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   BFH, 11.04.2002 - VII R 1/02   

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https://dejure.org/2002,10337
BFH, 11.04.2002 - VII R 1/02 (https://dejure.org/2002,10337)
BFH, Entscheidung vom 11.04.2002 - VII R 1/02 (https://dejure.org/2002,10337)
BFH, Entscheidung vom 11. April 2002 - VII R 1/02 (https://dejure.org/2002,10337)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Steuerberaterprüfung - Schriftliche Aufsichtsarbeit - Verlängerung der Bearbeitungszeit - Behinderung - Verfahrensmangel

  • Judicialis

    DVStB § 18 Abs. 3; ; DVStB § 18 Abs. 3 Satz 2; ; FGO § 126 Abs. 1; ; FGO § 120 Abs. 2; ; FGO § 118 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 118 Abs. 1; ; FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründung der Revision; Angriffe gegen die tatsächliche Würdigung des FG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 950
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BFH, 26.04.2018 - V R 23/16

    Vorsteueraufteilung bei Schulsportanlagen

    Die Schlussfolgerungen des FG haben schon dann Bestand, wenn sie zwar nicht zwingend, aber möglich sind (§ 118 Abs. 2 FGO, vgl. BFH-Entscheidungen vom 3. Mai 2017 X R 9/14, BFH/NV 2017, 1164, Rz 26; vom 5. Juli 2016 X B 201/15, BFH/NV 2016, 1572, Rz 20; vom 11. April 2002 VII R 1/02, BFH/NV 2002, 950, m.w.N.).
  • BFH, 07.05.2013 - VIII R 51/10

    Keine Abziehbarkeit von Aufwendungen für Reisen an ausländische Ferienorte zur

    Demgemäß kann eine Revision --soweit sie sich gegen die tatsächlichen finanzgerichtlichen Feststellungen oder gegen die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz wendet-- nur auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO) oder in materiell-rechtlicher Hinsicht (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO) grundsätzlich nur darauf gestützt werden, dass die tatsächliche Würdigung mit den Denkgesetzen oder mit allgemeinen Erfahrungssätzen nicht vereinbar oder dass sie widersprüchlich oder aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht nachvollziehbar sei (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. April 2002 VII R 1/02, BFH/NV 2002, 950; vom 5. Juni 2012 I R 51/11, BFH/NV 2012, 1800).
  • BFH, 17.05.2005 - VII R 76/04

    Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des FG -

    Das ist u.a. dann der Fall, wenn es den Feststellungen an einer hinreichenden Grundlage fehlt, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt nachzuvollziehen, wie das FG zu der seine Entscheidung tragenden Überzeugung gelangt ist (Senatsurteil vom 11. April 2002 VII R 1/02, BFH/NV 2002, 950), oder das FG zu dem von ihm gefundenen Ergebnis der Beweiswürdigung überhaupt nicht kommen konnte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 135, 479, BStBl II 1982, 442), es also gleichsam ins Blaue hinein Feststellungen getroffen hat, die sich in Wahrheit als Mutmaßungen oder bloße Unterstellungen erweisen.
  • BFH, 02.12.2014 - VIII R 45/11

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Scheckzahlungen einer GmbH zur Erfüllung

    Demgemäß kann eine Revision --soweit sie sich gegen die tatsächlichen finanzgerichtlichen Feststellungen oder gegen die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz wendet-- nur auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO) oder in materiell-rechtlicher Hinsicht (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO) darauf gestützt werden, dass die tatsächliche Würdigung mit den Denkgesetzen oder mit allgemeinen Erfahrungssätzen nicht vereinbar oder dass sie widersprüchlich oder aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht nachvollziehbar sei (vgl. BFH-Beschluss vom 11. April 2002 VII R 1/02, BFH/NV 2002, 950).
  • BFH, 26.01.2006 - V R 74/03

