Rentenzahlungen, getätigt werden, dem Grunde nach als Werbungskosten abzugsfähig (BFH-Beschluss vom 14. Juni 2000 X B 38/00, BFH-NV 2001, 45).
  • BFH, 25.03.2003 - X B 212/01

    Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen, Verfassungsmäßigkeit der Rechtslage 1988

    Die Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde ist nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 14. Juni 2000 X B 38/00, BFH/NV 2001, 45).
  • FG Düsseldorf, 03.06.2003 - 9 K 1783/01

    Rentenversicherung; Kombirente; Einmalbetrag; Finanzierungsvermittlungskosten;

    Dies gilt auch für solche Aufwendungen, die vor Beginn einer Rentenzahlung anfallen (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 14. Juni 2000, X B 38/00 BFH/NV 2001, 41) und die der Refinanzierung einer Einmalzahlung für einen Rentenversicherungsbeitrag dienen (BFH Urteile vom 15. Dezember 1999, X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 26 und vom 9. Mai 2000, VIII R 77/97, BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660).
  • BFH, 18.01.2001 - V B 189/00

    Vermietung - Mietvertrag - Streitkräfte - Umsatzsteuer - Truppenangehörige -

    Damit erfüllt er aber die Darlegungsvoraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht (BFH-Beschluss vom 14. Juni 2000 X B 38/00, BFH/NV 2001, 45).
  • BFH, 11.09.2001 - X B 119/00

    Rechtsmittel - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Zulassungsgrund der

    Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ihr Vorbringen auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. stützen, ist es unbegründet: Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage nur, wenn sie im allgemeinen Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts höchstrichterlich klärungsbedürftig und im anhängigen Verfahren klärungsfähig ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 2000 X B 38/00, BFH/NV 2001, 45, und vom 23. Februar 2001 III B 99/00, BFH/NV 2001, 1033; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 7 ff.).
  • FG Münster, 20.11.2006 - 8 K 6308/04

    Änderung einer mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehenen bestandskräftig

    Das gilt dem Grunde nach auch für Aufwendungen, die, wie im Streitfall, vorab, also vor Beginn der Rentenzahlung anfallen (BFH-Beschluss vom 14. Juni 2000, X B 38/00, BFH/NV 2001, 41).
  • FG Münster, 20.12.2006 - 8 K 6308/04

    Kreditvermittlungsgebühren

    Das gilt dem Grunde nach auch für Aufwendungen, die, wie im Streitfall, vorab, also vor Beginn der Rentenzahlung anfallen (BFH-Beschluss vom 14. Juni 2000, X B 38/00, BFH/NV 2001, 41 ).
  • FG München, 30.11.1999 - 2 K 5292/97

    Schuldzinsen zur Finanzierung einer Rentenversicherung gegen Einmalzahlung als

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Rechtsprechung
   BFH, 07.06.2000 - III B 32/00   

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https://dejure.org/2000,5886
BFH, 07.06.2000 - III B 32/00 (https://dejure.org/2000,5886)
BFH, Entscheidung vom 07.06.2000 - III B 32/00 (https://dejure.org/2000,5886)
BFH, Entscheidung vom 07. Juni 2000 - III B 32/00 (https://dejure.org/2000,5886)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 45
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 18.06.1986 - II R 222/83

    Baustellencontainer ist bewertungsrechtlich kein Gebäude

    Auszug aus BFH, 07.06.2000 - III B 32/00
    Den Ausführungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) kann entnommen werden, dass er davon ausgeht, die von ihm angegebenen Urteile des BFH vom 23. September 1988 III R 67/85 (BFHE 155, 228, BStBl II 1989, 113) und vom 18. Juni 1986 II R 222/83 (BFHE 147, 262, BStBl II 1986, 787) beruhten auf dem Rechtssatz, das Vorliegen eines beweglichen oder eines unbeweglichen Wirtschaftsguts beurteile sich nach der Nutzung im Betrieb des Steuerpflichtigen bzw. des Investors.

    Dem vom Kläger in erster Linie als divergierend angegebenen Urteil des BFH in BFHE 147, 262, BStBl II 1986, 787 lag ein Fall zugrunde, in dem der Steuerpflichtige Container als Tagesunterkünfte für seine Beschäftigten sowie als Büroraum in seinem Betrieb selbst nutzte.

  • BFH, 23.09.1988 - III R 67/85

    Auch ein ohne Fundament aufgestellter Container ist ein Gebäude, wenn er auf

    Auszug aus BFH, 07.06.2000 - III B 32/00
    Den Ausführungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) kann entnommen werden, dass er davon ausgeht, die von ihm angegebenen Urteile des BFH vom 23. September 1988 III R 67/85 (BFHE 155, 228, BStBl II 1989, 113) und vom 18. Juni 1986 II R 222/83 (BFHE 147, 262, BStBl II 1986, 787) beruhten auf dem Rechtssatz, das Vorliegen eines beweglichen oder eines unbeweglichen Wirtschaftsguts beurteile sich nach der Nutzung im Betrieb des Steuerpflichtigen bzw. des Investors.

