Weitere Entscheidung unten: BFH, 05.06.2003

Rechtsprechung
   BFH, 23.07.2003 - IX B 23/03   

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https://dejure.org/2003,8219
BFH, 23.07.2003 - IX B 23/03 (https://dejure.org/2003,8219)
BFH, Entscheidung vom 23.07.2003 - IX B 23/03 (https://dejure.org/2003,8219)
BFH, Entscheidung vom 23. Juli 2003 - IX B 23/03 (https://dejure.org/2003,8219)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG §§ 15 21; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Gewerbliche Ferienwohnungsvermietung

  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzungen einer gewerblichen Vermietung von Ferienwohnungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 1425
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 25.06.1976 - III R 167/73

    Zur Frage, wann die Vermietung von Ferienwohnungen einen Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 23.07.2003 - IX B 23/03
    Die auf tatsächlichen Feststellungen beruhende Würdigung des Finanzgerichts (FG), es liege (k)ein hotelmäßiges Angebot vor, bindet den BFH (dann) nicht, wenn das FG hinsichtlich des Begriffs des hotelmäßigen Angebots von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen (die Ferienwohnung müsse zu einer einheitlichen Wohnanlage gehören und die Werbung und Verwaltung einer Feriendienstorganisation übertragen sein) ausgeht, ohne Feststellungen zur jeweiligen Dauer der Vermietung sowie zur Frage zu treffen, ob und wie häufig die Wohnungen ohne Voranmeldung vermietet werden (BFH-Urteil vom 13. November 1996 XI R 31/95, BFHE 182, 79, BStBl II 1997, 247); auf die eine besondere Organisation erfordernde kurzfristige (sofortige) Vermietung als eines der wesentlichen Kriterien für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit hat der BFH u.a. auch in den vom FA genannten BFH-Urteilen vom 25. Juni 1976 III R 167/73 (BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728), vom 19. Januar 1990 III R 31/87 (BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383) sowie in den Urteilen in BFHE 182, 79, BStBl II 1997, 247 und in BFH/NV 2001, 752 abgestellt.

    Da keine Abweichung vom Urteil in BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728 vorliegt, kommt auch die vom FA geforderte Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) nicht in Betracht.

  • BFH, 24.10.2000 - IX R 58/97

    Vermietung einer Ferienwohnung

    Auszug aus BFH, 23.07.2003 - IX B 23/03
    Maßgebend sind jeweils die besonderen Umstände des Einzelfalles (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteil vom 24. Oktober 2000 IX R 58/97, BFH/NV 2001, 752; Beschluss vom 28. August 2002 XI B 158/01, BFH/NV 2003, 152, jeweils m.w.N.).

    Die auf tatsächlichen Feststellungen beruhende Würdigung des Finanzgerichts (FG), es liege (k)ein hotelmäßiges Angebot vor, bindet den BFH (dann) nicht, wenn das FG hinsichtlich des Begriffs des hotelmäßigen Angebots von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen (die Ferienwohnung müsse zu einer einheitlichen Wohnanlage gehören und die Werbung und Verwaltung einer Feriendienstorganisation übertragen sein) ausgeht, ohne Feststellungen zur jeweiligen Dauer der Vermietung sowie zur Frage zu treffen, ob und wie häufig die Wohnungen ohne Voranmeldung vermietet werden (BFH-Urteil vom 13. November 1996 XI R 31/95, BFHE 182, 79, BStBl II 1997, 247); auf die eine besondere Organisation erfordernde kurzfristige (sofortige) Vermietung als eines der wesentlichen Kriterien für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit hat der BFH u.a. auch in den vom FA genannten BFH-Urteilen vom 25. Juni 1976 III R 167/73 (BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728), vom 19. Januar 1990 III R 31/87 (BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383) sowie in den Urteilen in BFHE 182, 79, BStBl II 1997, 247 und in BFH/NV 2001, 752 abgestellt.

