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   BFH, 21.11.2000 - IX R 2/96   

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https://dejure.org/2000,396
BFH, 21.11.2000 - IX R 2/96 (https://dejure.org/2000,396)
BFH, Entscheidung vom 21.11.2000 - IX R 2/96 (https://dejure.org/2000,396)
BFH, Entscheidung vom 21. November 2000 - IX R 2/96 (https://dejure.org/2000,396)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Immobilienfonds - Einkommensteuerminderung - Verlustzuweisung - Finanzierung durch Steuerersparnisse - Kapitaleinlage - Verlustzuweisungsgesellschaft

  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 1; ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 2 Abs. 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1
    Einkünfteerzielungsabsicht bei Immobilienfonds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EStG § 2 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1
    Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei Investition in geschlossenen Immobilienfonds mit Verkaufsoption vor Eintritt eines Gesamtüberschusses ("Verlustzuweisungsgesellschaft")

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 2 Abs 1 Nr 6, EStG § 21 Abs 1 Nr 1, AO 1977 § 176 Abs 1 Nr 3, AO 1977 § 171 Abs 3, AO 1977 § 171 Abs 4, FGO § 56, FGO § 121
    Einkünfteerzielungsabsicht; Immobilienfonds; Vertrauensschutz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 193, 460
  • NZM 2001, 598 (Ls.)
  • BB 2001, 510
  • BB 2001, 603
  • DB 2001, 512
  • BStBl II 2001, 789
  • BFH/NV 2001, 523
  • NZG 2001, 523
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (30)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 21.11.2000 - IX R 2/96
    Kennzeichnend für die Einkunftsarten ist, wie der Große Senat des BFH mit Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) --in Abschn. C. IV. 3. c aa (1)-- ausgeführt hat, dass die ihnen zugrunde liegenden Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen der Erzielung positiver Einkünfte dienen.

    Ein objektives Beweisanzeichen für das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht kann es z.B. sein, wenn nach der vertraglichen Gestaltung kein positives Totalergebnis erreicht werden kann und die Tätigkeit allein darauf angelegt ist, Steuervorteile dergestalt zu erzielen, dass durch die Geltendmachung von Verlusten andere an sich zu versteuernde Einkünfte nicht versteuert werden müssen; der Grund für die Fortführung der verlustbringenden Tätigkeit liegt dann im Lebensführungsbereich (BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, in Abschn. C. IV. 3. c bb (1) und (2); Senatsurteile in BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668, und vom 31. März 1987 IX R 112/83, BFHE 150, 325, BStBl II 1987, 774).

    Zwar haben die Revisionskläger in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Große Senat des BFH den im Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 (unter C. IV. 3.) entwickelten Grundsatz, wonach Gewinnerzielungsabsicht das Streben nach Betriebsvermögensmehrung im Sinne eines Totalgewinns ist, als Änderung der Rechtsprechung gegenüber der dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Januar 1972 GrS 10/70 (BFHE 106, 84, BStBl II 1972, 700 - sog. Baupatenbeschluss) zugrunde liegenden Auffassung bezeichnet hat.

    Derselbe Senat hat ferner mit dem --vom Großen Senat in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 (unter C. IV. 2. a) zitierten-- Beschluss vom 10. November 1977 IV B 33-34/76 (BFHE 123, 412, BStBl II 1978, 15) unter ausdrücklicher Abgrenzung gegenüber dem sog. Baupatenbeschluss entschieden, dass bei einer Verlustzuweisungsgesellschaft die Absicht, Steuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen, nicht für eine Gewinnerzielungsabsicht ausreicht.

  • BFH, 31.03.1987 - IX R 111/86

    Mietkaufmodell mit fehlender Einnahme-Überschuß-Erzielungsabsicht; kein

    Auszug aus BFH, 21.11.2000 - IX R 2/96
    Es kommt vielmehr auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung durch den Nutzenden an (Senatsurteil vom 31. März 1987 IX R 111/96, BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668).

    Ein objektives Beweisanzeichen für das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht kann es z.B. sein, wenn nach der vertraglichen Gestaltung kein positives Totalergebnis erreicht werden kann und die Tätigkeit allein darauf angelegt ist, Steuervorteile dergestalt zu erzielen, dass durch die Geltendmachung von Verlusten andere an sich zu versteuernde Einkünfte nicht versteuert werden müssen; der Grund für die Fortführung der verlustbringenden Tätigkeit liegt dann im Lebensführungsbereich (BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, in Abschn. C. IV. 3. c bb (1) und (2); Senatsurteile in BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668, und vom 31. März 1987 IX R 112/83, BFHE 150, 325, BStBl II 1987, 774).

    So ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige sich vertraglich bindet oder sich auch nur die Möglichkeit verschafft hat, das Grundstück innerhalb einer bestimmten Frist, in der er einen Gesamtüberschuss nicht erzielen kann, zu verkaufen (z.B. Senatsurteile in BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668, und vom 14. September 1994 IX R 71/93, BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116).

    Vielmehr stimmt die Beurteilung des FG im Ergebnis mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats ausdrücklich überein, als die Einkünfteerzielungsabsicht regelmäßig zu verneinen ist, wenn aus den Umständen im Einzelfall zu folgern ist, dass der Steuerpflichtige sich die Möglichkeit verschafft hat, das Grundstück innerhalb einer bestimmten Frist, in der er einen Gesamtüberschuss nicht erzielen kann, zu verkaufen (z.B. Senatsurteile in BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668, und in BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116).

  • BFH, 12.12.1995 - VIII R 59/92

    Vermutung fehlender Gewinnerzielungsabsicht bei Verlustzuweisungsgesellschaften?

    Auszug aus BFH, 21.11.2000 - IX R 2/96
    Bei Verlustzuweisungsgesellschaften ist im Wege eines Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass sie bei ihrer Gründung zunächst keine Einkünfteerzielungsabsicht haben, sondern lediglich die Möglichkeit einer späteren Einkünfteerzielung in Kauf nehmen; deshalb kann bei ihnen in der Regel eine Einkünfteerzielungsabsicht erst von dem Zeitpunkt an angenommen werden, in dem sich die in Kauf genommene Möglichkeit der Erzielung eines Totalüberschusses in einer solchen Weise konkretisiert hat, dass nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns mit großer Wahrscheinlichkeit ein solcher Totalüberschuss erzielt werden kann (BFH-Urteile vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564, und vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219).