    Entsprechendes gilt für das Urteil des erkennenden Senats in BFHE 155, 228, BStBl II 1989, 113.

  • BFH, 31.08.1995 - VIII B 21/93

    Mitunternehmeranteil - Sonderbetriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 07.06.2000 - III B 32/00
    Mit diesem Vorbringen wird jedoch eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht bezeichnet (Beschluss des BFH vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890).
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 07.06.2000 - III B 32/00
    In der Beschwerdebegründung müssen abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung(en) so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 14. Dezember 1993 XI B 40/93, BFH/NV 1994, 569).
  • BFH, 14.12.1993 - XI B 40/93
    Auszug aus BFH, 07.06.2000 - III B 32/00
    In der Beschwerdebegründung müssen abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung(en) so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 14. Dezember 1993 XI B 40/93, BFH/NV 1994, 569).
  • FG Hamburg, 28.04.2017 - 3 K 95/15

    Einheitswert für Grundsteuer: Gebäudekriterien bei Containern

    Bei den durch die klagende Eigentümerin vermieteten und auf dem Werksgelände der Mieterin aufgestellten Containern sind die Kriterien für die Qualifizierung als Gebäude auf fremdem Grund und Boden gemäß § 94 BewG nach den Gegebenheiten der dortigen Aufstellung zu beurteilen; einschließlich dortiger Zweckbestimmung, Funktion und deren Manifestation im äußeren Erscheinungsbild (vgl. Hinweisbeschluss Ziff. 14, Juris Rz. 27 m. w. N.; BFH, Beschluss vom 07.06.2000 III B 32/00, BFH/NV 2001, 45; Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG § 68 Rz. 81).

    a) Das Gericht lässt dahingestellt, ob oder inwieweit nicht erst sechs Jahre (oben 3), sondern schon eine Zweckbestimmung und Aufstelldauer für mindestens drei Jahre als weiteres Kriterium für eine Ortsfestigkeit als Gebäude herangezogen werden kann (vgl. FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.11.1999 I 360/96, EFG 2000, 646, Juris Rz. 21, nachgehend BFH, Beschluss vom 07.06.2000 III B 32/00, BFH/NV 2001, 45; Hinweisbeschluss Ziff. 13, Juris Rz. 26).

    Dagegen wird keine vorübergehende betriebliche Zweckbestimmung und Funktion für eine Beweglichkeit manifestiert, sondern entspricht das Erscheinungsbild einer dauerhaften Integration auf dem Betriebsgrundstück, wenn dieses für die Einpassung der Containeranlage aufwändig umgestaltet wurde (BFH, Urteil vom 23.09.1988 III R 67/85, BFHE 155, 228, BStBl II 1989, 113, Juris Rz. 18 a. E.) und beispielsweise Höhenunterschiede beim Zugang zu den Containern aufwändig ausgeglichen wurden (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.11.1999 I 360/96, EFG 2000, 646, Juris Rz. 22, nachgehend BFH, Beschluss vom 07.06.2000 III B 32/00).

  • FG Hamburg, 29.01.2016 - 3 K 95/15

    Bewertungsgesetz: Containerbauten als zweckbestimmte ortsfeste Gebäude?

    Erscheinungsbild bzw. bauliche Gestaltung sprechen unter Umständen für ein zweckbestimmtes ortsfestes und nicht nur provisorisches Gebäude, wenn Container oder Raumzellen mit zusätzlichen Bauteilen versehen werden, wie zum Beispiel mit einem durchgehenden einheitlichen Dach auf einem eigens gezimmerten Dachstuhl (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.11.1999 I 360/96, EFG 2000, 646, Juris Rz. 22, rechtskräftig durch BFH-Beschluss vom 07.06.2000 III B 32/00, BFH/NV 2001, 45), so dass insoweit für eine Ortsveränderung ein Abbruch und ein Wiederaufbau notwendig wären (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.1986 II R 222/83, BFHE 147, 262, BStBl II 1986, 787, Juris Rz. 8 zu Ausstellungshallen).

    Zwar nicht generell, aber unter Umständen in der Gesamtschau mit den vorbezeichneten Hilfskriterien können vorgesehene Aufstelldauern von drei oder mehr Jahren für eine dauerhaft ortsfeste Aufstellung als Gebäude sprechen (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.11.1999 I 360/96, EFG 2000, 646, Juris Rz. 21, nachgehend BFH-Beschluss vom 07.06.2000 III B 32/00, BFH/NV 2001, 45).

