Weitere Entscheidung unten: BFH, 10.04.2002

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   BFH, 22.03.2002 - III B 158/01   

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https://dejure.org/2002,6489
BFH, 22.03.2002 - III B 158/01 (https://dejure.org/2002,6489)
BFH, Entscheidung vom 22.03.2002 - III B 158/01 (https://dejure.org/2002,6489)
BFH, Entscheidung vom 22. März 2002 - III B 158/01 (https://dejure.org/2002,6489)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Beschwerde - Zuassungsgrund - Grundsätzliche Bedeutung - Nichtzulassungsbeschwerde - Einheitlichkeit der Rechtsprechung

  • Judicialis

    EStG § 33; ; ZPO § 623; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätzliche Bedeutung; Scheidungsfolgekosten als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1025
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 10.02.1977 - IV R 87/74

    Folgekosten einer Ehescheidung zur Regelung der Vermögensverhältnisse sind weder

    Auszug aus BFH, 22.03.2002 - III B 158/01
    Im Übrigen hat der BFH die Kosten einer außergerichtlichen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung nach der Scheidung bereits in dem Urteil vom 10. Februar 1977 IV R 87/74 (BFHE 121, 440, BStBl II 1977, 462) nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, weil die notwendigen vermögensrechtlichen Regelungen ohne Zivilprozess getroffen werden könnten.
  • BFH, 06.04.1990 - III R 60/88

    Außergewöhnliche Belastungen - Arzneimittel - Fachliteratur - Schuldzinsen -

    Auszug aus BFH, 22.03.2002 - III B 158/01
    Der Senat hat darüber hinaus entschieden, dass Schuldzinsen für ein zur Bestreitung außergewöhnlicher Belastungen aufgenommenes Darlehen gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, wenn bzw. soweit das Darlehen zwangsläufig aufgenommen worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 6. April 1990 III R 60/88, BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958, unter 4. b der Gründe).
  • BFH, 17.10.2001 - III B 97/01

    Beschwerde - Darlegungserfordernis - Zulassungsgrund - Begründung - Gewerbesteuer

    Auszug aus BFH, 22.03.2002 - III B 158/01
    Vor allem sind, sofern zu diesem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Oktober 2001 III B 97/01, BFH/NV 2002, 366, m.w.N.).
  • BFH, 09.05.1996 - III B 180/95

    Prozeßkosten für vermögensrechtliche Auseinandersetzung

    Auszug aus BFH, 22.03.2002 - III B 158/01
    Daran hat sich bei Scheidungsfolgesachen, die nicht nach § 623 der Zivilprozeßordnung n.F. zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden sind, auch durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (BGBl I 1976, 1421) nichts geändert (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882, unter 2. der Gründe).
  • BFH, 08.05.1996 - IV B 36/95

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer freiberuflichen betriebswirtschaftlichen

    Auszug aus BFH, 22.03.2002 - III B 158/01
    Daran hat sich bei Scheidungsfolgesachen, die nicht nach § 623 der Zivilprozeßordnung n.F. zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden sind, auch durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (BGBl I 1976, 1421) nichts geändert (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882, unter 2. der Gründe).
  • BFH, 20.01.2016 - VI R 70/12

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Nicht als zwangsläufig hat der BFH Scheidungsfolgesachen angesehen, die nicht nach § 623 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) a.F. zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden waren und deshalb nicht mit der Scheidung in einem unlösbaren prozessualen Zusammenhang standen (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 --Schiedsvergleich vor der Scheidung--; BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882 --Kosten eines Zivilprozesses, der nach der Scheidung um vermögensrechtliche Ansprüche nach Gütertrennung geführt wurde--; vom 22. März 2002 III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025 --Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung des Familienheims nach der Scheidung--, und vom 21. März 2003 III B 110/02, BFH/NV 2003, 937 --Kosten der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung--).
  • BFH, 30.06.2005 - III R 36/03

    Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der

    Auch nach In-Kraft-Treten des EheRG hat der Senat mit der Scheidung zusammenhängende Kosten jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn sie nicht nach § 623 Abs. 1 ZPO zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden sind und deshalb mit der Scheidung nicht in einem unlösbaren prozessualen Zusammenhang stehen (Senatsentscheidungen vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 --Schiedsvergleich vor der Scheidung--; vom 9. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882 --Kosten eines Zivilprozesses, der nach der Scheidung um vermögensrechtliche Ansprüche nach Gütertrennung geführt wurde--; vom 22. März 2002 III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025 --Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung des Familienheims nach der Scheidung--; vom 21. März 2003 III B 110/02, BFH/NV 2003, 937 --Kosten der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung--).
  • BFH, 30.06.2005 - III R 27/04

    Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung in einem gerichtlichen

    Nicht als zwangsläufig hat er jedenfalls Scheidungsfolgesachen angesehen, die nicht nach § 623 Abs. 1 ZPO zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden sind und deshalb nicht mit der Scheidung in einem unlösbaren prozessualen Zusammenhang stehen (Senatsentscheidungen vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 --Schiedsvergleich vor der Scheidung--; vom 9. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882 --Kosten eines Zivilprozesses, der nach der Scheidung um vermögensrechtliche Ansprüche nach Gütertrennung geführt wurde--; vom 22. März 2002 III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025 --Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung des Familienheims nach der Scheidung--; vom 21. März 2003 III B 110/02, BFH/NV 2003, 937 --Kosten der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung--).
  • FG Köln, 17.03.2004 - 14 K 5315/01

    Keine Kürzung des Vorwegabzugs bei Alleingesellschaftergeschäftsführer; keine agB

    Daran hat sich bei Scheidungsfolgesachen, die nicht nach § 623 ZPO n. F. zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden sind, auch durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (BGBl I 1976, 1421) nichts geändert (BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882 und vom 22. März 2002 III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025).
  • FG Köln, 30.04.2003 - 7 K 7400/99

    Außergewöhnliche Belastung: Ehescheidungsfolgesachen

    b) Der BFH hat in seinen neueren Urteilen (vom 9. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882 und vom 22. März 2002 III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025) wegen der Nichtabziehbarkeit der Kosten zur Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse der Eheleute zunächst auf seine alte Rechtsprechung verwiesen, aber dann ausgeführt, dass sich daran bei Scheidungsfolgesachen, die nicht nach § 623 ZPO n.F. zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und entscheiden seien, durch die Reform des Prozessrechtes nicht geändert habe.
  • FG Sachsen, 02.09.2003 - 3 K 2712/02

    Prozesskosten einer Klage auf Zugewinnausgleich als außergewöhnliche Belastung;

    Die streitigen Kosten sind tatsächlich nicht im Zusammenhang mit einer zum Entscheidungsverbund gehörenden Sache entstanden, da sie ausweislich des vorliegenden Scheidungsurteils nicht bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung über die Scheidungssache geltend gemacht worden sind (vgl. BFH Urteile vom 09. Mai 1996, III B 180/95, BFH/NV 1996, 882 und vom 22. März 2002, III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025 ).
  • BFH, 21.03.2003 - III B 110/02

    Grundsätzliche Bedeutung; Scheidungsfolgekosten

    Kosten einer Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung werden weder als zwangsläufig noch als außergewöhnlich beurteilt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. März 2002 III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025; III B 145/01, BFH/NV 2002, 810; Arndt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33 Rz. C 43, m.w.N.; Drenseck in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 33 Rz. 35 "Ehescheidung"; Mellinghoff in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 2. Aufl., § 33 Anm. 100 "Ehescheidung").
  • FG Baden-Württemberg, 28.01.2015 - 1 K 59/13

    Versorgungsausgleich anlässlich Ehescheidung und Anwaltskosten wegen

    Nicht als zwangsläufig gelten Scheidungsfolgesachen (vgl. BFH, Entscheidungen vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BStBl II 1996, 596; vom 9. Mai 1996 III B 180/95, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1996, 882; vom 22. März 2002 III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025 und vom 21. März 2003 III B 110/02, BFH/NV 2003, 937).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.08.2007 - 3 K 1062/04

    Berücksichtigung von Aufwendungen für die Einschaltung eines Detektivs und

    Besonderheiten des Scheidungsverfahrens, die eine Berücksichtigung der in dieser Situation zu tragenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung rechtfertigen, lassen sich der gegenwärtigen Gestaltung des Familienrechts nicht entnehmen (vgl. BFH-Urteile vom 30.6.2005 III R 36/03, BStBl II 2006, 491 und III R 27/04, BStBl II 2006, 492 sowie Beschlüsse vom 22.3.2002 III B 158/01, BFH/NV 2001, 1025, vom 21.3.2003 BFH/NV 2003, 937 und vom 21.12.2005 III B 98/05, BFH/NV 2006, 733).
  • BFH, 26.07.2003 - III B 30/03

    Darlegung von Verfahrensmängeln; Abziehbarkeit der Kosten der

    a) Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wäre es insbesondere erforderlich gewesen, über die Formulierung einer Rechtsfrage hinaus substanziiert zu erläutern, dass die Frage aufgrund der Gesetzesfassung und/oder unterschiedlicher Auffassungen in Rechtsprechung, Verwaltungspraxis und Schrifttum noch nicht geklärt ist, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (z.B. Senatsbeschlüsse vom 27. März 2000 III B 67/99, BFH/NV 2000, 1091, und vom 22. März 2002 III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025).
  • FG Sachsen, 13.09.2012 - 5 K 653/12