    Es hat sich hierbei zu Recht daran orientiert, dass bei einer Gesellschaft, deren Initiatoren selbst oder durch Dritte --meist durch Prospekte-- interessierte Kapitalanleger mit dem Versprechen von Einkommensteuerminderungen durch Verlustzuweisungen werben und nach deren Ergebnisvorschau die Kapitaleinlagen regelmäßig ganz oder teilweise durch Steuerersparnisse finanziert werden, das Streben nach einem Totalüberschuss von persönlichen Gründen, nämlich nach der Erzielung von Einkommensteuerersparnissen, verdrängt wird (vgl. BFH-Urteile in BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564, und in BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219).

    Die Beurteilung der C.-KG als Verlustzuweisungsgesellschaft begegnet auch unter Berücksichtigung der in dem nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen BFH-Urteil in BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219 formulierten einschränkenden Voraussetzungen keinen Bedenken.

  • BFH, 18.02.1998 - IV B 16/97

    Anwendung der Grundsätze des Baupatenbeschlusses bei der Beurteilung der

    Auszug aus BFH, 21.11.2000 - IX R 2/96
    Eine Änderung der Rechtsprechung i.S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 liegt dann vor, wenn ein im Wesentlichen gleicher Sachverhalt abweichend von einer früheren höchstrichterlichen Entscheidung beurteilt worden ist (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BFHE 155, 353, BStBl II 1989, 421; BFH-Beschluss vom 18. Februar 1998 IV B 16/97, BFH/NV 1998, 939, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Gleichwohl erscheint es zumindest zweifelhaft, ob die im sog. Baupatenbeschluss beurteilte Fallgestaltung mit derjenigen einer im Streitfall vorliegenden vermögensverwaltenden Gesellschaft, die zu dem Zwecke gegründet worden ist, um --jedenfalls zunächst-- ihren Gesellschaftern Werbungskostenüberschüsse zuzuweisen, im Wesentlichen vergleichbar ist (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 939).

  • BFH, 21.08.1990 - VIII R 25/86

    Bei Verlustzuweisungsgesellschaften wird Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht

    Auszug aus BFH, 21.11.2000 - IX R 2/96
    Bei Verlustzuweisungsgesellschaften ist im Wege eines Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass sie bei ihrer Gründung zunächst keine Einkünfteerzielungsabsicht haben, sondern lediglich die Möglichkeit einer späteren Einkünfteerzielung in Kauf nehmen; deshalb kann bei ihnen in der Regel eine Einkünfteerzielungsabsicht erst von dem Zeitpunkt an angenommen werden, in dem sich die in Kauf genommene Möglichkeit der Erzielung eines Totalüberschusses in einer solchen Weise konkretisiert hat, dass nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns mit großer Wahrscheinlichkeit ein solcher Totalüberschuss erzielt werden kann (BFH-Urteile vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564, und vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219).

    Es hat sich hierbei zu Recht daran orientiert, dass bei einer Gesellschaft, deren Initiatoren selbst oder durch Dritte --meist durch Prospekte-- interessierte Kapitalanleger mit dem Versprechen von Einkommensteuerminderungen durch Verlustzuweisungen werben und nach deren Ergebnisvorschau die Kapitaleinlagen regelmäßig ganz oder teilweise durch Steuerersparnisse finanziert werden, das Streben nach einem Totalüberschuss von persönlichen Gründen, nämlich nach der Erzielung von Einkommensteuerersparnissen, verdrängt wird (vgl. BFH-Urteile in BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564, und in BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219).

  • BFH, 14.09.1994 - IX R 71/93

    Werbungskosten bei Rückkaufsangebot im Bauherrenmodell?

    Auszug aus BFH, 21.11.2000 - IX R 2/96
    So ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige sich vertraglich bindet oder sich auch nur die Möglichkeit verschafft hat, das Grundstück innerhalb einer bestimmten Frist, in der er einen Gesamtüberschuss nicht erzielen kann, zu verkaufen (z.B. Senatsurteile in BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668, und vom 14. September 1994 IX R 71/93, BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116).

    Vielmehr stimmt die Beurteilung des FG im Ergebnis mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats ausdrücklich überein, als die Einkünfteerzielungsabsicht regelmäßig zu verneinen ist, wenn aus den Umständen im Einzelfall zu folgern ist, dass der Steuerpflichtige sich die Möglichkeit verschafft hat, das Grundstück innerhalb einer bestimmten Frist, in der er einen Gesamtüberschuss nicht erzielen kann, zu verkaufen (z.B. Senatsurteile in BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668, und in BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116).

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 21.11.2000 - IX R 2/96
    Da bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen ist, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften (Senatsurteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771), reicht allein die Tatsache, dass über einen längeren Zeitraum Werbungskostenüberschüsse erzielt werden, für sich gesehen noch nicht aus, um die Absicht, einen Totalüberschuss zu erzielen, zu verneinen.

    Dies kommt nach ständiger Rechtsprechung dann in Betracht, wenn dem Steuerpflichtigen eine bestimmte steuerrechtliche Behandlung zugesagt worden ist oder wenn die Finanzbehörde durch ihr früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (vgl. Senatsurteil in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, m.w.N.).

  • BFH, 01.12.1987 - IX R 170/83
    Auszug aus BFH, 21.11.2000 - IX R 2/96
    (2) Bei einer Personengesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, bei der die Einkünfte zunächst auf der Ebene der Gesellschaft zu ermitteln und sodann auf die Gesellschafter zu verteilen sind (vgl. Senatsurteile vom 7. Oktober 1986 IX R 167/83, BFHE 148, 501, BStBl II 1987, 322; vom 7. April 1987 IX R 103/85, BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707; vom 1. Dezember 1987 IX R 170/83, BFHE 152, 101, 104; vom 26. Januar 1988 IX R 119/83, BFHE 152, 471, 475, BStBl II 1988, 577), muss die Überschusserzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters gegeben sein.

