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   BFH, 01.08.2001 - II R 48/00   

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https://dejure.org/2001,3814
BFH, 01.08.2001 - II R 48/00 (https://dejure.org/2001,3814)
BFH, Entscheidung vom 01.08.2001 - II R 48/00 (https://dejure.org/2001,3814)
BFH, Entscheidung vom 01. August 2001 - II R 48/00 (https://dejure.org/2001,3814)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Hinterziehungszinsen - Hinterzogene Vermögensteuern - Strafbarkeit einer Steuerhinterziehung - Hinterziehungstatbestand - Hinterziehungsvorsatz

  • Judicialis

    FGO § 96 Abs. 2; ; AO 1977 § 235; ; AO 1977 § 233a; ; AO 1977 § 162; ; AO 1977 § 370; ; AO 1977 § 235 Abs. 4

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Vermögensteuer-Hinterziehung - Festsetzung von Hinterziehungszinsen gegen die Erben

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 235, AO 1977 § 370, VStG
    Hinterziehungszinsen; Steuerhinterziehung; Verfassungswidrigkeit; Vermögensteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 155
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 27.08.1991 - VIII R 84/89

    - Hinterziehungszinsen können auch nach dem Tod des Steuerpflichtigen festgesetzt

    Auszug aus BFH, 01.08.2001 - II R 48/00
    Wie der BFH unter Bezugnahme auf eine seit langem bestehende Rechtsprechung nochmals mit Urteil vom 27. April 1991 VIII R 84/89 (BFHE 165, 330, BStBl II 1992, 9) entschieden hat, kann zu dem Zweck, Steuern oder steuerliche Nebenleistungen festzusetzen, auch noch nach dem Tod der Steuerpflichtigen festgestellt werden, dass sie den Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht haben.

    Das Recht auf Gehör gemäß Art. 103 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht in derartigen Fällen den am Verfahren Beteiligten --im Streitfall der Klägerin-- zu (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 165, 330, BStBl II 1992, 9, 11).

    Ihr kommt auch bei weiter Auslegung kein Strafcharakter im Sinne der EMRK zu (vgl. dazu auch BFH-Urteil in BFHE 165, 330, BStBl II 1992, 9, 12).

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BFH, 01.08.2001 - II R 48/00
    Das FG war der Ansicht, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) habe der nach 1996 erfolgten Festsetzung von Hinterziehungszinsen für vor 1997 entstandene Vermögensteuern nicht entgegengestanden.

    Soweit die Klägerin geltend macht, der Beschluss des BVerfG in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655 bewirke, dass Zuwiderhandlungen gegen das Vermögensteuerrecht, die sich auf vor 1997 verwirklichte Steuertatbestände bezögen, nach 1996 strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden könnten, unterliegt sie einem Rechtsirrtum.

  • BFH, 24.05.2000 - II R 25/99

    Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer

    Auszug aus BFH, 01.08.2001 - II R 48/00
    Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 24. Mai 2000 II R 25/99 (BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378) entschieden hat, können derartige Zuwiderhandlungen nach wie vor verfolgt und auf die dadurch hinterzogenen Vermögensteuern auch Hinterziehungszinsen festgesetzt werden.
  • BFH, 20.09.1995 - X R 86/94

    Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Festsetzung von Nachzahlungszinsen

    Auszug aus BFH, 01.08.2001 - II R 48/00
    Aufgrund dessen ist die Berufung darauf, dass tatsächlich kein entsprechender Liquiditätsvorteil erzielt wurde, ausgeschlossen (so BFH-Urteil vom 20. September 1995 X R 86/94, BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53).
  • BFH, 02.04.1998 - V R 60/97

    Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung mit Schuldausschließungsgrund

    Auszug aus BFH, 01.08.2001 - II R 48/00
    Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen setzt zwar nicht die Bestrafung des Täters voraus, verlangt aber, dass der objektive und subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sind und kein Schuldausschließungsgrund vorliegt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 1998 V R 60/97, BFHE 186, 1, BStBl II 1998, 530).
  • BVerfG, 10.05.2001 - 1 BvR 1242/00

    VSt-Hinterziehung - Keine Entscheidung des BVerfG

    Auszug aus BFH, 01.08.2001 - II R 48/00
    Die gegen das Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG durch Beschluss vom 10. Mai 2001 1 BvR 1242/00 nicht zur Entscheidung angenommen.
  • FG Nürnberg, 17.02.2000 - IV 5/99

