Rechtsprechung
   BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,3310
BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/99 (https://dejure.org/2000,3310)
BFH, Entscheidung vom 12.12.2000 - VIII R 36/99 (https://dejure.org/2000,3310)
BFH, Entscheidung vom 12. Dezember 2000 - VIII R 36/99 (https://dejure.org/2000,3310)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,3310) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Abgezinste Sparschuldverschreibungen - Nominalbetrag - Sicherheit für Kredite - Rückführung der Kreditverbindlichkeiten - Abrechnung - Einkommensteuerbescheid - Zinsen

  • Judicialis

    FGO § 118 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § ... 120 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 120 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 120 Abs. 2; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 81 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 4; ; FGO § 118 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 97; ; ZPO § 295; ; EStG § 21; ; EStG § 18; ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 76 Abs. 1 S. 1
    Mitwirkungspflicht des Stpfl.; Aufklärungspflicht des FG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 789
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/99
    Im Übrigen wird die Sachaufklärungspflicht des FG nur dann eingeschränkt, wenn ein Beteiligter seine prozessuale Mitwirkungspflicht i.S. von § 76 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 FGO verletzt hat (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 1996 X R 228/93, BFH/NV 1997, 407, unter 2. b der Gründe; vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462, unter 3. der Gründe).

    Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist gegeben, wenn der Beteiligte seiner Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts nicht nachkommt; dabei ist seine Verantwortung für die Sachverhaltsaufklärung umso größer, je mehr Tatsachen oder Beweismittel der von ihm beherrschten Informations- und Tätigkeitssphäre angehören (zur sog. Beweisnähe vgl. BFH-Urteil in BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462, unter 3. der Gründe).

    Erst wenn das FG nach Maßgabe der vorstehend genannten Grundsätze alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, den Sachverhalt aufzuklären, darf es eine verbleibende Ungewissheit nach den Grundsätzen über die Feststellungslast (Beweislast) prozessual dem Beteiligten anlasten, der sich auf eine für ihn günstige Norm beruft (vgl. BFH-Urteile vom 30. März 1994 I R 54/93, BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864, unter II. B. 1. b der Gründe; in BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462, unter 2. der Gründe).

    Zwar trägt der Kläger insoweit grundsätzlich eine größere Verantwortung für die Sachverhaltsaufklärung, da es sowohl bei der Frage, ob und inwieweit die aufgenommenen Kredite für seine freiberufliche Tätigkeit bzw. für die Einkünfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung verwendet wurden, als auch bei der Höhe der Zinsen um die Ermittlung von Tatsachen geht, die typischerweise der von ihm beherrschten Informations- und Tätigkeitssphäre angehören (vgl. BFH-Urteil in BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462, unter 3. der Gründe).

    Aus den vorstehend genannten Erwägungen ist auch eine Verletzung der prozessualen Mitwirkungspflicht des Klägers, die eine Einschränkung der Sachaufklärungspflicht des FG nach sich zöge (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 407, unter 2. b der Gründe; in BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462, unter 3. der Gründe), zu verneinen.

    Die Grundsätze über die Feststellungslast (Beweislast) hätte das FG erst anwenden dürfen, wenn es alle Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts ausgeschöpft hätte, insbesondere die vom Kläger beantragte Sachaufklärung durchgeführt hätte, gleichwohl aber Ungewissheiten im Tatsächlichen verblieben wären (vgl. BFH-Urteile in BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864, unter II. B. 1. b der Gründe; in BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462, unter 2. der Gründe).

  • BFH, 13.03.1996 - II R 39/94

    Grunderwerbsteuerbefreiungsgesetz als revisibles Recht das der Überprüfung des

    Auszug aus BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/99
    Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen insbesondere dann, wenn das Beweismittel bzw. die Beweiserhebung unzulässig bzw. absolut untauglich ist, das Beweismittel unerreichbar ist, der Beweisantrag unsubstantiiert gestellt wird oder wenn das FG die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsachen zu Gunsten der betreffenden Partei unterstellt (vgl. BFH-Urteil vom 13. März 1996 II R 39/94, BFH/NV 1996, 757, m.w.N.; Gräber/von Groll, a.a.O., § 76 Rz. 24 ff.).

    Wenngleich sich aus den Beweisthemen nicht ergibt, ob --und ggf. in welchem Umfang-- die geltend gemachten Zinsen durch die Erzielung von Einkünften i.S. von § 18 EStG oder i.S. von § 21 EStG veranlasst gewesen sein sollen, gaben sie dem FG gleichwohl eine hinreichende Grundlage für eine Beweiserhebung; denn das FG wurde auf Grund der genannten Beweisthemen in die Lage versetzt, hinsichtlich des Verwendungszwecks der Kredite und der Zinshöhe die Kreditakten der Bank auszuwerten sowie den Zeugen G zu befragen (zu den Anforderungen an die Zulässigkeit eines Beweisantrags vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 757).

