Rechtsprechung
BFH, 28.05.2002 - XI B 176/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Nichtzulassungsbeschwerde - Einkommensteuer - Grundsätzliche Bedeutung - Klagefrist - Postausgangsstelle - Postlaufzeit - Einspruchsheftung - Rechtliches Gehör
- Judicialis
FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 6; ; FGO § 77 Abs. 1 Satz 4; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 122 Abs. 2
Tag der Aufgabe zur Post; Beleg durch Datumsstempel der Rechtsbehelfsstelle? - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 28.08.2001 - 2 K 357/01
- BFH, 28.05.2002 - XI B 176/01
Papierfundstellen
- BFH/NV 2002, 1280
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 03.04.2000 - I B 107/99
Verletzung des rechtlichen Gehörs
Auszug aus BFH, 28.05.2002 - XI B 176/01
Auch hätte der Kläger von sich aus Akteneinsicht nehmen müssen (BFH-Beschluss vom 3. April 2000 I B 107/99, BFH/NV 2000, 1474).Der Senat kann offen lassen, ob --wie das FA unter Hinweis auf den Beschluss in BFH/NV 2000, 1474 meint-- das FG auf in den Steuerakten befindliche Beweismittel nicht hinweisen muss, weil der Steuerpflichtige im Klageverfahren Akteneinsicht beantragen kann.
- BFH, 19.12.1984 - I R 7/82
Postzustellung - Steuerbescheid
Auszug aus BFH, 28.05.2002 - XI B 176/01
Wie aber bereits der BFH mit Urteil vom 19. Dezember 1984 I R 7/82 (BFHE 143, 200, BStBl II 1985, 485) entschieden hat, muss ein Bescheiddatum nicht mit dem Tag der Aufgabe zur Post identisch sein.Im zweiten Rechtsgang wird es festzustellen haben, ob das Datum der Aufgabe zur Post durch die Rechtsbehelfsstelle angesichts des im FA geregelten Postabsendeverfahrens den Absendetag hinreichend sicher bestimmen konnte (vgl. z.B. BFH in BFHE 143, 200, BStBl II 1985, 485).
- BFH, 28.09.2000 - III R 43/97
Wahrung der Festsetzungsfrist
Auszug aus BFH, 28.05.2002 - XI B 176/01
Hätte das FG den Kläger auf die Begleitverfügung hingewiesen, so hätte er vorgetragen, dass die Angaben zur Aufgabe zur Post von der Sachbearbeiterin der Rechtsbehelfsstelle, nicht der Postausgangsstelle des FA stammten und dass bei Fertigung des Absendevermerks in der Rechtsbehelfsstelle statt in der Poststelle nicht ausgeschlossen sei, dass ein zur Versendung bestimmtes Schriftstück die Poststelle nicht an diesem Tag erreiche (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. September 2000 III R 43/97, BFHE 193, 28, BStBl II 2001, 211).Entscheidend ist, ob das Datum des Bescheides und der Tag der Aufgabe zur Post von demselben oder von verschiedenen Bearbeitern festgehalten wird (vgl. auch BFH in BFHE 193, 28, BStBl II 2001, 211).
- BFH, 17.06.1997 - IX R 79/95
Anforderungen an die Bekanntgabe der Entscheidung über einen außergerichtlichen …
Auszug aus BFH, 28.05.2002 - XI B 176/01
Dem vom FG zitierten Urteil des BFH vom 17. Juni 1997 IX R 79/95 (BFH/NV 1997, 828) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. - BFH, 22.08.1996 - V B 30/96
Voraussetzungen für Wahrung der Festsetzungsfrist durch die Finanzbehörde
Auszug aus BFH, 28.05.2002 - XI B 176/01
Für einen solchen Hinweis hat Anlass bestanden, weil typischerweise nicht davon ausgegangen werden kann, dass Bearbeiter in der Rechtsbehelfsstelle Einspruchsentscheidungen in den Briefkasten einwerfen oder bei der Post abliefern (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. August 1996 V B 30/96, BFH/NV 1997, 162, m.w.N.).