    Erhebung von Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer

    Auszug aus BFH, 01.08.2001 - II R 48/00
    Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 602 veröffentlichte Urteil vom 17. Februar 2000 die Klage überwiegend ab.
  • BFH, 07.11.2006 - VIII R 81/04

    Hinzuschätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei Verletzung der

    Diese betrafen die Schätzung der Höhe hinterzogener Steuern nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 AO 1977, welche trotz Geltung des Grundsatzes "in dubio pro reo" möglich bleibt (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 1. August 2001 II R 48/00, BFH/NV 2002, 155, sowie aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs --BGH-- in Strafsachen BGH-Beschluss vom 13. Oktober 1994 5 StR 134/94, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1995, 476; BGH-Urteil vom 26. Oktober 1998 5 StR 746/97, HFR 1999, 578).
  • BFH, 28.09.2021 - VIII R 18/18

    Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen

    Hierdurch soll der Vorteil abgeschöpft werden, den der Täter durch die verspätete Zahlung der verkürzten Steuer erlangt (BFH-Urteile vom 01.08.2001 - II R 48/00, BFH/NV 2002, 155, unter II.3.; vom 28.08.2019 - II R 7/17, BFHE 266, 485, BStBl II 2020, 247, Rz 15).

    Überdies haben Hinterziehungszinsen auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keinen Strafcharakter (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 155, unter II.3. und II.4.).

  • BFH, 28.08.2019 - II R 7/17

    Beginn des Laufs von Hinterziehungszinsen bei einer durch Unterlassen der Anzeige

    § 235 AO soll dem Nutznießer einer Steuerhinterziehung den durch die Tat erlangten Vorteil, dass er die gesetzlich entstandene Steuer erst zu einem späteren Zeitpunkt zahlen muss, wieder entziehen und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherstellen (vgl. BFH-Urteil vom 01.08.2001 - II R 48/00, BFH/NV 2002, 155, unter II.3.).
  • BFH, 19.01.2006 - VIII B 114/05

    Divergenz; strafrechtlicher Anfangsverdacht bei Tafelgeschäften

    Insbesondere hat das FG zutreffend auf das BFH-Urteil vom 1. August 2001 II R 48/00 (BFH/NV 2002, 155) verwiesen, wonach im Rahmen der Prüfung, ob eine Steuerhinterziehung vorgelegen hat, zur Ermittlung der verkürzten Steuern die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO 1977 geschätzt werden dürfen.
  • BFH, 28.08.2019 - II R 8/17

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28.08.2019 II R 7/17 - Beginn des Laufs von

    § 235 AO soll dem Nutznießer einer Steuerhinterziehung den durch die Tat erlangten Vorteil, dass er die gesetzlich entstandene Steuer erst zu einem späteren Zeitpunkt zahlen muss, wieder entziehen und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherstellen (vgl. BFH-Urteil vom 01.08.2001 - II R 48/00, BFH/NV 2002, 155, unter II.3.).
  • FG Düsseldorf, 10.02.2009 - 8 V 2459/08

    Haftung von Bankmitarbeitern wegen Mithilfe bei Steuerhinterziehung

    Es entspricht der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, dass für die Feststellung der Höhe der hinterzogenen Steuern grundsätzlich eine Schätzung zulässig ist (BFH-Urteil vom 01. August 2001 II R 48/00, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH 2002, 155, unter II.2.a der Gründe; BFH in BStBl II 2007, 364, unter II.1.d der Gründe).
  • FG Köln, 22.01.2009 - 10 K 398/08

