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Rechtsprechung
   BFH, 20.02.2002 - VI B 85/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,14818
BFH, 20.02.2002 - VI B 85/99 (https://dejure.org/2002,14818)
BFH, Entscheidung vom 20.02.2002 - VI B 85/99 (https://dejure.org/2002,14818)
BFH, Entscheidung vom 20. Februar 2002 - VI B 85/99 (https://dejure.org/2002,14818)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Nebenberufliche ausgeübte Notarzttätigkeit - Pflegetätigkeit - Einkommensteuerbefreiung - Aufwandsentschädigung

  • Judicialis

    EStG § 3 Nr. 26

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nebenberufliche Notarzttätigkeit - Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Nebenberufliche Tätigkeiten
    Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG
    Einzelfälle in ABC-Form

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 784
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 20.10.1999 - X R 69/96

    Vorkostenabzug und Disagio

    Auszug aus BFH, 20.02.2002 - VI B 85/99
    Der Senat kann offen lassen, ob es sich bei dieser Verwaltungsregelung um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung handelt, an die die Steuergerichte grundsätzlich nicht gebunden sind, oder um eine zur Selbstbindung der Verwaltung führende Billigkeitsregelung, auf deren Anwendung der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Oktober 1999 X R 69/96, BFHE 190, 185, BStBl II 2000, 259).
  • FG Köln, 25.02.2015 - 3 K 1350/12

    Vergütungen für Hintergrunddienste im Hausnotruf steuerfrei

    Insofern braucht der Senat sich auch nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, wie es sich rechtlich auswirkt, dass die Finanzverwaltung Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglücken in R 3.26 Abs. 1 Satz 4 LStR den begünstigten Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG zuordnet (vgl. BFH-Beschluss vom 20.2.2002 VI B 85/99, BFH/NV 2002, 784 den Typus der Verwaltungsvorschrift ebenfalls offen lassend).
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Rechtsprechung
   BFH, 25.02.2002 - X B 124/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,11415
BFH, 25.02.2002 - X B 124/01 (https://dejure.org/2002,11415)
BFH, Entscheidung vom 25.02.2002 - X B 124/01 (https://dejure.org/2002,11415)
BFH, Entscheidung vom 25. Februar 2002 - X B 124/01 (https://dejure.org/2002,11415)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Reisegewerbekarte - Grundstücksverkauf - Gewerblicher Grundstückshandel - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel

  • Judicialis

    FGO § 76; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 n.F.; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 n.F.; ; FGO § 76 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    NZB; neues Zulassungsrecht; grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensmangel

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 784
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 07.07.1999 - X R 52/96

    Vorweggenommene Beweiswürdigung

    Auszug aus BFH, 25.02.2002 - X B 124/01
    Um diesen Fehler des FG als einen Verfahrensmangel wegen mangelnder Sachaufklärung und Verletzung des sich aus § 76 Abs. 1 FGO ergebenden Amtsermittlungsgrundsatzes ansehen zu können, hätte der Kläger in der Beschwerdeschrift darlegen müssen, wie das FG diesen Fehlschluss hätte vermeiden können und warum der durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger nicht von sich aus einen Antrag gestellt hat, die Frage, wer Eigentümer des fraglichen Grundstücks war, durch weitere Nachforschungen zu klären, oder warum es sich für das FG hätte aufdrängen müssen, dieser Frage durch weitere Ermittlungen nachzugehen (Senatsbeschluss vom 7. Juli 1999 X R 52/96, BFH/NV 2000, 174, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 193).

    c) Der Kläger hat nicht vorgetragen, wieso sich dem FG auch ohne entsprechenden Antrag der Beteiligten eine weitere Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Lage der Akten hätte aufdrängen müssen (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 174, HFR 2000, 193).

