Weitere Entscheidung unten: BFH, 11.12.2001

Rechtsprechung
   BFH, 11.12.2001 - VIII R 34/99   

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https://dejure.org/2001,2579
BFH, 11.12.2001 - VIII R 34/99 (https://dejure.org/2001,2579)
BFH, Entscheidung vom 11.12.2001 - VIII R 34/99 (https://dejure.org/2001,2579)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 2001 - VIII R 34/99 (https://dejure.org/2001,2579)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten - Ungewisse Verbindlichkeiten - Umweltschäden - Rückstellungen für Umweltschäden - Reinigung

  • Judicialis

    EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; ; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 118 Abs. 2; ; BGB § 1004 Abs. 1; ; BGB § 1004 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1
    Beseitigung einer Bodenkontamination; Rückstellung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Rückstellungen für Verpflichtungen aus umweltschädigenden Bodenverunreinigungen

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Rückstellungen für Verpflichtungen aus umweltschädigenden Bodenverunreinigungen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 5, HGB § 249 Abs 1 S 1
    Rückstellung; Umwelt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 486
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 19.10.1993 - VIII R 14/92

    Zu den Voraussetzungen der Bildung einer Rückstellung für die

    Auszug aus BFH, 11.12.2001 - VIII R 34/99
    Wie der erkennende Senat in seinem grundlegenden Urteil vom 19. Oktober 1993 VIII R 14/92 (BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891) ausgeführt hat, setzt die Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten allgemein voraus.

    Erst von diesem Zeitpunkt an besteht deshalb auch eine inhaltlich und zeitlich hinreichend konkretisierte wirtschaftliche Last (Senatsurteil in BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891).

    Sie entsprechen der ständigen Rechtsprechung des BFH und folgen den Grundsätzen, die der erkennende Senat in BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891 zu einem vergleichbaren Fall einer Altlastenrückstellung aufgestellt hat.

    Danach darf eine Rückstellung jedenfalls dann nicht gebildet werden, wenn im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schaden der für die Entscheidung über die Rechtsfolgen zuständigen Behörde bekannt ist oder alsbald bekannt sein wird und der Zustands- oder Handlungsstörer deshalb mit seiner Inanspruchnahme ernsthaft rechnen muss (Senatsurteil in BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891, unter 1. b der Gründe).

    Ob dies zutrifft, kann nur mit Hilfe einer Prognose anhand der am Bilanzstichtag erkennbaren und bis zur Bilanzaufstellung nach den Grundsätzen der Wertaufhellung zu berücksichtigenden tatsächlichen Verhältnisse beurteilt werden (Senatsurteil in BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891, unter 1. b, cc der Gründe).

    Bereits in seinem ebenfalls zu Altlastenrückstellungen ergangenen Urteil in BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891 (unter 1. b, ee der Gründe) hat der erkennende Senat darauf hingewiesen, dass bis zum Zeitpunkt der (unmittelbar bevorstehenden) Kenntnisnahme der Behörde die noch nicht hinreichend als Fremdverbindlichkeit erkennbare Sanierungsverpflichtung allenfalls Gegenstand einer Aufwandsrückstellung sein könne, hinsichtlich derer zwar handelsrechtlich ein Passivierungswahlrecht, steuerrechtlich jedoch ein Passivierungsverbot bestehe (vgl. z.B. auch BFH-Urteil in BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600).

    Solange die (potentiellen) privaten Gläubiger von "signifikanten" Kontaminierungen ihrer Grundstücke nichts wussten und eine dahin gehende alsbaldige Kenntnis auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, kann auch für eine privatrechtliche Schadensersatz- oder Beseitigungsverpflichtung von einer wahrscheinlichen künftigen Inanspruchnahme nicht die Rede sein und deshalb eine Rückstellung nicht gebildet werden (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891, unter 1. b, aa und cc der Gründe; in BFHE 169, 423, BStBl II 1993, 153, unter 2.; in BFHE 164, 556, BStBl II 1991, 802, unter 2.).