    Soweit die Container aufgrund Vermietung bzw. Leasing im Betrieb oder in der Einrichtung bzw. auf dem Gelände eines Kunden des Eigentümers aufgestellt werden, kommt es für die Qualifizierung als Gebäude - auf fremdem Grund und Boden (§ 94 BewG) - auf die Prüfung von Erscheinungsbild und Zweckbestimmung auf dem dortigen Grundstück und im dortigen Unternehmen gemäß dessen Unterlagen an; und zwar im Wesentlichen nicht anders als im Vergleichsfall einer entsprechenden dortigen Nutzung aufgrund Eigentums (BFH-Beschluss vom 07.06.2000 III B 32/00, BFH/NV 2001, 45, Juris Rz. 5 a. E., vorgehend FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.11.1999 I 360/96, EFG 2000, 646) oder wirtschaftlichen Eigentums (vgl. BFH-Urteile vom 18.09.2003 X R 54/01, HFR 2004, 193, BFH/NV 2004, 474; vom 09.04.1997 II R 95/94, BFHE 182, 373, BStBl II 1997, 452).

  • BFH, 28.01.2002 - V B 39/01

    Betriebsaufspaltung; umsatzsteuerliche Organschaft

    Der Kläger bezeichnet keinen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen finanzgerichtlichen Urteil und keinen abstrakten Rechtssatz aus den für maßgeblich gehaltenen Entscheidungen des BFH, von dem das FG in der Vorentscheidung abgewichen sein könnte, so genau, dass eine Abweichung erkennbar wird, weil die gegenübergestellten Rechtsgrundsätze unvereinbar sind (vgl. zu den Anforderungen an die Zulässigkeit einer Divergenzbeschwerde die ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse vom 7. Juni 2000 III B 32/00, BFH/NV 2001, 45; vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418, BStBl II 1990, 987; vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
  • BFH, 19.12.2002 - V B 164/01

    Vorsteuerabzug bei Schulungskosten

    Der Kläger hat aber keinen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen finanzgerichtlichen Urteil und keinen abstrakten Rechtssatz aus den genannten Entscheidungen des BFH, von dem das FG in der Vorentscheidung abgewichen sein soll, so genau bezeichnet, dass eine Abweichung erkennbar wird, weil die gegenübergestellten Rechtsgrundsätze unvereinbar sind (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 7. Juni 2000 III B 32/00, BFH/NV 2001, 45).
  • BFH, 27.06.2003 - V B 75/02

    Zustellung in die Praxis eines Freiberuflers; Ersatzzustellung

    b) Zur schlüssigen Rüge einer Divergenz (Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung"; § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) oder des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse vom 7. Juni 2000 III B 32/00, BFH/NV 2001, 45; vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418; vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
  • BFH, 11.04.2001 - I B 123/00

    Sorgfaltspflicht des GmbH-Geschäftsführers; grundsätzliche Bedeutung der

    Zur Darlegung einer Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH erforderlich, dass der Beschwerdeführer einen das FG-Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz formuliert und diesen einem ebenfalls tragenden Rechtssatz aus einer Entscheidung des BFH oder des BVerfG so gegenüberstellt, dass die Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 30. März 2000 V B 184/99, BFH/NV 2000, 1223; vom 23. Juni 2000 VIII B 52/99, BFH/NV 2000, 1487; vom 7. Juni 2000 III B 32/00, BFH/NV 2001, 45).
  • BFH, 27.04.2001 - V B 197/00

    Volkseigentum - Grundstück - Treuhandanstalt - Grunderwerbsteuer - Umsatzsteuer -

    Die Klägerin bezeichnet keinen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen finanzgerichtlichen Urteil und keinen abstrakten Rechtssatz aus den für maßgeblich gehaltenen Entscheidungen des BFH, von dem das FG in der Vorentscheidung abgewichen sein könnte, so genau, dass eine Abweichung erkennbar wird, weil die gegenübergestellten Rechtsgrundsätze unvereinbar sind (vgl. zu den Anforderungen an die Zulässigkeit einer Divergenzbeschwerde die ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse vom 7. Juni 2000 III B 32/00, BFH/NV 2001, 45; vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418; vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
  • BFH, 08.08.2002 - V B 90/01