    Ist hingegen auf der Ebene der Gesellschaft die Einkünfteerzielungsabsicht gegeben, kann gleichwohl die Überschusserzielungsabsicht eines Gesellschafters dann zweifelhaft erscheinen, wenn er sich z.B. nur kurzfristig zur Verlustmitnahme an einer Gesellschaft beteiligt hat (vgl. Senatsurteile in BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707, und in BFHE 152, 101, jeweils am Ende).

  • BFH, 15.09.1992 - IX R 15/91

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Mietkaufmodellen (§ 2 EStG )

    Auszug aus BFH, 21.11.2000 - IX R 2/96
    Ferner spricht es auch gegen das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht, wenn aus den Umständen im Einzelfall zu folgern ist, dass der Steuerpflichtige sich noch nicht endgültig entschieden hat, ob er sein Grundstück kurzfristig verkaufen oder langfristig vermieten will (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 1993 IX R 42/90, BFHE 171, 45, BStBl II 1993, 658, und vom 15. September 1992 IX R 15/91, BFH/NV 1994, 301).

    Das Revisionsgericht kann --neben der Überprüfung der insoweit maßgebenden Kriterien (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 118 FGO Tz. 78)-- die Feststellungen des FG nur darauf überprüfen, ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen; die Schlussfolgerungen des FG sind rechtmäßig, wenn sie zwar nicht zwingend, aber möglich sind (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 1995 IX R 95/93, BFHE 177, 95, BStBl II 1995, 462, und in BFH/NV 1994, 301).

  • BFH, 07.04.1987 - IX R 103/85

    Immobilien-KG - Feststellung von Einkünften - Gesonderte und einheitliche

    Auszug aus BFH, 21.11.2000 - IX R 2/96
    (2) Bei einer Personengesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, bei der die Einkünfte zunächst auf der Ebene der Gesellschaft zu ermitteln und sodann auf die Gesellschafter zu verteilen sind (vgl. Senatsurteile vom 7. Oktober 1986 IX R 167/83, BFHE 148, 501, BStBl II 1987, 322; vom 7. April 1987 IX R 103/85, BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707; vom 1. Dezember 1987 IX R 170/83, BFHE 152, 101, 104; vom 26. Januar 1988 IX R 119/83, BFHE 152, 471, 475, BStBl II 1988, 577), muss die Überschusserzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters gegeben sein.

    Ist hingegen auf der Ebene der Gesellschaft die Einkünfteerzielungsabsicht gegeben, kann gleichwohl die Überschusserzielungsabsicht eines Gesellschafters dann zweifelhaft erscheinen, wenn er sich z.B. nur kurzfristig zur Verlustmitnahme an einer Gesellschaft beteiligt hat (vgl. Senatsurteile in BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707, und in BFHE 152, 101, jeweils am Ende).

  • BFH, 05.12.1985 - IV R 114/85

    Schlaf eines Richters in der mündlichen Verhandlung - Konzentration des Richters

  • BFH, 09.08.1989 - I R 181/85

    Treu und Glauben - Körperschaftsteuer - Parteispenden

  • BFH, 14.04.1972 - IV R 172/69

    Zusammenschluß zur Gesellschaft - Erwerb eines Flugzeugs - Betrieb des Flugzeuges

  • BFH, 07.12.1988 - X R 15/87

    1. Vertrauensschutz bei Änderung der Rechtsprechung - 2. Kilometerpauschale bei

  • BFH, 08.02.1995 - I R 127/93

    Meßbescheid - Fehlbetrag - Gewerbesteuerbescheid - Änderungsantrag

  • BFH, 11.01.1991 - III R 60/89

    Nichtanwendungserlaß - Nachprüfung - Rechtsprechung

  • BFH, 17.01.1972 - GrS 10/70

    Absicht, unter Ausnutzung der Steuervergünstigung im Baupatenverfahren Steuern zu

  • BFH, 10.11.1977 - IV B 33/76

    Zur Frage der Aussetzung der Vollziehung oder einstweiligen Anordnung gegen

  • BFH, 14.02.1995 - IX R 95/93

    Zahlung eines Entgelts für die Zusage des Immobilienverkäufers, den Verkauf der

  • BFH, 10.08.1989 - III R 5/87

    Betriebsprüfung bei einer Personengesellschaft hemmt auch die Verjährung von

  • BFH, 05.07.1996 - VI R 72/93

    Mangelnde Büroorganisation im Zusammenhang mit dem Eingang eines fristwahrenden

  • BFH, 12.06.1978 - GrS 1/77

    Steuerrechtliche Behandlung von Restbuchwert und Abbruchkosten bei Abbruch eines

  • BFH, 24.10.1995 - IX B 106/95

    Einkunftserzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • BFH, 09.02.1993 - IX R 42/90

    Keine Einkunftserzielungsabsicht bei Beteiligung an einem Mietkaufmodell, wenn

  • BFH, 08.12.1998 - IX R 49/95

    Keine Einkunftserzielungsabsicht bei Ankaufsrecht

  • BFH, 27.01.1993 - IX R 269/87

    Steuerliche Behandlung von Immobilienfonds

  • BFH, 22.04.1997 - IX R 17/96

    Zur Einkünfteerzielungsabsicht des Eigentümers einer Eigentumswohnung, wenn

  • BFH, 26.01.1988 - IX R 119/83

    Instandhaltungsrücklage

  • BFH, 31.03.1987 - IX R 112/83

    Mietkaufmodel - Optionsvertrag - Totalüberschuß

  • BFH, 07.10.1986 - IX R 167/83

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und

  • FG Düsseldorf, 09.01.2008 - 3 V 3187/07

    Notwendigkeit des Vorliegens der Einkünfteerzielungsabsicht auf der Ebene der

    Bei allen Einkunftsarten des § 2 EStG einschließlich der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) ist Voraussetzung für die steuerrechtliche Berücksichtigung von Einkünften das Vorliegen der inneren Tatsache der Einkünfteerzielungsabsicht, d. h. bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung die Absicht, für die Dauer der Vermögensnutzung (Vermietung) einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen; dabei ist nicht auf die Dauer der Nutzungsmöglichkeit des Mietobjekts, sondern auf die Dauer der Nutzungsmöglichkeit des Nutzenden abzustellen; die Einkünfteerzielungsabsicht ist anhand äußerer Merkmale festzustellen (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 05.09.2000 IX R 33/97, Bundessteuerblatt II 2000, 676 und vom 21.11.2000 IX R 2/96, Bundessteuerblatt II 2001, 789).

