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   BFH, 02.04.2002 - VII B 310/00   

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https://dejure.org/2002,12386
BFH, 02.04.2002 - VII B 310/00 (https://dejure.org/2002,12386)
BFH, Entscheidung vom 02.04.2002 - VII B 310/00 (https://dejure.org/2002,12386)
BFH, Entscheidung vom 02. April 2002 - VII B 310/00 (https://dejure.org/2002,12386)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Erledigung der Hauptsache - Haftungsbescheid - GmbH - Geschäftsführer - Steuerverbindlichkeiten - Nebenleistungen - Aussetzung der Vollziehung - Divergenz

  • Judicialis

    AO 1977 § 127; ; AO 1977 § 132; ; AO 1977 § 130; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 130; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2
    Teilrücknahme eines Haftungsbescheides; NZB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1276
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 06.08.1996 - VII R 77/95

    Fortführung des Klageverfahrens ohne Antrag gem. § 68 FGO nach Teilrücknahme des

    Auszug aus BFH, 02.04.2002 - VII B 310/00
    a) Die vom FA für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage, ob die Finanzbehörde rechtwidrige Haftungsbescheide gemäß § 130 AO 1977 ändern kann oder ob ausschließlich die vollständige Rücknahme des alten Bescheides und der Erlass eines neuen Bescheides in Betracht kommt, ist durch die Entscheidung des Senats vom 16. Juli 1992 VII R 60/91 (BFH/NV 1993, 153) und das Urteil vom 6. August 1996 VII R 77/95 (BFHE 181, 107, BStBl II 1997, 79), auf das das FG Bezug genommen hat, in der Weise geklärt, dass eine teilweise Rücknahme eines Haftungsbescheides zulässig ist und der Regelungsgehalt des ursprünglichen Haftungsbescheides wirksam bleibt, soweit er von der teilweisen Rücknahme nicht betroffen ist.

    Denn das FG hat den vom FA behaupteten Rechtssatz "dass Haftungsbescheide nicht nach § 130 AO geändert werden können" nicht aufgestellt, sondern im Gegenteil hierzu unter Hinweis auf das Senatsurteil in BFHE 181, 107, BStBl II 1997, 79 unter 2. a) der Gründe u.a. ausgeführt: "Durch diesen (neuen) Haftungsbescheid wurde nicht etwa lediglich die Haftungssumme gegenüber der Einspruchsentscheidung von 40 000 DM auf 30 000 DM reduziert, was einer bloßen Teilrücknahme gemäß § 130 AO 1977 gleich käme." Es geht damit entgegen dem Vortrag des FA wie der BFH von der Zulässigkeit einer Teilrücknahme von Haftungsbescheiden nach § 130 AO 1977 aus, die es jedoch im Streitfall wegen der Aufnahme neuer Sachverhalte durch das FA als nicht gegeben angesehen hat.

  • BFH, 16.07.1992 - VII R 60/91

    Zahlung von nichtgezahlter Lohnsteuer und Kirchensteuer - Eröffnung eines

    Auszug aus BFH, 02.04.2002 - VII B 310/00
    a) Die vom FA für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage, ob die Finanzbehörde rechtwidrige Haftungsbescheide gemäß § 130 AO 1977 ändern kann oder ob ausschließlich die vollständige Rücknahme des alten Bescheides und der Erlass eines neuen Bescheides in Betracht kommt, ist durch die Entscheidung des Senats vom 16. Juli 1992 VII R 60/91 (BFH/NV 1993, 153) und das Urteil vom 6. August 1996 VII R 77/95 (BFHE 181, 107, BStBl II 1997, 79), auf das das FG Bezug genommen hat, in der Weise geklärt, dass eine teilweise Rücknahme eines Haftungsbescheides zulässig ist und der Regelungsgehalt des ursprünglichen Haftungsbescheides wirksam bleibt, soweit er von der teilweisen Rücknahme nicht betroffen ist.
  • BFH, 26.11.1986 - I R 256/83

    Berücksichtigung eines Haftungsbescheides als Verfahrensgegenstand - Ergänzung

    Auszug aus BFH, 02.04.2002 - VII B 310/00
    Das FA hält eine Abweichung des Urteils der Vorinstanz von den Entscheidungen des BFH vom 26. November 1986 I R 256/83 (BFH/NV 1988, 82) und vom 24. Januar 1995 VII B 142/94 (BFHE 176, 224, BStBl II 1995, 227) deshalb für gegeben, weil diese Entscheidungen die Änderbarkeit von rechtswidrigen Haftungsbescheiden in Form der Teilrücknahme voraussetzten, während "nach Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts Haftungsbescheide nicht nach § 130 AO geändert werden können".
  • BFH, 24.01.1995 - VII B 142/94

    Zur Frage, ob der Ablauf der Festsetzungsfrist für den Erlaß eines neuen

    Auszug aus BFH, 02.04.2002 - VII B 310/00
    Das FA hält eine Abweichung des Urteils der Vorinstanz von den Entscheidungen des BFH vom 26. November 1986 I R 256/83 (BFH/NV 1988, 82) und vom 24. Januar 1995 VII B 142/94 (BFHE 176, 224, BStBl II 1995, 227) deshalb für gegeben, weil diese Entscheidungen die Änderbarkeit von rechtswidrigen Haftungsbescheiden in Form der Teilrücknahme voraussetzten, während "nach Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts Haftungsbescheide nicht nach § 130 AO geändert werden können".
  • BFH, 24.07.2000 - VII B 233/99

