Weitere Entscheidung unten: BFH, 01.02.2002

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   BFH, 01.02.2002 - II B 38/01   

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https://dejure.org/2002,4381
BFH, 01.02.2002 - II B 38/01 (https://dejure.org/2002,4381)
BFH, Entscheidung vom 01.02.2002 - II B 38/01 (https://dejure.org/2002,4381)
BFH, Entscheidung vom 01. Februar 2002 - II B 38/01 (https://dejure.org/2002,4381)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einheitsbewertung - Grundvermögen - Grundsteuermeßbetrag - Mündliche Verhandlung - Krankheitsbedingtes Nichterscheinen - Ärztliches Attest - Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtliches Gehör

  • Judicialis

    ZPO § 227 Abs. 1; ; FGO § 155; ; FGO § 119 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 6; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Rechts auf Gehör; Terminsverlegung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 938
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 05.12.1979 - II R 56/76

    Mündliche Verhandlung - Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung -

    Auszug aus BFH, 01.02.2002 - II B 38/01
    Welche Gründe dabei als erheblich i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO anzusehen sind, richtet sich nach Lage des Einzelfalles, nach dem Prozessstoff und den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten (so Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Dezember 1979 II R 56/76, BFHE 129, 297, BStBl II 1980, 208).
  • BFH, 03.05.2001 - III B 52/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Finanzgericht - Gutachten - Sachverständiger -

    Auszug aus BFH, 01.02.2002 - II B 38/01
    Gemäß § 116 Abs. 6 FGO kann bei erfolgreicher Rüge eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Mai 2001 III B 52/00, BFH/NV 2001, 1419).
  • BFH, 27.06.2012 - XI B 129/11

    Bei Zweifeln am Vorliegen erheblicher Verlegungsgründe muss das Gericht

    Das FG ist in einem solchen Falle verpflichtet, den anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. November 2006 IX B 83/06, BFH/NV 2007, 476, und vom 1. Februar 2002 II B 38/01, BFH/NV 2002, 938, m.w.N.).
  • BFH, 15.02.2013 - IX B 178/12

    Versagung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung -

    Das FG ist in einem solchen Falle verpflichtet, den anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Februar 2002 II B 38/01, BFH/NV 2002, 938, m.w.N.).
  • BFH, 27.01.2010 - VIII B 221/09

    Verlegung eines anberaumten Verhandlungstermins aus erheblichen Gründen -

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Gericht verpflichtet, anberaumte Verhandlungstermine zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO vorliegen (BFH-Beschlüsse vom 23. November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002, 520; vom 1. Februar 2002 II B 38/01, BFH/NV 2002, 938; vom 18. März 2003 I B 122/02, BFH/NV 2003, 1584).
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Rechtsprechung
   BFH, 01.02.2002 - II B 76/01   

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https://dejure.org/2002,11668
BFH, 01.02.2002 - II B 76/01 (https://dejure.org/2002,11668)
BFH, Entscheidung vom 01.02.2002 - II B 76/01 (https://dejure.org/2002,11668)
BFH, Entscheidung vom 01. Februar 2002 - II B 76/01 (https://dejure.org/2002,11668)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung der Vollziehung - Hauptveranlagung - Vermögensteuerbescheid - Steuerhinterziehung - Hinterziehungsvorsatz - Verwertungsverbot

  • Judicialis

    VStG § 10 Nr. 1; ; AO 1977 § 370; ; StGB § 2 Abs. 3; ; FGO § 62a Abs. 1; ; FGO § 128 Abs. 3 Satz 1; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    AdV; beschränkte Zulassung der Beschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 938
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BFH, 01.02.2002 - II B 76/01
    Soweit es dem Antrag stattgab, verwies es zur Begründung auf seinen Beschluss in einer anderen Sache, und zwar den Beschluss vom 7. August 2000 I V 161/00 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 1227), mit dem es die Vollziehung der dort streitbefangenen Vermögensteuerbescheide ausgesetzt hatte, weil aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juli 1995 2 BvL 37/91 (BStBl II 1995, 655) Vermögensteuerhinterziehungen strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden könnten und weil Zweifel am Hinterziehungsvorsatz bestünden.

    Mit diesem Beschluss hatte der BFH in einer dritten Sache einen Aussetzungsbeschluss des FG, der ähnlich begründet war wie derjenige vom 7. August 2000 1 V 161/00 aufgehoben, weil die genannte Entscheidung des BVerfG in BStBl II 1995, 655 die Strafbarkeit einer Vermögensteuerhinterziehung nicht ausschließe und das Vorliegen eines Hinterziehungsvorsatzes nicht ernstlich zweifelhaft sei.

    Der Beschluss des BVerfG in BStBl II 1995, 655 rechtfertigt diese Zweifel nicht, wie der Senat bereits mit Urteil vom 24. Mai 2000 II R 25/99 (BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378, nunmehr auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2001 5 StR 395/01, EBE/BGH 2001, 410) entschieden hat.

    Zwar hat das BVerfG mit seinem Beschluss in BStBl II 1995, 655 die Tarifvorschrift des § 10 Nr. 1 des Vermögensteuergesetzes (VStG) in allen seit 1983 gültig gewesenen Fassungen für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) erklärt; es hat aber zugleich die weitere Anwendbarkeit des bisherigen Vermögensteuerrechts auf alle bis zum 31. Dezember 1996 verwirklichten Tatbestände angeordnet.

