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   BFH, 28.02.2002 - V B 56/01   

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https://dejure.org/2002,7972
BFH, 28.02.2002 - V B 56/01 (https://dejure.org/2002,7972)
BFH, Entscheidung vom 28.02.2002 - V B 56/01 (https://dejure.org/2002,7972)
BFH, Entscheidung vom 28. Februar 2002 - V B 56/01 (https://dejure.org/2002,7972)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Ferienwohnanlage - Time-Sharing-Modell - Eigentumswohnung - Dauerwohnrecht - Sondernutzungsrecht - Notarieller Erwerbsvertrag - Grundbuch - Mietvorauszahlung - Umsatzsteuerbescheid - Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung

  • Judicialis

    WEG § 31; ; UStG § ... 4 Nr. 12 Satz 2; ; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. c; ; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4; ; FGO § 40 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; 6. USt-Richtlinie Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klagebefugnis

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 805
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 19.05.1981 - VIII R 143/78

    Die Witwe eines Arztes erzielt bei vorübergehender Weiterführung der Praxis

    Auszug aus BFH, 28.02.2002 - V B 56/01
    Es führte zur Zulässigkeit aus, ein Steuerpflichtiger könne auch dann durch eine zu niedrige Steuerfestsetzung in seinen Rechten verletzt sein, wenn nach seiner Darlegung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden müsse, dass ihm der Vorgang, auf dem die Festsetzung beruhe, bei der gleichen Steuer für spätere Steuerabschnitte steuerliche Nachteile verursachen werde, die den durch die angefochtene zu niedrige Steuerfestsetzung bewirkten Vorteil überwögen (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Mai 1981 VIII R 143/78, BFHE 133, 396, BStBl II 1981, 665).

    Das ist der Fall, wenn nach seiner Darlegung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass ihm der Vorgang, auf dem die Festsetzung beruht, bei der gleichen Steuer für spätere Steuerabschnitte steuerliche Nachteile verursachen wird, die den durch die angefochtene zu niedrige Steuerfestsetzung bewirkten Vorteil überwiegen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 133, 396, BStBl II 1981, 665; vom 17. Dezember 1987 V B 152/87, BFHE 152, 40, BStBl II 1988, 286).

  • BFH, 17.12.1987 - V B 152/87

    Umsatzsteuer - Antrag auf Veranlagung - Ablehnung eines Antrags - Festsetzung

    Auszug aus BFH, 28.02.2002 - V B 56/01
    Das ist der Fall, wenn nach seiner Darlegung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass ihm der Vorgang, auf dem die Festsetzung beruht, bei der gleichen Steuer für spätere Steuerabschnitte steuerliche Nachteile verursachen wird, die den durch die angefochtene zu niedrige Steuerfestsetzung bewirkten Vorteil überwiegen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 133, 396, BStBl II 1981, 665; vom 17. Dezember 1987 V B 152/87, BFHE 152, 40, BStBl II 1988, 286).
  • BFH, 14.03.2000 - V B 187/99

    Öffentliche Zustellung

    Auszug aus BFH, 28.02.2002 - V B 56/01
    Eine Klage mit dem Begehren, eine höhere Steuer festzusetzen ist grundsätzlich unzulässig (vgl. BFH-Urteile vom 8. November 1989 I R 174/86, BFHE 158, 540, BStBl II 1990, 91; vom 19. Juli 1994 VIII R 58/92, BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362; BFH-Beschluss vom 14. März 2000 V B 187/99, BFH/NV 2000, 1252).
  • BGH, 10.11.1999 - 5 StR 221/99

    Steuerhinterziehung; Time-Sharing; Dauerwohnrechten nach § 31 WEG;

    Auszug aus BFH, 28.02.2002 - V B 56/01
    In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) wies der Vorsitzende die Klägerin auf die Abweichung zwischen den von ihr für das Streitjahr erklärten Umsätzen in Höhe von ... DM und den Erlösen in Höhe von ... DM hin, die sie nach den im Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. November 1999 5 StR 221/99 (Neue Zeitschrift für Strafrecht --NStZ-- 2000, 203, Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht --wistra-- 2000, 137) wiedergegebenen Feststellungen im Streitjahr erzielt hatte.
  • BFH, 08.11.1989 - I R 174/86

