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   BFH, 07.12.2000 - VII B 206/00   

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BFH, 07.12.2000 - VII B 206/00 (https://dejure.org/2000,3626)
BFH, Entscheidung vom 07.12.2000 - VII B 206/00 (https://dejure.org/2000,3626)
BFH, Entscheidung vom 07. Dezember 2000 - VII B 206/00 (https://dejure.org/2000,3626)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Selbständiger Steuerberater - Rückständige Steuern - Vorlage eines Vermögensverzeichnisses - Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - Einheitlicher Vorgang - Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung

  • Judicialis

    AO 1977 § 284; ; AO 1977 § ... 284 Abs. 1 und Abs. 3; ; AO 1977 § 284 Abs. 1; ; AO 1977 § 284 Abs. 3 Satz 1; ; AO 1977 § 284 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4; ; AO 1977 § 284 Abs. 2; ; AO 1977 § 284 Abs. 1 bis 3; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; ZPO § 807 Abs. 1 bis 3; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 577
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 17.03.2000 - VII B 1/00

    NZB; Rüge der mangelnden Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 07.12.2000 - VII B 206/00
    So ist der Senat in seiner Rechtsprechung stets stillschweigend davon ausgegangen, dass die Vollstreckungsbehörde befugt ist, in der Ladungsverfügung sowohl zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses als auch zur Bekräftigung von dessen Richtigkeit und Vollständigkeit gleichzeitig zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufzufordern (vgl. z.B. die Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 96/91, BFH/NV 1993, 220, und vom 4. August 1992 VII R 40/91, BFH/NV 1993, 342, und zuletzt den Senatsbeschluss vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125).
  • BFH, 04.08.1992 - VII R 40/91

    Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Eintragung in das

    Auszug aus BFH, 07.12.2000 - VII B 206/00
    So ist der Senat in seiner Rechtsprechung stets stillschweigend davon ausgegangen, dass die Vollstreckungsbehörde befugt ist, in der Ladungsverfügung sowohl zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses als auch zur Bekräftigung von dessen Richtigkeit und Vollständigkeit gleichzeitig zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufzufordern (vgl. z.B. die Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 96/91, BFH/NV 1993, 220, und vom 4. August 1992 VII R 40/91, BFH/NV 1993, 342, und zuletzt den Senatsbeschluss vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125).
  • BFH, 18.10.1999 - VII B 179/99

    Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 07.12.2000 - VII B 206/00
    Diese wird nur relevant, wenn der Vollstreckungsschuldner entweder vor dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein Vermögensverzeichnis eingereicht hat (vgl. dazu den dem Senatsbeschluss vom 18. Oktober 1999 VII B 179/99, BFH/NV 2000, 462 zugrunde liegenden Sachverhalt) oder, was der Regelfall ist, im Termin selbst das Vermögensverzeichnis vorlegt.
  • FG München, 14.02.1997 - 15 K 78/97

    Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung;

    Auszug aus BFH, 07.12.2000 - VII B 206/00
    Die Rechtsprechung der FG und das Schrifttum folgen, soweit sie sich überhaupt mit der Frage befassen, dieser Betrachtung (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juni 1994 4 K 1745/93, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1995, 153; FG München, Urteil vom 14. Februar 1997 15 K 78/97, EFG 1997, 650, und nunmehr auch das angefochtene Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12. April 2000 9 K 187/99; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 284 AO 1977 Rz. 52).
  • BFH, 22.09.1992 - VII R 96/91

    Ermessensgerechtheit der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen

    Auszug aus BFH, 07.12.2000 - VII B 206/00
    So ist der Senat in seiner Rechtsprechung stets stillschweigend davon ausgegangen, dass die Vollstreckungsbehörde befugt ist, in der Ladungsverfügung sowohl zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses als auch zur Bekräftigung von dessen Richtigkeit und Vollständigkeit gleichzeitig zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufzufordern (vgl. z.B. die Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 96/91, BFH/NV 1993, 220, und vom 4. August 1992 VII R 40/91, BFH/NV 1993, 342, und zuletzt den Senatsbeschluss vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125).
  • BFH, 12.07.1994 - VII B 102/94