  • BFH, 03.07.1991 - X R 163/87

    1. Bankangestellter mit Bankgeschäften in fortgesetzter Untreue zu Lasten der

    Auszug aus BFH, 11.12.2001 - VIII R 34/99
    Deshalb hat der BFH bei Schadenersatzansprüchen eine Inanspruchnahme des Schuldners erst dann für wahrscheinlich und damit für passivierbar gehalten, wenn die den Anspruch begründenden Tatsachen entdeckt und dem Geschädigten bekannt geworden sind oder dies doch unmittelbar bevorsteht (vgl. auch BFH-Urteile vom 3. Juli 1991 X R 163-164/87, BFHE 164, 556, BStBl II 1991, 802, unter 2., und vom 2. Oktober 1992 III R 54/91, BFHE 169, 423, BStBl II 1993, 153).

    Solange die (potentiellen) privaten Gläubiger von "signifikanten" Kontaminierungen ihrer Grundstücke nichts wussten und eine dahin gehende alsbaldige Kenntnis auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, kann auch für eine privatrechtliche Schadensersatz- oder Beseitigungsverpflichtung von einer wahrscheinlichen künftigen Inanspruchnahme nicht die Rede sein und deshalb eine Rückstellung nicht gebildet werden (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891, unter 1. b, aa und cc der Gründe; in BFHE 169, 423, BStBl II 1993, 153, unter 2.; in BFHE 164, 556, BStBl II 1991, 802, unter 2.).

  • BFH, 02.10.1992 - III R 54/91

    Rückstellungen für betriebliche Schadensersatzverpflichtungen

    Auszug aus BFH, 11.12.2001 - VIII R 34/99
    Deshalb hat der BFH bei Schadenersatzansprüchen eine Inanspruchnahme des Schuldners erst dann für wahrscheinlich und damit für passivierbar gehalten, wenn die den Anspruch begründenden Tatsachen entdeckt und dem Geschädigten bekannt geworden sind oder dies doch unmittelbar bevorsteht (vgl. auch BFH-Urteile vom 3. Juli 1991 X R 163-164/87, BFHE 164, 556, BStBl II 1991, 802, unter 2., und vom 2. Oktober 1992 III R 54/91, BFHE 169, 423, BStBl II 1993, 153).

    Solange die (potentiellen) privaten Gläubiger von "signifikanten" Kontaminierungen ihrer Grundstücke nichts wussten und eine dahin gehende alsbaldige Kenntnis auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, kann auch für eine privatrechtliche Schadensersatz- oder Beseitigungsverpflichtung von einer wahrscheinlichen künftigen Inanspruchnahme nicht die Rede sein und deshalb eine Rückstellung nicht gebildet werden (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891, unter 1. b, aa und cc der Gründe; in BFHE 169, 423, BStBl II 1993, 153, unter 2.; in BFHE 164, 556, BStBl II 1991, 802, unter 2.).

  • BFH, 12.12.1991 - IV R 28/91

    1. Wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung, Uferschutzarbeiten und

    Auszug aus BFH, 11.12.2001 - VIII R 34/99
    bb) Diese weder den Denkgesetzen noch allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechende Tatsachenwürdigung durch das FG bindet den Senat, da zulässige und begründete Verfahrensrügen von der Klägerin nicht erhoben wurden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO; vgl. --betreffend Rückstellungen wegen öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Verpflichtungen-- auch z.B. BFH-Urteile vom 17. Juli 1980 IV R 10/76, BFHE 133, 363, BStBl II 1981, 669, unter 1. c der Gründe; vom 1. August 1984 I R 88/80, BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 44, unter II. 2. a, bb der Gründe; vom 12. Dezember 1991 IV R 28/91, BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600, unter II. 2. c der Gründe).