    Da bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit auch bei längeren Verlustperioden von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen ist (Urteile des Bundesfinanzhofs IX R 33/97 und IX R 2/96), kann bei längeren Verlustperioden eine Einkünfteerzielungsabsicht nur verneint werden, wenn weitere objektive Umstände auf das Fehlen einer Einkünfteerzielungsabsicht schließen lassen.

    Das kann z. B. der Fall sein, wenn nach der Vertragsgestaltung kein positives Totalergebnis erzielt werden kann und die Tätigkeit des Steuerpflichtigen allein auf das Erlangen von Verlusten zur Erzielung von Steuervorteilen gerichtet ist (Urteil des Bundesfinanzhofs IX R 2/96).

    Eine Einkünfteerzielungsabsicht ist auch verneint worden, wenn der Steuerpflichtige sich vertraglich verpflichtet oder sich auch nur die Möglichkeit verschafft hat, das Mietobjekt innerhalb einer bestimmten Frist, in der kein Gesamtüberschuss zu erzielen war, zu verkaufen (Urteil des Bundesfinanzhofs IX R 2/96), was z. B. angenommen worden ist, wenn ein geschlossener Immobilienfonds dem Mieter eines Brauereigrundstücks zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Ankaufsrecht an dem Mietobjekt eingeräumt hat (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 08.12.1998 IX R 49/95, Bundessteuerblatt II 1999, 468).

    Gegen die Annahme einer Einkünfteerzielungsabsicht spricht auch, wenn nach den Umständen des Einzelfalls noch nicht endgültig entschieden ist, ob das Grundstück kurzfristig verkauft oder langfristig vermietet werden soll (Urteil des Bundesfinanzhofs IX R 2/96).

    Bei einer Personengesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, bei der die Einkünfte zunächst auf der Ebene der Gesellschaft zu ermitteln und dann auf die Gesellschafter zu verteilen sind, muss die Einkünfteerzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters gegeben sein; auch wenn auf der Ebene der Gesellschaft eine Einkünfteerzielungsabsicht anzunehmen ist, kann diese gleichwohl beim Gesellschafter fehlen (Urteil des Bundesfinanzhofs IX R 2/96).

    Zu den Ausnahmetatbeständen zählen nicht nur die in den Urteilen des Bundesfinanzhofs IX R 33/97, IX R 2/96 und IX R 15/04 genannten Ausnahmen einschließlich der besonderen Umstände bei Einkünften aus geschlossenen Immobilienfonds, sondern z. B. auch der Ausnahmefall einer nicht marktgerechten Finanzierung eines Vermietungsobjekts (Urteil des Bundesfinanzhofs IX R 7/07); denn die Aufzählung der Ausnahmetatbestände in den Urteilen des Bundesfinanzhofs ist nicht abschließend (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30.11.2006 16 K 2763/05 E, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2007, 515).

    Da eine eigenfinanzierte Beteiligung an der KG ohne die langjährigen Verlustzuweisungen wirtschaftlich offenbar nicht attraktiv war, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller allein wegen der zu erwartenden langjährigen Verlustzuweisungen und der damit verbundenen langjährigen Steuerersparnisse sich für eine vollständige Fremdfinanzierung seiner Beteiligung entschieden hat, was jedoch die Annahme einer Einkünfteerzielungsabsicht ausschließt (Urteil des Bundesfinanzhofs IX R 2/96).

  • BFH, 05.07.2002 - IV B 42/02

    Stille Gesellschaft; mehrere stille Gesellschafter; Gewinnermittlung

    Bei einer Personengesellschaft mit gewerblichen Einkünften, bei der die Einkünfte zunächst auf der Ebene der Gesellschaft zu ermitteln und sodann auf die Gesellschafter zu verteilen sind, muss die Überschusserzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters gegeben sein (vgl. BFH-Urteil vom 21. November 2000 IX R 2/96, BFHE 193, 460, BFH/NV 2001, 523, Abschn. III. Nr. 2 a (2), zu Gesellschaften mit Vermietungseinkünften).

    Nach der Rechtsprechung des BFH spricht eine tatsächliche Vermutung für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht, wenn es sich bei dem Unternehmen um eine Verlustzuweisungsgesellschaft handelt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219, und in BFHE 193, 460, BFH/NV 2001, 523).

    Als Verlustzuweisungsgesellschaft hat der BFH eine Gesellschaft angesehen, deren Initiatoren selbst oder durch Dritte --meist durch Prospekt-- interessierte Kapitalanleger mit dem Versprechen von Einkommensteuerminderungen durch Verlustzuweisungen werben und nach deren Ergebnisvorschau die Kapitaleinlagen regelmäßig ganz oder teilweise durch Steuerersparnisse finanziert werden, so dass das Streben nach einem Totalüberschuss von persönlichen Gründen, nämlich der Absicht der Erzielung von Einkommensteuerersparnissen, verdrängt wird (BFH-Urteil in BFHE 193, 460, BFH/NV 2001, 523, unter Abschn. III. Nr. 2. b (1) mit Bezugnahme auf BFH-Urteile vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564, und in BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219).

    In dem vom IX. Senat des BFH entschiedenen Fall (Urteil in BFHE 193, 460, BFH/NV 2001, 523) sorgten bankgarantierte Barausschüttungen dafür, dass den Anlegern auch bei Ausbleiben von Gewinnen ein finanzieller Überschuss verblieb.