    Vorsteuerabzug - Erbrachte Leistungen - Aufteilbare Leistungen - Ausführung der

    Die Klägerin bezeichnet keinen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen finanzgerichtlichen Urteil und keinen abstrakten Rechtssatz aus den für maßgeblich gehaltenen Entscheidungen des BFH, von dem das FG in der Vorentscheidung abgewichen sein könnte, so genau, dass eine Abweichung erkennbar wird, weil die gegenübergestellten Rechtsgrundsätze unvereinbar sind (vgl. zu den Anforderungen an die Zulässigkeit einer Divergenzbeschwerde die ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse vom 7. Juni 2000 III B 32/00, BFH/NV 2001, 45; vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418; vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
  • BFH, 18.01.2001 - V B 173/00

    GmbH - Umsatzsteuer - Berliner Wirtschaft - Steuerkürzung -

    Die Klägerin bezeichnet keinen entscheidungserheblichen Rechtssatz aus dem angefochtenen finanzgerichtlichen Urteil und keinen abstrakten Rechtssatz aus der für maßgeblich gehaltenen Entscheidung des BFH, von dem das FG in der Vorentscheidung abgewichen sein könnte, so genau, dass eine Abweichung erkennbar wird, weil die gegenübergestellten Rechtsgrundsätze unvereinbar sind (vgl. zu den Anforderungen an die Zulässigkeit einer Divergenzbeschwerde die ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse vom 7. Juni 2000 III B 32/00, BFH/NV 2001, 45; vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418; vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
  • BFH, 04.03.2004 - XI B 48/02

    Schlüssige Rüge einer Divergenz, einer fehlerhaften Beweiswürdigung; Verletzung

    Zur schlüssigen Rüge einer Divergenz (Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung"; § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse vom 7. Juni 2000 III B 32/00, BFH/NV 2001, 45; vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418, BStBl II 1990, 987; vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
  • BFH, 11.04.2001 - I B 94/00

    Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids - Nichtzulassungsbeschwerde - Rücknahme

  • BFH, 25.04.2001 - I B 105/00

    Verdeckte Gewinnausschüttungen - GmbH - Darlehen - Nichtzulassungsbeschwerde -

  • BFH, 11.04.2001 - I B 125/00

    Gegenstand des Klagebegehrens - Reisekosten - Rechts- und Beratungskosten -

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Rechtsprechung
   BFH, 07.06.2000 - III B 24/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,9255
BFH, 07.06.2000 - III B 24/99 (https://dejure.org/2000,9255)
BFH, Entscheidung vom 07.06.2000 - III B 24/99 (https://dejure.org/2000,9255)
BFH, Entscheidung vom 07. Juni 2000 - III B 24/99 (https://dejure.org/2000,9255)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    FGO § 115
    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 45
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 21.10.1997 - VIII R 18/96

    Umfang der Einnahmen aus Kapitalvermögen

    Auszug aus BFH, 07.06.2000 - III B 24/99
    Darüber hinaus enthält die Beschwerde auch keine Ausführungen dazu, inwiefern die weitere Aufklärung des Sachverhalts zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1997 VIII R 18/96, BFH/NV 1998, 582).
  • BFH, 18.03.1999 - IV B 58/97

    Ablösung eines Nießbrauchs

    Auszug aus BFH, 07.06.2000 - III B 24/99
    Dazu gehört auch, dass der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtssprechung und Literatur zu der von ihm als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage berücksichtigt und vorträgt, weshalb nach seiner Ansicht eine Klärung bislang noch ausstehe (Beschluss des BFH vom 18. März 1999 IV B 58/97, BFH/NV 1999, 1208).
  • BFH, 25.05.1999 - V B 162/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 07.06.2000 - III B 24/99
    Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Mai 1999 V B 162/98, BFH/NV 1999, 1497).
  • BFH, 07.09.2000 - III R 48/97

    Späneofen keine Betriebsvorrichtung

    Auszug aus BFH, 07.06.2000 - III B 24/99
    Auch der Hinweis auf die beim BFH anhängige Revision III R 48/97, die vom Finanzgericht (FG) zugelassen worden ist, genügt nicht der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.
  • BFH, 27.06.1985 - I B 27/85

    Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung - Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BFH, 07.06.2000 - III B 24/99
    Zum anderen wird mit dem Hinweis auf anhängige bzw. vom FG zugelassene Revisionen in Parallelfällen keine allgemeine Bedeutung, sondern nur ein individuelles Interesse des Beschwerdesführers an der Gleichbehandlung mit den Beteiligten des Paralellverfahrens dargelegt (BFH-Beschluss vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625).
  • BFH, 25.02.2005 - III B 13/04

    Internatsunterbringung als außergewöhnliche Belastung

    Mit dem Hinweis auf Parallelverfahren wird zunächst nur ein individuelles Interesse der Kläger an einer Gleichbehandlung mit den Steuerpflichtigen in den bereits anhängigen Verfahren geltend gemacht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; vom 7. Juni 2000 III B 24/99, BFH/NV 2001, 45).
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