    Einschränkung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG 1993

    Die Schlussfolgerungen des FG haben schon dann Bestand, wenn sie zwar nicht zwingend, aber möglich sind (§ 118 Abs. 2 FGO, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. April 2002 VII R 1/02, BFH/NV 2002, 950, m.w.N.).
  • BFH, 20.09.2012 - VII R 42/11

    Bindungswirkung der Feststellungen des FG

    Deshalb kann eine Revision nicht ausschließlich mit Angriffen gegen die tatsächliche Würdigung des FG begründet werden, es sei denn, es werden Umstände bezeichnet, aus denen sich schlüssig ergibt, dass die vom FG getroffenen Feststellungen mit den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar sind, dass sie widersprüchlich sind oder aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Tatsachen das FG die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen tatsächlicher Art abgeleitet hat (Senatsbeschluss vom 11. April 2002 VII R 1/02, BFH/NV 2002, 950).
  • BFH, 05.06.2012 - I R 51/11

    Begründung der Revision

    Demgemäß kann eine Revision --soweit sie sich gegen die tatsächlichen finanzgerichtlichen Feststellungen oder gegen die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz wendet-- nur auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO) oder in materiell-rechtlicher Hinsicht (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO) grundsätzlich nur darauf gestützt werden, dass die tatsächliche Würdigung mit den Denkgesetzen oder mit allgemeinen Erfahrungssätzen nicht vereinbar oder dass sie widersprüchlich oder aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht nachvollziehbar sei (vgl. BFH-Beschluss vom 11. April 2002 VII R 1/02, BFH/NV 2002, 950).
  • BFH, 30.04.2002 - VII R 109/00

    Revisionsbegründung; Tarifierung eines "Sportplaners"

    Deshalb kann eine solche Revision nicht in einer den Anforderungen des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO genügenden Weise ausschließlich mit Angriffen gegen die tatsächliche Würdigung durch das FG begründet werden, es sei denn, es werden Umstände bezeichnet, aus denen sich schlüssig ergibt, dass die vom FG in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen mit den Denkgesetzen oder mit allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar sind, dass sie widersprüchlich sind oder aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Tatsachen das FG die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen tatsächlicher Art abgeleitet hat (vgl. BFH-Beschluss vom 11. April 2002 VII R 1/02, nicht veröffentlicht, unter Hinweis auf Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 118 Rz. 54 und 55, m.w.N.).
  • BFH, 09.01.2007 - VII B 210/05

    Milchgarantiemenge; Unternehmerrisiko

    Ob danach in Fällen gepachteter Produktionsmittel der Pächter als Milcherzeuger anzusehen ist und die erzeugten und gelieferten Milchmengen ihm zuzurechnen sind, ist eine im Wesentlichen dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung der im Einzelfall festgestellten Tatsachen, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden kann, ob sie gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze verstößt (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2006 VII B 316/05, BFHE ..., ...) und ob sie auf einer hinreichenden Grundlage beruht, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt nachzuvollziehen, wie das FG zu der seine Entscheidung tragenden Überzeugung gelangt ist (Senatsurteile vom 11. April 2002 VII R 1/02, BFH/NV 2002, 950, und vom 17. Mai 2005 VII R 76/04, BFHE 210, 70).
  • BFH, 18.07.2007 - II R 34/04

    Bindungswirkung nach § 126 Abs. 5 FGO; Auslegung einer Willenserklärung;

    Insbesondere tritt eine Bindung dann nicht ein, wenn es den Feststellungen des FG an einer hinreichenden Grundlage fehlt, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt nachzuvollziehen, wie das FG zu der seine Entscheidung tragenden Überzeugung gelangt ist, oder wenn das FG zu dem von ihm gefundenen Ergebnis der Beweiswürdigung überhaupt nicht kommen konnte (BFH-Urteile vom 11. April 2002 VII R 1/02, BFH/NV 2002, 950; in BFHE 135, 479, BStBl II 1982, 442) und sich die getroffenen Feststellungen in Wahrheit als Mutmaßungen oder bloße Unterstellungen erweisen.
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