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   BFH, 03.08.2000 - III R 75/96   

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https://dejure.org/2000,6220
BFH, 03.08.2000 - III R 75/96 (https://dejure.org/2000,6220)
BFH, Entscheidung vom 03.08.2000 - III R 75/96 (https://dejure.org/2000,6220)
BFH, Entscheidung vom 03. August 2000 - III R 75/96 (https://dejure.org/2000,6220)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Produktions- und Lagerhalle - Teilherstellungskosten - Investitionszulage - Forschungs- und Entwicklungszwecke - Zweckbindung - Unbewegliche Wirtschaftsgüter

  • Judicialis

    AO 1977 § 164 Abs. 2; ; InvZulG 1982 § 4 Abs. 2 Nr. 2; ; InvZulG 1982 § 4 Abs. 2

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    InvZulG § 4 Abs 1, InvZulG § 4 Abs 2 Nr 2
    Nutzung; Vermietung; Verwendung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 484
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 21.07.1989 - III R 89/85

    Ein Gebäude, bei dem entgegen der Bauplanung teilweise Türen, Innenputz und

    Auszug aus BFH, 03.08.2000 - III R 75/96
    Bei einem Betriebsgebäude ist dies der Fall, wenn es in all seinen wesentlichen Teilen und entsprechend der ursprünglichen Planung dem Betrieb zur Verfügung steht (Urteil des Senats vom 21. Juli 1989 III R 89/85, BFHE 158, 280, BStBl II 1989, 906).

    Die provisorische Eignung zu Lagerzwecken reicht für die Fertigstellung nicht aus (Senatsurteil in BFHE 158, 280, BStBl II 1989, 906).

  • BFH, 06.12.1991 - III R 108/90

    Der Umbau von Druckmaschinen unter Verwendung neu angeschaffter Gegenstände führt

    Auszug aus BFH, 03.08.2000 - III R 75/96
    Die Grundsätze, die der Senat bei der Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter unter Verwendung von Altteilen aufgestellt hat (Urteil vom 6. Dezember 1991 III R 108/90, BFHE 167, 257, m.w.N.), gelten in ähnlicher Weise für die Fälle der Herstellung unbeweglicher Wirtschaftsgüter.

    Bei der Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsguts unter Verwendung neu angeschaffter Teile und im Betrieb vorhandener Altteile bejaht der Senat die Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts --abgesehen vom Fall der Umgestaltung einer gebrauchten Sache zu einem andersartigen Wirtschaftsgut durch Verwirklichung einer neuen Idee-- nur, wenn die neuen Teile dem Gesamtgebilde das Gepräge geben und der Teilwert der Altteile 10 v.H. des Teilwerts des hergestellten Wirtschaftsguts nicht übersteigt (Senat in BFHE 167, 257, m.w.N.).

  • Drs-Bund, 26.02.1969 - BT-Drs V/3890
    Auszug aus BFH, 03.08.2000 - III R 75/96
    Ferner folgt dies aus dem Zweck der Investitionszulage für Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen, der deutschen Wirtschaft die Finanzierung der für die Intensivierung ihrer Forschungs- und Entwicklungstätigkeit erforderlichen Investitionen zu erleichtern (BTDrucks V/3890, S. 19).
  • BFH, 08.02.1980 - III R 79/78

    Ein aus Vorder- und Hinterteil zweier gebrauchter Schiffe zusammengesetztes

    Auszug aus BFH, 03.08.2000 - III R 75/96
    Andernfalls liegt schon nach dem Sprachgebrauch kein "neues" Wirtschaftsgut vor (Urteil des Senats vom 8. Februar 1980 III R 79/78, BFHE 130, 102, BStBl II 1980, 341).
  • BFH, 24.03.1987 - IX R 17/84

    Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln vor Fertigstellung des Gebäudes als

    Auszug aus BFH, 03.08.2000 - III R 75/96
    Ein Wirtschaftsgut ist demnach erst hergestellt, wenn es fertig gestellt ist, d.h., wenn es einen Zustand erreicht hat, der seine bestimmungsgemäße Nutzung ermöglicht (BFH-Urteile vom 24. März 1987 IX R 17/84, BFHE 149, 548, BStBl II 1987, 694, und vom 1. Dezember 1987 IX R 134/83, BFHE 152, 237, BStBl II 1988, 431).
  • BFH, 23.05.1986 - III R 66/85