  • BFH, 28.08.2002 - XI B 158/01

    Aussiedler-/Asylantenheim: Abgrenzung Vermögensverwaltung/Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 23.07.2003 - IX B 23/03
    Maßgebend sind jeweils die besonderen Umstände des Einzelfalles (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteil vom 24. Oktober 2000 IX R 58/97, BFH/NV 2001, 752; Beschluss vom 28. August 2002 XI B 158/01, BFH/NV 2003, 152, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 13.11.1996 - XI R 31/95

    Ferienwohnungen als notwendiges Betriebsvermögen bei funktionalem Zusammenhang

    Auszug aus BFH, 23.07.2003 - IX B 23/03
    Die auf tatsächlichen Feststellungen beruhende Würdigung des Finanzgerichts (FG), es liege (k)ein hotelmäßiges Angebot vor, bindet den BFH (dann) nicht, wenn das FG hinsichtlich des Begriffs des hotelmäßigen Angebots von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen (die Ferienwohnung müsse zu einer einheitlichen Wohnanlage gehören und die Werbung und Verwaltung einer Feriendienstorganisation übertragen sein) ausgeht, ohne Feststellungen zur jeweiligen Dauer der Vermietung sowie zur Frage zu treffen, ob und wie häufig die Wohnungen ohne Voranmeldung vermietet werden (BFH-Urteil vom 13. November 1996 XI R 31/95, BFHE 182, 79, BStBl II 1997, 247); auf die eine besondere Organisation erfordernde kurzfristige (sofortige) Vermietung als eines der wesentlichen Kriterien für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit hat der BFH u.a. auch in den vom FA genannten BFH-Urteilen vom 25. Juni 1976 III R 167/73 (BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728), vom 19. Januar 1990 III R 31/87 (BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383) sowie in den Urteilen in BFHE 182, 79, BStBl II 1997, 247 und in BFH/NV 2001, 752 abgestellt.
  • BFH, 19.01.1990 - III R 31/87

    Vermietung einer Ferienwohnung als gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 23.07.2003 - IX B 23/03
    Die auf tatsächlichen Feststellungen beruhende Würdigung des Finanzgerichts (FG), es liege (k)ein hotelmäßiges Angebot vor, bindet den BFH (dann) nicht, wenn das FG hinsichtlich des Begriffs des hotelmäßigen Angebots von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen (die Ferienwohnung müsse zu einer einheitlichen Wohnanlage gehören und die Werbung und Verwaltung einer Feriendienstorganisation übertragen sein) ausgeht, ohne Feststellungen zur jeweiligen Dauer der Vermietung sowie zur Frage zu treffen, ob und wie häufig die Wohnungen ohne Voranmeldung vermietet werden (BFH-Urteil vom 13. November 1996 XI R 31/95, BFHE 182, 79, BStBl II 1997, 247); auf die eine besondere Organisation erfordernde kurzfristige (sofortige) Vermietung als eines der wesentlichen Kriterien für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit hat der BFH u.a. auch in den vom FA genannten BFH-Urteilen vom 25. Juni 1976 III R 167/73 (BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728), vom 19. Januar 1990 III R 31/87 (BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383) sowie in den Urteilen in BFHE 182, 79, BStBl II 1997, 247 und in BFH/NV 2001, 752 abgestellt.
  • BFH, 22.03.2002 - III B 145/01

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Scheidungskosten als außergewöhnliche

    Auszug aus BFH, 23.07.2003 - IX B 23/03
    Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtsfrage nach der ständigen Rechtsprechung nur dann, wenn sie klärungsbedürftig ist und im nachfolgenden Revisionsverfahren auch geklärt werden kann (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. März 2002 III B 145/01, BFH/NV 2002, 810).
  • BFH, 14.01.2004 - X R 7/02

    Ferienwohnung: Abgrenzung Vermögensverwaltung - gewerbliche Tätigkeit

    Maßgebend sind jeweils die besonderen Umstände des Einzelfalles (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Entscheidungen in BFH/NV 2001, 752; vom 28. August 2002 XI B 158/01, BFH/NV 2003, 152; vom 23. Juli 2003 IX B 23/03, BFH/NV 2003, 1425, jeweils m.w.N.).

