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   BFH, 08.11.2000 - XI B 38/00   

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https://dejure.org/2000,3518
BFH, 08.11.2000 - XI B 38/00 (https://dejure.org/2000,3518)
BFH, Entscheidung vom 08.11.2000 - XI B 38/00 (https://dejure.org/2000,3518)
BFH, Entscheidung vom 08. November 2000 - XI B 38/00 (https://dejure.org/2000,3518)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Ordnungsgemäße Darlegung - Ertragsteuer - Vagabundierende Gelder - Zurechnung von Betriebsvermögen - Steuerhinterziehung - Feststellungslast - Divergenz

  • Judicialis

    BFHEntlG Art. 1 Nr. 6; ; AO 1977 § 71; ; FGO § ... 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 3; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 4; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 5; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 478
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 15.09.1992 - VII B 62/92

    Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für die Nichtabgabe von

    Auszug aus BFH, 08.11.2000 - XI B 38/00
    Soweit sich das FA zur Begründung der Ansicht, dass die Frage noch nicht eindeutig entschieden sei, auf den Beschluss vom 15. September 1992 VII B 62/92 (BFH/NV 1994, 149) beruft, reicht dies im Hinblick auf den Beschluss vom 9. Juli 1996 VII B 14/96 (BFH/NV 1996, 934) nicht aus; denn danach ist hinsichtlich des steuerstrafrechtlichen Hintergrundes der Inanspruchnahme nach § 71 der Abgabenordnung (AO 1977) kein höherer Grad von Gewissheit erforderlich als bei einer andersartigen, nicht strafrechtlichen Grundlage.
  • BFH, 12.01.2000 - XI B 99/98

    Abfindung; Aufteilung in Erfüllungsleistung und Entschädigung

    Auszug aus BFH, 08.11.2000 - XI B 38/00
    In der Beschwerdebegründung müssen abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung des BFH so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 12. Januar 2000 XI B 99/98, BFH/NV 2000, 712).
  • BFH, 14.08.1991 - X R 86/88

    Bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen aufgrund geschätzter

    Auszug aus BFH, 08.11.2000 - XI B 38/00
    Deshalb ist für die Feststellung der Steuerhinterziehung, die nach § 76 Abs. 1 Sätze 1 und 5 FGO von Amts wegen zu treffen ist, kein höherer Grad von Gewißheit erforderlich als für die Feststellung anderer Tatsachen, für die das FA die Feststellungslast trägt (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 5. März 1979 GrS 5/77, BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570)." Der X. Senat hat sich diesen Ausführungen in dem Urteil vom 14. August 1991 X R 86/88 (BFHE 165, 458, BStBl II 1992, 129, 131) angeschlossen.
  • BFH, 16.01.1973 - VIII R 52/69

    Zehnjährige Verjährungsfrist - Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung -

    Auszug aus BFH, 08.11.2000 - XI B 38/00
    Durch Urteil vom 21. Oktober 1988 III R 194/84 (BFHE 155, 232, BStBl II 1989, 216) ist entschieden: "Hängt die Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden davon ab, dass der Steuerpflichtige eine Steuerhinterziehung begangen hat, so müssen zur Bejahung der Rechtmäßigkeit der Bescheide die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung vorliegen (BFH-Urteil vom 16. Januar 1973 VIII R 52/69, BFHE 108, 286, BStBl II 1973, 273).
  • BFH, 03.12.1999 - VIII B 124/97

    Darlegungserfordernis - Anscheinsbeweis - Bescheiddatum - Absendetag -

    Auszug aus BFH, 08.11.2000 - XI B 38/00
    Zur ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 FGO) bedarf es der Darlegung, welche Fragen tatsächlicher Art aufklärungsbedürftig waren, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das FG ungenutzt ließ, warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, warum sich die Notwendigkeit der Beweiserhebung jedoch dem FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, u.a. BFH-Beschluss vom 3. Dezember 1999 VIII B 124/97, noch nicht veröffentlicht).
  • BFH, 25.06.1999 - XI B 86/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 08.11.2000 - XI B 38/00
    Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1999 XI B 86/98, BFH/NV 1999, 1617).
  • BFH, 05.03.1979 - GrS 5/77

    Aussetzung des Vollzugs - Rechtmäßigkeit eines Antrags - Steuerhinterziehung -

    Auszug aus BFH, 08.11.2000 - XI B 38/00
    Deshalb ist für die Feststellung der Steuerhinterziehung, die nach § 76 Abs. 1 Sätze 1 und 5 FGO von Amts wegen zu treffen ist, kein höherer Grad von Gewißheit erforderlich als für die Feststellung anderer Tatsachen, für die das FA die Feststellungslast trägt (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 5. März 1979 GrS 5/77, BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570)." Der X. Senat hat sich diesen Ausführungen in dem Urteil vom 14. August 1991 X R 86/88 (BFHE 165, 458, BStBl II 1992, 129, 131) angeschlossen.
  • BFH, 09.07.1996 - VII B 14/96