- BFH, 26.05.2010 - VIII B 228/09
Klagefrist - fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung - Bekanntgabe - Datum der …
Das Datum der Einspruchsentscheidung und der Tag der Aufgabe zur Post können deshalb auseinander fallen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 114, 5, BStBl II 1975, 155;… vom 3. Mai 2001 III R 56/98, BFH/NV 2001, 1365; BFH-Beschlüsse vom 28. Mai 2002 XI B 176/01, BFH/NV 2002, 1280;… in BFH/NV 2006, 1860). - FG Köln, 11.03.2015 - 2 K 2529/11
Keine Umsatzsteuerfreiheit für Konkurrenzunternehmen der Deutschen Post AG
Dies reicht nicht aus, um von einer Aufgabe zur Post am 4. März 2011 überzeugt zu sein (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 28. Mai 2002 - XI B 176/01, BFH/NV 2002, 1280 m.w.N.). - BFH, 19.12.2006 - IX R 41/05
Versäumung der Revisionsfrist; Rechtzeitigkeit der Revisionsschrift
Ist wie hier zwischen den Beteiligten streitig, ob die behaupteten Tatsachen in der vom FA zur Glaubhaftmachung seines Wiedereinsetzungsgesuchs vorgelegten Dokumentation seiner Absendevorgänge zutreffen --wie hier das behauptete Absendedatum 22. November 2005 statt einer von den Klägern behaupteten Absendung nach dem 24. November 2005--, hat sich das Gericht die aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnende Überzeugung über die rechtzeitige Absendung (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Mai 2002 XI B 176/01, BFH/NV 2002, 1280;… vom 19. August 2002 IX B 179/01, BFH/NV 2003, 138;… vom 7. Juli 2003 II B 5/03, BFH/NV 2003, 1440) im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes ggf. auch durch Beweisaufnahme zu verschaffen (…vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1993 X R 112/92, BFH/NV 1994, 328;… BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 138). - FG München, 20.11.2002 - 1 K 3013/02
Nachweis eines von der 3-Tagesfrist abweichenden Bekanntgabezeitpunkts; …
Dieses Verfahren genügt den Anforderungen der Rechtsprechung an den Nachweis für die Postaufgabe an dem Tag, der durch den Stempelaufdruck ausgewiesenen ist (vgl. Beschluss des BFH vom 28.5.2002 XI B 176/01, BFH/NV 2002, 1280 ). - VG Cottbus, 25.09.2014 - 6 K 831/13
Friedhofsgebühren
Der Gebührenbescheid wurde ausweislich des auf diesem angebrachten Poststempels (vgl. zur Bedeutung eines Absendevermerks der Poststelle vgl. BFH, Urteil vom 19.12.1984 - I R 7/82 -, zit. nach juris; Urteil vom 3. Mai 2001 - III R 56/98 -, zit. nach juris; Urteil vom 22. Mai 2002 - VIII R 53/00 -, zit. nach juris; Beschluss vom 28. Mai 2002 - XI B 176/01 -, zit. nach juris; Beschluss vom 26. Juni 2006 - II B 99/05 -, zit. nach juris; Urteil vom 9. Dezember 2009 - II R 52/07 -, zit. nach juris) am 3. Dezember 2012, einem Montag, einem Kurierdienst, nach den vom Kläger insoweit nicht bestrittenen Angaben des Beklagten der Regio Print- Vertriebs GmbH (RPV) - so wie im Falle einer Übergabe an die Deutsche Post AG (vgl. dazu noch unten) - übergeben und dies - nach den vom Kläger gleichfalls in diesem Punkt unbestrittenen Angaben des Beklagten - durch Unterschrift einer Mitarbeiterin der Poststelle der Stadt G. bestätigt, so dass der Bescheid aufgrund der Fiktionsregelung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Kommunalabgabengesetz (KAG) als am 6. Dezember 2012, einem Donnerstag, bekannt gegeben gilt.