    Der BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1425 hat es als mit diesen Grundsätzen vereinbare und als verfahrensrechtlich mögliche Schlussfolgerung gewertet, dass die Vorinstanz Gewerblichkeit verneint hat, wenn der Steuerpflichtige keine ins Gewicht fallenden, die eigentliche Gebrauchsüberlassung verdrängenden Sonderleistungen erbracht hat "und die Wohnung als Ferienwohnung überwiegend für mindestens eine Woche und in der Regel nach Voranmeldung vermietet worden ist" (vgl. ferner FG Hamburg, Urteil vom 10. Juli 2002 V 326/97, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1537).

  • BFH, 28.09.2010 - X B 42/10

    Gewerbliche Vermietungstätigkeit

    Ob die von der BFH-Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für das Vorliegen einer gewerblichen Überlassung erfüllt sind, beurteilt sich nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BFH-Beschluss vom 23. Juli 2003 IX B 23/03, BFH/NV 2003, 1425).
  • BFH, 14.12.2004 - IX R 70/02

    Einkünfteermittlung bei Ferienwohnungen

    Das Vermieten einer Ferienwohnung ist als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen, wenn sie einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar mit nicht üblichen Sonderleistungen des Vermieters hotelmäßig angeboten wird (vgl. im Einzelnen z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Juli 2003 IX B 23/03, BFH/NV 2003, 1425; BFH-Urteile vom 14. Januar 2004 X R 7/02, BFH/NV 2004, 945, und vom 14. Juli 2004 IX R 69/02, BFH/NV 2004, 1640).
  • BFH, 15.02.2005 - IX R 53/03

    Ferienwohnungen

    Das Vermieten einer Ferienwohnung ist als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen, wenn sie einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar mit nicht üblichen Sonderleistungen des Vermieters angeboten wird (vgl. im Einzelnen z.B. BFH-Beschluss vom 23. Juli 2003 IX B 23/03, BFH/NV 2003, 1425; BFH-Urteile vom 14. Januar 2004 X R 7/02, BFH/NV 2004, 945, und vom 14. Juli 2004 IX R 69/02, BFH/NV 2004, 1640).
  • BFH, 15.02.2005 - IX R 54/03

    Einkünfteermittlung bei Ferienwohnungen

    a) Das Vermieten einer Ferienwohnung ist als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen, wenn sie einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar mit nicht üblichen Sonderleistungen des Vermieters angeboten wird (vgl. im Einzelnen z.B. BFH-Beschluss vom 23. Juli 2003 IX B 23/03, BFH/NV 2003, 1425; BFH-Urteile vom 14. Januar 2004 X R 7/02, BFH/NV 2004, 945, und vom 14. Juli 2004 IX R 69/02, BFH/NV 2004, 1640).
  • FG Baden-Württemberg, 15.05.2012 - 8 K 1936/09

    Steuerfreie Einnahme nach § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG

    Maßgebend sind jeweils die besonderen Umstände des Einzelfalles (BFH-Urteile vom 28.6.1984 IV R 150/82, BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 211 und vom 24.10.2000 IX R 58/97, BFH/NV 2001, 752; BFH-Beschlüsse vom 28.8.2002 XI B 158/01, BFH/NV 2003, 152 und vom 23.7.2003 IX B 23/03, BFH/NV 2003, 1425).
  • FG Münster, 11.11.2004 - 14 K 3586/03

    Ferienwohnungsvermietung an der Schwelle zur Gewerblichkeit

    Die Kl. sind der Ansicht, dass sie die Vermietung ihrer Ferienwohnung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) (Urteil vom 14.01.2004 - X R 7/02 - BFH/NV 2004, 945; Beschluss vom 23.07.2003 - IX B 23/03 - BFH/NV 2003, 1425) privat und nicht als Gewerbe betrieben haben.
  • FG Köln, 22.06.2023 - 11 K 315/19

    Immobilien/Einkünfteermittlung - Zur Gewerblichkeit der Vermietung von

    Im Beschluss vom 23.7.2003 (-- IX B 23/03 --) ist es unbeanstandet geblieben, dass das Finanzgericht Gewerblichkeit verneint hat, weil "keine ins Gewicht fallenden, die eigentliche Gebrauchsüberlassung verdrängenden Sonderleistungen erbracht ... [wurden] und die Wohnung als Ferienwohnung überwiegend für mindestens eine Woche und in der Regel nach Voranmeldung vermietet worden ist".
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Rechtsprechung
   BFH, 05.06.2003 - II B 74/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,8883
BFH, 05.06.2003 - II B 74/02 (https://dejure.org/2003,8883)
BFH, Entscheidung vom 05.06.2003 - II B 74/02 (https://dejure.org/2003,8883)
BFH, Entscheidung vom 05. Juni 2003 - II B 74/02 (https://dejure.org/2003,8883)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de