    Grundsätzliche Bedeutung bei Erlaßentscheidung

    Auszug aus BFH, 02.04.2002 - VII B 310/00
    Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist vor allem erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage benennt, auf ihre Klärungsbedürftigkeit und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, inwiefern die richtige Antwort auf die in dem angestrebten Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage zweifelhaft ist, welche unterschiedlichen Auffassungen dazu in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden und weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 24. Juli 2000 VII B 233/99, BFH/NV 2001, 175, 176).
  • BFH, 13.04.1978 - V R 109/75

    Haftungsbescheid - Zweigliedrige Entscheidung - Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus BFH, 02.04.2002 - VII B 310/00
    Auch für die angebliche Divergenz des FG-Urteils zur Entscheidung des BFH vom 13. April 1978 V R 109/75 (BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508) fehlt es bereis an der Gegenüberstellung abweichender Rechtssätze.
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 02.04.2002 - VII B 310/00
    Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist vor allem erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage benennt, auf ihre Klärungsbedürftigkeit und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, inwiefern die richtige Antwort auf die in dem angestrebten Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage zweifelhaft ist, welche unterschiedlichen Auffassungen dazu in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden und weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 24. Juli 2000 VII B 233/99, BFH/NV 2001, 175, 176).
  • BFH, 01.02.1994 - VII B 127/93
    Auszug aus BFH, 02.04.2002 - VII B 310/00
    Da es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, Rechtsfragen abstrakt zu klären, muss die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich sein (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 1994 VII B 127/93, BFH/NV 1994, 873).
  • BFH, 09.05.2012 - I R 91/10

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage - Berechtigtes Interesse nach

    Denn auch nach dieser Rechtsprechung ist von einer Änderung bzw. Ersetzung des Verwaltungsakts (i.S. von § 68 FGO a.F.) auszugehen, wenn das FA die Haftungssumme neu berechnet und der Haftungsinanspruchnahme andere (neue) Ermessenserwägungen zugrunde legt (BFH-Beschluss vom 2. April 2002 VII B 310/00, BFH/NV 2002, 1276; Urteil in BFHE 181, 107, BStBl II 1997, 79, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 27.10.2014 - VII B 192/13

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines

    Dies gilt auch im Fall einer Teilrücknahme, bei der der fortbestehende Teil des ursprünglichen Bescheids nicht Gegenstand einer (erneuten) (Ermessens-)Entscheidung ist (vgl. Senatsentscheidungen vom 8. Februar 2008 VII B 156/07, BFH/NV 2008, 967; vom 4. November 2003 VII B 34/03, BFH/NV 2004, 460; vom 2. April 2002 VII B 310/00, BFH/NV 2002, 1276).
  • BFH, 08.02.2008 - VII B 156/07

    Auswirkungen der Teilrücknahme eines Haftungsbescheids auf das mit diesem

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt in der Korrektur eines Haftungsbescheids durch einen weiteren Haftungsbescheid eine Teilrücknahme i.S. des § 130 Abs. 1 AO, wenn durch Letzteren der Erstbescheid nicht ausdrücklich aufgehoben oder ersetzt wird, sondern die Haftungssumme allein deshalb herabgesetzt wird, weil im ursprünglichen Haftungsbescheid zuviel angeforderte Beträge ermäßigt oder nicht mehr berücksichtigt werden und der geänderte Haftungsbescheid im Übrigen eine Wiederholung der wirksam festgesetzten Haftungsbeträge enthält (BFH-Urteile vom 28. Januar 1982 V R 100/80, BFHE 135, 27, BStBl II 1982, 292; vom 16. Juli 1992 VII R 60/91, BFH/NV 1993, 153, und VII R 57, 58/91, BFH/NV 1993, 152; in BFHE 181, 107, BStBl II 1997, 79; Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 1998 VII B 252/97, BFH/NV 1998, 1140, und vom 2. April 2002 VII B 310/00, BFH/NV 2002, 1276).
  • BFH, 04.11.2003 - VII B 34/03

    Haftungsbescheid

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt in der Korrektur eines Haftungsbescheides durch einen weiteren Haftungsbescheid eine Teilrücknahme i.S. des § 130 Abs. 1 AO 1977, wenn durch letzteren der Erstbescheid nicht ausdrücklich aufgehoben oder ersetzt wird, sondern die Haftungssumme allein deshalb herabgesetzt wird, weil im ursprünglichen Haftungsbescheid zuviel angeforderte Beträge ermäßigt oder nicht mehr berücksichtigt werden und der geänderte Haftungsbescheid im Übrigen eine Wiederholung der wirksam festgesetzten Haftungsbeträge und zum Haftungstatbestand sowie zur Ermessensausübung im Wesentlichen die gleiche Begründung wie der Erstbescheid enthält (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 1982 V R 100/80, BFHE 135, 27, BStBl II 1982, 292, sowie die Senatsurteile vom 16. Juli 1992 VII R 60/91, BFH/NV 1993, 153, und VII R 57, 58/91, BFH/NV 1993, 152; vom 6. August 1996 VII R 77/95, BFHE 181, 107, BStBl II 1997, 79, und Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 1998 VII B 252/97, BFH/NV 1998, 1140, und vom 2. April 2002 VII B 310/00, BFH/NV 2002, 1276).
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