    Bereits in seinem ebenfalls zu Altlastenrückstellungen ergangenen Urteil in BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891 (unter 1. b, ee der Gründe) hat der erkennende Senat darauf hingewiesen, dass bis zum Zeitpunkt der (unmittelbar bevorstehenden) Kenntnisnahme der Behörde die noch nicht hinreichend als Fremdverbindlichkeit erkennbare Sanierungsverpflichtung allenfalls Gegenstand einer Aufwandsrückstellung sein könne, hinsichtlich derer zwar handelsrechtlich ein Passivierungswahlrecht, steuerrechtlich jedoch ein Passivierungsverbot bestehe (vgl. z.B. auch BFH-Urteil in BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600).

  • BGH, 01.12.1995 - V ZR 9/94

    Begriff des Störers bei Bodenverunreinigungen

    Auszug aus BFH, 11.12.2001 - VIII R 34/99
    Insoweit verweist der Senat auf die von der Zivilrechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. insbesondere Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 1995 V ZR 9/94, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 845).
  • BFH, 17.07.1980 - IV R 10/76

    Buchführung - Entschädigung - Erhöhter betrieblicher Aufwand - Unterlassungslast

    Auszug aus BFH, 11.12.2001 - VIII R 34/99
    bb) Diese weder den Denkgesetzen noch allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechende Tatsachenwürdigung durch das FG bindet den Senat, da zulässige und begründete Verfahrensrügen von der Klägerin nicht erhoben wurden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO; vgl. --betreffend Rückstellungen wegen öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Verpflichtungen-- auch z.B. BFH-Urteile vom 17. Juli 1980 IV R 10/76, BFHE 133, 363, BStBl II 1981, 669, unter 1. c der Gründe; vom 1. August 1984 I R 88/80, BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 44, unter II. 2. a, bb der Gründe; vom 12. Dezember 1991 IV R 28/91, BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600, unter II. 2. c der Gründe).
  • BFH, 12.12.1990 - I R 153/86

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung einer bedingt rückzahlbaren "Einlage" bei

    Auszug aus BFH, 11.12.2001 - VIII R 34/99
    - das Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde und/oder der Höhe nach (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 1990 I R 153/86, BFHE 163, 146, BStBl II 1991, 479, unter II. 6., m.w.N.);.
  • BFH, 19.05.1987 - VIII R 327/83

    Keine Rückstellung für die Verpflichtung zur Überholung eines Lüftfahrtgeräts vor

    Auszug aus BFH, 11.12.2001 - VIII R 34/99
    - die wirtschaftliche Verursachung der Verbindlichkeit in der Zeit vor dem Bilanzstichtag (vgl. z.B. auch Senatsurteil vom 19. Mai 1987 VIII R 327/83, BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848, m.w.N.);.
  • BFH, 22.11.1988 - VIII R 62/85

    Passivierungsverbot für Verbindlichkeiten bei fehlender wirtschaftlicher

    Auszug aus BFH, 11.12.2001 - VIII R 34/99
    - dass der Schuldner mit seiner Inanspruchnahme ernsthaft rechnen muss; die bloße Möglichkeit des Bestehens oder Entstehens einer Verbindlichkeit reicht zur Bildung einer Rückstellung nicht aus (vgl. auch z.B. Senatsurteil vom 22. November 1988 VIII R 62/85, BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359).
  • BFH, 01.08.1984 - I R 88/80

    Rückstellungsbildung: Zur Frage, wann die Inanspruchnahme aus einer

    Auszug aus BFH, 11.12.2001 - VIII R 34/99
    bb) Diese weder den Denkgesetzen noch allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechende Tatsachenwürdigung durch das FG bindet den Senat, da zulässige und begründete Verfahrensrügen von der Klägerin nicht erhoben wurden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO; vgl. --betreffend Rückstellungen wegen öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Verpflichtungen-- auch z.B. BFH-Urteile vom 17. Juli 1980 IV R 10/76, BFHE 133, 363, BStBl II 1981, 669, unter 1. c der Gründe; vom 1. August 1984 I R 88/80, BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 44, unter II. 2. a, bb der Gründe; vom 12. Dezember 1991 IV R 28/91, BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600, unter II. 2. c der Gründe).
  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 40/04

    Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten aus vertraglichen

    Dies gilt unabhängig von der Rechtsgrundlage, ob also ein Schadensersatzanspruch auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage beruht (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2001 VIII R 34/99, BFH/NV 2002, 486).