    Allerdings könnte man das BFH-Urteil in BFHE 193, 460, BFH/NV 2001, 523 so verstehen, dass es, soweit nicht der Bereich von Sonderbetriebsausgaben oder Sonderwerbungskosten betroffen ist, nicht darauf ankommen könne, dass dem Gesellschafter die Umstände, die gegen die Gewinnerzielungsabsicht sprechen, bekannt sind (unter III. 2. b (2)).

  • FG Baden-Württemberg, 22.07.2014 - 8 K 1456/12

    Keine Gewinnerzielungabsicht bei Verlustzuweisungsgesellschaft - Sechsjährige

    Einerseits muss auf der Ebene der Gesellschaft eine Absicht zur Vermehrung des Betriebsvermögens bestehen, andererseits sind aber nur für diejenigen Mitunternehmer Einkünfte festzustellen, die auch persönlich die Absicht haben, aus der Beteiligung einen Gewinn zu erzielen (BFH-Urteile vom 10.12.1992 Xl R 45/88, BStBI II 1993, 538; vom 08.12.1998 IX R 49/95, BStBl II 1999, 468 und vom 21.11.2000 IX R 2/96, BStBl II 2001, 789; BFH-Beschlüsse vom 23.04.1999 IV B 149/98, BFH/NV 1999, 1336 und vom 05.07.2002 IV B 42/02, BFH/NV 2002, 1447; BFH, GrS in BStBl II 1984, 751, 766).

    Eine Verlustzuweisungsgesellschaft liegt vor, wenn deren Initiatoren interessierte Kapitalanleger mit dem Versprechen einer Einkommensteuerminderung durch Verlustzuweisungen werben und nach deren Ergebnisvorschau die Kapitaleinlagen regelmäßig ganz oder teilweise durch Steuerersparnisse finanziert werden (BFH-Urteile vom 21.08.1990 VIII R 25/86, BStBl II 1991, 564 und vom 21.11.2000 IX R 2/96, BStBl II 2001, 789; BFH-Beschluss vom 02.08.2007 IX B 92/07, BFH/NV 2007, 2270).

    Deshalb kann bei ihnen in der Regel eine Gewinnerzielungsabsicht erst von dem Zeitpunkt an angenommen werden, in dem sich die in Kauf genommene Möglichkeit der Erzielung eines Totalgewinns in einer solchen Weise konkretisiert hat, dass nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns mit großer Wahrscheinlichkeit ein solcher Totalgewinn erzielt werden kann (BFH-Urteile vom 21.08.1990 VIII R 25/86, BStBl II 1981, 564 betreffend die Streitjahre 1975 bis 1977; vom 10.09.1991 VIII R 39/86, BStBl II 1992, 328 betreffend das Streitjahr 1972; vom 12.12.1995 VIII R 59/92, BStBl II 1996, 219 betreffend die Streitjahre 1976 bis 1979 und vom 21.11.2000 IX R 2/96, BStBl II 2001, 789; BFH-Beschluss vom 05.07.2002 IV B 42/02, BFH/NV 2002, 1447).

    Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt auf der Ebene der Gesellschafter dann nicht vor, wenn sich ein Gesellschafter nur kurzfristig zur Verlustmitnahme an der Gesellschaft beteiligt (BFH-Urteile vom 08.12.1998 IX R 49/95, BStBl II 1999, 468; vom 05.09.2000 IX R 33/97, BStBl II 2000, 676 und vom 21.11.2000 IX R 2/96, BStBl II 2001, 789; Schmidt/Wacker, EStG, 32. Aufl., § 15 Rz. 183).

    Hinzu kommt, dass im Zeitpunkt des Erlasses der erstmaligen Feststellungsbescheide 1974 bis 1981 noch keine gefestigte Rechtsprechung zu der Frage vorlag, unter welchen Voraussetzungen bei den Gesellschaftern einer Verlustzuweisungsgesellschaft die erforderliche Einkunftserzielungsabsicht gegeben ist, mit der Rechtsfolge, dass kein Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO entstehen konnte (BFH-Urteile vom 08.12.1998 IX R 49/95, BStBl II 1999, 468 betreffend die Streitjahre 1979 bis 1986; vom 05.09.2000 IX R 33/97, BStBl II 2000, 676 betreffend die Streitjahre 1979 bis 1984 und vom 21.11.2000 IX R 2/96, BStBl II 2001, 789 betreffend die Streitjahre 1980 bis 1985; Niedersächsisches Finanzgericht, rechtskräftiges Urteil vom 09.12.2004 10 K 181/93 u. a. betreffend die Streitjahre 1973 bis 1982).

  • BFH, 10.06.2008 - VIII R 79/05

    Büroetage als wesentliche Betriebsgrundlage einer Steuerberater-Sozietät - Kein

    Eine Änderung der Rechtsprechung ist indes nur dann anzunehmen, wenn ein im Wesentlichen gleichgelagerter Fall nunmehr anders entschieden worden ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676; vom 21. November 2000 IX R 2/96, BFHE 193, 460, BStBl II 2001, 789; Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, § 176 Rz 26; Frotscher in Schwarz, AO, § 176 Rz 11a).

    Allerdings geht die Rechtsprechung von einer widerlegbaren Vermutung aus, dass im Zweifel bei einer Übereinstimmung des Erstbescheides mit der seinerzeit geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch von deren Anwendung auszugehen sei (vgl. BFH-Urteile in BFHE 163, 286, BStBl II 1992, 5; vom 8. Februar 1995 I R 127/93, BFHE 177, 332, BStBl II 1995, 764; in BFH/NV 1998, 578; in BFHE 187, 512, BStBl II 1999, 468; in BFHE 193, 460, BStBl II 2001, 789).

    bb) Ungeachtet der Frage, ob aufgrund besonderer Umstände im Streitfall von der Widerlegung der Vermutung auszugehen ist, hat jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der Erstbescheide hinsichtlich eines mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhaltes keinesfalls eine eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung bestanden, vielmehr befand sich diese Rechtsprechung hinsichtlich der im Streitfall maßgebenden Rechtsfrage der Qualifizierung reiner Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlagen von Dienstleistungsunternehmen erkennbar in der Entwicklung (dazu auch BFH-Urteile in BFHE 187, 512, BStBl II 1999, 468; vom 14. November 2001 X R 39/98, BFHE 197, 179, BStBl II 2002, 246; in BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676; in BFHE 193, 460, BStBl II 2001, 789).