    Verbleiben im Betrieb - Betrieb des Investors - Wirtschaftsgut - Kurzfristige

    Auszug aus BFH, 03.08.2000 - III R 75/96
    Ebenso wie eine kurzfristige Nutzung nach der Herstellung zu nicht begünstigten Zwecken nicht zulagenschädlich sei (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Mai 1986 III R 66/85, BFHE 147, 193, BStBl II 1986, 916), dürfe eine anderweitige Verwendung vor der Herstellung der Zulage nicht entgegen stehen.
  • BFH, 01.12.1987 - IX R 134/83

    Prozeßkosten und Aufwendungen für die Beseitigung von Baumängeln

    Auszug aus BFH, 03.08.2000 - III R 75/96
    Ein Wirtschaftsgut ist demnach erst hergestellt, wenn es fertig gestellt ist, d.h., wenn es einen Zustand erreicht hat, der seine bestimmungsgemäße Nutzung ermöglicht (BFH-Urteile vom 24. März 1987 IX R 17/84, BFHE 149, 548, BStBl II 1987, 694, und vom 1. Dezember 1987 IX R 134/83, BFHE 152, 237, BStBl II 1988, 431).
  • BFH, 12.06.1975 - VIII R 38/73

    Aus gebrauchten Containern hergestellte Baubuden als "neue" Wirtschaftsgüter im

    Auszug aus BFH, 03.08.2000 - III R 75/96
    Entgegen der Meinung des Klägers ist deshalb ein unbewegliches Wirtschaftsgut --hier die Halle bzw. das Untergeschoss-- ebenso wie ein bewegliches Wirtschaftsgut nicht schon deshalb neu im zulagenrechtlichen Sinne, weil es hergestellt ist (BFH-Urteil vom 12. Juni 1975 VIII R 38/73, BFHE 116, 573, BStBl II 1976, 96).
  • BFH, 16.06.1994 - IV R 48/93

    Begünstigender Verwaltungsakt - Vermietung an andere Personengesellschaften

    Auszug aus BFH, 03.08.2000 - III R 75/96
    Es wird nunmehr zu prüfen haben, ob der vom Kläger selbst genutzte Teil des Untergeschosses als eigenbetrieblich genutzter Gebäudeteil ein selbständiges Wirtschaftsgut darstellt oder ob auch die der GmbH vermieteten Teile vom Kläger eigenbetrieblich genutzt wurden mit der Folge, dass das Gebäude insgesamt als ein einheitliches Wirtschaftsgut zu behandeln ist (vgl. R 13 Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien 1999; s.a. BFH-Urteil vom 16. Juni 1994 IV R 48/93, BFHE 175, 109, BStBl II 1996, 82, zu Fällen der Betriebsaufspaltung).
  • BFH, 15.11.1985 - III R 110/80

    Teilherstellungskosten als Aufwendungen, die dem Bauherrn durch den tatsächlichen

    Auszug aus BFH, 03.08.2000 - III R 75/96
    Wie andere im Investitionszulagenrecht verwendete Begriffe ist auch der dem Einkommensteuerrecht entnommene Begriff der Herstellung nach den für die Einkommensbesteuerung maßgebenden Grundsätzen auszulegen (Urteil des Senats vom 15. November 1985 III R 110/80, BFHE 145, 482, BStBl II 1986, 367).
  • BFH, 30.07.2020 - III R 24/18

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen, die zu den

    (5) Der Herstellungsvorgang endet regelmäßig, wenn das Wirtschaftsgut fertiggestellt ist, d.h. wenn es einen Zustand erreicht hat, der seine bestimmungsgemäße Nutzung ermöglicht (Senatsurteil vom 03.08.2000 - III R 75/96, BFH/NV 2001, 484, unter II.1.b aa; BFH-Urteil vom 08.09.2011 - IV R 5/09, BFHE 235, 241, BStBl II 2012, 122, Rz 18).
  • BFH, 15.07.2004 - III R 6/03

    Zulagenbegünstigung angeschaffter, vom Veräußerer unter Verwendung auch von

    Ein neues Wirtschaftsgut werde nur hergestellt bei Umgestaltung zu einem andersartigen Wirtschaftsgut (BFH-Urteil in BFHE 116, 573, BStBl II 1976, 96) oder wenn das Wirtschaftsgut durch die neuen Teile geprägt werde und die Altteile wertmäßig von untergeordneter Bedeutung seien (BFH-Urteil vom 3. August 2000 III R 75/96, BFH/NV 2001, 484, m.w.N.).