    Erst von diesem Zeitpunkt an besteht eine inhaltlich und zeitlich konkretisierte wirtschaftliche Last (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 486; zu zivilrechtlichen --gesetzlichen-- Schadensersatzverpflichtungen vgl. BFH-Urteil vom 2. Oktober 1992 III R 54/91, BFHE 169, 423, BStBl II 1993, 153; Blümich/ Schreiber, § 5 EStG Rz. 796, 798 und 920 "Schadensersatz").

    Erst von diesem Zeitpunkt an besteht deshalb auch eine inhaltlich und zeitlich hinreichend konkretisierte wirtschaftliche Last (BFH-Urteile in BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891; in BFHE 169, 423, BStBl II 1993, 153; in BFH/NV 2002, 486).

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen für die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus der Sicht des Streitjahres mehr Gründe dafür als dagegen sprechen (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2006, 371; vom 30. Januar 2002 I R 68/00, BFHE 197, 530, BStBl II 2002, 688, m.w.N.; vom 27. November 1997 IV R 95/96, BFHE 185, 160, BStBl II 1998, 375; in BFH/NV 2002, 486, m.w.N.).

    Sie obliegt dem FG als Tatsacheninstanz, so dass der BFH nach Maßgabe des § 118 Abs. 2 FGO an die Feststellungen des FG grundsätzlich gebunden ist (BFH-Beschluss vom 25. November 1999 I B 8/99, BFH/NV 2000, 752; BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 486; vom 12. Dezember 1991 IV R 28/91, BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600).

    Diese Grundsätze hat der Senat in seinem Urteil in BFH/NV 2002, 486 bestätigt.

  • FG Niedersachsen, 02.09.2004 - 11 K 554/00

    Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten;

    Wie der BFH (Urteil vom 19. Oktober 1993 VIII R 14/92, BStBl II 1993, 891; Urteil vom 11. Dezember 2001 VIII R 34/99, BFH/NV 2002, 486) ausgeführt hat, setzt die Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten allgemein voraus.

    - das Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde und/oder der Höhe nach (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. auch Urteil des BFH vom 12. Dezember 1990 I R 153/86, BStBl II 1991, 479, unter II. 6., m.w.N.; Urteil vom 11. Dezember 2001 VIII R 34/99, BFH/NV 2002, 486);.

    - die wirtschaftliche Verursachung der Verbindlichkeit in der Zeit vor dem Bilanzstichtag (vgl. z.B. auch BFH-Urteil vom 19. Mai 1987 VIII R 327/83, BStBl II 1987, 848, m.w.N.; Urteil vom 11. Dezember 2001 VIII R 34/99, BFH/NV 2002, 486);.

    - dass der Schuldner mit seiner Inanspruchnahme ernsthaft rechnen muss; die bloße Möglichkeit des Bestehens oder Entstehens einer Verbindlichkeit reicht zur Bildung einer Rückstellung nicht aus (vgl. auch z.B. BFH-Urteil vom 22. November 1988 VIII R 62/85, BStBl II 1989, 359; Urteil vom 11. Dezember 2001 VIII R 34/99, BFH/NV 2002, 486; Urteil vom 19. November 2003 I R 77/01, BFH/NV 2004, 271).

    An diesen für Rückstellungen sowohl für zivilrechtliche als auch für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen gleichermaßen geltenden Grundsätzen hält der BFH fest (Urteil vom 11. Dezember 2001 VIII R 34/99, BFH/NV 2002, 486).

    Erst von diesem Zeitpunkt an besteht deshalb auch eine inhaltlich und zeitlich hinreichend konkretisierte wirtschaftliche Last (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2001 VIII R 34/99, BFH/NV 2002, 486).

    Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2001 (VIII R 34/99, BFH/NV 2002, 486) zum Ausdruck gebracht, dass ein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts, dass der "hohe Stellenwert des Rechtsguts saubere Umwelt, das gestiegene Umweltbewusstsein und die Stärkung der Rechtsstellung der Öffentlichkeit hinsichtlich der Information" im Fall des Gefahrenverdachts nicht ausreiche anzunehmen, es werde zum Eingreifen der Behörden innerhalb eines vorhersehbaren Zeitraums führen.

    Dieser Beurteilung steht auch nicht die Entscheidung des BFH vom 11. Dezember 2001 (VIII R 34/99, BFH/NV 2002, 486) entgegen.

    Ein solcher Einwand führt nicht zur Bildung einer Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 VIII R 34/99, BFH/NV 2002, 486).

    Die Klägerin könnte allenfalls eine Aufwandsrückstellung bilden, für die zwar handelsrechtlich ein Passivierungswahlrecht, steuerrechtlich jedoch ein Passivierungsverbot besteht (BFH-Urteil vom 12. Dezember 1991 IV R 28/91, BStBl II 1992, 600; Urteil vom 12. Dezember 2001 VIII R 34/99, BFH/NV 2002, 486).

  • BFH, 19.11.2003 - I R 77/01

    Rückstellung und Teilwertabschreibung bei Schadstoffbelastung

    Hat die zuständige Behörde von einer Schadstoffbelastung und einer dadurch bedingten Sicherungs- und Sanierungsbedürftigkeit eines Grundstücks Kenntnis erlangt, muss der Zustands- oder Handlungsstörer im Regelfall ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme aus der ihn treffenden Sanierungsverpflichtung rechnen (Fortführung der BFH-Urteile in BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891; in BFH/NV 2002, 486).
  • BFH, 17.03.2006 - IV B 177/04

    Rückstellungen für Sanierung von Altlasten

    Es ist zweifelhaft, ob diese Rechtsfrage der Klärung bedarf oder ob sie durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Dezember 2001 VIII R 34/99 (BFH/NV 2002, 486) geklärt ist (nachfolgend unter 1.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH darf eine Altlastenrückstellung jedenfalls dann nicht gebildet werden, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schaden der für die Entscheidung über die Rechtsfolgen zuständigen Behörde bekannt ist oder alsbald bekannt sein wird und der Zustands- oder Handlungsstörer deshalb mit seiner Inanspruchnahme ernsthaft rechnen muss (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 486 unter II.2.a, m.w.N.).

    Sie stellt vielmehr nichts anderes als eine --wenn auch gewichtige und daher nur schwer zu widerlegende-- tatsächliche Vermutung dafür dar, dass eine ernsthafte (überwiegend wahrscheinliche) Inanspruchnahme des Schuldners solange nicht droht, als der Gläubiger sie nicht kennt (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 486 unter II.2.a, a.E.).

    In seiner Entscheidung in BFH/NV 2002, 486 hat der BFH die Auffassung des FG gebilligt, mit einer alsbaldigen Kenntnis der Behörde von der konkreten Bodenbelastung sei erst nach Anordnung und Durchführung von Bodenuntersuchungen zu rechnen gewesen (unter II.2.b aa des Urteils).

  • BFH, 28.08.2018 - X B 48/18

    Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

    Dies gilt unabhängig von der Rechtsgrundlage, ob also ein Schadensersatzanspruch auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage beruht (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 2001 VIII R 34/99, BFH/NV 2002, 486, unter II.3.a).
  • BFH, 25.11.2009 - X R 27/05

    Ermittlung des Teilwerts eines zum Umlaufvermögen gehörenden teilfertigen

    Dies gilt unabhängig von der Rechtsgrundlage, ob also ein Schadensersatzanspruch auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage beruht (vgl. auch BFH-Urteil vom 11. Dezember 2001 VIII R 34/99, BFH/NV 2002, 486).
  • FG Niedersachsen, 04.12.2002 - 2 K 442/98

    Bildung von Rückstellungen für drohende Rückforderung von EU-Subventionen durch

    Die Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzt nach der Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 11. Dezember 2001, VIII R 34/99, BFH/NV 2002, 486; vom 19. Oktober 1993, VIII R 14/92, BStBl II 1993, 891) allgemein voraus.