  • FG Düsseldorf, 12.12.2007 - 3 V 2319/07

    Einkünfteerzielungsabsicht bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit

    Bei allen Einkunftsarten des § 2 Einkommensteuergesetz (EStG) einschließlich der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) ist Voraussetzung für die steuerrechtliche Berücksichtigung von Einkünften das Vorliegen der inneren Tatsache der Einkünfteerzielungsabsicht, d. h. bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung die Absicht, für die Dauer der Vermögensnutzung (Vermietung) einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen; dabei ist nicht auf die Dauer der Nutzungsmöglichkeit des Mietobjekts, sondern auf die Dauer der Nutzungsmöglichkeit des Nutzenden abzustellen; die Einkünfteerzielungsabsicht ist anhand äußerer Merkmale festzustellen (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 05.09.2000 IX R 33/97, Bundessteuerblatt II 2000, 676 und vom 21.11.2000 IX R 2/96, Bundessteuerblatt II 2001, 789).

    Da bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit auch bei längeren Verlustperioden von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen ist (Urteile des Bundesfinanzhofs IX R 33/97 und IX R 2/96), kann bei längeren Verlustperioden eine Einkünfteerzielungsabsicht nur verneint werden, wenn weitere objektive Umstände auf das Fehlen einer Einkünfteerzielungsabsicht schließen lassen.

    Das kann z. B. der Fall sein, wenn nach der Vertragsgestaltung kein positives Totalergebnis erzielt werden kann und die Tätigkeit des Steuerpflichtigen allein auf das Erlangen von Verlusten zur Erzielung von Steuervorteilen gerichtet ist (Urteil des Bundesfinanzhofs IX R 2/96).

    Eine Einkünfteerzielungsabsicht ist auch verneint worden, wenn der Steuerpflichtige sich vertraglich verpflichtet oder sich auch nur die Möglichkeit verschafft hat, das Mietobjekt innerhalb einer bestimmten Frist, in der kein Gesamtüberschuss zu erzielen war, zu verkaufen (Urteil des Bundesfinanzhofs IX R 2/96), was z. B. angenommen worden ist, wenn ein geschlossener Immobilienfonds dem Mieter eines Brauereigrundstücks zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Ankaufsrecht an dem Mietobjekt eingeräumt hat (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 08.12.1998 IX R 49/95, Bundessteuerblatt 1999, 468).

    Gegen die Annahme einer Einkünfteerzielungsabsicht spricht auch, wenn nach den Umständen des Einzelfalls noch nicht endgültig entschieden ist, ob das Grundstück kurzfristig verkauft oder langfristig vermietet werden soll (Urteil des Bundesfinanzhofs IX R 2/96).

    Bei einer Personengesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, bei der die Einkünfte zunächst auf der Ebene der Gesellschaft zu ermitteln und dann auf die Gesellschafter zu verteilen sind, muss die Einkünfteerzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters gegeben sein; auch wenn auf der Ebene der Gesellschaft eine Einkünfteerzielungsabsicht anzunehmen ist, kann diese gleichwohl beim Gesellschafter fehlen (Urteil des Bundesfinanzhofs IX R 2/96).

    Da eine eigenfinanzierte Beteiligung der KG ohne die langjährigen Verlustzuweisungen wirtschaftlich offenbar nicht attraktiv war, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller allein wegen der zu erwartenden langjährigen Verlustzuweisungen und der damit verbundenen langjährigen Steuerersparnisse sich für eine vollständige Fremdfinanzierung seiner Beteiligung entschieden hat, was jedoch die Annahme einer Einkünfteerzielungsabsicht ausschließt (Urteil des Bundesfinanzhofs IX R 2/96).

  • FG Niedersachsen, 09.12.2004 - 10 K 181/93

    Gewinnerzielungsabsicht einer Verlustzuweisungsgesellschaft; Berücksichtigung von

    Die Betätigung in Gewinnerzielungsabsicht muss sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene der Gesellschafter vorliegen, weshalb grundsätzlich den Gesellschaftern keine steuerrechtlich relevanten Einkünfte zugerechnet werden können, wenn bereits auf der Ebene der Gesellschaft keine Gewinnerzielungsabsicht anzunehmen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2002 IV B 42/02 BFH/NV 2002, 1447; BFH-Urteil vom 21. November 2000 IX R 2/96, BFHE 193, 460, BStBl II 2001, 789; Schmidt/Weber-Grellet EStG 23. Aufl. § 15 Rz. 27 f m.w.N.).

    a) Während bei (neu gegründeten) Unternehmen, die aufgrund des Unternehmensgegenstandes typischerweise nicht dazu bestimmt und geeignet sind, der Befriedigung persönlicher Neigungen des Steuerpflichtigen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen, der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass diese in der Absicht der Gewinnerzielung gegründet und betrieben werden (vgl. BFH-Urteile vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289; vom 4. November 2003 VIII R 38/01, BFH/NV 2004, 1372; BFH-Beschluss vom 5. Juli 2002 IV B 42/02 BFH/NV 2002, 1447) spricht abweichend hiervon eine tatsächliche Vermutung zunächst für das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht, wenn es sich bei dem Unternehmen um eine sog. Verlustzuweisungsgesellschaft handelt (BFH-Beschluss vom 5. Juli 2002 IV B 42/02, BFH/NV 2002, 1447; BFH-Urteile vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219; vom 21. November 2000 IX R 2/96, BFHE 193, 460, BStBl II 2001, 789; vom 21. August 1990 VIII R 25/86 BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564).