    ErbStG § 7
    Mittelbare Grundstücksschenkung, Zeitpunkt der Ausführung

  • datenbank.nwb.de

    Mittelbare Grundstücksschenkung mit der Fertigstellung des Gebäudes ausgeführt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 1425
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 04.12.2002 - II R 75/00

    Schenkungsteuer bei mittelbarer Grundstücksschenkung

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - II B 74/02
    Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist mittlerweile durch das Urteil des BFH vom 4. Dezember 2002 II R 75/00 (BFHE 200, 406, BStBl II 2003, 273) in der vom FG vertretenen Weise entschieden worden und damit höchstrichterlich geklärt.
  • BGH, 20.11.2002 - IV ZR 197/02

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - II B 74/02
    Ob ein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben ist, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Dezember 1999 IV B 56/99, BFH/NV 2000, 552, sowie des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2002 IV ZR 197/02, Monatsschrift für Deutsches Recht 2003, 284).
  • BFH, 07.12.1999 - IV B 56/99

    Festsetzungsfrist; Gewinnfeststellung

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - II B 74/02
    Ob ein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben ist, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Dezember 1999 IV B 56/99, BFH/NV 2000, 552, sowie des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2002 IV ZR 197/02, Monatsschrift für Deutsches Recht 2003, 284).
  • BFH, 23.08.2006 - II R 16/06

    Zeitpunkt der Ausführung einer mittelbaren Grundstücksschenkung

    Ist Gegenstand einer mittelbaren Grundstücksschenkung ein Grundstück mit einem noch zu errichtenden Gebäude, ist --jedenfalls in den Fällen, in denen der Schenker den zum Erwerb erforderlichen Geldbetrag bereits zur Verfügung gestellt hat-- die Schenkung ausgeführt, wenn sowohl die Auflassung erklärt und die Eintragungsbewilligung erteilt als auch das Gebäude fertiggestellt ist (Abgrenzung zu den BFH-Entscheidungen vom 4. Dezember 2002 II R 75/00, BFHE 200, 406, BStBl II 2003, 273, und vom 5. Juni 2003 II B 74/02, BFH/NV 2003, 1425).

    Ist Gegenstand einer mittelbaren Grundstücksschenkung ein Grundstück mit einem noch zu errichtenden Gebäude, ist --jedenfalls in den Fällen, in denen der Schenker den zum Erwerb erforderlichen Geldbetrag bereits zur Verfügung gestellt hat-- die Schenkung ausgeführt, wenn sowohl die Auflassung erklärt und die Eintragungsbewilligung erteilt als auch das Gebäude fertiggestellt ist (Abgrenzung zu den BFH- Entscheidungen vom 4. Dezember 2002 II R 75/00, BFHE 200, 406, BStBl II 2003, 273, und vom 5. Juni 2003 II B 74/02, BFH/NV 2003, 1425).

    Der --im Übrigen mit dem Streitfall vergleichbare-- Sachverhalt, der im BFH-Beschluss vom 5. Juni 2003 II B 74/02 (BFH/NV 2003, 1425) zu beurteilen war, war dadurch gekennzeichnet, dass Auflassung und Eintragungsbewilligung bereits gleichzeitig mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags erklärt bzw. erteilt worden waren, die Fertigstellung aber --insoweit abweichend vom Streitfall-- erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte.

    Ist Gegenstand einer mittelbaren Grundstücksschenkung ein Grundstück mit einem noch zu errichtenden Gebäude, ist --jedenfalls in den Fällen, in denen der Schenker den zum Erwerb erforderlichen Geldbetrag bereits zur Verfügung gestellt hat-- die Schenkung ausgeführt, wenn sowohl die Auflassung erklärt und die Eintragungsbewilligung erteilt als auch das Gebäude fertiggestellt ist (Abgrenzung zu den BFH-Entscheidungen vom 4. Dezember 2002 II R 75/00, BFHE 200, 406, BStBl II 2003, 273, und vom 5. Juni 2003 II B 74/02, BFH/NV 2003, 1425).