    Deshalb hat der BFH bei Schadenersatzansprüchen eine Inanspruchnahme des Schuldners erst dann für wahrscheinlich und damit für passivierbar gehalten, wenn die den Anspruch begründenden Tatsachen entdeckt und dem Geschädigten bekannt geworden sind oder dies doch unmittelbar bevorsteht (vgl. auch BFH-Urteile vom 3. Juli 1991, X R 163-164/87, BStBl II 1991, 802 [unter 2.]; vom 2. Oktober 1992, III R 54/91, BStBl II 1993, 153; vom 27. November 2001, VIII R 36/00, BStBl II 2002, 731 und vom 11. Dezember 2001, VIII R 34/99, a.a.O.).Denn erst von diesem Zeitpunkt an muss der Schädiger trotz der bereits abstrakt bestehenden rechtlichen Verpflichtung ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen.

    Die Kenntnis der zuständigen Fachbehörde stellt umgekehrt eine - wenn auch gewichtige und daher nur schwer zu widerlegende - tatsächliche Vermutung dafür dar, dass eine Inanspruchnahme droht (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2001, VIII R 34/99, unter 2. a der Gründe m.w.N.).

  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2010 - 3 K 2555/09

    Zulässigkeit der Rückstellung für die Kosten einer zukünftigen Betriebsprüfung

    Die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme setzt außerdem die Kenntnis oder doch zumindest nachweisbar unmittelbar bevorstehende Kenntnis des Gläubigers von seinem Anspruch voraus (BFH-Urteile vom 11. Dezember 2001 VIII R 34/99, BFH/NV 2002, 486, m.w.N.).
  • FG Sachsen, 04.12.2002 - 2 K 442/98

    Bildung einer Rückstellung für eventuelle Rückforderungsansprüche der

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  • FG Sachsen, 25.06.2003 - 6 K 904/03

    Anschlussbeiträge für ein im Zeitpunkt des Erwerbs bereits erschlossenes

    Als weitere Voraussetzung beider Rückstellungstatbestände muß der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen, d.h. es müssen mehr Gründe für als gegen die Inanspruchnahme sprechen (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 2001 VIII R 34/99, BFH/NV 2002, 486 ; vom 19. Oktober 1993 VIII R 14/92, BFHE 172, 456 , BStBl II 1993, 891, m.w.N.).

    Ob dies zutrifft, kann nur mit Hilfe einer Prognose anhand der am Bilanzstichtag erkennbaren und bis zur Bilanzaufstellung nach den Grundsätzen der Wertaufhellung zu berücksichtigenden tatsächlichen Verhältnisse beurteilt werden (BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 486 ; BFHE 172, 456 , BStBl II 1993, 891).

  • FG Münster, 30.04.2015 - 3 K 900/13

    Aufwendungen zur Beseitigung eines Ölschadens stellen keine

  • BFH, 25.11.2009 - X R 28/05

    Regelung des § 4 Abs. 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 - Rückstellungen für

  • FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 984/13

    Voraussetzungen einer Teilwertzuschreibung der Emittentin auf die Verpflichtung

  • FG Sachsen-Anhalt, 12.11.2002 - 6 V 1897/02

    Rückstellungen für Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträge nach § 17 Abs. 1

  • FG Bremen, 27.08.2020 - 1 K 104/17

    Bilanzielle Behandlung von Dauergrabpflegeverpflichtungen einer GmbH i.R.d.

