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   BFH, 15.03.2002 - X B 175/01   

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BFH, 15.03.2002 - X B 175/01 (https://dejure.org/2002,2303)
BFH, Entscheidung vom 15.03.2002 - X B 175/01 (https://dejure.org/2002,2303)
BFH, Entscheidung vom 15. März 2002 - X B 175/01 (https://dejure.org/2002,2303)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung - Darlegung von Zulassungsgründen - Grundsätzliche Bedeutung - Einkommensteuerveranlagung

  • Judicialis

    FGO n.F. § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO n.F. § ... 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; FGO n.F. § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO n.F. § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 76; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 76 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überraschungsentscheidung; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verfahrensmangel

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 944
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 29.09.2000 - X B 23/00

    Keine Eigenheimzulage für Ferien- oder Wochenendwohnungen

    Auszug aus BFH, 15.03.2002 - X B 175/01
    Hinsichtlich der behaupteten Abweichung der FG-Entscheidung von dem BFH-Urteil vom 15. März 1973 VIII R 90/70 (BFHE 109, 254, BStBl II 1973, 591) fehlt die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. gebotene Gegenüberstellung der abstrakten Rechtssätze des FG einerseits und des BFH andererseits (BFH-Beschluss vom 29. September 2000 X B 23/00, BFH/NV 2001, 437, m.w.N.).

    Der Einwand der Kläger, das FG habe nicht beachtet, dass sie bereits im Dezember 1994 sämtliche Rechte der Käufer des rechtsgültigen und genehmigten Grundstückskaufvertrags erworben und deshalb den Besitz an der Wohnung "in Erwartung des Eigentumserwerbs" innegehabt hätten, lässt nicht die Rüge abweichender Rechtssätze, sondern allenfalls die Rüge materiell-rechtlich fehlerhafter Entscheidung erkennen, die für sich allein keine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. darstellt (vgl. BFH in BFH/NV 2001, 437, m.w.N.).

  • BFH, 15.03.1973 - VIII R 90/70

    Käufer eines Eigenheims - Erhöhte AfA - Wirtschaftlicher Ersterwerber -

    Auszug aus BFH, 15.03.2002 - X B 175/01
    Hinsichtlich der behaupteten Abweichung der FG-Entscheidung von dem BFH-Urteil vom 15. März 1973 VIII R 90/70 (BFHE 109, 254, BStBl II 1973, 591) fehlt die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. gebotene Gegenüberstellung der abstrakten Rechtssätze des FG einerseits und des BFH andererseits (BFH-Beschluss vom 29. September 2000 X B 23/00, BFH/NV 2001, 437, m.w.N.).

    Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das FG dem angefochtenen Urteil von der Entscheidung in BFHE 109, 254, BStBl II 1973, 591 abweichende Rechtssätze zugrunde gelegt hätte.

  • BFH, 16.11.1993 - I B 115/93

    Rüge eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt von Akten

    Auszug aus BFH, 15.03.2002 - X B 175/01
    Dementsprechend setzt eine schlüssige Rüge eines "Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten" die Darlegung des Beschwerdeführers voraus, dass ein von den Beteiligten vorgetragener oder aus den Akten erkennbarer Sachverhalt vom FG nicht zur Kenntnis genommen worden sei, dass Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung dem FG sich hätten aufdrängen müssen oder das FG falsche Beweisregeln bei seiner Ermittlung des Gesamtergebnisses des Verfahrens angewendet habe (BFH-Beschluss vom 16. November 1993 I B 115/93, BFH/NV 1994, 551).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BFH, 15.03.2002 - X B 175/01
    a) Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 76 FGO und § 96 Abs. 2 FGO liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BFHE 186, 29, BStBl II 1998, 505; Beschlüsse vom 28. Mai 1998 III B 5/98, BFH/NV 1998, 1352; vom 23. April 1998 VII B 282/97, BFH/NV 1998, 1492).
  • BFH, 20.08.1998 - XI B 110/95

    Trennung von Verfahren

    Auszug aus BFH, 15.03.2002 - X B 175/01
    Auf nahe liegende rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte braucht es zumindest dann nicht ausdrücklich hinzuweisen, wenn die Beteiligten fachkundig vertreten sind (vgl. BFH-Beschluss vom 20. August 1998 XI B 110/95, BFH/NV 1999, 329).
  • BFH, 05.12.1989 - VIII R 322/84

    Voraussetzungen für die Einordnung als Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens -

    Auszug aus BFH, 15.03.2002 - X B 175/01
    Daran fehlt es im Streitfall, weil die Frage, ob bei der Einkommensteuerveranlagung eine Bindung an die Feststellungen bei der Einheitsbewertung besteht, entgegen der Auffassung der Kläger als grundsätzlich geklärt angesehen werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 5. Dezember 1989 VIII R 322/84, BFH/NV 1990, 499; vom 27. Oktober 1998 X R 157/95, BFHE 187, 445, BStBl II 1999, 91).
  • BFH, 17.02.1998 - VIII R 28/95