    Trat der Kläger hingegen --wie im Streitfall-- ohne Rechtsbeistand vor dem FG auf, kann ihm die Unkenntnis eines derartigen Verfahrensverstoßes nicht zugerechnet werden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 757).

  • BFH, 11.05.1999 - VIII B 106/98

    Verfahrensmangel; Übergehen eines Beweisantrags

    Auszug aus BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/99
    Der Senat hat die Revision wegen des Verfahrensmangels mangelnder Sachaufklärung zugelassen (Beschluss vom 11. Mai 1999 VIII B 106/98, BFH/NV 1999, 1369).

    Der Kläger hat sich in seiner Revisionsschrift vom 8. Juli 1999 ausdrücklich auf den Beschluss des Senats in BFH/NV 1999, 1369, mit dem der Senat die Revision wegen eines Verfahrensmangels zugelassen und die Zulassung mit einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG begründet hat, bezogen und in dem --innerhalb der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO eingereichten-- Schriftsatz vom 4. Oktober 1999 die Auffassung vertreten, dass das Verfahren "infolge unzureichender Sachaufklärung" an das FG zurückzuverweisen sei.

    Aus der Bezugnahme auf den Beschluss in BFH/NV 1999, 1369 ergibt sich eine den Anforderungen des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO entsprechende Revisionsrüge des Klägers, da aus dem Revisionszulassungsbeschluss deutlich wird, welchen Verfahrensmangel der Kläger rügt und aus welchen Tatsachen sich der gerügte Verfahrensmangel ergibt.

  • BFH, 30.03.1994 - I R 54/93

    1. Zur Gewerblichkeit eines Restaurationsbetriebes - 2. Bloße Anwendung

    Auszug aus BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/99
    Erst wenn das FG nach Maßgabe der vorstehend genannten Grundsätze alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, den Sachverhalt aufzuklären, darf es eine verbleibende Ungewissheit nach den Grundsätzen über die Feststellungslast (Beweislast) prozessual dem Beteiligten anlasten, der sich auf eine für ihn günstige Norm beruft (vgl. BFH-Urteile vom 30. März 1994 I R 54/93, BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864, unter II. B. 1. b der Gründe; in BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462, unter 2. der Gründe).

    Die Grundsätze über die Feststellungslast (Beweislast) hätte das FG erst anwenden dürfen, wenn es alle Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts ausgeschöpft hätte, insbesondere die vom Kläger beantragte Sachaufklärung durchgeführt hätte, gleichwohl aber Ungewissheiten im Tatsächlichen verblieben wären (vgl. BFH-Urteile in BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864, unter II. B. 1. b der Gründe; in BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462, unter 2. der Gründe).

  • BFH, 11.12.1996 - X R 228/93

    Unterscheidung zwischen der Erledigung eines Rechtsstreits durch Urteil

    Auszug aus BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/99
    Im Übrigen wird die Sachaufklärungspflicht des FG nur dann eingeschränkt, wenn ein Beteiligter seine prozessuale Mitwirkungspflicht i.S. von § 76 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 FGO verletzt hat (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 1996 X R 228/93, BFH/NV 1997, 407, unter 2. b der Gründe; vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462, unter 3. der Gründe).

    Aus den vorstehend genannten Erwägungen ist auch eine Verletzung der prozessualen Mitwirkungspflicht des Klägers, die eine Einschränkung der Sachaufklärungspflicht des FG nach sich zöge (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 407, unter 2. b der Gründe; in BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462, unter 3. der Gründe), zu verneinen.

  • BFH, 24.03.1987 - X R 27/81

    Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs - Bewertung eines

    Auszug aus BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/99
    Sollte hingegen die Beweiserhebung zu dem Ergebnis führen, dass der Kläger die bei der Bank aufgenommenen Kredite für die Erzielung von Einkünften verwendet hat und der Kläger hierfür Schuldzinsen im Streitjahr entrichtet hat, wird das FG --wie es in seiner Entscheidung dem Grunde nach zutreffend erkannt hat-- den sich danach ergebenden Abzug von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten im Wege der Saldierung (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 24. März 1987 X R 27/81, BFH/NV 1987, 473) mit höheren Einnahmen aus Kapitalvermögen verrechnen müssen.
  • BFH, 23.08.1994 - VII R 134/92

    Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für Umsatzsteuerschulden - Verspätete