    Zurechenbarkeit von Zahlungseingängen auf Auslandskonten und Hinterziehung von

    In einem solchen Fall bleibt die Schätzung der Höhe hinterzogener Steuern trotz Geltung des Grundsatzes "in dubio pro reo" möglich, wenn dieser Grundsatz es auch ausschließt, die Schätzung der hinterzogenen Steuern entsprechend den allgemeinen Grundsätzen im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren an der oberen Grenze des für den Einzelfall zu beachtenden Schätzrahmens auszurichten (also keine Sicherheitszuschläge; BFH-Urteil vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH in Strafsachen, etwa BGH-Beschluss vom 13. Oktober 1994 5 StR 134/94, HFR 1995, 476; BGH-Urteil vom 26. Oktober 1998 5 StR 746/97, HFR 1999, 578; der BFH weicht insoweit von dem von ihm im Ergebnis bestätigten Urteil des FG Düsseldorf vom 4. November 2004 11 K 2702/02 E, EFG 2005, 246 ab, dass auch eine Schätzung der Höhe der hinterzogenen Steuer für unzulässig hielt und auch insoweit volle Gewissheit verlangte; wie VIII R 81/04 auch BFH-Urteil vom 1. August 2001 II R 48/00, BFH/NV 2002, 155, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen , Beschluss vom 2. Mai 2002 1 BvR 1836/01; a.A. BFH-Urteil vom 2. Juli 1998 IV R 39/97, BFHE 186, 299, BStBl II 1999, 28 nach dem auch Zuschläge auf die nachweislich erzielten Einkünfte zulässig sind; zwar sei der Grundsatz "in dubio pro reo" zu berücksichtigen, allerdings mindere sich das Beweismaß, wenn die vollständige Aufklärung des Sachverhalts scheitere, weil der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht genüge).
  • FG München, 05.01.2021 - 12 V 2528/20

    Verdacht der Steuerhinterziehung

    Im Rahmen der Prüfung, ob eine Steuerhinterziehung vorgelegen hat, können zur Ermittlung der verkürzten Steuern die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO geschätzt werden (BFH-Urteil vom 1. August 2001 II R 48/00, BFH/NV 2002, 155); dem steht auch nicht entgegen, dass der strafverfahrensrechtliche Grundsatz "in dubio pro reo" auch im Besteuerungs- und Finanzgerichtsverfahren zu beachten ist (BFH-Urteile vom 9. Mai 2017 VIII R 51/14, BFH/NV 2018, 5; vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364; vom 3. Dezember 2019 VIII R 23/16, BFH/NV 2020, 853).
  • FG Saarland, 29.02.2012 - 1 K 1342/09

    Veruntreute Fremdgelder erhöhen die Betriebseinnahmen (und damit den Gewinn)

    Schätzungen der Höhe hinterzogener Steuern sind nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 AO 1977 trotz Geltung des Grundsatzes "in dubio pro reo" möglich (vgl. dazu auch BFH vom 1. August 2001 II R 48/00, BFH/NV 2002, 155 , sowie BGH vom 13. Oktober 1994 5 StR 134/94, HFR 1995, 476; BGH vom 26. Oktober 1998 5 StR 746/97, HFR 1999, 578).
  • FG Niedersachsen, 15.03.2017 - 1 K 95/14

    Einkommensteuer 2001 - 2005

    Die Schätzung der Höhe hinterzogener Steuern nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 162 AO bleibt trotz Geltung des Grundsatzes "in dubio pro reo" möglich (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 1. August 2001 II R 48/00, BFH/NV 2002, 155, sowie aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH - in Strafsachen BGH-Beschluss vom 13. Oktober 1994 5 StR 134/94, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1995, 476; BGH-Urteil vom 26. Oktober 1998 5 StR 746/97, HFR 1999, 578).
  • FG Düsseldorf, 10.02.2009 - 8 V 2458/08

    Entstehung der Steuerschuld und Vorliegen einer Steuerhinterziehung bei

  • BFH, 08.06.2006 - VIII B 238/05

    Festsetzung von Hinterziehungszinsen; lückenhafte Urteilsbegründung

  • BFH, 27.11.2003 - II B 104/02

    Steuerhinterziehung; Festsetzungsfrist

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.11.2016 - 1 K 9084/15

    Verzinsung von hinterzogenem Solidaritätszuschlag gemäß § 235 AO

  • FG Düsseldorf, 10.02.2009 - 8 V 2461/08

    Nichtigkeit eines Haftungsbescheids wegen fehlender Angabe des Steuerschuldner

  • FG Baden-Württemberg, 10.03.2010 - 11 K 62/10

    Hinterziehungszinsen: Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes, Verfahrensdauer

  • FG München, 21.06.2006 - 4 K 3051/04

    Zum Abzug von Hinterziehungszinsen bei der Erbschaftsteuer

  • FG Hamburg, 06.04.2006 - V 176/02

    Kapitaleinnahmen bei nach Luxemburg transferierten Wertpapieren

  • FG Hessen, 19.08.2003 - 2 K 2519/00

    Festsetzungsverjährung; Steuerhinterziehung; Nachweis; Mitwirkungspflicht -

  • FG Nürnberg, 22.08.2002 - VII 199/99

    Verjährungsfrist bei nicht erklärten Einkünften aus Kapitalvermögen

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