    Ist Gegenstand einer mittelbaren Grundstücksschenkung ein Grundstück mit einem noch zu errichtenden Gebäude, ist --jedenfalls in den Fällen, in denen der Schenker den zum Erwerb erforderlichen Geldbetrag bereits zur Verfügung gestellt hat-- die Schenkung ausgeführt, wenn sowohl die Auflassung erklärt und die Eintragungsbewilligung erteilt als auch das Gebäude fertiggestellt ist (Abgrenzung zu den BFH- Entscheidungen vom 4. Dezember 2002 II R 75/00, BFHE 200, 406, BStBl II 2003, 273, und vom 5. Juni 2003 II B 74/02, BFH/NV 2003, 1425).

    Der --im Übrigen mit dem Streitfall vergleichbare-- Sachverhalt, der im BFH-Beschluss vom 5. Juni 2003 II B 74/02 (BFH/NV 2003, 1425) zu beurteilen war, war dadurch gekennzeichnet, dass Auflassung und Eintragungsbewilligung bereits gleichzeitig mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags erklärt bzw. erteilt worden waren, die Fertigstellung aber --insoweit abweichend vom Streitfall-- erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte.

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2004 - 9 K 437/01

    Mittelbare Grundstücksschenkung bei Erwerb von noch zu errichtenden

    Die weiteren Ausführungshandlungen, insbesondere die Erfüllung des Kaufvertrages über die Eigentumswohnungen, durch die der Kläger erst dasjenige erhalten hat, was nach der Schenkungsabrede zwischen ihm und dem Schenker Gegenstand der Schenkung sein sollte, nämlich die Eigentumswohnungen, oblagen danach allein dem Kläger (BFH-Beschlüsse vom 7. Mai 2003 II B 89/02, BFH/NV 2003, 1186; vom 5. Juni 2003 II B 74/02, BFH/NV 2003, 1425).

    Durch den Beschluss in BFH/NV 2003, 1425 hat der BFH seine zuvor dargelegten Rechtsgrundsätze zum Zeitpunkt der Ausführung einer mittelbaren Grundstücksschenkung mit der Fertigstellung des Gebäudes auch auf die Fälle -- wie z.B. im Streitfall -- erweitert, in denen der Beschenkte weder ein Grundstück hat, das er bebauen kann, noch ihm uno actu ein Grundstück vom Schenker (unmittelbar) geschenkt wurde (Bauer in: Kommentierte Finanzrechtsprechung - KFR - Fach 10 § 7 ErbStG 1/04 S. 47; Schuck in: Viskorf/Glier/Hübner/Knoebel/Schuck, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer, Kommentar, § 9 ErbStG Rn. 72; Urteil des FG Münster vom 13. Juli 1978 V 325/75 - rechtskräftig - EFG 1978, 601; Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 14. Aufl., 2004, § 9 Rn. 45; a.A.: Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer, Kommentar, § 9 Rn. 100).

    Diese Rechtsauffassung ist jedoch durch den BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1425 überholt.

  • FG Köln, 04.11.2008 - 9 K 4186/07

    Freigebige Zuwendung eines Elternteils unter der Auflage des Erwerbs einer

    Für den Gegenstand der Zuwendung sei maßgebend, in welcher Form sich die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten in dem Zeitpunkt niederschlage, in dem die Vermögensverschiebung endgültig sei, der Bedachte also im Verhältnis zum Schenker über das Zugewendete tatsächlich und rechtlich frei verfügen könne (Hinweis auf BFH-Entscheidungen vom 5. Juni 2003 II B 74/02, BFH/NV 2003, 1425, vom 7. Oktober 1998 II R 30/97, BFH/NV 1999, 618, undvom 6. März 1985 II R 19/84, BStBl II 1985, 382, sowie Meincke, ErbStG, § 7 Rz. 15).
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