    Das setzt im Regelfall die Verwendung ausschließlich neuer, d.h. ungebrauchter Teile voraus (BFH-Urteile in BFHE 130, 102, BStBl II 1980, 341; vom 6. Dezember 1991 III R 108/90, BFHE 167, 257, BStBl II 1992, 452, und in BFH/NV 2001, 484).

  • BFH, 12.07.2007 - III B 138/06

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wenn FG-Urteil auf mehrere selbständig

    Das Ergebnis des FG, die Anlage sei nicht bis zum 31. Dezember 1996 fertig gestellt gewesen, widerspreche dem BFH-Urteil vom 3. August 2000 III R 75/96 (BFH/NV 2001, 484).

    Das FG ist auch nicht von dem BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 484 abgewichen.

  • FG Baden-Württemberg, 16.12.2002 - 13 K 250/99

    Bedarfsbewertung von im Rahmen einer Betriebsaufspaltung verpachteten

    Die dafür angeführten Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Juni 1994 IV R 48/93 (BStBl II 1996, 82 ) und 3. August 2000 III R 75/96 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2001, 484 ) sowie das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 10. Dezember 1985 (BStBl I 1985, 683) seien zu der ertragsteuerlichen Beurteilung einer Betriebsaufspaltung im Rahmen von Sondervergünstigungen (Zonenrandförderung, Investitionszulage) ergangen, wobei die wirtschaftliche Betrachtungsweise herangezogen worden sei, um das Besitzunternehmen in die Förderung einbeziehen zu können.

    In solchen Fällen der Betriebsaufspaltung wird im Steuerrecht die Nutzung durch das Betriebsunternehmen als eigenbetriebliche Nutzung des Besitzunternehmens angesehen (vgl. BFH-Urteile vom 16. Juni 1994 IV R 48/93, BStBl II 1996, 82/84 l.Sp., Nr. 2b der Entscheidungsgründe unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 10. Dezember 1985, BStBl I 1985, 683; vom 3. August 2000 III R 75/96, BFH/NV 2001, 484/486 r.Sp., Nr. 2 der Entscheidungsgründe).

  • FG Niedersachsen, 14.09.2005 - 2 V 4/05

    Zuordnung der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung in der Insolvenz

    Denn grundsätzlich sind Begriffe im Investitionszulagenrecht nach den für das Einkommensteuerrechts geltenden Grundsätzen auszulegen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15. November 1985, III R 110/80, BFHE 145, 482, BStBl II 1986, 367, vom 3. August 2000, III R 75/96, StuB 2001, 312).
  • FG Brandenburg, 28.09.2005 - 5 K 1504/04

    Investitionszulage bei Fertigstellung eines im Rohbau erworbenen Gebäudes:

    Die Frage, ob ein Wirtschaftsgut neu ist, kann hiernach regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung beurteilt werden, nur ausnahmsweise kann die Ingebrauchnahme vor Fertigstellung ein anderes Ergebnis rechtfertigen (dazu im Einzelnen BFH-Urteil vom 3. August 2000 III R 75/96, BFH/NV 2001, 484).
  • FG Baden-Württemberg, 06.03.2002 - 13 K 60/00

    Zeitpunkt der Bedarfsbewertung; Grundstücksbewertung bei Betriebsaufspaltung;

    In solchen Fällen der Betriebsaufspaltung wird im Steuerrecht die Nutzung durch das Betriebsunternehmen als eigenbetriebliche Nutzung des Besitzunternehmens angesehen (vgl. BFH-Urteile vom 16. Juni 1994 IV R 48/93, BStBl II 1996, 82/84 l.Sp., Nr. 2b der Entscheidungsgründe unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 10. Dezember 1985, BStBl I 1985, 683; vom 3. August 2000 III R 75/96, BFH/NV 2001, 484/486 r.Sp., Nr. 2 der Entscheidungsgründe).
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