    Aktivierung des Pachterneuerungsanspruchs

    Auszug aus BFH, 15.03.2002 - X B 175/01
    a) Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 76 FGO und § 96 Abs. 2 FGO liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BFHE 186, 29, BStBl II 1998, 505; Beschlüsse vom 28. Mai 1998 III B 5/98, BFH/NV 1998, 1352; vom 23. April 1998 VII B 282/97, BFH/NV 1998, 1492).
  • BFH, 27.10.1998 - X R 157/95

    Eigentumswohnung i.S. des § 10 e EStG

    Auszug aus BFH, 15.03.2002 - X B 175/01
    Daran fehlt es im Streitfall, weil die Frage, ob bei der Einkommensteuerveranlagung eine Bindung an die Feststellungen bei der Einheitsbewertung besteht, entgegen der Auffassung der Kläger als grundsätzlich geklärt angesehen werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 5. Dezember 1989 VIII R 322/84, BFH/NV 1990, 499; vom 27. Oktober 1998 X R 157/95, BFHE 187, 445, BStBl II 1999, 91).
  • BFH, 18.05.2000 - V B 178/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Sachaufklärungsrüge

    Auszug aus BFH, 15.03.2002 - X B 175/01
    Dargelegt i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nur, soweit der Rechtsuchende substantiiert und in sich schlüssig eine konkrete, im Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftige und in diesem Verfahren klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Dezember 1999 I B 46/99, BFH/NV 2000, 955, 956, und vom 18. Mai 2000 V B 178/99, BFH/NV 2000, 1504, 1505).
  • BFH, 22.12.1999 - I B 46/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Überversorgung

    Auszug aus BFH, 15.03.2002 - X B 175/01
    Dargelegt i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nur, soweit der Rechtsuchende substantiiert und in sich schlüssig eine konkrete, im Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftige und in diesem Verfahren klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Dezember 1999 I B 46/99, BFH/NV 2000, 955, 956, und vom 18. Mai 2000 V B 178/99, BFH/NV 2000, 1504, 1505).
  • BFH, 28.05.1998 - III B 5/98

    Krankenversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 23.04.1998 - VII B 282/97

    Voraussetzungen der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unvorhersehbare

  • BFH, 01.02.2012 - I R 57/10

    Abschreibungsbeginn bei Windkraftanlagen - Übergang des wirtschaftlichen

    Dabei ist unter Besitz nicht der Eigenbesitz i.S. von § 854 BGB, sondern der Besitz in Erwartung des Eigentumserwerbs zu verstehen (BFH-Urteil vom 15. März 1973 VIII R 90/70, BFHE 109, 254, BStBl II 1973, 591; BFH-Beschlüsse vom 15. März 2002 X B 175/01, BFH/NV 2002, 944; vom 13. Januar 2006 I B 93/05, BFH/NV 2006, 706; Fischer in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 39 AO Rz 54a).
  • BFH, 23.06.2003 - IX B 119/02

    NZB - Ermessensentscheidung

    Soweit sich die Kläger auf eine unzureichende Sachaufklärung (§ 76 FGO) und einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO wegen Nichtberücksichtigung des Inhalts der Akten berufen (S. 20, 21 der Beschwerdeschrift), sind neben den nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen genauen Angaben und Ausführungen zu bestimmten Punkten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. August 2000 IX B 79/00, BFH/NV 2001, 456; vom 15. März 2002 X B 175/01, BFH/NV 2002, 944; vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947) insbesondere Darlegungen erforderlich, inwieweit das FG nach seinem maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkt unter Berücksichtigung seiner nach § 102 FGO nur eingeschränkten Prüfungskompetenz zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.
  • FG Nürnberg, 25.11.2015 - 3 K 387/14

    Zeitpunkt der Erlangung des zivilrechtlichen bzw. wirtschaftlichen Eigentums an

    Dabei ist unter Besitz nicht der Eigenbesitz i.S. von § 854 BGB, sondern der Besitz in Erwartung des Eigentumserwerbs zu verstehen (BFH-Urteil vom 15. März 1973 VIII R 90/70, BFHE 109, 254, BStBl II 1973, 591; BFH-Beschlüsse vom 15. März 2002 X B 175/01, BFH/NV 2002, 944; vom 13. Januar 2006.
  • BFH, 22.11.2013 - X B 35/13

    Zeugenbeeidigung - verzichtbare Verfahrensmängel - Verstoß gegen den klaren

    a) Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (BVerfG-Beschluss vom 29. Mai 1991  1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; Senatsbeschlüsse vom 15. März 2002 X B 175/01, BFH/NV 2002, 944, und vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947).
  • BFH, 08.01.2014 - XI B 120/13

    Zur Entstehung eines Pflegekindschaftsverhältnisses zu einer volljährigen

    Der Beschwerdeführer muss hierzu substantiiert vortragen, dass die Vorentscheidung unter Zugrundelegung der dort vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung ohne den vermeintlichen Verfahrensfehler möglicherweise anders getroffen worden wäre (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 2002 X B 175/01, BFH/NV 2002, 944; vom 10. Januar 2012 XI B 80/11, BFH/NV 2012, 815; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 120 Rz 72, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 01.04.2008 - X B 92/07

