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   BFH, 01.02.2001 - XI B 11/00   

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https://dejure.org/2001,10648
BFH, 01.02.2001 - XI B 11/00 (https://dejure.org/2001,10648)
BFH, Entscheidung vom 01.02.2001 - XI B 11/00 (https://dejure.org/2001,10648)
BFH, Entscheidung vom 01. Februar 2001 - XI B 11/00 (https://dejure.org/2001,10648)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensmangel - Zeugnisverweigerungsrecht - Auskunftsverweigerungsrecht - Steuerberater - Aufklärungspflicht - Angehörige

  • Judicialis

    AO 1977 § 102; ; AO 1977 § 101; ; AO 1977 § 103; ; AO 1977 § 101 Abs. 1 Satz 2; ; AO 1977 § 103 Satz 2; ; FGO § 84 Abs. 1; ; FGO § 76 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinweispflicht des Gerichts auf Zeugnisverweigerungsrecht eines Steuerberaters?

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 811
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.11.1962 - 5 StR 426/62

    Aussage des Arztes - §§ 252, 53 StPO, bei nachträglicher Zeugnisverweigerung

    Auszug aus BFH, 01.02.2001 - XI B 11/00
    Der Kläger kann daraus keinen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf ableiten, dass W von seinem Auskunftsverweigerungsrecht auch Gebrauch macht und schweigt - und zwar selbst dann nicht, wenn sich W durch eine Aussage möglicherweise nach § 203 des Strafgesetzbuchs strafbar macht oder seine berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht nach § 57 des Steuerberatungsgesetzes verletzt (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 12. Januar 1956 g.Sch. 3 StR 195/55, BGHSt 9, 59, 61, und vom 20. November 1962 g.W. 5 StR 426/62, BGHSt 18, 146, 147; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 102 AO 1977 Rz. 65; Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 43. Aufl., § 53 Rz. 6; Streck, Strafbedrohte Steuerberatung Steuerberaterkongress-Report 1981, 163, 176).
  • BGH, 12.01.1956 - 3 StR 195/55

    Pflichtenwiderspruch - Wahrung des Vertrauens - Aufklärung einer Straftat -

    Auszug aus BFH, 01.02.2001 - XI B 11/00
    Der Kläger kann daraus keinen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf ableiten, dass W von seinem Auskunftsverweigerungsrecht auch Gebrauch macht und schweigt - und zwar selbst dann nicht, wenn sich W durch eine Aussage möglicherweise nach § 203 des Strafgesetzbuchs strafbar macht oder seine berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht nach § 57 des Steuerberatungsgesetzes verletzt (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 12. Januar 1956 g.Sch. 3 StR 195/55, BGHSt 9, 59, 61, und vom 20. November 1962 g.W. 5 StR 426/62, BGHSt 18, 146, 147; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 102 AO 1977 Rz. 65; Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 43. Aufl., § 53 Rz. 6; Streck, Strafbedrohte Steuerberatung Steuerberaterkongress-Report 1981, 163, 176).
  • BFH, 27.09.2017 - XI R 15/15

    Rechtsanwälte müssen mandatsbezogene Daten zu Umsatzsteuerzwecken angeben

    cc) Die Rechte des Mandanten beschränken sich darauf, den Berufsträger von dessen Verschwiegenheitspflicht entbinden zu können oder nicht; macht der Berufsträger freiwillig Angaben, sind diese verwertbar (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Februar 2001 XI B 11/00, BFH/NV 2001, 811, unter II.3., Rz 12; in BFHE 198, 319, BStBl II 2002, 712, unter II.1.d, Rz 20).
  • BFH, 14.05.2002 - IX R 31/00

    Zeugnisverweigerungsrecht eines Steuerberaters

    Einer ausdrücklichen Belehrung durch das Gericht bedurfte es nicht (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Februar 2001 XI B 11/00, BFH/NV 2001, 811).

    Das Gesetz unterscheidet hinsichtlich des Umfangs des Zeugnisverweigerungsrechts in § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 i.V.m. § 84 Abs. 1 FGO nicht zwischen den dort aufgeführten Berufsgruppen und schützt mit dem besonderen berufstypischen Vertrauensverhältnis (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 811) gerade auch das Bestehen eines Beratungsverhältnisses selbst (vgl. auch Söhn in Hübschmann/Hepp/ Spitaler --HHSp--, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 102 AO Rz. 39 und 43; Au in NJW 1999, 340, 341).

    d) Die Folgerungen eines derartigen Zeugnisverweigerungsrechts sind unterschiedlich: Sind Auskünfte, die ein Berufsträger freiwillig macht, obwohl er nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden und nach § 102 AO 1977 zu einer Auskunftsverweigerung berechtigt ist, grundsätzlich auch verwertbar (so BFH in BFH/NV 2001, 811, m.w.N. aus dem Schrifttum), so folgt umgekehrt aus dem Ausüben dieses prozessualen Rechts für die Beweiswürdigung durch das FG entgegen der Auffassung der Kläger nicht, dass das FG nunmehr vom Vorliegen der zu beweisenden Tatsache auszugehen hätte.

    Die Rechte der Kläger, in deren Sache der Zeuge aussagen soll, beschränken sich darauf, ihren Steuerberater als Berufsträger von dessen Verschwiegenheitspflicht entbinden zu können oder nicht (vgl. BFH in BFH/NV 2001, 811).

    Dies gilt uneingeschränkt aber nur dann, soweit die im Postausgangsbuch enthaltenen Angaben nicht Gegenstand eines Aussageverweigerungsrechts sind oder --liegen z.B. die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO 1977 bei einzelnen Eintragungen vor-- der Zeuge von seinem Recht keinen Gebrauch macht (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 811).

  • BFH, 10.04.2015 - III B 42/14

    Kein Akteneinsichtsrecht in nach § 30 AO geschützte Verhältnisse Dritter -

    Zu dem ersten Vorwurf hat das FG bereits in dem gegen die Richterin XY gerichteten Ablehnungsverfahren mit Beschluss vom 17. Juli 2013 Stellung genommen (vgl. dazu nachfolgend c bb), zu dem zweiten Vorwurf fehlt jeglicher Vortrag dazu, aus welchen Gründen vom Berufsträger freiwillig ausgehändigte Unterlagen im finanzgerichtlichen Verfahren nicht verwertbar sein sollen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 1. Februar 2001 XI B 11/00, BFH/NV 2001, 811; Schuster in HHSp, § 102 AO Rz 47, 62, § 104 AO Rz 20).
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