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   BFH, 13.06.2002 - IX B 215/01   

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https://dejure.org/2002,9773
BFH, 13.06.2002 - IX B 215/01 (https://dejure.org/2002,9773)
BFH, Entscheidung vom 13.06.2002 - IX B 215/01 (https://dejure.org/2002,9773)
BFH, Entscheidung vom 13. Juni 2002 - IX B 215/01 (https://dejure.org/2002,9773)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Einkommensteuer - Werbungskosten - Darlehen - Grundschuld - Selbstgenutzte Wohnung

  • Judicialis

    FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 5; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Gemischt genutztes Gebäude; Schuldzinsenabzug; Zuordnung von Darlehensmitteln

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1159
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 27.10.1998 - IX R 44/95

    Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

    Auszug aus BFH, 13.06.2002 - IX B 215/01
    In vollem Umfang sind die Zinsen eines Darlehens nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige das Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; vom 27. Oktober 1998 IX R 29/96, BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680).

    Der Werbungskostenabzug setzt dabei voraus, dass die Herstellungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen zugeordnet werden können und dass diese gesondert zugeordneten Herstellungskosten (Entgelte für Lieferungen und Leistungen) auch tatsächlich mit Darlehensmitteln gezahlt worden sind (BFH-Urteil in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, unter 4. und 5.).

  • BFH, 22.05.1970 - III R 72/69

    Vorsitzender des Senats - Verlängerte Revisionsbegründungsfrist - Gesetzliche

    Auszug aus BFH, 13.06.2002 - IX B 215/01
    Die vom Vorsitzenden nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO auf den 14. Februar 2002 verlängerte Frist ist eine gesetzliche Frist i.S. des § 56 Abs. 1 FGO (vgl. BFH-Urteil vom 22. Mai 1970 III R 72/69, BFHE 99, 298, BStBl II 1970, 642).
  • BSG, 31.03.1993 - 13 RJ 9/92

    Fristversäumnis - Technische Störung des eigenen Telefaxgerätes - Versagung der

    Auszug aus BFH, 13.06.2002 - IX B 215/01
    Die Kläger haben auch glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter auf Grund von für ihn nicht vorhersehbaren und deshalb auch nicht vorwerfbaren technischen Defekten an der Computeranlage in seiner Kanzlei gehindert war, die ihm gesetzte Frist zur Beschwerdebegründung einzuhalten (vgl. dazu Bundessozialgericht --BSG--, Urteil vom 31. März 1993 13 RJ 9/92, BSGE 72, 158, SozR 3-1500, § 67 Nr. 7, m.w.N.).
  • BFH, 16.04.2002 - IX R 65/98

    Gemischt genutzte Gebäude; Zuordnung von Darlehenszinsen

    Auszug aus BFH, 13.06.2002 - IX B 215/01
    Sie hat die auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Herstellungskosten nicht gesondert ausgewiesen (vgl. dazu auch das BFH-Urteil vom 16. April 2002 IX R 65/98, nicht veröffentlicht) und kann deshalb das nach der Umschuldung verbliebene Darlehen nicht mehr der vermieteten Eigentumswohnung zuordnen.
  • BFH, 22.03.2002 - III B 145/01

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Scheidungskosten als außergewöhnliche

    Auszug aus BFH, 13.06.2002 - IX B 215/01
    Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtsfrage nach der ständigen Rechtsprechung nur dann, wenn sie klärungsbedürftig ist und im nachfolgenden Revisionsverfahren auch geklärt werden kann (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. März 2002 III B 145/01, BFH/NV 2002, 810, und vom 15. Juni 2000 IX B 5/00, BFH/NV 2000, 1238).
  • BFH, 22.02.1994 - IX B 119/93

    Grundsätzliche Bedeutung der rage nach dem wirtschaftlichen Zusammenhang der

    Auszug aus BFH, 13.06.2002 - IX B 215/01
    Der wirtschaftliche Zusammenhang kann nicht durch einen bloßen Willensakt des Steuerpflichtigen herbeigeführt werden (BFH-Beschluss vom 22. Februar 1994 IX B 119/93, BFH/NV 1994, 778).
  • BFH, 15.06.2000 - IX B 5/00

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 13.06.2002 - IX B 215/01
    Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtsfrage nach der ständigen Rechtsprechung nur dann, wenn sie klärungsbedürftig ist und im nachfolgenden Revisionsverfahren auch geklärt werden kann (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. März 2002 III B 145/01, BFH/NV 2002, 810, und vom 15. Juni 2000 IX B 5/00, BFH/NV 2000, 1238).
  • BFH, 27.10.1998 - IX R 29/96

    Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

    Auszug aus BFH, 13.06.2002 - IX B 215/01
    In vollem Umfang sind die Zinsen eines Darlehens nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige das Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; vom 27. Oktober 1998 IX R 29/96, BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 13.06.2002 - IX B 215/01
    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind die für einen Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar, wenn das Gebäude --wie hier-- nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der Selbstnutzung dient und die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt werden (z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 3. d, m.w.N.).
  • BVerwG, 25.05.2010 - 7 B 18.10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Übermittlung fristwahrender Schriftsätze

    Wird eine Fristversäumung auf eine technische Störung des eigenen Telefaxgeräts zurückgeführt, ist Voraussetzung für die Wiedereinsetzung, dass dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass ein einen bloßen Bedienungsfehler ausschließender technischer Defekt des Sendegeräts aufgetreten ist, der nicht vorhersehbar war (sog. Spontanversagen; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 27/05 - NJW 2007, 601 f.; BFH, Beschluss vom 13. Juni 2002 - IX B 215/01 - BFH/NV 2002, 1159 f.).
  • BFH, 05.03.2007 - IX B 2/07

    Schuldzinsen für Baukredit bei Umschuldung

    Danach steht ein Darlehen nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer vermieteten Wohnung, wenn es der Steuerpflichtige zwar dieser Wohnung subjektiv zuordnet, aber --ebenso wie vor der Zuordnung-- alle Herstellungskosten des gemischt genutzten Gesamtgebäudes einheitlich über ein Zwischenfinanzierungskonto begleicht und das gesondert aufgenommene Darlehen lediglich dazu verwendet, den Zwischenkredit zurückzuführen (BFH-Urteil vom 16. April 2002 IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154; BFH-Beschluss vom 13. Juni 2002 IX B 215/01, BFH/NV 2002, 1159).
  • FG Düsseldorf, 07.12.2011 - 15 K 4582/09

    Zur Zulässigkeit der Abzinsung einer Darlehnsforderung

    Der Besteuerung ist nämlich der verwirklichte, nicht hingegen ein gedachter (fiktiver) Sachverhalt zugrunde zu legen (vgl. BFH Großer Senat, Beschluss v. 08. Dezember1997, GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193; BFH-Urteil v. 16. April 2002 IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154 (tats. Verwendung von Darlehensmitteln); BFH-Beschluss v. 13. Juni 2002 IX B 215/01, BFH/NV 2002, 1159 (tats. Verwendung von Darlehensmitteln).
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