    Anforderungen an die Rügen eines unrichtigen und unvollständigen Tatbestands im

    a) Das FG trifft eine Überraschungsentscheidung und verstößt damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 76 und 96 FGO, wenn es seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188, sowie des BFH vom 15. März 2002 X B 175/01, BFH/NV 2002, 944; vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947, und vom 11. Januar 2007 XI B 22/06, BFH/NV 2007, 909, m.w.N.).
  • BFH, 23.08.2007 - X B 183/07

    NZB: Hinweispflicht

    a) Das FG trifft eine Überraschungsentscheidung und verstößt damit gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, §§ 76 und 96 Abs. 2 FGO, wenn es seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188, sowie des BFH vom 15. März 2002 X B 175/01, BFH/NV 2002, 944; vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947, und vom 11. Januar 2007 XI B 22/06, BFH/NV 2007, 909, m.w.N.).
  • BFH, 29.12.2008 - X B 153/08

    Auslegung einer Willenserklärung - Formlose Ladung für Erörterungstermin -

    Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) und gegen § 96 Abs. 2 FGO liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; BFH-Beschluss vom 15. März 2002 X B 175/01, BFH/NV 2002, 944).
  • BFH, 01.04.2008 - X B 104/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an die Rügen von Verstößen des FG gegen

    a) Das FG trifft eine Überraschungsentscheidung und verstößt damit gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, §§ 76 und 96 FGO wenn es seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188, sowie des BFH vom 15. März 2002 X B 175/01, BFH/NV 2002, 944; vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947, und vom 11. Januar 2007 XI B 22/06, BFH/NV 2007, 909, m.w.N.).
  • BFH, 24.06.2008 - X B 143/07

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht bei Wahrunterstellung - Schätzungsbefugnis

    Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; Senatsbeschlüsse vom 15. März 2002 X B 175/01, BFH/NV 2002, 944, und vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947).
  • BFH, 01.04.2008 - X B 101/07

    Anforderungen an die Rügen eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht, der

  • BFH, 01.04.2008 - X B 133/07

    Anforderungen an die Rügen von Verstößen des FG gegen die Sachaufklärungspflicht

  • BFH, 31.07.2007 - X B 36/07

    Schlüssige Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Erlass

  • BFH, 08.06.2010 - X B 126/09

    Erfüllungsrückstand bei einem Inkassounternehmen - Rechtliches Gehör -

  • BFH, 01.04.2008 - X B 102/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an die Rügen von Verstößen des FG gegen

  • BFH, 11.12.2008 - X B 158/08

    Beteiligung als Bestandteil des notwendigen Betriebsvermögens

  • BFH, 22.11.2008 - X B 205/07

    Anforderung an die Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung,

  • BFH, 10.01.2012 - XI B 80/11

    Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung in einem zum Vorsteuerabzug

  • BFH, 01.04.2008 - X B 103/07

    Anforderungen an die Rügen von Verstößen des FG gegen die Sachaufklärungspflicht,

  • BFH, 06.10.2003 - X B 22/02

    Liebhaberei bei Vermietung einer Segelyacht

  • BFH, 01.04.2008 - X B 134/07

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Rüge eines Verstoßes des FG gegen die

  • BFH, 15.11.2006 - X B 11/06

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Übergangsregelungen aus Billigkeitsgründen

  • BFH, 09.02.2006 - X B 138/05

    NZB: Überraschungsentscheidung

  • BFH, 22.03.2005 - X B 118/04

    Erhöhte Beweisvorsorge wenn Gelder vom Ausland ins Inland transferiert werden;

  • BFH, 15.10.2008 - X B 255/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehler durch Überraschungsentscheidung

  • BFH, 12.12.2007 - X B 91/07

    Tatsächliche Verständigung - Ungerechtfertigte Ablehnung eines Vertagungsantrags

  • BFH, 22.10.2009 - X B 89/08

    Wirkung eines Aufhebungsbescheids gemäß § 164 Abs. 3 Satz 2 AO bei ungewisser

  • BFH, 23.11.2005 - X B 77/05

    NZB: kumulative Urteilsbegründung; besonders schwerwiegender

  • BFH, 15.04.2003 - I B 81/02

    NZB: vGA - Verkauf unter Preis

  • BFH, 26.03.2003 - VI B 151/01

    NZB: teilbarer Streitgegenstand

  • BFH, 30.05.2007 - IX B 215/06

    Schlüssige Rüge von Verfahrensfehlern; Verfahrensverstöße können eine Besorgnis

  • BFH, 27.11.2002 - XI B 115/00

    NZB: Verfahrensmangel, Verstoß gegen den Inhalt der Akten

  • BFH, 15.12.2003 - X B 70/03

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Erlass einer Überraschungsentsch.

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