    "Vorgründungsgesellschaft" und "Vorgesellschaft" im Körperschaftsteuerrecht

    Auszug aus BFH, 28.02.2002 - V B 56/01
    Eine Klage mit dem Begehren, eine höhere Steuer festzusetzen ist grundsätzlich unzulässig (vgl. BFH-Urteile vom 8. November 1989 I R 174/86, BFHE 158, 540, BStBl II 1990, 91; vom 19. Juli 1994 VIII R 58/92, BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362; BFH-Beschluss vom 14. März 2000 V B 187/99, BFH/NV 2000, 1252).
  • BFH, 19.07.1994 - VIII R 58/92

    Minderung der Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung durch

    Auszug aus BFH, 28.02.2002 - V B 56/01
    Eine Klage mit dem Begehren, eine höhere Steuer festzusetzen ist grundsätzlich unzulässig (vgl. BFH-Urteile vom 8. November 1989 I R 174/86, BFHE 158, 540, BStBl II 1990, 91; vom 19. Juli 1994 VIII R 58/92, BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362; BFH-Beschluss vom 14. März 2000 V B 187/99, BFH/NV 2000, 1252).
  • BFH, 03.04.2014 - IV R 12/10

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen

    So kann eine Klage gegen Steuerbescheide wegen zu niedriger Steuerfestsetzung z.B. ausnahmsweise zulässig sein, wenn nach der Darlegung des Klägers mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass ihm der Vorgang, auf dem die Steuerfestsetzung beruht, bei der gleichen Steuer für spätere Steuerabschnitte steuerliche Nachteile verursachen wird, die den durch die angefochtene zu niedrige Steuerfestsetzung bewirkten Vorteil überwiegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 1987 V B 152/87, BFHE 152, 40, BStBl II 1988, 286, und vom 28. Februar 2002 V B 56/01, BFH/NV 2002, 805; ferner BFH-Urteil vom 9. September 2010 IV R 38/08, BFH/NV 2011, 423, zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Klage gegen eine Steuerfestsetzung von Null).
  • BFH, 02.09.2003 - V E 2/02

    Erinnerung; Streitwert

    Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen dieses Urteil wies der Senat durch Beschluss vom 28. Februar 2002 V B 56/01 (BFH/NV 2002, 805) auf Kosten der Erinnerungsführerin zurück.

    b) Hiervon ausgehend hat die Kostenstelle des BFH den Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde V B 56/01 zutreffend in Höhe der Differenz zwischen festgesetzter Umsatzsteuer (2 700 DM) und der von der Erinnerungsführerin vor dem FG erstrebten Festsetzung (633 928, 90 DM) festgesetzt.

    Im Verfahren V B 56/01 hat die Erinnerungsführerin beantragt, die Revision gegen das vorinstanzliche Urteil zuzulassen.

    Der Senat hat hierzu im Beschluss in BFH/NV 2002, 805 ausgeführt, die in der mündlichen Verhandlung vor dem FG von der Erinnerungsführerin aufgestellte Behauptung, die Summe der für den Ferienpark anfallenden Vorsteuerbeträge übersteige die nach ihrer Rechtsauffassung durch den Verkauf der Wohnrechte entstehende Umsatzsteuer, sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar und jedenfalls nicht belegt; es sei auch sonst nicht ersichtlich, welchen Vorteil die Erinnerungsführerin etwa bei Steuerfestsetzungen für andere Veranlagungszeiträume oder aus sonstigen Gründen hätte, wenn sie im Streitjahr 1993 entsprechend ihrem Klageantrag veranlagt würde.

