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   BFH, 16.01.2002 - VIII B 96/01   

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BFH, 16.01.2002 - VIII B 96/01 (https://dejure.org/2002,8361)
BFH, Entscheidung vom 16.01.2002 - VIII B 96/01 (https://dejure.org/2002,8361)
BFH, Entscheidung vom 16. Januar 2002 - VIII B 96/01 (https://dejure.org/2002,8361)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 621
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 12.10.1983 - II R 55/81

    Kapitalverkehrsteuer - GmbH & Co. KG - Kapitalgesellschaft

    Auszug aus BFH, 16.01.2002 - VIII B 96/01
    So bezieht sich das vom FA angeführte Urteil vom 12. Oktober 1983 II R 55/81 (BFHE 139, 426, BStBl II 1984, 144) nicht auf den Fall einer positiven Kenntnis, wie sie das FG im Streitfall aufgrund des Vermerks des Vorstehers auf der sog. Kontrollmitteilung festgestellt hat, sondern nur auf die Frage der Zurechnung des Akteninhalts.
  • BFH, 06.09.1962 - V 166/59 U

    Bewertung einer Tatsache als neu

    Auszug aus BFH, 16.01.2002 - VIII B 96/01
    Nach dem Urteil vom 6. September 1962 V 166/59 U (BFHE 75, 623, BStBl III 1962, 494) ist eine Tatsache dann nicht neu, wenn sie dem Sachbearbeiter oder Sachgebietsleiter schon zuvor bekannt gewesen ist, auch wenn die Beamten die Kenntnis aus den Akten einer anderen Steuerart geschöpft haben, für deren Bearbeitung sie ebenfalls zuständig sind.
  • BFH, 10.07.1958 - IV 143/56 U

    Vorliegen einer "neuen" Tatsache bei deren Bekanntsein bereits im Zeitpunkt der

    Auszug aus BFH, 16.01.2002 - VIII B 96/01
    In dem Urteil vom 10. Juli 1958 IV 143/56 U (BFHE 67, 239, BStBl III 1958, 365) hat der BFH die positive Kenntnis des Sachgebietsleiters als schädlich erachtet.
  • BFH, 05.11.1970 - V R 71/67

    Spinnweber-Zusatzsteuer - Entstehungsvoraussetzungen - Bekannte Sachverhalte -

    Auszug aus BFH, 16.01.2002 - VIII B 96/01
    Dem Urteil vom 5. November 1970 V R 71/67 (BFHE 101, 156, BStBl II 1971, 220) liegt ein Fall zugrunde, in dem der zuständige Sachgebietsleiter der Vorsteher war.
  • BFH, 20.06.1985 - IV R 114/82

    Bei Anwendung des § 173 AO 1977 ist Kenntnis der Veranlagungsstelle der

    Auszug aus BFH, 16.01.2002 - VIII B 96/01
    Auch die vom FA zitierten Urteile vom 20. Juni 1985 IV R 114/82 (BFHE 143, 520, BStBl II 1985, 492) und vom 1. Dezember 1967 VI 379/65 (BFHE 90, 485, BStBl II 1968, 145) betreffen keine Fälle einer positiven Kenntnis des Vorstehers eines FA oder eines Sachgebietsleiters, der für verschiedene Dienststellen zuständig war.
  • BFH, 28.04.1998 - IX R 49/96

    Neue Tatsache bei Dienstpflichtverletzung des Beamten

    Auszug aus BFH, 16.01.2002 - VIII B 96/01
    Das bedeutet, dass sich das FA --außer den aktenkundigen Tatsachen-- die positive Kenntnis seines Vorstehers (so ausdrücklich die BFH-Urteile vom 13. April 1989 IV R 20/88, BFH/NV 1990, 477; vom 3. Mai 1991 V R 36/90, BFH/NV 1992, 221; vom 28. April 1998 IX R 49/96, BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458), des zuständigen Sachgebietsleiters und des zuständigen Sachbearbeiters zurechnen lassen muss.
  • BFH, 01.12.1967 - VI 379/65

    Kapitalgesellschaft - Gesellschaftskapital - Kapitalherabsetzung - Private

    Auszug aus BFH, 16.01.2002 - VIII B 96/01
    Auch die vom FA zitierten Urteile vom 20. Juni 1985 IV R 114/82 (BFHE 143, 520, BStBl II 1985, 492) und vom 1. Dezember 1967 VI 379/65 (BFHE 90, 485, BStBl II 1968, 145) betreffen keine Fälle einer positiven Kenntnis des Vorstehers eines FA oder eines Sachgebietsleiters, der für verschiedene Dienststellen zuständig war.
  • BFH, 13.04.1989 - IV R 20/88

    Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 16.01.2002 - VIII B 96/01
    Das bedeutet, dass sich das FA --außer den aktenkundigen Tatsachen-- die positive Kenntnis seines Vorstehers (so ausdrücklich die BFH-Urteile vom 13. April 1989 IV R 20/88, BFH/NV 1990, 477; vom 3. Mai 1991 V R 36/90, BFH/NV 1992, 221; vom 28. April 1998 IX R 49/96, BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458), des zuständigen Sachgebietsleiters und des zuständigen Sachbearbeiters zurechnen lassen muss.
  • BFH, 03.05.1991 - V R 36/90
    Auszug aus BFH, 16.01.2002 - VIII B 96/01
    Das bedeutet, dass sich das FA --außer den aktenkundigen Tatsachen-- die positive Kenntnis seines Vorstehers (so ausdrücklich die BFH-Urteile vom 13. April 1989 IV R 20/88, BFH/NV 1990, 477; vom 3. Mai 1991 V R 36/90, BFH/NV 1992, 221; vom 28. April 1998 IX R 49/96, BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458), des zuständigen Sachgebietsleiters und des zuständigen Sachbearbeiters zurechnen lassen muss.
  • BFH, 13.01.2011 - VI R 61/09

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO -

    Daher wird eine Tatsache der Finanzbehörde bekannt, wenn diejenigen Personen, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls berufen sind bzw. die den zu ändernden Steuerbescheid erlassen haben, positive Kenntnis darüber erlangen (BFH-Urteil vom 28. April 1998 IX R 49/96, BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458; BFH-Beschluss vom 16. Januar 2002 VIII B 96/01, BFH/NV 2002, 621, m.w.N.).
  • BFH, 13.12.2007 - IV B 167/06

    Änderung eines Steuerbescheides wegen neuer Tatsachen: Kennenkönnen des FA aus

    Offenbar meint die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), der BFH-Beschluss vom 16. Januar 2002 VIII B 96/01 (BFH/NV 2002, 621) enthalte den Rechtssatz, eine Tatsache sei nicht neu, wenn der Sachgebietsleiter die Kenntnis aus den Akten einer anderen Steuer schöpfen könne, für deren Bearbeitung er ebenfalls zuständig ist; eine tatsächliche subjektive Kenntnis sei dabei nicht erforderlich.

    Hinzu kommt, dass dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 621 der von der Klägerin formulierte Rechtssatz nicht zu entnehmen ist.

    Vielmehr unterscheidet der Beschluss die aktenkundigen Tatsachen einerseits und die positive Kenntnis des Vorstehers oder Sachgebietsleiters andererseits (BFH/NV 2002, 621, 622).

  • BFH, 14.11.2007 - XI R 48/06

    Widerruf der Zustimmung zum Realsplitting bei Veranlagung der geschiedenen

    Unter diesen Umständen läge ein nachträgliches Bekanntwerden nur dann nicht vor, wenn vor Erlass der erstmaligen Steuerbescheide der Vorsteher des FA positive Kenntnis des Widerrufs der Zustimmung erlangt hätte oder wenn derselbe Sachgebietsleiter für beide Veranlagungsbezirke zuständig gewesen wäre und positive Kenntnis erlangt hätte (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Januar 2002 VIII B 96/01, BFH/NV 2002, 621, m.w.N.; Loose in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 173 AO Rz 38).
  • BFH, 13.01.2011 - VI R 63/09

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO -

    Daher wird eine Tatsache der Finanzbehörde bekannt, wenn diejenigen Personen, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls berufen sind bzw. die den zu ändernden Steuerbescheid erlassen haben, positive Kenntnis darüber erlangen (BFH-Urteil vom 28. April 1998 IX R 49/96, BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458; BFH-Beschluss vom 16. Januar 2002 VIII B 96/01, BFH/NV 2002, 621, m.w.N.).
  • BFH, 13.01.2011 - VI R 62/09

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO -

    Daher wird eine Tatsache der Finanzbehörde bekannt, wenn diejenigen Personen, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls berufen sind bzw. die den zu ändernden Steuerbescheid erlassen haben, positive Kenntnis darüber erlangen (BFH-Urteil vom 28. April 1998 IX R 49/96, BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458; BFH-Beschluss vom 16. Januar 2002 VIII B 96/01, BFH/NV 2002, 621, m.w.N.).
  • FG Saarland, 13.03.2013 - 2 K 1499/09

    Zurechnung der Kenntnis einer Behörde

    Danach hat eine Behörde von einer bestimmten Tatsache positive Kenntnis, wenn diejenigen Personen, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls berufen sind bzw. die den zu ändernden Steuerbescheid erlassen haben, positive Kenntnis darüber erlangen (BFH vom 28. April 1998 IX R 49/96, BStBl II 1998, 458; BFH vom 16. Januar 2002 VIII B 96/01, BFH/NV 2002, 621, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 06.09.2022 - 13 K 39/21

    Erfassen von Mieteinnahmen, die einem Zwangsverwalter direkt zugeflossen sind,

    Eine Tatsache wird der Finanzbehörde bekannt, wenn diejenigen Personen, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls berufen sind bzw. die den zu ändernden Steuerbescheid erlassen haben, positive Kenntnis darüber erlangen (BFH-Beschluss vom 16. Januar 2002 VIII B 96/01, BFH/NV 2002, 621, Rz. 2 bei juris; BFH-Urteil vom 28. April 1998 IX R 49/96, BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458, Rz. 20 bei juris).
  • BFH, 25.07.2003 - XI B 202/02

    Übertragung auf den Einzelrichter

    Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung zu § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) entschieden, dass die Tatsachen oder Beweismittel denjenigen Personen nachträglich bekannt geworden sein müssen, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde dazu berufen sind, den betreffenden Steuerfall zu bearbeiten (BFH-Beschluss vom 16. Januar 2002 VIII B 96/01, BFH/NV 2002, 621, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 03.12.2013 - 13 K 13092/12

    Abrechnungsbescheid vom 26.03.2012

    Danach hat eine Behörde von einer bestimmten Tatsache positive Kenntnis, wenn diejenigen Personen, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls berufen sind bzw. die den zu ändernden Steuerbescheid erlassen haben, positive Kenntnis darüber erlangen (vgl. BFH, Beschluss vom 16. Januar 2002 -VIII B 96/01-, BFH/NV 2002, 621 m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 31.01.2012 - 5 K 1773/09

    Besteuerung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach DBA Luxemburg

    Die im jeweiligen Streitfall relevanten Tatsachen oder Beweismittel müssen dem sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt und hier den zur Steuerfestsetzung berufenen Personen, d. h. dem Vorsteher des Finanzamtes, dem Sachgebietsleiter und dem zuständigen Sachbearbeiter nachträglich bekannt geworden sein (BFH-Beschluss vom 16. Januar 2002, VIII B 96/01, BFH/NV 2002, 621 m. w. N.).
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Rechtsprechung
   BFH, 09.01.2002 - IX B 141/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,13556
BFH, 09.01.2002 - IX B 141/01 (https://dejure.org/2002,13556)
BFH, Entscheidung vom 09.01.2002 - IX B 141/01 (https://dejure.org/2002,13556)
BFH, Entscheidung vom 09. Januar 2002 - IX B 141/01 (https://dejure.org/2002,13556)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Aufhebung eines Änderungsbescheides - Wohnortwechsel - Örtliche Zuständigkeit des Finanzamts

  • Judicialis

    AO § 19; ; AO § 26 Satz 2; ; AO § 80 Abs. 1 Satz 4; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 90a Abs. 4; ; FGO § 115 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Bekanntgabe von Steuerbescheiden; geschiedene Eheleute

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 621
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 05.12.2007 - VIII B 79/07

    Örtliche Zuständigkeit zum Erlass einer an die Ehefrau gerichteten

    Nach dieser Auffassung bleibt, wenn ein Ehepartner trennungsbedingt in den Bezirk eines anderen FA verzieht, das bisher für die Zusammenveranlagung der Eheleute zuständige FA mit Rücksicht auf die Zusammenveranlagung als erstbefasste Behörde gemäß § 25 Satz 1 AO nicht nur für die Zusammenveranlagung der Eheleute im Trennungsjahr, sondern auch für den etwaigen Erlass von Änderungsbescheiden betreffend frühere Veranlagungszeiträume zuständig (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Januar 2002 IX B 141/01, BFH/NV 2002, 621; Klein/Brockmeyer, AO, 9. Aufl., § 19 Rz 3; Schmieszek in Beermann/Gosch, AO § 19 Rz 12, m.w.N., Oberfinanzdirektion --OFD-- Magdeburg, im Einvernehmen mit den OFD der anderen Länder, Verfügung vom 2. Juni 1998 S 0126 -2- St 251, Der Betrieb 1998, 1492; a.A. Pahlke/Koenig/Wünsch, Abgabenordnung § 19 Rz 8).

    Da, worauf das FG zutreffend hingewiesen hat, die Zuständigkeit zum Erlass von Prüfungsanordnungen gemäß § 195 Satz 1 AO grundsätzlich den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen für die Besteuerung folgt und das erstbefasste --also das bislang für die Zusammenveranlagung der Eheleute zuständige-- FA nach der vom BFH in seinem Beschluss in BFH/NV 2002, 621 vertretenen Auffassung auch die etwaigen Änderungsbescheide nach Durchführung der Außenprüfung zu erlassen hatte, spricht vieles dafür, dass die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage im Ergebnis genau so zu beantworten ist wie es das FG im angegriffenen Urteil getan hat.

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.05.2007 - 7 K 5332/03

    Zuständigkeit für die Anordnung einer Außenprüfung bei Trennung von Eheleuten

    Die genannte Verwaltungsanweisung ist im Beschluss des BFH vom 9. Januar 2002 - IX B 141/01 - BFH/NV 2002, 621, zustimmend zitiert worden.

    Das Gericht hält die Zuständigkeit für die Zusammenveranlagung von nunmehr getrennt lebenden Ehegatten durch den BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 621 für geklärt.

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