    Verwirklichung einer tabaksteuerverkürzendenden Wirkung

    Auszug aus BFH, 08.11.2000 - XI B 38/00
    Soweit sich das FA zur Begründung der Ansicht, dass die Frage noch nicht eindeutig entschieden sei, auf den Beschluss vom 15. September 1992 VII B 62/92 (BFH/NV 1994, 149) beruft, reicht dies im Hinblick auf den Beschluss vom 9. Juli 1996 VII B 14/96 (BFH/NV 1996, 934) nicht aus; denn danach ist hinsichtlich des steuerstrafrechtlichen Hintergrundes der Inanspruchnahme nach § 71 der Abgabenordnung (AO 1977) kein höherer Grad von Gewissheit erforderlich als bei einer andersartigen, nicht strafrechtlichen Grundlage.
  • BFH, 26.09.1991 - VIII B 41/91

    Anrechnung von Körperschaftsteuer bei der Veranlagung nur bei Vorlage der in §§

    Auszug aus BFH, 08.11.2000 - XI B 38/00
    Nach ständiger Rechtsprechung ist einer Sache grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Oktober 1986 V B 64/86, BFHE 148, 10, BStBl II 1987, 95, und vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 7).
  • BFH, 21.10.1988 - III R 194/84

    Steuerumgehung - Ausländische Gesellschaft - Einschaltung einer ausländischen

    Auszug aus BFH, 08.11.2000 - XI B 38/00
    Durch Urteil vom 21. Oktober 1988 III R 194/84 (BFHE 155, 232, BStBl II 1989, 216) ist entschieden: "Hängt die Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden davon ab, dass der Steuerpflichtige eine Steuerhinterziehung begangen hat, so müssen zur Bejahung der Rechtmäßigkeit der Bescheide die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung vorliegen (BFH-Urteil vom 16. Januar 1973 VIII R 52/69, BFHE 108, 286, BStBl II 1973, 273).
  • BFH, 27.02.1991 - II B 27/90

    Keine Revisionzulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung bei nicht stichhaltigen

  • BFH, 16.10.1986 - V B 64/86

    Umsatzsteuer - Verbrauchsteuer - Festsetzungsfrist

  • BFH, 30.04.1999 - I B 179/98

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Quellensteuerabzug -

  • BFH, 29.10.2013 - VIII R 27/10

    Festsetzungsverjährung bei leichtfertig unrichtiger Gewinnermittlung durch

    Hängt die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids von der Verlängerung der Festsetzungsfrist auf fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) und somit vom Vorliegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung ab, müssen zur Rechtmäßigkeit des Bescheids die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 378 AO erfüllt sein (Senatsurteil vom 16. Januar 1973 VIII R 52/69, BFHE 108, 286, BStBl II 1973, 273; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. März 1979 GrS 5/77, BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570; BFH-Urteile vom 8. September 1994 IV R 6/93, BFH/NV 1995, 573; vom 2. April 1998 V R 60/97, BFHE 186, 1, BStBl II 1998, 530; BFH-Beschluss vom 8. November 2000 XI B 38/00, BFH/NV 2001, 478; Senatsurteil vom 15. Januar 2013 VIII R 22/10, BFHE 240, 195, BStBl II 2013, 526; Klein/Rüsken, AO, 11. Aufl., § 169 Rz 36, 26; Banniza in Hübschmann/Hepp/ Spitaler --HHSp--, § 169 AO Rz 48; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 169 AO Rz 15; Paetsch in Beermann/Gosch, AO § 169 Rz 46).

    bb) Das leichtfertige Handeln des Steuerberaters kann dem Kläger auch nicht nach steuerrechtlichen Grundsätzen zugerechnet werden, da bei der Anwendung des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO die Frage, ob der subjektive Tatbestand des § 378 AO erfüllt ist, allein nach den materiell-rechtlichen Bestimmungen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts zu entscheiden ist (Senatsurteil in BFHE 108, 286, BStBl II 1973, 273; Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570; BFH-Urteile in BFH/NV 1995, 573; in BFHE 186, 1, BStBl II 1998, 530; BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 478; Senatsurteil in BFHE 240, 195, BStBl II 2013, 526; Klein/Rüsken, a.a.O., § 169 Rz 26; Banniza in HHSp, § 169 AO Rz 48; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 169 AO Rz 15; Paetsch in Beermann/Gosch, AO § 169 Rz 46), die eine Zurechnung ausschließen.