    b) Als Verlustzuweisungsgesellschaften hat der BFH u.a. Gesellschaften angesehen, deren Geschäftskonzept darauf beruht, zunächst buchmäßige Verluste, z.B. durch die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen auszuweisen und zu einem späteren Zeitpunkt steuerfreie oder steuerbegünstigte Veräußerungsgewinne zu erzielen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 2004 X R 33/03 BFH/NV 2004, 1710 m.w.N.), deren Kapitaldecke nicht ausreichend ist und deren Kapital nur zum Teil aus Eigenmitteln besteht, deren Initiatoren selbst oder durch Dritte -meist durch Prospekt- interessierte Kapitalanleger mit dem Versprechen von Einkommensteuerminderungen durch Verlustzuweisungen werben und nach deren Ergebnisvorschau die Kapitaleinlagen regelmäßig ganz oder teilweise durch Steuerersparnisse finanziert werden, deren Gesellschafter keinen Einfluss auf den Eintritt/Austritt neuer Gesellschafter und keinerlei Kontrollrechte haben (vgl. BFH-Urteile vom 4. November 2003 VIII R 38/01, BFH/NV 2004, 1372; vom 21. November 2000 IX R 2/96 BFHE 193, 460, BStBl II 2001, 789; vom 5. September 2000 IX R 33/97, BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676; vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92 BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219; vom 10. September 1991 VIII R 39/86 BFHE 165, 406, BStBl II 1992, 328; vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564; BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 2002 IV B 42/02, BFH/NV 2002, 1447; vom 26. Juni 1984 GrS 4/82, E 141, 405, BStBl II 1984, 751).

    Die Vermutung der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht kann vom Steuerpflichtigen widerlegt werden, indem er mittels nachweisbarer Tatsachen überzeugend darlegt, es habe bereits bei Gründung der Verlustzuweisungsgesellschaft nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns die große Wahrscheinlichkeit der Erzielung eines Totalgewinns bestanden (BFH-Urteile vom 21. November 2000 IX R 2/96 BFHE 193, 460, BStBl II 2001, 789; vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92 BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219; vom 21. August 1990 VIII R 25/86 BFHE 163, 534, BStBl II 1991, 564).

    Auch hinsichtlich der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist eine Betätigung mit Überschusserzielungsabsicht erforderlich, unabhängig davon, ob die Betätigung durch eine Einzelperson oder eine Personengesellschaft erfolgt; in diesem Zusammenhang sind auch die von der Rechtsprechung des BFH aufgestellten Rechtsgrundsätze zu den Verlustzuweisungsgesellschaften zu beachten (vgl. BFH-Urteile vom 21. November 2000 IX R 2/96 BFHE 193, 460, BStBl II 2001, 789; 5. September 2000 IX R 33/97 BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676).

    Das Gericht folgt in Anlehnung an die nunmehr ständige Rechtsprechung des BFH der Auffassung des Beklagten, dass der Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 (GrS 4/82 BFHE 141, 405 BStBl II 1984, 751) in Bezug auf die AKG keine Änderung der Rechtsprechung beinhaltet hat, weil sich die Ausführungen im Beschluss des Großen Senats vom 17. Januar 1972 (GrS 10/70 BFHE 106, 84, BStBl II 1972, 700) nur auf die Tätigkeit eines Einzelunternehmers beziehen, während bei Personengesellschaften von jeher eine Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht auf der Ebene der Gesellschaft erforderlich gewesen ist und insoweit die Absicht ihrer Gesellschafter, durch die Beteiligung in Gestalt von Verlustzuweisungen eine Minderung ihrer Steuern vom Einkommen zu erzielen, nicht reicht (BFH-Urteile vom 19. März 2002 VIII R 57/99 BFHE 198, 137, BStBl 2002, 662; vom 21. November 2000 IX R 2/96 BFHE 193, 460, BStBl II 2001, 789; vom 5. September 2000 IX R 33/97 BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676; vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92 BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219; BFH-Beschluss vom 18. Februar 1998 IV B 16/97 BFH/NV 1998, 939) und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der rechtlichen Erwägungen auf die Ausführungen des BFH in den o.g. Entscheidungen.

  • BFH, 15.05.2002 - I R 92/00

    VGA bei Verlustgeschäften

    Zu den hiernach auch bei Kapitalgesellschaften anzuwendenden Grundsätzen zählt zum einen, dass der maßgebliche Veranlassungszusammenhang eine innere Tatsache ist, die aus den im Einzelfall erkennbaren äußeren Merkmalen und Verhaltensweisen erschlossen werden muss (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, 205; vom 21. November 2000 IX R 2/96, BFHE 193, 460, BStBl II 2001, 789, 794; vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BFH/NV 2002, 413, 414, jeweils m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.04.2005 - 3 K 1458/01

    Einkünfteerzielungsabsicht eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer KG

    Es kommt vielmehr auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung durch den Nutzenden an (z.B. BFH, Urteile vom 5. September 2000 IX R 33/97, BStBl II 2000, 676, und vom 21. November 2000 IX R 2/96, BStBl II 2001, 789).

    Ferner spricht es auch gegen das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht, wenn aus den Umständen im Einzelfall zu folgern ist, dass der Steuerpflichtige sich noch nicht endgültig entschieden hat, ob er sein Grundstück kurzfristig verkaufen oder langfristig vermieten will (z.B. BFH, Urteil vom 21. November 2000 IX R 2/96, BStBl II 2001, 789, m.w.N.).

    Diese Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht einer Personengesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (z.B. BFH, Urteile vom 5. September 2000 IX R 33/97, BStBl II 2000, 676, und vom 21. November 2000 IX R 2/96, BStBl II 2001, 789).

    Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis (prima-facie-Beweis) oder auch nur Beweisanzeichen (Indizien) liefern können (stRspr, z.B. BFH, Urteile vom 5. September 2000 IX R 33/97, BStBl II 2000, 676, und vom 21. November 2000 IX R 2/96, BStBl II 2001, 789, m.w.N.).