    Klagebefugnis einer Person die nicht Adressat eines Ausfuhrerstattungsbescheids

    Auszug aus BFH, 07.12.2000 - VII B 206/00
    Sie ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht klärungsbedürftig, denn sie ist eindeutig zu bejahen und damit offensichtlich so zu entscheiden, wie es das FG getan hat (s. zu diesem Kriterium Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 12. Juli 1994 VII B 102/94, BFH/NV 1995, 229, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.06.1994 - 4 K 1745/93
    Auszug aus BFH, 07.12.2000 - VII B 206/00
    Die Rechtsprechung der FG und das Schrifttum folgen, soweit sie sich überhaupt mit der Frage befassen, dieser Betrachtung (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juni 1994 4 K 1745/93, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1995, 153; FG München, Urteil vom 14. Februar 1997 15 K 78/97, EFG 1997, 650, und nunmehr auch das angefochtene Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12. April 2000 9 K 187/99; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 284 AO 1977 Rz. 52).
  • BFH, 12.12.2001 - VII B 318/00

    Vollstreckung; eidesstattliche Versicherung

    Da mithin Aufbau und Struktur der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO 1977 (s. dazu den Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2000 VII B 206/00, BFH/NV 2001, 577) schon in sich in ausreichendem Maße dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen, bedarf es keiner Vermengung der beiden unterschiedlichen Regelungsbereiche in der Weise, dass diese vor dem Hintergrund eines Verfassungsgrundsatzes zueinander in ein Rang- bzw. Stufenverhältnis zu setzen wären und dabei ggf. sogar austauschbar sein sollten.

    Der Senat verkennt aber nicht, dass hier die Gefahr eines gewissen Automatismus besteht, da die Aufforderungen an den Vollstreckungsschuldner, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und dessen Richtigkeit zu Protokoll an Eides statt zu versichern, grundsätzlich als Einheit anzusehen sind und in einer Verfügung, der Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, erfolgen dürfen (Senat in BFH/NV 2001, 577).

    Gleichwohl ist dieser zweite Akt der eidesstattlichen Versicherung, nämlich deren förmliche Abgabe, aufschiebend bedingt durch die Erfüllung des ersten Aktes der eidesstattlichen Versicherung, der Vorlage des Vermögensverzeichnisses durch den Vollstreckungsschuldner, und durch die in erneuter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (zum "doppelten Ermessen" im Rahmen des § 284 AO 1977 s. Müller-Eiselt, a.a.O., § 284 AO 1977 Rz. 53) getroffene Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, nicht von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abzusehen (BFH/NV 2001, 577).

  • BFH, 05.09.2002 - VII B 71/02

    Abnahme der eidesstattlichen Versicherung; Vermögensverzeichnis

    Wie der Senat in den grundlegenden Entscheidungen in BFH/NV 1990, 79 und vom 24. September 1991 VII R 34/90 (BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57) ausgeführt und seither in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (s. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2000 VII B 206/00, BFH/NV 2001, 577, und vom 12. Dezember 2001 VII B 318/00, BFH/NV 2002, 617) liegt die Bedeutung der Bekräftigung eines vom Vollstreckungsschuldner abgegebenen Vermögensverzeichnisses durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung darin, dass er dort an Eides Statt versichert, er habe das Vermögensverzeichnis nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig erstellt (§ 284 Abs. 3 AO 1977).

    Wenn der Senat dann weiter ausführt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, der Vollstreckungsschuldner halte Vermögensgegenstände verborgen, nicht verlangt werden können, weil mit der angeordneten Maßnahme der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gerade erst festgestellt werden soll, ob dies der Fall ist, so ist damit auch die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage bereits beantwortet, nämlich dass sichere Kenntnis von der Vermögenslosigkeit in der Regel erst durch die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erlangt werden kann und dass es entscheidend auf die subjektive Überzeugung des FA davon ankommt, ob es mit der angeordneten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung doch noch Erkenntnisse über verborgene Vermögenswerte gewinnen kann (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2001, 577, und in BFH/NV 2002, 617, sowie vom 14. August 2000 VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147, und BFH in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57).