    Auszug aus BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/99
    Verfügte der Kläger danach nicht über die erforderlichen Unterlagen und bestand für ihn auch keine Zugriffsmöglichkeit, so ist eine erhöhte Mitwirkungspflicht zu verneinen; diese ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich sowohl bei der Kreditverwendung als auch bei der Höhe des Anteils der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Schuldzinsen um Angaben handelt, die ursprünglich in den Wissensbereich des Klägers fielen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 23. August 1994 VII R 134/92, BFH/NV 1995, 570, unter 2. c der Gründe).
  • BVerwG, 31.05.1983 - 4 C 20.83

    Revisionsgrund - Begründung eines Verfahrensmangels - Zulassung der Revision -

    Auszug aus BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/99
    Eine derartige Bezugnahme auf einen Beschluss, mit dem die Revision wegen eines Verfahrensmangels zugelassen wird, ist zulässig und ausreichend (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 1997 V R 21/97, BFH/NV 1998, 182; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Rz. 35; Beermann/Rüsken, Steuerliches Verfahrensrecht, § 120 FGO Rz. 214; Schwarz/Dürr, Finanzgerichtsordnung, § 120 Rz. 109; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 1983 4 C 20/83, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1984, 74, zur entsprechenden Vorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis 31. Dezember 1990 gültigen Fassung; Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Juli 1993 1 RK 29/92, Entscheidungssammlung zum Sozialrecht 50/246, zur entsprechenden Vorschrift des § 164 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes).
  • BFH, 24.07.1997 - V R 21/97

    Revision wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/99
    Eine derartige Bezugnahme auf einen Beschluss, mit dem die Revision wegen eines Verfahrensmangels zugelassen wird, ist zulässig und ausreichend (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 1997 V R 21/97, BFH/NV 1998, 182; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Rz. 35; Beermann/Rüsken, Steuerliches Verfahrensrecht, § 120 FGO Rz. 214; Schwarz/Dürr, Finanzgerichtsordnung, § 120 Rz. 109; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 1983 4 C 20/83, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1984, 74, zur entsprechenden Vorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis 31. Dezember 1990 gültigen Fassung; Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Juli 1993 1 RK 29/92, Entscheidungssammlung zum Sozialrecht 50/246, zur entsprechenden Vorschrift des § 164 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes).
  • BSG, 15.07.1993 - 1 RK 29/92

    Ersatzkasse - Freiwillige Mitglieder - Beitragserhöhung - Kündigung

    Auszug aus BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/99
    Eine derartige Bezugnahme auf einen Beschluss, mit dem die Revision wegen eines Verfahrensmangels zugelassen wird, ist zulässig und ausreichend (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 1997 V R 21/97, BFH/NV 1998, 182; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Rz. 35; Beermann/Rüsken, Steuerliches Verfahrensrecht, § 120 FGO Rz. 214; Schwarz/Dürr, Finanzgerichtsordnung, § 120 Rz. 109; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 1983 4 C 20/83, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1984, 74, zur entsprechenden Vorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis 31. Dezember 1990 gültigen Fassung; Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Juli 1993 1 RK 29/92, Entscheidungssammlung zum Sozialrecht 50/246, zur entsprechenden Vorschrift des § 164 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes).
  • BFH, 09.03.1982 - VIII R 160/81

    Sparkassenbrief - Einkünfte aus Kapitalvermögen - Zinsen - Laufzeit eines

  • BFH, 31.01.1989 - VII B 162/88

    Revision - Übergangener Beweisantrag

  • BAG, 08.12.2011 - 6 AZR 354/10

    Kündigung - Vollmacht - unverzügliche Zurückweisung - Ausbildungsverhältnis

    (2) Diese im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erhobene Gehörsrüge ist aufgrund ihrer Inbezugnahme in der Revisionsbegründung im Revisionsverfahren als Verfahrensrüge zu behandeln (vgl. BFH 12. Dezember 2000 - VIII R 36/99 - BFH/NV 2001, 789; BSG 15. Juli 1993 - 1 RK 29/92 - SozR 3-5428 § 4 Nr. 5; BVerwG 31. Mai 1983 - 4 C 20.83 - NJW 1984, 140, jeweils für die wegen eines Verfahrensfehlers zugelassene Revision) .
  • BFH, 06.06.2018 - VI R 32/16

    Berechnung der 44 EUR-Freigrenze bei Sachbezügen

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen (§ 76 Abs. 1 Satz 3 FGO) umso größer ist, je mehr Tatsachen und Beweismittel der von ihm beherrschten Informations- und Tätigkeitssphäre angehören (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/99, BFH/NV 2001, 789).
  • BFH, 19.04.2007 - V R 48/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

    Demzufolge ist es seine Sache, entscheidungserhebliche Tatsachen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, bei der auch die Beweisnähe zu berücksichtigen ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 255; BFH-Urteile vom 15. Juli 2004 V R 1/04, BFH/NV 2005, 81; vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/99, BFH/NV 2001, 789; vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462, unter 3. der Gründe), glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i.V.m. § 294 ZPO).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht