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   BFH, 18.07.2001 - V B 198/00   

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BFH, 18.07.2001 - V B 198/00 (https://dejure.org/2001,3075)
BFH, Entscheidung vom 18.07.2001 - V B 198/00 (https://dejure.org/2001,3075)
BFH, Entscheidung vom 18. Juli 2001 - V B 198/00 (https://dejure.org/2001,3075)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    GmbH - Ausländische Gesellschaft - Ltd. - Umsatzsteuer - Haftungsbescheid - Lohnsteuerprüfung

  • Judicialis

    FGO § 69; ; EStG § 41 Abs. 2; ; UStG § 18 Abs. 8; ; UStG 1993 § 2; ; UStDV §§ 51 ff.; ; UStDV § 52 Abs. 2; ; UStDV § 51 Abs. 1 Satz 1

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 78
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 28.05.1998 - V R 17/97

    Bauleistungen im Inland - Ausländische Bauunternehmer - Innergemeinschaftliche

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - V B 198/00
    Da die Steuer im Abzugsverfahren nicht beim Rechnungsaussteller und leistenden Unternehmer erhoben wird, hat seine leichte Identifizierbarkeit hier nicht die Bedeutung, die ihr im allgemeinen Besteuerungsverfahren zukommt (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 1997 V R 28/97, BFHE 185, 279, BStBl II 1998, 521, und vom 28. Mai 1998 V R 17/97, BFH/NV 1999, 220).

    Der Senat konnte dieses EuGH-Urteil bei seinen Entscheidungen in BFHE 185, 279, BStBl II 1998, 521 und in BFH/NV 1999, 220 noch nicht berücksichtigen; er wird deshalb nicht umhin kommen, seine Rechtsprechung zu §§ 51 ff. UStDV noch einmal zu überprüfen.

  • EuGH, 19.09.2000 - C-454/98

    Schmeink & Cofreth und Strobel

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - V B 198/00
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat in seinem Urteil vom 19. September 2000 Rs. C-454/98, Schmeink & Cofreth und Manfred Strobel (Slg. 2000, I-6973; Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2000, 470) unter Rn. 59 wörtlich ausgeführt:.

    Es ist aber zweifelhaft, ob diese Rechtsverstöße von umsatzsteuerrechtlicher Bedeutung sein können, solange sie nicht das Umsatzsteuerrecht betreffen und das Umsatzsteueraufkommen nicht gefährden (vgl. § 40 der Abgabenordnung --AO 1977-- und EuGH-Urteil in UR 2000, 470).

  • BFH, 11.12.1997 - V R 28/97

    Anwendung der Nullregelung des § 55 Abs. 2 UStDV

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - V B 198/00
    Da die Steuer im Abzugsverfahren nicht beim Rechnungsaussteller und leistenden Unternehmer erhoben wird, hat seine leichte Identifizierbarkeit hier nicht die Bedeutung, die ihr im allgemeinen Besteuerungsverfahren zukommt (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 1997 V R 28/97, BFHE 185, 279, BStBl II 1998, 521, und vom 28. Mai 1998 V R 17/97, BFH/NV 1999, 220).

    Der Senat konnte dieses EuGH-Urteil bei seinen Entscheidungen in BFHE 185, 279, BStBl II 1998, 521 und in BFH/NV 1999, 220 noch nicht berücksichtigen; er wird deshalb nicht umhin kommen, seine Rechtsprechung zu §§ 51 ff. UStDV noch einmal zu überprüfen.

  • BFH, 26.04.2001 - V R 50/99

    Vorsteuerabzug bei Einschaltung einer Domizilgesellschaft

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - V B 198/00
    Dies könnte dafür sprechen, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland hatte und hier nicht als rechtsfähig anzusehen ist (vgl. für liechtensteinische Domizilgesellschaft BFH-Urteil vom 26. April 2001, V R 50/99, Steuer-Eildienst 2001, 469).
  • BFH, 09.07.1998 - V B 143/97

    Umsatzsteuervorauszahlung - Rückforderungsbescheid - Aussetzung der Vollziehung -

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - V B 198/00
    als leistende Unternehmer ausscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 21. April 1994 V R 105/91, BFHE 174, 469, BStBl II 1994, 671; Beschluss vom 9. Juli 1998 V B 143/97, BFH/NV 1999, 221).
  • EuGH, 21.03.2000 - C-110/98

    Gabalfrisa

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - V B 198/00
    "Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 22 Absatz 8 der Sechsten Richtlinie erlassen dürfen, um die genaue Erhebung der Steuer zu gewährleisten und Steuerhinterziehungen zu verhindern, dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (Urteil vom 21. März 2000 in den Rechtssachen C-110/98 bis C-147/98, Gabalfrisa u.a., Slg. 2000, I-0000, Randnr. 52).
  • BFH, 21.04.1994 - V R 105/91

    Die englische Company limited of shares als Unternehmer

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - V B 198/00
    als leistende Unternehmer ausscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 21. April 1994 V R 105/91, BFHE 174, 469, BStBl II 1994, 671; Beschluss vom 9. Juli 1998 V B 143/97, BFH/NV 1999, 221).
  • BFH, 25.06.1999 - V B 107/98

    Sog. Strohmann; Null-Festsetzung wegen fehlender Unternehmereigenschaft, Beschwer

    Auszug aus BFH, 18.07.2001 - V B 198/00
    Auch "Strohmänner" kommen als Unternehmer in Betracht; Schuldner der Umsatzsteuer aus einem Leistungsaustausch ist grundsätzlich derjenige, der als leistender Unternehmer nach außen aufgetreten ist; dementsprechend sind auch dem sog. Strohmann Umsätze zuzurechnen, die der sog. Hintermann berechtigterweise im Namen des Strohmanns ausgeführt hat (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1999 V B 107/98, BFH/NV 1999, 1649).
  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

    Tritt jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen aber für Rechnung eines anderen auf, der aus welchen Gründen auch immer nicht selbst als berechtigter bzw. verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der "Strohmann" aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 29. Oktober 1996 XI ZR 319/95, Neue Juristische Woche-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1997, 238; Kramer in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch --MünchKomm--, 4. Aufl., § 117 BGB Rz. 14, m.w.N.); dementsprechend sind auch dem sog. Strohmann die Leistungen zuzurechnen, die der sog. Hintermann berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat (BFH-Beschlüsse vom 18. Juli 2001 V B 198/00, BFH/NV 2002, 78, unter 3. b; vom 25. Juni 1999 V B 107/98, BFH/NV 1999, 1649); soweit dem Urteil des XI. Senats des BFH vom 13. Juli 1994 XI R 97/92 (BFH/NV 1995, 168) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, hält der erkennende Senat hieran nicht fest.
  • BFH, 26.02.2008 - II B 6/08

    Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke an GmbH - Eingriff in

    Als Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift kommen auch Domizilgesellschaften und "Strohmänner" in Betracht (BFH-Beschlüsse von 9. Juli 1998 V B 143/97, BFH/NV 1999, 221, und vom 18. Juli 2001 V B 198/00, BFH/NV 2002, 78).
  • FG Köln, 06.12.2006 - 4 K 1354/02

    Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug

    Der "Strohmann" erfüllt auch für Zwecke der Umsatzsteuer eine eigene Verpflichtung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28.01.1999 V R 4/98, BStBl. II 1999, 628, 629), so dass ihm auch Leistungen zuzurechnen sind, die der sog. "Hintermann" berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat (vgl. BFH-Beschlüsse v. 18.07.2001 V B 198/00, BFH/NV 2002, 78, 80 und v. 25.06.1999 V B 107/98, BFH/NV 1999, 1649, 1650).
  • FG Köln, 06.12.2006 - 4 K 1356/02

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug trotz unrichtiger Rechnung aus

    Der "Strohmann" erfüllt auch für Zwecke der Umsatzsteuer eine eigene Verpflichtung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28.01.1999 V R 4/98, BStBl. II 1999, 628, 629), so dass ihm auch Leistungen zuzurechnen sind, die der sog. "Hintermann" berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat (vgl. BFH-Beschlüsse v. 18.07.2001 V B 198/00, BFH/NV 2002, 78, 80 und v. 25.06.1999 V B 107/98, BFH/NV 1999, 1649, 1650).
  • FG Baden-Württemberg, 15.11.2013 - 1 K 1766/12

    Vorsteuerabzug aus Altgoldgeschäften beim Auftreten von Strohmännern -

    Tritt jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen auf, der aus welchen Gründen auch immer nicht selbst als berechtigter bzw. verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der "Strohmann" aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622 m.w.N.); dementsprechend sind auch dem sog. Strohmann die Leistungen zuzurechnen, die der sog. Hintermann berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat (BFH-Beschluss in BStBl II 2004, 622 unter Hinweis auf BFH-Beschlüsse vom 18. Juli 2001 V B 198/00, BFH/NV 2002, 78, unter 3. b; vom 25. Juni 1999 V B 107/98, BFH/NV 1999, 1649).
  • BFH, 10.08.2006 - V B 65/06

    Abzugsverfahren nach § 18 Abs. 8 UStG

    Die Kläger begehren die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung; es sei --wie der BFH im Beschluss vom 18. Juli 2001 V B 198/00 (BFH/NV 2000, 78) ausgeführt habe-- zweifelhaft, ob das Abzugsverfahren richtlinienkonform sei; der BFH habe in seinem Urteil vom 13. Januar 2005 V R 12/02 (BFH/NV 2005, 1158) die Richtlinienkonformität nur insoweit bejaht, als der Leistungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt sei.
  • FG Münster, 12.11.2002 - 15 K 7042/99

    Anwendung der sog. Nullregelung bei zweifelhafter Identität des

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  • BFH, 13.01.2005 - V R 12/02

    USt: Haftung des Leistungsempfängers gemäß § 55 UStDV 1993

    b) Zwar war das Abzugsverfahren nach §§ 51 ff. UStDV 1993 möglicherweise nicht in vollem Umfang gemeinschaftsrechtskonform (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Juli 2001 V B 198/00, BFH/NV 2002, 78).
  • FG Sachsen-Anhalt, 20.04.2011 - 3 K 631/10

    Anspruch einer GmbH nach ukrainischem Recht mit inländischer Zweigniederlassung

    Als Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift kommen auch Domizilgesellschaften und "Strohmänner" in Betracht (BFH-Beschlüsse von 9. Juli 1998 V B 143/97, BFH/NV 1999, 221, und vom 18. Juli 2001 V B 198/00, BFH/NV 2002, 78).Die Klägerin ist als juristische Person, die nicht Organgesellschaft ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG), selbständig tätig und hat jedenfalls ihre Absicht, im Inland eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben, durch objektive Anhaltspunkte belegt, und zwar u.a. durch den Abschluss des Mietvertrages über ihre Geschäftsräumlichkeiten, die Gewerbeanmeldung bei der IHK, die beantragte und erfolgte Erteilung der Zollnummer und die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen mit anderen Unternehmen, wie etwa den Erwerb und die Lieferung einer Frankiermaschine.
  • BFH, 10.08.2006 - V B 65/05

    Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer - Beschwerde gegen

    Die Kläger begehren die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung; es sei --wie der BFH im Beschluss vom 18. Juli 2001 V B 198/00 (BFH/NV 2000, 78) ausgeführt habe-- zweifelhaft, ob das Abzugsverfahren richtlinienkonform sei; der BFH habe in seinem Urteil vom 13. Januar 2005 V R 12/02 (BFH/NV 2005, 1158) die Richtlinienkonformität nur insoweit bejaht, als der Leistungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt sei.
  • FG Hessen, 24.11.2003 - 6 V 3662/03

    Karussellgeschäft; Vorsteuerabzug; Strohmann - Leistender bei Strohmanngeschäften

  • FG Niedersachsen, 10.02.2005 - 11 K 628/02

    Verfassungsmäßigkeit der Haftungsgrundlage aus § 18 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz

  • FG München, 19.02.2009 - 14 K 4531/06

    Vergabe einer Steuernummer

  • FG Köln, 06.12.2006 - 4 K1356/02

    "Strohmann" als leistender Unternehmer; Begriff der Lieferung bei

  • FG München, 23.06.2015 - 2 K 1691/12

    Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis bei Angabe einer zu hohen

  • FG München, 19.02.2009 - 14 K 4956/06

    Klage auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke

  • FG Köln, 27.03.2003 - 8 K 5170/99

    Vorsteuerabzug aus Rechnungen ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis

  • FG Hessen, 04.08.2005 - 6 V 965/05

    Vorsteuerabzug; Aussetzung der Vollziehung; Leistender; Unternehmer;

  • FG München, 26.01.2012 - 14 K 2242/11

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Umsatzsteuernummer - Verpachtung einer

  • FG Sachsen, 10.04.2003 - 1 V 2236/02

    Haftung eines Unternehmers für Umsatzsteuer eines ausländischen Unternehmers;

  • FG Sachsen-Anhalt, 10.04.2003 - 1 V 2236/02

    Haftung für nicht nach § 51 UStDV abgeführte Steuer bei gleichzeitiger Versagung

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