  • BFH, 15.11.2017 - I R 55/15

    Britische sog. Claw-back-Besteuerung und Abkommensrecht - Korrekturverfahren nach

    bb) Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung i.S. von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO liegt vor, wenn ein im Wesentlichen gleichgelagerter Sachverhalt nunmehr anders entschieden wurde als bisher (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 21. November 2000 IX R 2/96, BFHE 193, 460, BStBl II 2001, 789, m.w.N.).
  • BFH, 09.03.2011 - IX R 50/10

    Keine fortdauernde Einkünfteerzielungsabsicht bei der Veräußerung einer

    Sind aber die steuerrechtlich erheblichen Merkmale, welche die Personengesellschaft verwirklicht hat, ihren Gesellschaftern zuzurechnen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.III.3.b bb (3)) und deshalb die Einkünfte zunächst auf der Ebene der Gesellschaft zu ermitteln und sodann auf die Gesellschafter zu verteilen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 21. November 2000 IX R 2/96, BFHE 193, 460, BStBl II 2001, 789, und vom 27. Juli 2004 IX R 20/03, BFHE 206, 444, BStBl II 2005, 33), so muss auch die Einkünfteerzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters gegeben sein.
  • FG Köln, 15.12.2003 - 15 K 652/99

    Beweislastregeln zur Gewinnerzielungsabsicht der Gesellschafter von

  • BFH, 02.08.2007 - IX B 92/07

    AdV; Verlustzuweisungsgesellschaft

  • BFH, 27.07.2004 - IX R 20/03

    Anlagevermittlung - Verlustzuweisung vor Beitritt möglich

  • BFH, 09.05.2017 - IX R 45/15

    Durchleitung eines Darlehensbetrages durch ein Kontokorrentkonto zur Finanzierung

  • BFH, 04.11.2003 - VIII R 38/01

    Teilbestandskraft und Teilfeststellungsverjährung

  • FG Köln, 15.12.2003 - 15 K 586/99

    Beweislastverteilung bei Verlustzuweisungsgesellschaften gilt fort

  • FG Düsseldorf, 14.12.2007 - 3 V 2275/07

    Maßgeblichkeit der Planung und der Verhältnisse im Zeitpunkt des Eingehens einer

  • FG Hamburg, 26.02.2003 - VII 207/99

    Gewinnerzielungsabsicht

  • BFH, 14.11.2001 - X R 39/98

    Sonderausgaben - Kein Abzug des Zinsanteils einer Gegenleistungsrente

  • BFH, 17.07.2001 - IX R 50/98

    Abschreibung für Sanierungsaufwand

  • BFH, 28.05.2002 - IX R 86/00

    Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2010 - 6 K 5440/04

    Geltung der Gewinnerzielungsabsicht auch für ausländische Betriebsstätte -

  • BFH, 25.02.2009 - IX R 76/07

    Vertragsauslegung des FG

  • BFH, 19.07.2007 - V B 66/06

    Überlassung von Sportanlagen regelmäßig nicht umsatzsteuerfrei; Voraussetzungen

  • BFH, 28.10.2008 - IX R 51/07

    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Sachinbegriffen - Keine

  • FG Düsseldorf, 26.02.2008 - 3 K 4969/05
  • FG Hamburg, 14.12.2001 - V 299/99

    Zur Gewinnerzielungsabsicht bei atypisch stillen Gesellschaften

  • FG Düsseldorf, 06.02.2017 - 11 K 2879/15

    Geltendmachung eines Werbungskostenüberschusses als Einkünfte aus Vermietung und

  • FG Baden-Württemberg, 22.11.2012 - 5 K 1281/08

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über Verlustzuweisungsgesellschaften nach § 2b

  • FG Hamburg, 23.08.2004 - III 383/01

    Abgabenordnung/Einkommensteuergesetz: Einheitliche Verlustfeststellung für

  • FG Niedersachsen, 18.05.2006 - 6 K 503/03

    Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für

  • BFH, 07.12.2006 - IX B 4/06

    Gewerblicher Grundstückshandel; Gesellschafter-/Gesellschafts- ebene

  • BFH, 03.06.2004 - XI B 188/03

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht bei Anwendung von nicht allgemein bekannten

  • FG Hamburg, 23.08.2004 - III 471/01

    Abgabenordnung/Einkommensteuergesetz: Einheitliche Verlustfeststellung für

  • FG Münster, 20.11.2014 - 12 K 3758/11

    Betriebliche Veranlassung einer Pensionszusage, Mitunternehmerstellung nach

  • KG, 26.11.2008 - 26 U 214/07

    Prospekthaftung: Kausalität eines Prospektfehlers für die Anlageentscheidung

  • KG, 18.06.2008 - 26 U 113/07

    Die Sicherheit der Bewilligung einer Anschlussförderung ist für den Anleger von

  • FG München, 19.06.2007 - 13 K 2602/03

    Einkommenssteuerliche Beurteilung von Einkünften aus der Vermietung von

  • FG Thüringen, 22.10.2014 - 3 K 702/13

    Einkommensteuerliche Behandlung des vom Auswärtigen Amt an einen im Kosovo

  • KG, 09.06.2008 - 26 U 159/07
  • FG Hamburg, 15.12.2009 - 2 K 247/08

    Einnahmeerzielungsabsicht bei Beteiligung an Immobilienfonds

  • KG, 18.06.2008 - 26 U 148/07
  • KG, 11.06.2008 - 26 U 160/07
  • KG, 02.06.2008 - 26 U 142/07
  • FG Nürnberg, 09.03.2016 - 5 K 118/15

    Vermietung, Geschlossener Immobilienfonds, Unterjährige Anteilsveräußerung

  • KG, 13.02.2008 - 26 U 102/07
  • FG Saarland, 22.08.2001 - 1 V 77/01

    Einkunftserzielungsabsicht bei Errichtung von Immobilien nach dem Bauherrenmodell

  • KG, 11.06.2008 - 26 U 143/07
  • KG, 13.02.2008 - 26 U 42/07
  • KG, 13.02.2008 - 26 U 45/07
  • FG München, 19.03.2002 - 12 K 3888/00

    Vermietung eines Wohnmobils ; Einkünfte aus Gewerbebetrieb ; Voraussetzungen

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