  • BFH, 17.09.2003 - XI B 220/02

    Übernahme von Feststellungen aus einem Strafurteil

    Zur ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 FGO) bedarf es der Darlegung, welche Fragen tatsächlicher Art aufklärungsbedürftig waren, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das Finanzgericht (FG) ungenutzt ließ, warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, warum sich die Notwendigkeit der Beweiserhebung jedoch dem FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. November 2000 XI B 38/00, BFH/NV 2001, 478, und vom 12. Juli 2002 XI B 188/01, juris).
  • BFH, 24.02.2003 - V B 84/01

    Organschaft

    Rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 FGO), bedarf es der Darlegung, welche Fragen tatsächlicher Art aufklärungsbedürftig waren, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das Finanzgericht (FG) ungenutzt ließ, warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, warum sich die Notwendigkeit der Beweiserhebung jedoch dem FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. November 2000 XI B 38/00, BFH/NV 2001, 478).
  • BFH, 12.07.2004 - V B 236/03

    NZB: Verfahrensmangel

    a) Soweit der Kläger rügt, das FG habe die von dem Umsatzsteuer-Sonderprüfer befragten Personen oder hilfsweise den Umsatzsteuer-Sonderprüfer selbst vernehmen müssen, hätte es u.a. der Darlegung bedurft, warum der Kläger nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 8. November 2000 XI B 38/00, BFH/NV 2001, 478).
  • BFH, 14.06.2007 - VII B 184/06

    Festsetzungsfrist im Falle einer Steuerhinterziehung; Zurechnung von strafbaren

    Zur ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 FGO) bedarf es der Darlegung, welche Fragen tatsächlicher Art aufklärungsbedürftig waren, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das FG ungenutzt ließ, warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, warum sich die Notwendigkeit der Beweiserhebung jedoch dem FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Entscheidungen vom 17. September 2003 XI B 220/02, BFH/NV 2004, 345, und vom 8. November 2000 XI B 38/00, BFH/NV 2001, 478).
  • BFH, 14.06.2007 - VII B 185/06

    Zeitpunkt der Entstehung eines Zinsanspruchs nach § 237 Abs. 1 AO bei erhobener

    Zur ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 FGO) bedarf es der Darlegung, welche Fragen tatsächlicher Art aufklärungsbedürftig waren, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das FG ungenutzt ließ, warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, warum sich die Notwendigkeit der Beweiserhebung jedoch dem FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Entscheidungen vom 17. September 2003 XI B 220/02, BFH/NV 2004, 345, und vom 8. November 2000 XI B 38/00, BFH/NV 2001, 478).
  • BFH, 31.01.2008 - VII B 14/07

    Übergehen eines Beweisantrags - Sachaufklärung von Amts wegen -

    Ferner ist auszuführen, warum sich die Notwendigkeit der Beweiserhebung dem FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschlüsse vom 17. September 2003 XI B 220/02, BFH/NV 2004, 345, und vom 8. November 2000 XI B 38/00, BFH/NV 2001, 478).
  • BFH, 09.10.2003 - V B 12/02

    Umsatzsteuer, Strohmann - Zurechnung von Leistungen

    Dabei ist bei einer Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht von der (materiell-rechtlichen) Rechtsauffassung des FG auszugehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 8. November 2000 XI B 38/00, BFH/NV 2001, 478).
  • BFH, 07.03.2005 - V B 246/03

    Keine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Verfahrensfehlern

    a) Soweit der Kläger rügt, das FG habe die im Gerichtssaal anwesende Buchhalterin zum Inhalt der Besprechung vom 22. Januar 2002 vernehmen müssen, hätte es u.a. der Darlegung bedurft, warum der Kläger nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt, das Unterlassen der Beweiserhebung gerügt hat und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. November 2000 XI B 38/00, BFH/NV 2001, 478; vom 12. Juli 2004 V B 236/03, BFH/NV 2004, 1660).
  • BFH, 11.07.2003 - XI B 68/01

    Begrenzter Abzug von Vorsorgeaufwendungen

    Zur ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 FGO) bedarf es der Darlegung, welche Fragen tatsächlicher Art aufklärungsbedürftig waren, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das Finanzgericht (FG) ungenutzt ließ, warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, warum sich die Notwendigkeit der Beweiserhebung jedoch dem FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschluss vom 8. November 2000, XI B 38/00, BFH/NV 2001, 478).
  • BFH, 30.05.2001 - X B 7/01

    Schätzungsbescheide - Korrekturbescheide - Beschwerdefrist - Beschwerdebegründung

  • BFH, 29.07.2003 - XI B 237/02

    Sachaufklärungspflicht; Verfahrensmangel; Geldgeschäfte bei freiberuflicher

  • BFH, 19.10.2001 - XI B 36/01

    Zulässigkeit einer Beschwerde - Beschwerdegrund - Grundsätzliche Bedeutung -

  • FG Niedersachsen, 19.10.2005 - 3 K 10541/03

    Tatbestandsvoraussetzungen einer Steuerhinterziehung bei nicht erklärten

  • BFH, 12.07.2002 - XI B 188/01

    Revision - Verfahrensrüge - Verfahrensmangel - Amtsermittlungspflicht - Verstoß -

  • FG Niedersachsen, 25.02.2022 - 7 K 11202/18

    Gewinnermittlung bei Erhalt von verdeckten Rabatten eines Lieferanten

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