Weitere Entscheidung unten: BFH, 24.09.2001

Rechtsprechung
   BFH, 18.09.2001 - V B 205/00   

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BFH, 18.09.2001 - V B 205/00 (https://dejure.org/2001,11399)
BFH, Entscheidung vom 18.09.2001 - V B 205/00 (https://dejure.org/2001,11399)
BFH, Entscheidung vom 18. September 2001 - V B 205/00 (https://dejure.org/2001,11399)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    GbR - Grundstück - Vermögensveräußerung - Umsatzsteuer - Grunderwerbsteuer - Bemessungsgrundlage - Zinsen

  • Judicialis

    AO 1977 § 233a; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO a.F. § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO a.F. § 115 Abs. 2; ; 2.FGOÄndG Art. 4

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Nachzahlungszinsen; sog. Null-Situation

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 307
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 03.05.2000 - II B 124/99

    Nachforderungszinsen, § 233 a AO

    Auszug aus BFH, 18.09.2001 - V B 205/00
    Mit diesem Argument und der hierzu vom FG angeführten Rechtsprechung (vgl. auch BFH-Beschluss vom 3. Mai 2000 II B 124/99, BFH/NV 2000, 1441, m.w.N.) hat sich die Klägerin nicht auseinander gesetzt und insoweit keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO a.F. dargelegt.
  • BFH, 26.09.2000 - V B 7/00

    Geschäftsführer: Privatnutzung eines Firmenwagens

    Auszug aus BFH, 18.09.2001 - V B 205/00
    Gründe dafür, dass und warum diese Rechtsprechung einer Überprüfung in einem Revisionsverfahren bedarf, hat die Klägerin innerhalb der Beschwerdefrist nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 26. September 2000 V B 7/00, BFH/NV 2001, 350, m.w.N.) dargelegt.
  • BFH, 15.02.2000 - V B 152/99

    Abweichung von EuGH-Entscheidung; Erlass von Nachforderungszinsen auf

    Auszug aus BFH, 18.09.2001 - V B 205/00
    Daraus folgt, dass die Verzinsung in Fällen der vorliegenden Art nicht sachlich unbillig ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Februar 2000 V B 152/99, BFH/NV 2000, 824, m.w.N.).
  • FG Bremen, 01.10.2003 - 2 K 648/02

    Erlass von Nachzahlungszinsen wegen Rückgängigmachung eines

    Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz der "Null-Situation" (BFH-Beschluss vom 18. September 2001 V B 205/00, BFH/NV 2002, 307 ; BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 656 ; vom 12. April 2000 XI R 21/97, BFH/NV 2000, 1178 und vom 15. April 1999 V R 63/97, BFH/NV 1999, 1392 ) finde ausschließlich bei der Prüfung des Liquiditätsvorteils des Steuerpflichtigen, nicht hingegen bei der Berechnung des Liquiditätsnachteils des Steuergläubigers Anwendung.

    Im allgemeinen Besteuerungsverfahren des Umsatzsteuergesetzes bestehen das Steuerschuldverhältnis des Leistenden (Umsatzsteuer auf die Leistung) und das des Leistungsempfängers (Abzug der Steuer als Vorsteuer) ohne materielle Verknüpfung nebeneinander (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 307 ; BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 656 ; in BFH/NV 2000, 1178 ; in BFH/NV 1999, 1392 und V R 44/96, BFHE 185, 275 , BStBl II 1998, 519).

    Sondern der BFH stellt in diesen Entscheidungen klar, dass - bei festgestelltem Liquiditätsvorteil des Steuerpflichtigen - ein fehlender Liquiditätsnachteil des Steuergläubigers die Unbilligkeit der Zinsforderung nicht begründen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 18. September 2001 V B 205/00; BFH/NV 2002, 3 ; BFH-Urteil in HFR 2002, 381; BFH/NV 2002, 54 und in BFH/NV 2000, 1178 ).

  • BFH, 02.11.2006 - V B 24/05

    NZB: Zulassungsgründe, Verzinsung

    dass die Zinsregelung des § 233a AO 1977 --im Falle der Steuernachforderung-- darauf abzielt, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden und die Festsetzung der Zinsen nach § 233a AO 1977 grundsätzlich rechtmäßig ist, wenn der Schuldner der Steuernachforderung deswegen Liquiditätsvorteile gehabt hat, weil er von der Zahlung der geschuldeten Steuer vorerst --wegen unzutreffender Steuerfestsetzung-- "freigestellt" war (BFH-Urteile vom 19. Dezember 2002 V R 66/00, BFH/NV 2003, 591 [BFH 19.12.2002 - V R 66/00]; vom 16. August 2001 V R 72/00, BFH/NV 2002, 545), dass grundsätzlich unbeachtlich ist, ob der Steuerpflichtige die möglichen Zinsvorteile tatsächlich gezogen hat (BFH-Urteile vom 16. November 2005 X R 28/04, BFH/NV 2006, 697 [BFH 16.11.2005 - X R 28/04]; vom 23. Oktober 2003 V R 2/02, BFHE 203, 410, BStBl II 2004, 39; vom 15. Oktober 1998 IV R 69/97, BFHE 187, 198 [BFH 15.10.1998 - IV R 69/97]), dass die Verzinsung der nachträglich festgesetzten Umsatzsteuer nicht deshalb sachlich unbillig ist, weil der Leistende von einer sog. Null-Situation (keine Umsatzversteuerung durch den Leistenden, kein Vorsteuerabzug des Empfängers) ausgegangen war (BFH-Beschluss vom 18. September 2001 V B 205/00, BFH/NV 2002, 307), und dass § 233a AO 1977 bei Nachforderungszinsen auf einen Vorteil des Steuerpflichtigen abstellt und deshalb unerheblich ist, ob sich Vor- und Nachteil der verspäteten Festsetzung beim Fiskus per saldo wegen des Zusammenhanges von Umsatzsteuer und abziehbarer Vorsteuer möglicherweise ausgleichen (vgl. BFH-Urteile vom 12. April 2000 XI R 21/97, BFH/NV 2000, 1178; BFH-Urteil vom 20. Januar 1997 V R 28/95, BFHE 183, 353, BStBl II 1997, 716).
  • BFH, 28.10.2005 - V B 196/04