    Der Senat hat dazu in den Entscheidungen in BFH/NV 2002, 617, in BFH/NV 2001, 577, und vom 14. Mai 2002 VII B 52/01 (zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt) bereits deutlich gemacht, dass es der Behörde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens obliege, nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses durch den Vollstreckungsschuldner nochmals zu prüfen, ob nicht von der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung abgesehen werden kann.

  • BFH, 14.05.2002 - VII B 52/01

    Grundsätzliche Bedeutung; eidesstattliche Versicherung

    Grund zu dieser Auseinandersetzung hätte insbesondere auch deshalb bestanden, weil der Senat selbst zur Vereinbarkeit der Entscheidung aus dem Jahre 1956 mit der Rechtsprechung zu § 284 AO 1977 Stellung genommen und ausgeführt hat, dass auch nach § 284 Abs. 3 AO 1977 nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses noch von der Eidesleistung abgesehen werden könne (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2000 VII B 206/00, BFH/NV 2001, 577) und dass ein Ermessensfehler allenfalls dann vorliegen könnte, wenn über das Fehlen der Bestandskraft einer nicht ausgesetzten und damit der Vollstreckung unterliegenden Forderung hinausgehende Gründe vorgebracht würden, die die Aufforderung gemäß § 284 Abs. 3 AO 1977 als ermessensfehlerhaft erscheinen ließen (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1993, 220).

    Aus diesem Grunde trage bereits Aufbau und Struktur der Vorschrift des § 284 Abs. 3 AO 1977 selbst in ausreichendem Maße dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung (s. dazu Senatsbeschluss in BFH/NV 2001, 577), so dass es einer vorrangigen Maßnahme nach § 249 Abs. 2, § 95 AO 1977 nicht bedürfe.

    In der Entscheidung in BFH/NV 2002, 617 hat der Senat allerdings auch deutlich gemacht, dass es der Behörde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens obliege, selbst nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses durch den Vollstreckungsschuldner nochmals zu prüfen, ob nicht von der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung abgesehen werden kann (vgl. auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2001, 577).

  • BFH, 29.06.2006 - VII B 19/06

    Ermessen bei der zusammengefassten Aufforderung zur Abgabe des

    Im Beschluss vom 7. Dezember 2000 VII B 206/00 (BFH/NV 2001, 577) hat der Senat judiziert, dass die Verpflichtungen des Vollstreckungsschuldners, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und die Richtigkeit desselben zu Protokoll an Eides statt zu versichern, trotz der gesetzlichen Regelung in unterschiedlichen Absätzen des § 284 AO 1977 als Einheit anzusehen seien.
  • BFH, 27.11.2003 - VII B 279/03

    Erzwingung der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses durch Aufforderung zur Abgabe

    In der Entscheidung vom 7. Dezember 2000 VII B 206/00 (BFH/NV 2001, 577) hat der Senat unter Angabe umfangreicher Rechtsprechungsnachweise festgestellt, dass die Verpflichtungen des Vollstreckungsschuldners, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und die Richtigkeit und Vollständigkeit desselben zu Protokoll an Eides statt zu versichern, trotz der gesetzlichen Regelung in unterschiedlichen Absätzen des § 284 AO 1977 als Einheit anzusehen seien und dass die Aufforderungen hierzu grundsätzlich in einem einheitlichen Vorgang, in der Regel in der Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, erfolgen könnten, ergebe sich klar aus der Struktur und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 284 AO 1977.
  • BFH, 14.06.2007 - VII B 143/06

