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   BFH, 21.11.2000 - IX R 73/97   

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https://dejure.org/2000,4199
BFH, 21.11.2000 - IX R 73/97 (https://dejure.org/2000,4199)
BFH, Entscheidung vom 21.11.2000 - IX R 73/97 (https://dejure.org/2000,4199)
BFH, Entscheidung vom 21. November 2000 - IX R 73/97 (https://dejure.org/2000,4199)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zusammenveranlagung von Ehegatten - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Förderung durch öffentliche Mtitel - Vermietung an Familienangehörigen - Beschäftigung als Hauswartsfrau - Mietzahlungen in bar - Nichanerkenntnis eine Mietverhältnisses - ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 1 Nr 1
    Angehörige; Fremdvergleich; Mietverhältnis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 594
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 17.02.1998 - IX R 30/96

    Nebenkosten bei Mietvertrag mit Angehörigen

    Auszug aus BFH, 21.11.2000 - IX R 73/97
    Dementsprechend schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus (BFH-Urteile vom 17. Februar 1998 IX R 30/96, BFHE 185, 397, BStBl II 1998, 349; vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97, BFHE 184, 463, BStBl II 1998, 106; vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196, m.w.N.).

    Mindestvoraussetzung für die Anerkennung eines Mietverhältnisses ist jedenfalls, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien, wie das Überlassen einer bestimmten Mietsache zur Nutzung und die Höhe der zu entrichtenden Miete, klar und eindeutig vereinbart und entsprechend vereinbarungsgemäß durchgeführt werden (BFH in BFHE 184, 463, BStBl II 1998, 106, und BFHE 185, 397, BStBl II 1998, 349).

    Vielmehr können im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung der objektiven Gegebenheiten darüber hinaus noch andere Sachverhaltsmerkmale, insbesondere die Gestaltung und Durchführung von Nebenpflichten, eine Rolle spielen und zu berücksichtigen sein (vgl. BFH in BFHE 185, 397, BStBl II 1998, 349).

    Aber auch eine gravierende Abweichung in diesem Punkt macht eine Gesamtbetrachtung aller Umstände nicht überflüssig (vgl. BFH in BFHE 185, 397, BStBl II 1998, 349, 350, unter 2.).

  • BFH, 20.10.1997 - IX R 38/97

    Mietvertrag zwischen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 21.11.2000 - IX R 73/97
    Dementsprechend schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus (BFH-Urteile vom 17. Februar 1998 IX R 30/96, BFHE 185, 397, BStBl II 1998, 349; vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97, BFHE 184, 463, BStBl II 1998, 106; vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196, m.w.N.).

    Mindestvoraussetzung für die Anerkennung eines Mietverhältnisses ist jedenfalls, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien, wie das Überlassen einer bestimmten Mietsache zur Nutzung und die Höhe der zu entrichtenden Miete, klar und eindeutig vereinbart und entsprechend vereinbarungsgemäß durchgeführt werden (BFH in BFHE 184, 463, BStBl II 1998, 106, und BFHE 185, 397, BStBl II 1998, 349).

  • BFH, 15.10.1996 - IX R 6/95

    Mietverträge zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 21.11.2000 - IX R 73/97
    Dabei wäre insbesondere den vorgetragenen Schwierigkeiten mit der Heizungsanlage nachzugehen und auch zu berücksichtigen, ob und in welcher Höhe die Mietnebenkosten tatsächlich gezahlt wurden (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1996 IX R 6/95, BFH/NV 1997, 285, 286, a.E.).
  • BFH, 07.05.1996 - IX R 69/94

    Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt die Anerkennung von Mietverträgen

    Auszug aus BFH, 21.11.2000 - IX R 73/97
    Dementsprechend schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus (BFH-Urteile vom 17. Februar 1998 IX R 30/96, BFHE 185, 397, BStBl II 1998, 349; vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97, BFHE 184, 463, BStBl II 1998, 106; vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196, m.w.N.).
  • BFH, 19.10.2011 - IX B 90/11

    Fehlende Überzeugungsbildung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens - Gebäudeteil

    b) Zum anderen ist auch geklärt, dass die Gestaltung und Durchführung von Nebenpflichten des Mietverhältnisses (hier: Nebenkostenabrechnung) eine Rolle spielen kann (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar 1998 IX R 30/96, BFHE 185, 397, BStBl II 1998, 349; vom 21. November 2000 IX R 73/97, BFH/NV 2001, 594, m.w.N.).
  • BFH, 20.07.2012 - IX B 24/12