  • BFH, 31.08.2000 - IX B 79/00

    Verfahrensmängel, Verstoß gegen Inhalt der Akten, mangelnde Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 25.02.2002 - X B 124/01
    Denn für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels genügt die Behauptung nicht, das Urteil widerspreche dem tatsächlichen Sachverhalt (vgl. BFH-Beschluss vom 31. August 2000 IX B 79/00, BFH/NV 2001, 456), selbst wenn dies der Fall ist.
  • BFH, 16.03.1999 - IV B 2/98

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 25.02.2002 - X B 124/01
    Dagegen hat sich der 4. Senat des BFH im Beschluss vom 16. März 1999 IV B 2/98 (BFH/NV 1999, 1320) dahin geäußert, dass die Frage, ob eine Überschreitung der Fünfjahresfrist um fünf bis sieben Monate den engen zeitlichen Zusammenhang entfallen lässt, durch den BFH geklärt ist.
  • BFH, 26.03.1999 - X B 155/98

    Gewerblicher Grundstückshandel; 5-Jahres-Zeitraum

    Auszug aus BFH, 25.02.2002 - X B 124/01
    a) Soweit der Kläger der Ansicht ist, die Rechtssache habe im Hinblick auf Inhalt und Wirkung der 5-Jahres-Grenze grundsätzliche Bedeutung, verkennt er, dass durch die Rechtsprechung des BFH geklärt ist, dass der einen zeitlichen Zusammenhang von An- und Verkaufsgeschäften indizierende 5-Jahreszeitraum keine starre zeitliche Begrenzung markiert und dass eine geringfügige Überschreitung dieses Zeitraums steuerrechtlich unbeachtlich sein kann (BFH-Beschluss vom 26. März 1999 X B 155/98, BFH/NV 1999, 1209, sowie BFH-Urteile vom 5. September 1990 X R 107-108/89, BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060, und vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135).
  • BFH, 18.09.1991 - XI R 23/90

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von vier Objekten in fünf Jahren

    Auszug aus BFH, 25.02.2002 - X B 124/01
    a) Soweit der Kläger der Ansicht ist, die Rechtssache habe im Hinblick auf Inhalt und Wirkung der 5-Jahres-Grenze grundsätzliche Bedeutung, verkennt er, dass durch die Rechtsprechung des BFH geklärt ist, dass der einen zeitlichen Zusammenhang von An- und Verkaufsgeschäften indizierende 5-Jahreszeitraum keine starre zeitliche Begrenzung markiert und dass eine geringfügige Überschreitung dieses Zeitraums steuerrechtlich unbeachtlich sein kann (BFH-Beschluss vom 26. März 1999 X B 155/98, BFH/NV 1999, 1209, sowie BFH-Urteile vom 5. September 1990 X R 107-108/89, BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060, und vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135).
  • BFH, 14.11.1995 - VIII R 16/93

    Fünf-Jahres-Zeitraum beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 25.02.2002 - X B 124/01
    c) Zwar entfällt nach dem BFH-Urteil vom 14. November 1995 VIII R 16/93 (BFH/NV 1996, 466, unter 1. b., m.w.N.) nach Ablauf der ersten fünf Jahre die zwingende Indizwirkung allein aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs.
  • BFH, 07.12.1995 - IV R 78/94

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von Mehrfamilienhäusern?

    Auszug aus BFH, 25.02.2002 - X B 124/01
    b) Insoweit weicht das angegriffene Urteil entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht von dem Urteil des BFH vom 7. Dezember 1995 IV R 78, 81/94 (BFH/NV 1996, 535) ab.
  • BFH, 05.09.1990 - X R 107/89

    Gewerblicher Grundstückshandel, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren

    Auszug aus BFH, 25.02.2002 - X B 124/01
    a) Soweit der Kläger der Ansicht ist, die Rechtssache habe im Hinblick auf Inhalt und Wirkung der 5-Jahres-Grenze grundsätzliche Bedeutung, verkennt er, dass durch die Rechtsprechung des BFH geklärt ist, dass der einen zeitlichen Zusammenhang von An- und Verkaufsgeschäften indizierende 5-Jahreszeitraum keine starre zeitliche Begrenzung markiert und dass eine geringfügige Überschreitung dieses Zeitraums steuerrechtlich unbeachtlich sein kann (BFH-Beschluss vom 26. März 1999 X B 155/98, BFH/NV 1999, 1209, sowie BFH-Urteile vom 5. September 1990 X R 107-108/89, BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060, und vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135).
  • BFH, 18.03.2003 - I B 98/02

    Übergehen von Beweisanträgen; Verfahrensmangel

    Für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels i.S. des § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO genügt auch nicht die Behauptung, das Urteil widerspreche dem tatsächlichen Sachverhalt (BFH-Beschlüsse vom 31. August 2000 IX B 79/00, BFH/NV 2001, 456; vom 25. Februar 2002 X B 124/01, BFH/NV 2002, 784).
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Rechtsprechung
   BFH, 19.02.2002 - VI B 240/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,14479
BFH, 19.02.2002 - VI B 240/01 (https://dejure.org/2002,14479)
BFH, Entscheidung vom 19.02.2002 - VI B 240/01 (https://dejure.org/2002,14479)
BFH, Entscheidung vom 19. Februar 2002 - VI B 240/01 (https://dejure.org/2002,14479)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz - Einkommensteuer - Pauschalisierungsbescheid - Arbeitslohn - Zulässigkeit einer Verfahrensrüge

  • Judicialis

    EStG § 40 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    LSt-Pauschalierung; Abgeltungswirkung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 784
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.01.1991 - VI B 140/89

    Einspruch gegen Lohnsteuerpauschalierungsbescheid

    Auszug aus BFH, 19.02.2002 - VI B 240/01
    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt bzw. wenn die betreffende Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309).

    Der Senat hat im Beschluss in BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309, den das FG zutreffend zitiert hat, ausgeführt, dass bei einem Wegfall des Pauschalierungsbescheids auch die Abgeltungswirkung des § 40 Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entfällt, da ein pauschalierter Arbeitslohn dann nicht mehr vorhanden sei.

  • BFH, 30.11.1989 - I R 14/87

    Zulässigkeit der Erhebung pauschaler Lohnkirchensteuer; zur Rechtsnatur der

    Auszug aus BFH, 19.02.2002 - VI B 240/01
    Soweit der Kläger geltend macht, die Revision sei zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordere (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Variante 1 und 2 FGO) liegen Zulassungsgründe in Bezug auf die vom Kläger angeführten BFH-Entscheidungen vom 6. Mai 1994 VI R 47/93 (BFHE 174, 363, BStBl II 1994, 715) bzw. vom 30. November 1989 I R 14/87 (BFHE 159, 82, BStBl II 1990, 993) nicht vor.
  • BFH, 06.05.1994 - VI R 47/93

    Lohnsteuer - Pauschale - Entstehung - Außenprüfung - Finanzamt - Haftungsbescheid

    Auszug aus BFH, 19.02.2002 - VI B 240/01
    Soweit der Kläger geltend macht, die Revision sei zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordere (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Variante 1 und 2 FGO) liegen Zulassungsgründe in Bezug auf die vom Kläger angeführten BFH-Entscheidungen vom 6. Mai 1994 VI R 47/93 (BFHE 174, 363, BStBl II 1994, 715) bzw. vom 30. November 1989 I R 14/87 (BFHE 159, 82, BStBl II 1990, 993) nicht vor.
  • BFH, 16.09.2004 - VI B 160/00

    Abwälzung der Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer

    Nach dessen Satz 3 bleiben bei der Individualbesteuerung des Arbeitnehmers sowohl der pauschal besteuerte Arbeitslohn als auch die pauschale Lohnsteuer außer Ansatz (zur Abgeltungswirkung des § 40 Abs. 3 EStG: vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2002 VI B 240/01, BFH/NV 2002, 784; vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309).
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