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   BFH, 02.07.2002 - VII B 292/01   

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https://dejure.org/2002,8159
BFH, 02.07.2002 - VII B 292/01 (https://dejure.org/2002,8159)
BFH, Entscheidung vom 02.07.2002 - VII B 292/01 (https://dejure.org/2002,8159)
BFH, Entscheidung vom 02. Juli 2002 - VII B 292/01 (https://dejure.org/2002,8159)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Lohnsteuer - Konkurs - GmbH - Geschäftsführer - Haftungsbescheid - Pfändung - Tilgungsmitteilung - Konkursverwalter - Vollstreckungsmaßnahmen - Vergleich

  • Judicialis

    VwZG § 5 Abs. 2; ; FGO § 56; ; FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; KO § 37; ; KO § 39

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO §§ 56 115 Abs. 2 Nr. 1
    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1338
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 28.06.2001 - VII B 51/01

    Fristsetzung - Abgabe der Steuererklärungen - Festsetzung von Zwangsgeldern -

    Auszug aus BFH, 02.07.2002 - VII B 292/01
    An dem Erfordernis, dass die mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache darzulegen ist, hat sich durch die Änderung der FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757), das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist, nichts geändert (Senatsbeschluss vom 28. Juni 2001 VII B 51/01, BFH/NV 2001, 1376).
  • BFH, 12.07.1999 - VII B 81/99

    Verfassungsmäßigkeit der Milch-Garantiemengen-Abgabe

    Auszug aus BFH, 02.07.2002 - VII B 292/01
    Er kann sich insoweit darauf beschränken, seinem Personal entsprechende Anweisungen, auch über die notwendige Kontrolle dieses Vorganges, zu erteilen und deren Beachtung stichprobenweise zu überwachen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 1999 VII B 81/99, BFH/NV 1999, 1655, m.w.N.).
  • BFH, 22.11.2017 - XI R 14/16

    Keine Säumniszuschläge bei Rückgewähr von bei Fälligkeit gezahlten Steuern nach

    Die Beendigung des Steuerschuldverhältnisses ist insoweit auflösend bedingt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 223, 303, BStBl II 2009, 342, unter II.2., Rz 13; in BFHE 243, 309, BStBl II 2014, 359, Rz 8; s.a. BFH-Beschluss vom 2. Juli 2002 VII B 292/01, BFH/NV 2002, 1338, unter 2., Rz 14, zum Wortlaut der Vorgängervorschrift § 39 der Konkursordnung, und Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. März 2012 IX ZR 95/09, juris, Rz 5).
  • BFH, 22.10.2002 - VII B 178/02

    Grundsätzliche Bedeutung; Tarifierung

    An dem Erfordernis, dass die mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache darzulegen ist, hat sich durch die Änderung der FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757), das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist, nichts geändert (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Juni 2001 VII B 51/01, BFH/NV 2001, 1376, und vom 2. Juli 2002 VII B 292/01, BFH/NV 2002, 1338).

    Die Beschwerde muss auch ausführen, inwieweit die Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig ist (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2001, 1376, und in BFH/NV 2002, 1338, 1339).

  • BFH, 14.12.2021 - VII R 15/19

    Wiederaufleben einer Steuerforderung nach § 144 Abs. 1 InsO

    cc) Für das Steuerrecht hat der erkennende Senat bereits zum alten Konkursrecht entschieden, § 39 der Konkursordnung regle die Frage des rechtlichen Schicksals einer Forderung für den Fall, dass der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Empfangene zurückgewähre, dahingehend, dass die Forderung wieder in Kraft trete; der Wortlaut der Norm lege die Auslegung nahe, dass die alte Forderung wieder auflebe, mithin keine neue Forderung entstehe (Senatsbeschluss vom 02.07.2002 - VII B 292/01, BFH/NV 2002, 1338).
  • BFH, 24.04.2003 - VII R 47/02

    Fehlerhafte Faxübermittlung einer Klageschrift

    In dem erst kürzlich ergangenen Beschluss des Senats vom 2. Juli 2002 VII B 292/01 (BFH/NV 2002, 1338) hat er diese Aussage --ebenfalls nicht tragend-- unter Hinweis auf den Vorbeschluss wiederholt.
  • BFH, 14.12.2021 - VII R 61/20

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.12.2021 VII R 15/19 -

    cc) Für das Steuerrecht hat der erkennende Senat bereits zum alten Konkursrecht entschieden, § 39 der Konkursordnung regle die Frage des rechtlichen Schicksals einer Forderung für den Fall, dass der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Empfangene zurückgewähre, dahingehend, dass die Forderung wieder in Kraft trete; der Wortlaut der Norm lege die Auslegung nahe, dass die alte Forderung wieder auflebe, mithin keine neue Forderung entstehe (Senatsbeschluss vom 02.07.2002 - VII B 292/01, BFH/NV 2002, 1338).
  • BFH, 05.04.2005 - I B 146/04

    Wiedereinsetzung; Diktat- oder Übertragungsfehler einer Bürokraft

    Selbst wenn ein Prozessbevollmächtigter, wie die Klägerin ausführt, sich grundsätzlich darauf verlassen darf, dass seinem zuverlässigen Büropersonal keine mechanischen Fehler wie Diktat- oder Übertragungsfehler unterlaufen, wäre bei Versendung eines mit einem derartigen Fehler (falsche Klagefrist) behafteten Schriftsatzes ein Verschulden in der Person des Prozessbevollmächtigen jedenfalls nur auszuschließen, wenn insoweit kein Organisationsfehler vorliegt, er somit seinem Personal zumindest entsprechende Anweisungen über die notwendige Kontrolle dieses Vorganges erteilt und deren Beachtung stichprobenweise überwacht hat (BFH-Beschlüsse vom 18. Februar 2000 I B 136/99, BFH/NV 2000, 1108; vom 12. Juli 1999 VII B 81/99, BFH/NV 1999, 1655; vom 2. Juli 2002 VII B 292/01, BFH/NV 2002, 1338).
  • FG Köln, 16.02.2022 - 2 K 588/19

    Abgrenzung bei der Kautionsversicherung zischen versicherungsteuerfreier

    Des Weiteren darf sich ein Rechtsanwalt bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes durch Telefax grundsätzlich darauf verlassen, dass sein zuverlässiges Büropersonal bei einem richtig adressierten Schreiben die richtige Telefax-Nummer ermittelt und in das Gerät eingibt (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Juli 2002, VII B 292/01, BFH/NV 2002, 1338).
  • BFH, 27.05.2003 - III B 137/01

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und Rüge mangelnder

    Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt ebenso wenig wie der Vortrag von Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils (BFH-Beschlüsse vom 2. Juli 2002 VII B 292/01, BFH/NV 2002, 1338, und vom 9. Dezember 2002 III B 61/02, BFH/NV 2003, 470, jeweils m.w.N.).
  • FG München, 20.02.2003 - 14 K 4647/02

    Unzulässigkeit einer Klage bei Bezeichnung der falschen Finanzbehörde als

    Zwar gibt die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 27. Januar 2003 auch einen möglicherweise berücksichtigungsfähigen Wiedereinsetzungsgrund an (versehentlicher Tippfehler; vgl. dazu BFH-Beschluss vom 2. Juli 2002 VII B 292/01, BFH/NV 2002, 1338 ).
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