    Nichtzulassungsbeschwerde: Mietverhältnis, Einkünfteerzielungsabsicht;

    Das FG ist nicht von dem Grundsatz abgewichen, dass im Rahmen des Fremdvergleichs für die Beurteilung von (Miet-)Verträgen unter Angehörigen die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten maßgebend ist und deshalb nicht jede geringfügige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen notwendigerweise die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses ausschließt (vgl. BFH-Urteile vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97, BFHE 184, 463, BStBl II 1998, 106, unter 2.; vom 24. August 2006 IX R 40/05, BFH/NV 2006, 2236, unter II.2., sowie zur Abwicklung von Nebenkosten: BFH-Urteile vom 17. Dezember 2003 IX R 7/98, BFH/NV 2004, 1270; vom 21. November 2000 IX R 73/97, BFH/NV 2001, 594).
  • FG München, 21.03.2007 - 10 K 670/06

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Büromiete; Steuerliche Anerkennung eines

    Das gilt auch für Mietverträge (BFH-Urteil vom 21.11.2000 IX R 73/97, BFH/NV 2001, 594).

    Daneben können aber auch noch andere Sachverhaltsmerkmale, insbesondere die Gestaltung und Durchführung von Nebenpflichten, eine Rolle spielen und zu berücksichtigen sein (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 594, m.w.N.).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2001 - 2 K 39/99

    Nachweis der tatsächlichen Einkünfteerzielungsabsicht bei Leerstand einer

    Mindestvoraussetzung für die Anerkennung ist - abgesehen davon, daß es sich nicht um ein Scheingeschäft handeln darf -, daß die Hauptpflichten der Vertragsparteien wie das Überlassen einer bestimmten Mietsache zur Nutzung und die Höhe des zu entrichtenden Mietzinses klar und eindeutig vereinbart und vereinbarungsgemäß durchgeführt werden (vgl. zuletzt BFH, Urt. v. 21.11.2000 - IX R 73/97, BFH/NV 2001, 594 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Vielmehr sind über die Ausgestaltung der Hauptpflichten und deren tatsächliche Durchführung hinaus auch die Ausgestaltung und Durchführung der Nebenpflichten in die notwendige Gesamtwürdigung einzubeziehen (BFH, Urt. v. 21.11.2000 a.a.O.).

  • FG Baden-Württemberg, 16.04.2010 - 5 K 5173/08

    Steuerrechtliche Anerkennung eines Mietverhältnisses mit dem ehemaligen

    Maßgebend für die Frage der Einhaltung des Fremdvergleichs ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. November 2000 IX R 73/97, BFH/NV 2001, 594, m.w.N.).
  • FG München, 24.10.2001 - 1 K 4935/98

    Mietvertrag auf Lebenszeit mit Angehörigen zu ungewöhnlichen Bedingungen

    Vielmehr können im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung der objektiven Gegebenheiten darüber hinaus noch andere Sachverhaltsmerkmale, insbesondere die Gestaltung und Durchführung von Nebenpflichten, eine Rolle spielen und zu berücksichtigen sein (vgl. zu allem zuletzt Bundesfinanzhof-Urteil vom 21.11.2000 IX R 73/97, BFH/NV 2001, 594 m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.10.2002 - 4 K 2346/00

    Zur Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen - hier: Eltern

    In Anbetracht dieser Gesamtumstände ist nicht jede geringfügige Abweichung vom Üblichen in Gestaltung und Durchführung derart erheblich, dass sie die steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses ausschließen muss (BFH Urteil v. 21. November 2000 IX R 73/97, BFH/NV 2001, 594 ).
  • FG Münster, 08.05.2001 - 1 K 5312/98

    Wohnungsvermietung an eigenes Kind

  • FG München, 29.10.2002 - 2 K 782/98

    Keine Anerkennung einer dauernden Last bei Übergabe eines Zweifamilienhauses,

  • FG München, 07.03.2006 - 6 K 5011/03

    Zur Einkunftserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • FG Hamburg, 17.09.2001 - VI 140/00

    Verträge zwischen Angehörigen

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