    Erlass von Nachzahlungszinsen

    - dass die Verzinsung der nachträglich festgesetzten Umsatzsteuer nicht deshalb sachlich unbillig ist, weil der Leistende von einer sog. Null-Situation (keine Umsatzversteuerung durch den Leistenden, kein Vorsteuerabzug des Empfängers) ausgegangen war (BFH-Beschluss vom 18. September 2001 V B 205/00, BFH/NV 2002, 307),.
  • BFH, 16.12.2004 - V B 32/03

    Liquiditätsvorteil i.S. des § 233a AO

    - dass die Verzinsung der nachträglich festgesetzten Umsatzsteuer nicht deshalb sachlich unbillig ist, weil der Leistende von einer sog. Null-Situation (keine Umsatzversteuerung durch den Leistenden, kein Vorsteuerabzug des Empfängers) ausgegangen war (BFH-Beschluss vom 18. September 2001 V B 205/00, BFH/NV 2002, 307).
  • FG Düsseldorf, 22.06.2018 - 1 K 2493/16

    Abweichende Zinsfestsetzung auf Umsatzsteuernachforderungen aus

    Die Vorschrift stellt auf einen Vorteil des Steuerpflichtigen und nicht des Finanzamtes ab (vgl. BFH, Beschluss vom 18.09.2011 V B 205/00, BFH/NV 2002, 307).
  • BFH, 27.04.2004 - V B 78/03

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, wenn sie anhand bereits vorliegender

    - dass die Verzinsung der nachträglich festgesetzten Umsatzsteuer nicht deshalb sachlich unbillig ist, weil der Leistende von einer sog. Null-Situation (keine Umsatzversteuerung durch den Leistenden, kein Vorsteuerabzug des Empfängers mangels Rechnung mit Steuerausweis) ausgegangen war (BFH-Beschluss vom 18. September 2001 V B 205/00, BFH/NV 2002, 307).
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Rechtsprechung
   BFH, 24.09.2001 - IX B 84/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,9400
BFH, 24.09.2001 - IX B 84/01 (https://dejure.org/2001,9400)
BFH, Entscheidung vom 24.09.2001 - IX B 84/01 (https://dejure.org/2001,9400)
BFH, Entscheidung vom 24. September 2001 - IX B 84/01 (https://dejure.org/2001,9400)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 307
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 22.02.2000 - IX B 1/00

    Kinderzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen

    Auszug aus BFH, 24.09.2001 - IX B 84/01
    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt bzw. sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht getan hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Februar 2000 IX B 1/00, BFH/NV 2000, 843).
  • BFH, 24.02.2005 - IV R 28/00

    Unentgeltliche Betriebsübertragung

    Es handelt sich dabei um eine unbeachtliche Falschbezeichnung im Erläuterungsteil der Steuerbescheide, die keinen Einfluss auf den Festsetzungsteil der Einkommensteueränderungsbescheide hat (BFH-Beschluss vom 24. September 2001 IX B 84/01, BFH/NV 2002, 307) und die die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht in Frage stellt (Senatsurteil vom 7. Februar 1980 IV R 84/77, BFHE 130, 9, BStBl II 1980, 343, zu der § 121 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO 1977-- entsprechenden Regelung des § 211 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung).
  • BFH, 12.10.2005 - XI B 11/04

    Grundsätzliche Bedeutung; Bevollmächtigung

    aa) An der für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderlichen Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich eine vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. September 2001 IX B 84/01, BFH/NV 2002, 307).

    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es auch dann, wenn sie offensichtlich nur so beantwortet werden kann, wie das FG es in seinem Urteil getan hat (vgl. z.B. BFH in BFH/NV 2002, 307).

  • BFH, 26.03.2002 - VI B 1/02

    Geringfügige Beschäftigung - Bei Aufstockung eines 325-€-Jobs droht die Steuer

    Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt bzw. offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, zuletzt Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. September 2001 IX B 84/01, BFH/NV 2002, 307).
  • BFH, 25.04.2012 - VIII B 202/11

    Grundsätzliche Bedeutung kein Freibetrag gem. § 3 Nr. 26a EStG für ehrenamtliche

    Es fehlt bereits an der für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderlichen Klärungsbedürftigkeit, weil sich die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. September 2001 IX B 84/01, BFH/NV 2002, 307).
  • BFH, 21.09.2011 - IX B 171/10

    Eigenheimzulage - Genossenschaftliches Wohnen als Förderzweck - Förderung durch

    Abgesehen davon, dass Rechtsfragen zur Eigenheimzulage (hier: § 17 des Eigenheimzulagengesetzes --EigZulG--) ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen und daher regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr haben (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. September 2009 IX B 84/09, BFH/NV 2010, 395, unter 1., m.w.N.), fehlt es an der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit auch dann, wenn sich die streitigen Rechtsfragen ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen, d.h. wenn die betreffenden Rechtsfragen offensichtlich so zu beantworten sind, wie das Finanzgericht (FG) es getan hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Februar 2000 IX B 1/00, BFH/NV 2000, 843; vom 24. September 2001 IX B 84/01, BFH/NV 2002, 307).
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