    Zum Zeitpunkt der Aufforderung, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und dessen

    a) Der Kläger hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Senat schon im Beschluss vom 7. Dezember 2000 VII B 206/00 (BFH/NV 2001, 577) judiziert hat, dass die Verpflichtungen des Vollstreckungsschuldners, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und die Richtigkeit desselben zu Protokoll an Eides statt zu versichern, trotz der gesetzlichen Regelung in unterschiedlichen Absätzen des § 284 der Abgabenordnung (AO) als Einheit anzusehen seien.
  • BFH, 10.04.2006 - VII B 181/05

    Vermögensverzeichnis; eidesstattliche Versicherung

    Im Beschluss vom 7. Dezember 2000 VII B 206/00 (BFH/NV 2001, 577) hat der Senat judiziert, dass die Verpflichtungen des Vollstreckungsschuldners, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und die Richtigkeit desselben zu Protokoll an Eides statt zu versichern, trotz der gesetzlichen Regelung in unterschiedlichen Absätzen des § 284 AO 1977 als Einheit anzusehen seien.
  • BFH, 07.06.2006 - VII B 195/05

    Ermessen bei der zusammengefassten Aufforderung zur Abgabe des

    Der Gesetzgeber habe in § 284 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 zum Ausdruck gebracht, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Bekräftigung des abgegebenen Vermögensverzeichnisses den Regelfall darstelle und nach § 284 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 das Ermessen der Vollstreckungsbehörde erst bei der Frage einsetze, ob sie nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses im konkreten Einzelfall von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung absehen könne (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. September 2002 VII B 71/02, BFH/NV 2003, 139, und vom 7. Dezember 2000 VII B 206/00, BFH/NV 2001, 577).
  • BFH, 27.11.2003 - VII B 278/03

    Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung: Druckmittel zur

    In der Entscheidung vom 7. Dezember 2000 VII B 206/00 (BFH/NV 2001, 577) hat der Senat unter Angabe umfangreicher Rechtsprechungsnachweise festgestellt, dass die Verpflichtungen des Vollstreckungsschuldners, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und die Richtigkeit und Vollständigkeit desselben zu Protokoll an Eides statt zu versichern, trotz der gesetzlichen Regelung in unterschiedlichen Absätzen des § 284 AO 1977 als Einheit anzusehen seien und dass die Aufforderungen hierzu grundsätzlich in einem einheitlichen Vorgang, in der Regel in der Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, erfolgen könnten, ergebe sich klar aus der Struktur und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 284 AO 1977.
  • FG Niedersachsen, 24.02.2009 - 15 K 366/08

    Vorlage des Vermögensverzeichnisses des Vollstreckungsschuldners auf Verlangen

    Die Anordnung eines hierzu bestimmten Termins kann mit der Anordnung eines Termins zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nach § 284 Abs. 1 AO verbunden werden (vgl. BFH Beschlüsse vom 7. Dezember 2000 VII B 206/00, BFH/NV 2001, 577; und vom 12. Dezember 2001 VII B 318/00, BFH/NV 2002, 617).
  • FG München, 10.08.2005 - 1 K 4253/02

    Fehlende Kausalität zwischen möglicher Amtspflichtverletzung und späterer

  • FG Niedersachsen, 23.09.2003 - 15 K 610/01

    Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung innerhalb der

  • FG Saarland, 15.07.2003 - 1 K 52/03

    Ermessensausübung bei der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (AO §§ 284

  • FG Saarland, 31.05.2001 - 1 K 322/00

    Klageart gegen Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Vorladung

  • FG Saarland, 03.12.2003 - 1 K 211/03

    Eidesstattliche Versicherung vor Abschluss eines berufsrechtlichen

  • FG München, 16.10.2002 - 1 K 2540/02

    Kollision von strafprozessualem Schweigerecht und Mitwirkungspflichten bei

  • FG Hessen, 26.10.2005 - 1 K 3572/04

    Vorladung; eidesstattliche Versicherung; Vermögensverzeichnis; Vorlage -

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