  • BFH, 23.10.2013 - I R 55/12

    Keine Beschwer durch zu hohen Spendenvortrag - Ermittlung des Höchstbetrages für

    Das ist der Fall, wenn nach seiner Darlegung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass ihm der Vorgang, auf dem die Festsetzung beruht, bei der gleichen Steuer für spätere Steuerabschnitte steuerliche Nachteile verursachen wird, die den durch die angefochtene zu niedrige Steuerfestsetzung bewirkten Vorteil überwiegen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Februar 2002 V B 56/01, BFH/NV 2002, 805).
  • BFH, 28.08.2002 - V B 71/02

    Vorbehalt der Nachprüfung; Änderung einer Steuerfestsetzung

    Vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret auf die im Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse in BFH/NV 2002, 51; vom 28. Februar 2002 III B 155/01, BFH/NV 2002, 805).
  • BFH, 10.01.2007 - I R 75/05

    Beschwer; Klage auf höhere Steuerfestsetzung

    Eine dahin gehende Klage ist grundsätzlich unzulässig (BFH-Beschluss vom 28. Februar 2002 V B 56/01, BFH/NV 2002, 805; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 40 FGO Rz 40a, m.w.N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 187/18

    Zur Zulässigkeit einer Klage gegen einen "Nullbescheid", wenn eine Veränderung

    Unzulässig ist daher grundsätzlich die Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, in welchem die Steuerschuld - wie im Streitfall - auf 0 EUR, oder in welchem eine aus klägerischer Sicht zu niedrige Steuerschuld festgesetzt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Februar 2002, V B 56/01, BFH/NV 2002, 805; von Groll in Gräber, FGO, 7. Aufl., § 40, Rn. 86, 87, 88 m. w. N.; s.a. FG Kiel. Urteil vom 24. April 2015, 3 K 114/11, EFG 2015, 1292).
  • BFH, 27.08.2008 - I B 221/07

    Klagebefugnis bei Streit um die Höhe der Feststellung von steuerfreien

    Das ist der Fall, wenn nach seiner Darlegung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass ihm der Vorgang, auf dem die Festsetzung beruht, bei der gleichen Steuer für spätere Steuerabschnitte steuerliche Nachteile verursachen wird, die den durch die angefochtene zu niedrige Steuerfestsetzung bewirkten Vorteil überwiegen (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Februar 2002 V B 56/01, BFH/NV 2002, 805; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 40 FGO Rz 43, m.w.N.).
  • FG Thüringen, 15.08.2017 - 3 K 259/17

    Herstellungsbeginn i.S.d. Investitionszulagengesetzes 2010 - Abschluss eines der

    Das ist der Fall, wenn nach seiner Darlegung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass ihm der Vorgang, auf dem die Festsetzung beruht, bei der gleichen Steuer für spätere Steuerabschnitte steuerliche Nachteile verursachen wird, die den durch die angefochtene zu niedrige Steuerfestsetzung bewirkten Vorteil überwiegen (vgl. BFH-Beschluss vom 28.02.2002 V B 56/01, BFH/NV 2002, 805 m. w. N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 24.04.2015 - 3 K 114/11

    Beschwer bei zu niedriger Steuerfestsetzung

    Unzulässig ist daher grundsätzlich die Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, in welchem die Steuerschuld auf 0,- EUR, oder in welchem eine aus klägerischer Sicht zu niedrige Steuerschuld festgesetzt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Februar 2002, V B 56/01, BFH/NV 2002, 805; von Groll in Gräber, FGO, 7. Aufl., § 40, Rn. 86, 87, 88 m. w. N.).
  • BFH, 21.03.2003 - VII B 197/02

    NZB: schwerwiegender Fehler; handelsübliche Qualität reinrassiger Zuchtrinder

    Ein solcher Fehler, der zur Zulassung der Revision führt, liegt aber nur dann vor, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich (vgl. BFH, Beschluss vom 28. Februar 2002 III B 155/01, BFH/NV 2002, 805) oder doch jedenfalls so greifbar gesetzwidrig ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wieder hergestellt werden könnte (vgl. BFH, Beschlüsse vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798, und vom 9. Dezember 2002 VII B 102/02, BFH/NV 2003, 530).
  • BFH, 17.12.2003 - IV B 121/02

    Klagebefugnis bei zu niedrig festgesetzter Steuer; keine Zulassung der Revision

  • FG Sachsen-Anhalt, 09.07.2014 - 3 K 776/10

    Ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens bei Anfechtung von

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