  • BFH, 07.12.2000 - II B 84/00

    Hinterziehung von VSt, AdV

    Auszug aus BFH, 01.02.2002 - II B 76/01
    In den Gründen führte es aus, es weiche mit seiner Entscheidung bezüglich der Vermögensteuerbescheide auf den 1. Januar 1989 und 1991 von dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Dezember 2000 II B 84/00 ab.

    Im Streitfall hat das FG in den Gründen seiner Entscheidung eine derartige Beschränkung der Zulassung der Beschwerde vorgenommen, indem es ausdrücklich angegeben hat, dass der Zulassungsgrund einer Abweichung von dem genannten Beschluss des BFH vom 7. Dezember 2000 II B 84/00 ausschließlich die Vermögensteuerbescheide auf den 1. Januar 1989 und 1991 betrifft.

  • BFH, 04.10.1994 - I B 56/94

    Berücksichtigung der Akkumulationsrücklage

    Auszug aus BFH, 01.02.2002 - II B 76/01
    Die Beschränkung muss nicht bereits im Tenor enthalten sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. Beschlüsse des BFH vom 13. Dezember 1989 X R 83/88, BFH/NV 1990, 548, 550, unter I.; vom 4. Oktober 1994 I B 56/94, BFH/NV 1995, 687, sowie vom 15. November 1997 IX B 73/97, BFH/NV 1998, 607).
  • BFH, 24.05.2000 - II R 25/99

    Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer

    Auszug aus BFH, 01.02.2002 - II B 76/01
    Der Beschluss des BVerfG in BStBl II 1995, 655 rechtfertigt diese Zweifel nicht, wie der Senat bereits mit Urteil vom 24. Mai 2000 II R 25/99 (BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378, nunmehr auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2001 5 StR 395/01, EBE/BGH 2001, 410) entschieden hat.
  • RG, 10.10.1900 - V 161/00

    Auflassung; Zurückführung auf die Steuerbücher

    Auszug aus BFH, 01.02.2002 - II B 76/01
    Soweit es dem Antrag stattgab, verwies es zur Begründung auf seinen Beschluss in einer anderen Sache, und zwar den Beschluss vom 7. August 2000 I V 161/00 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 1227), mit dem es die Vollziehung der dort streitbefangenen Vermögensteuerbescheide ausgesetzt hatte, weil aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juli 1995 2 BvL 37/91 (BStBl II 1995, 655) Vermögensteuerhinterziehungen strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden könnten und weil Zweifel am Hinterziehungsvorsatz bestünden.
  • BFH, 13.12.1989 - X R 83/88

    Rechtmäßigkeit der Erweiterung einer Außenprüfungsanordnung (zeitliche und

    Auszug aus BFH, 01.02.2002 - II B 76/01
    Die Beschränkung muss nicht bereits im Tenor enthalten sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. Beschlüsse des BFH vom 13. Dezember 1989 X R 83/88, BFH/NV 1990, 548, 550, unter I.; vom 4. Oktober 1994 I B 56/94, BFH/NV 1995, 687, sowie vom 15. November 1997 IX B 73/97, BFH/NV 1998, 607).
  • BGH, 07.11.2001 - 5 StR 395/01

    Hinterziehung von Vermögensteuer; Beginn der Verfolgungsverjährung einer

    Auszug aus BFH, 01.02.2002 - II B 76/01
    Der Beschluss des BVerfG in BStBl II 1995, 655 rechtfertigt diese Zweifel nicht, wie der Senat bereits mit Urteil vom 24. Mai 2000 II R 25/99 (BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378, nunmehr auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2001 5 StR 395/01, EBE/BGH 2001, 410) entschieden hat.
  • BFH, 15.11.1997 - IX B 73/97

    Annahme der Beschränkung einer Zulassung bei einer Revision

    Auszug aus BFH, 01.02.2002 - II B 76/01
    Die Beschränkung muss nicht bereits im Tenor enthalten sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. Beschlüsse des BFH vom 13. Dezember 1989 X R 83/88, BFH/NV 1990, 548, 550, unter I.; vom 4. Oktober 1994 I B 56/94, BFH/NV 1995, 687, sowie vom 15. November 1997 IX B 73/97, BFH/NV 1998, 607).
  • FG Niedersachsen, 07.08.2000 - 1 V 161/00

    Möglichkeit der Hinterziehung von Vermögensteuern wegen Feststellung der

    Auszug aus BFH, 01.02.2002 - II B 76/01
    Mit diesem Beschluss hatte der BFH in einer dritten Sache einen Aussetzungsbeschluss des FG, der ähnlich begründet war wie derjenige vom 7. August 2000 1 V 161/00 aufgehoben, weil die genannte Entscheidung des BVerfG in BStBl II 1995, 655 die Strafbarkeit einer Vermögensteuerhinterziehung nicht ausschließe und das Vorliegen eines Hinterziehungsvorsatzes nicht ernstlich zweifelhaft sei.
  • BVerfG, 10.05.2001 - 1 BvR 1242/00

    VSt-Hinterziehung - Keine Entscheidung des BVerfG

    Auszug aus BFH, 01.02.2002 - II B 76/01
    Die gegen dieses Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1242/00 ist vom BVerfG durch Beschluss vom 10. Mai 2001 nicht zur Entscheidung angenommen worden.
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