  • FG Sachsen, 12.11.2002 - 6 V 1897/02

    Bildung von Rückstellungen für anfallende Anschlussbeiträge für ein erschlossenes

  • FG Düsseldorf, 21.09.2004 - 9 K 6438/03

    Franchisegeber; Werbekonto; Zweckgebundenheit; Einzahlungen; Franchisenehmer;

  • FG Thüringen, 04.06.2003 - III 933/00

    Rückstellungsbildung wegen der Verpflichtung eines Recyclingunternehmens zur

  • FG München, 24.10.2011 - 5 V 491/11

    Annahme mehrerer Gewerbebetriebe - Absetzung für Abnutzung (AfA) für einen 12

  • FG München, 29.07.2019 - 7 K 2779/16

    Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre wegen Steuerhinterziehung

  • FG Düsseldorf, 23.11.2004 - 6 K 293/02

    Wasserversorgungsunternehmen; Rückstellung; Leitungsrückbau; Wahrscheinlichkeit;

  • FG Baden-Württemberg, 03.12.2003 - 5 K 332/01

    Rückstellung wegen Patent- und Schutzrechtsverletzung; einheitlicher und

  • OLG Stuttgart, 29.10.2003 - 4 U 159/03

    Haftung der Deutschen Bahn AG für Altverbindlichkeiten: Grundsätze zur Haftung

  • FG Köln, 06.05.2008 - 8 K 1385/05

    Feststellungslast des den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmers für das

  • FG München, 02.03.2012 - 8 V 2836/11

    Schätzung im AdV-Verfahren

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Rechtsprechung
   BFH, 11.12.2001 - VI R 108/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,7085
BFH, 11.12.2001 - VI R 108/99 (https://dejure.org/2001,7085)
BFH, Entscheidung vom 11.12.2001 - VI R 108/99 (https://dejure.org/2001,7085)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 2001 - VI R 108/99 (https://dejure.org/2001,7085)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Revision - Kindergeld - Ausbildung - Kind - Volljährig - Jahresgrenzbetrag - Einkommensteuer

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 2

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkünfte und Bezüge von Kindern
    Aufteilung der Einkünfte und Bezüge innerhalb und außerhalb des Begünstigungszeitraums
    Beispiele zur BFH-Rechtsprechung zur Berechnung der Einkünfte und Bezüge
    Wechsel zur Volljährigkeit während der Berufsausbildung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 6, EStG § 32 Abs 4 S 7
    Einkünfte und Bezüge; Grenzbetrag; Kindergeld; Volljährigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 486
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.04.2000 - VI R 135/99

    Kindergeld/-freibetrag: Eigene Einkünfte des Kindes

    Auszug aus BFH, 11.12.2001 - VI R 108/99
    Die Summe der Einnahmen (7 072 DM) abzüglich des zeitanteiligen Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 1 000 DM (vgl. BFH-Urteil vom 12. April 2000 VI R 135/99, BFHE 191, 74, BStBl II 2000, 466) beträgt 6 072 DM und übersteigt damit den anteiligen Jahresgrenzbetrag.
  • BFH, 01.03.2000 - VI R 162/98

    Kindergeld/-freibetrag: Eigene Einkünfte des Kindes

    Auszug aus BFH, 11.12.2001 - VI R 108/99
    Bei einem Kind, das sich im ganzen Kalenderjahr in Berufsausbildung befindet, ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. März 2000 VI R 162/98 (BFHE 191, 55, BStBl II 2000, 459) der Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für alle Monate um 1/12 zu mindern, zu deren Beginn das Kind sein 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
  • BFH, 21.07.2000 - VI R 153/99

    Eckregelsatz für Alleinstehende im Bundesdurchschnitt monatlich

    Auszug aus BFH, 11.12.2001 - VI R 108/99
    Danach haben die Beteiligten zu Recht einen anteiligen Jahresgrenzbetrag von 6 000 DM angenommen, dessen Höhe von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist (BFH-Urteil vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566).
  • FG Münster, 08.06.1999 - 6 K 6549/98

    Einkommensgrenze bei Vollendung des 18. Lebensjahres

    Auszug aus BFH, 11.12.2001 - VI R 108/99
    Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 983 veröffentlichten Gründen hinsichtlich der Monate Juli bis Dezember 1997 statt.
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