Weitere Entscheidung unten: BFH, 26.03.2002

Rechtsprechung
   BFH, 19.03.2002 - VIII R 107/01   

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https://dejure.org/2002,9938
BFH, 19.03.2002 - VIII R 107/01 (https://dejure.org/2002,9938)
BFH, Entscheidung vom 19.03.2002 - VIII R 107/01 (https://dejure.org/2002,9938)
BFH, Entscheidung vom 19. März 2002 - VIII R 107/01 (https://dejure.org/2002,9938)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Einkommensteuer - Eheleute - Gemeinsame Veranlagung - Getrennt lebend - Getrennte Wohnbereiche - Unterhaltsleistungen - Sachunterhalt - Kindergeld - Haushaltsbescheinigung - Kindergeldfestsetzung - Aufhebungsbescheid - Rückforderungsbescheid - ...

  • Judicialis

    EStG § 66 Abs. 2; ; EStG § 70 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 66 Abs. 2 § 70 Abs. 2
    Kindergeld; Regelungsinhalt von Aufhebungsbescheiden

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 64 Abs 2 S 1, EStG § 70 Abs 2
    Änderung; Aufhebung; Haushaltszugehörigkeit; Kindergeld; Rückforderung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1290
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 26.07.2001 - VI R 163/00

    Änderung einer Kindergeldfestsetzung

    Auszug aus BFH, 19.03.2002 - VIII R 107/01
    Danach enthält ein für einen oder mehrere Monate ergangener Aufhebungsbescheid nicht ohne weiteres inzidenter die Entscheidung, dass die Kindergeldfestsetzung für vorausgegangene Monate bestehen bleibe (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Juli 2001 VI R 163/00, BFHE 196, 274, BFH/NV 2002, 248).
  • FG München, 04.03.2021 - 10 K 1863/19

    Kindergeldrückforderungen

    In der Tatsache, dass dieser Bescheid den Zeitraum Januar 2011 bis Dezember 2016 nicht regelt, ist keine Regelung dahingehend zu erkennen, dass Kindergeld für diesen Zeitraum festgesetzt werden soll (vgl. auch BFH-Urteil vom 19. März 2002 VIII R 107/01, BFH/NV 2002, 1290).
  • FG Köln, 17.09.2009 - 10 K 4058/08

    Finanzrechtliche Auswirkungen einer doppelten Antragstellung und eines doppelten

    Aus diesem Grund enthält die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung für einen oder mehrere Monate nicht ohne weiteres die Entscheidung, dass die Kindergeldfestsetzung für vorausgegangene Monate bestehen bleibt (BFH-Urteil vom 19. März 2002 VIII R 107/01, BFH/NV 2002, 1290), mit der Folge, dass auch § 68 FGO auf diese Fälle nicht anwendbar ist (BFH-Urteil vom 29. Januar 2003 VIII R 60/00, BFH/NV 2003, 927).
  • FG München, 04.03.2021 - 10 K 1863/19 zurück zur Übersicht Seite drucken

    Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge betreffend Rückforderung von

    In der Tatsache, dass dieser Bescheid den Zeitraum Januar 2011 bis Dezember 2016 nicht regelt, ist keine Regelung dahingehend zu erkennen, dass Kindergeld für diesen Zeitraum festgesetzt werden soll (vgl. auch BFH-Urteil vom 19. März 2002 VIII R 107/01, BFH/NV 2002, 1290 ).
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Rechtsprechung
   BFH, 26.03.2002 - VI R 25/00   

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BFH, 26.03.2002 - VI R 25/00 (https://dejure.org/2002,13680)
BFH, Entscheidung vom 26.03.2002 - VI R 25/00 (https://dejure.org/2002,13680)
BFH, Entscheidung vom 26. März 2002 - VI R 25/00 (https://dejure.org/2002,13680)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Einkommensteuer - Eheleute - Gemeinsame Veranlagung - Wohnsitzverlegung - Beitrittsgebiet - Öffentlicher Dienst - Professor - Dienstbezüge - Aufwandsentschädigung - Nichtselbständige Arbeit - Werbungskosten - Arbeitsmittel - Fachliteratur - Dienstreisen - ...