    Kein Steuerabzug für Aufwendungen für eine Teilungsversteigerung im Zusammenhang

  • FG Hamburg, 28.04.2003 - III 328/02

    Ausfall einer Ehe-Auseinandersetzungsforderung als außergewöhnliche Belastung

  • FG Saarland, 09.08.2002 - 1 K 111/01

    Kosten eines Zivilprozesses wegen des Zugewinnausgleiches nach der Ehescheidung

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Rechtsprechung
   BFH, 10.04.2002 - III B 73/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,10922
BFH, 10.04.2002 - III B 73/01 (https://dejure.org/2002,10922)
BFH, Entscheidung vom 10.04.2002 - III B 73/01 (https://dejure.org/2002,10922)
BFH, Entscheidung vom 10. April 2002 - III B 73/01 (https://dejure.org/2002,10922)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - Zulassungsgrund - Divergenz - Gewinnerzielungsabsicht - Kauf gebrauchter Schiffe - Freie Beweiswürdigung - Verwendungseigenverbrauch - Verfahrensmangel - Vercharterung - Rechtliches Gehör

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de

    Liebhaberei - Vercharterung von Booten; Divergenz; Verfahrensmangel

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1025
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 30.08.2001 - IV B 79/01

    Darlegung der Revisionszulassungsgründe

    Auszug aus BFH, 10.04.2002 - III B 73/01
    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn das finanzgerichtliche Urteil von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht oder die Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) zu einer Rechtsfrage uneinheitlich ist (BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).

    Ob die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH auch dann erfordert, wenn die Vorinstanz revisibles Recht fehlerhaft ausgelegt hat und der unterlaufene Fehler erheblich und geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen (z.B. BTDrucks 14/4061, S. 6, 9; BFH-Beschlüsse in BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837, und vom 27. September 2001 XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213), kann der Senat unentschieden lassen.

  • BFH, 28.08.1987 - III R 273/83

    Abgrenzung zwischen Erzielung gewerblicher Einkünfte und Liebhaberei bei

    Auszug aus BFH, 10.04.2002 - III B 73/01
    Die vom FA benannten BFH-Urteile vom 28. August 1987 III R 273/83 (BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10) und vom 11. April 1990 I R 22/88 (BFH/NV 1990, 768) besagen nicht, dass eine Gewinnerzielungsabsicht bei der Vercharterung von Booten immer dann zu verneinen ist, wenn der Betrieb nach objektiver Beurteilung nachhaltig keinen Gewinn erzielen kann.

    Vielmehr müssen auch nach diesen Entscheidungen Beweisanzeichen dazukommen, die den Schluss rechtfertigen, dass der Steuerpflichtige die Verlust bringende Tätigkeit aus Gründen ausübt, die dem Bereich der Lebensführung zuzuordnen sind (BFH in BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10).

  • BFH, 11.04.1990 - I R 22/88

    Vercharterung eines Segelbootes ohne Gewinnerzielungsabsicht im Fall der

    Auszug aus BFH, 10.04.2002 - III B 73/01
    Die vom FA benannten BFH-Urteile vom 28. August 1987 III R 273/83 (BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10) und vom 11. April 1990 I R 22/88 (BFH/NV 1990, 768) besagen nicht, dass eine Gewinnerzielungsabsicht bei der Vercharterung von Booten immer dann zu verneinen ist, wenn der Betrieb nach objektiver Beurteilung nachhaltig keinen Gewinn erzielen kann.
  • BFH, 27.09.2001 - XI B 25/01

    Einkünfte aus selbstständiger Arbeit - Rechtsanwalt - Einkommensteuer -

    Auszug aus BFH, 10.04.2002 - III B 73/01
    Ob die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH auch dann erfordert, wenn die Vorinstanz revisibles Recht fehlerhaft ausgelegt hat und der unterlaufene Fehler erheblich und geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen (z.B. BTDrucks 14/4061, S. 6, 9; BFH-Beschlüsse in BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837, und vom 27. September 2001 XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213), kann der Senat unentschieden lassen.
  • BFH, 24.08.2000 - IV R 46/99

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Generationenbetrieb

    Auszug aus BFH, 10.04.2002 - III B 73/01
    Das FG ist bei seiner Entscheidung von den in ständiger Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätzen ausgegangen, nach der eine Gewinnerzielungsabsicht eine innere Tatsache ist, auf deren Vorliegen anhand objektiver Umstände geschlossen werden muss, wobei hierfür alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 765 ff.; BFH-Urteil vom 24. August 2000 IV R 46/99, BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674).
  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83

    Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht als dem Streben nach einem Totalgewinn und

    Auszug aus BFH, 10.04.2002 - III B 73/01
    Auch wenn anhand von objektiven Umständen auf eine Gewinnerzielungsabsicht rückgeschlossen werden muss, handelt es sich dennoch um ein subjektives Tatbestandsmerkmal, so dass eine Gewinnerzielungsabsicht auch dann gegeben sein kann, wenn ein Betrieb aus Sicht eines objektiven, sachkundigen Beobachters nach seiner Wesensart oder der Art seiner Betriebsführung keinen Totalgewinn erzielen kann (BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 10.04.2002 - III B 73/01
    Das FG ist bei seiner Entscheidung von den in ständiger Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätzen ausgegangen, nach der eine Gewinnerzielungsabsicht eine innere Tatsache ist, auf deren Vorliegen anhand objektiver Umstände geschlossen werden muss, wobei hierfür alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 765 ff.; BFH-Urteil vom 24. August 2000 IV R 46/99, BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674).
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