  • Judicialis

    EStG § 3c; ; EStG § 3 Nr. 12; ; EStG § 3 Nr. 12 Satz 1

  • rechtsportal.de

    EStG § 3 Nr. 12 § 3c
    Aufwandsentschädigung im Beitrittsgebiet; WK-Abzug

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 3 Nr 12, EStG § 3 c
    Aufwandsentschädigung; Beitrittsgebiet; Verrechnung; Werbungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1290
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

    Auszug aus BFH, 26.03.2002 - VI R 25/00
    In der ohne Rechtfertigung durch abziehbare Erwerbsaufwendungen gewährten Steuerbefreiung des § 3 Nr. 12 EStG habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine verfassungswidrige Privilegierung der Empfänger von Aufwandsentschädigungen aus Bundes- oder Landeskassen gesehen (Beschluss vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502).

    Dies stehe nicht im Widerspruch zum Beschluss des BVerfG in BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502).

    Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift wird im Streitfall nicht dadurch in Frage gestellt, dass das BVerfG § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG in seiner Anwendung auf im Jahre 1993 gezahlte Zulagen für Besoldungsempfänger des Bundes wegen ihrer Tätigkeit bei einer Dienststelle im Beitrittsgebiet für verfassungswidrig erklärt hat (Beschluss in BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502).

  • BFH, 26.03.2002 - VI R 26/00

    Revision - Bindungswirkung - Landesbeamter - Einkommensteuer - Beitrittsgebiet -

    Auszug aus BFH, 26.03.2002 - VI R 25/00
    Die Entscheidung des BVerfG entfaltet zwar nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) Bindungswirkung auch hinsichtlich der Aufwandsentschädigung, die einem Landesbediensteten für seine Tätigkeit im Beitrittsgebiet gezahlt worden ist (vgl. Abdruck des Urteils des Senats vom 26. März 2002 VI R 26/00).

    Der nicht abziehbare Teil ist dabei nach dem Verhältnis zu bemessen, in dem die steuerfrei gewährte Aufwandsentschädigung zu den im Zeitraum der Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielten Gesamteinnahmen steht (vgl. im Einzelnen das Senatsurteil VI R 26/00).

  • BFH, 31.05.2005 - VI B 93/04

    Reserveoffizier; Auslandseinsatz; Werbungskostenabzug

    a) Das Finanzgericht (FG) hat unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 26. März 2002 VI R 26/00, BFHE 198, 545, BStBl II 2002, 823) im Einzelnen ausgeführt, die vom Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen seien (nach Verrechnung mit einschlägigen Erstattungsbeträgen) im Verhältnis der steuerfreien Einnahmen (Auslandsverwendungszuschläge) zu den Gesamteinnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit aufzuteilen (vgl. auch BFH-Urteile vom 26. März 2002 VI R 45/00, BFHE 198, 554, BStBl II 2002, 827; vom 26. März 2002 VI R 25/00, BFH/NV 2002, 1290; vom 28. August 2002 VI R 40/02, nicht veröffentlicht --n.v.--).
  • FG Niedersachsen, 22.01.2009 - 1 K 64/06

    Zuordnung von nicht direkt zurechenbaren Allgemeinkosten zu den inländischen

    Er wird allgemein verwendet, wenn Einkünfte aus unterschiedlichsten Gründen voneinander abzugrenzen sind (z.B. bei der Aufteilung der Einkünfte bei Betriebsstätten international tätiger Unternehmen , BMF-Schreiben vom 24.12.1999 BStBl. I 1999, 1076 , Tz 2.3.2; bei der Aufteilung von Aufwendungen im Rahmen der Anwendung des § 3c EStG BFH, Urteile vom 26.03.2002 - VI E 26/00 [richtig: VI R 26/00 - d. Red.] - BStBl. II 2002, 823, - VI R 25/00 - BFH/NV 2002, 1290 , Beschluss vom 31.05.2005 - VI B 93/04 - BFH/NV 2005, 1555; Schmidt/Heinicke, EStG 27. Aufl. 2008, § 4 Tz. 29 und 489).
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