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   BFH, 06.06.2003 - VII B 262/02   

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BFH, 06.06.2003 - VII B 262/02 (https://dejure.org/2003,2093)
BFH, Entscheidung vom 06.06.2003 - VII B 262/02 (https://dejure.org/2003,2093)
BFH, Entscheidung vom 06. Juni 2003 - VII B 262/02 (https://dejure.org/2003,2093)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    AO 1977 § 37 Abs. 2; ; BGB § 267 Abs. 1 Satz 1; ; SGB X § 50; ; FGO § 69; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 37 Abs. 2
    Dritter als Leistungsempfänger

  • datenbank.nwb.de

    Rückerstattungspflicht einer Bank bei Überweisung auf gelöschtes Konto

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rückforderung einer Steuererstattung von der angewiesenen Bank; Erlass eines Leistungsbescheids; Begriff des Leistungsempfängers und Erstattungsberechtigten; Täuschung über Boteneigenschaft für Rechtsinhaber; Zahlung auf ein gekündigtes, im Soll befindliches und deshalb ...

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AO § 37
    Haftung des Kreditinstituts für Rückzahlung eines vom Finanzamt auf gelöschtes Girokonto überwiesenen Steuererstattungsbetrags

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 444
  • WM 2004, 223
  • BFH/NV 2003, 1532
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (26)

  • BFH, 13.06.1997 - VII R 62/96
    Auszug aus BFH, 06.06.2003 - VII B 262/02
    Ein Dritter ist folglich, obgleich tatsächlicher Empfänger einer Zahlung, insbesondere dann nicht Leistungsempfänger, wenn das FA aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten an ihn eine Steuererstattung oder Vergütung auszahlt (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 1997 VII R 62/96, BFH/NV 1998, 143, 144; vom 13. Februar 1996 VII R 89/95, BFHE 180, 1, BStBl II 1996, 436, 438; Beschluss vom 8. April 1986 VII B 128/85, BFHE 146, 229, BStBl II 1986, 511; Urteil vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83, BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223).

    Das ist ohne weiteres einsichtig, wenn das FA an irgendeinen völlig unbeteiligten Dritten eine Zahlung erbringt (Senatsurteil in BFH/NV 1998, 143), gilt aber nicht weniger bei Zahlungen an eine Bank, die geschäftsmäßig Zahlungen für Dritte, ihre Kunden, zur Gutschrift erhält.

    Denn entscheidend kommt es bei alledem für die Bestimmung des Leistungsempfängers nicht auf den inneren Willen des Leistenden, sondern auf die Sicht des Zuwendungsempfängers an (Senatsurteil in BFH/NV 1998, 143; vgl. BGH-Urteil vom 31. Oktober 1963 VII ZR 285/61, BGHZ 40, 272).

  • BFH, 08.04.1986 - VII B 128/85

    Finanzamt - Steuererstattung - Zahlungsanweisung - Rückforderungsanspruch

    Auszug aus BFH, 06.06.2003 - VII B 262/02
    Ein Dritter ist folglich, obgleich tatsächlicher Empfänger einer Zahlung, insbesondere dann nicht Leistungsempfänger, wenn das FA aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten an ihn eine Steuererstattung oder Vergütung auszahlt (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 1997 VII R 62/96, BFH/NV 1998, 143, 144; vom 13. Februar 1996 VII R 89/95, BFHE 180, 1, BStBl II 1996, 436, 438; Beschluss vom 8. April 1986 VII B 128/85, BFHE 146, 229, BStBl II 1986, 511; Urteil vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83, BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223).

    Mithin ist nicht der durch die Anweisung des Rechtsinhabers begünstigte Zahlungsempfänger, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 anzusehen (BFH-Beschluss in BFHE 146, 229, BStBl II 1986, 511; BFH-Urteil in BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223).

    a) Zu Unrecht rügt die Revision Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Beschluss des Senats in BFHE 146, 229, BStBl II 1986, 511, wonach ernstlich zweifelhaft sei, ob gegenüber einem am Steuerschuldverhältnis nicht beteiligten Dritten ein Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden kann.

  • BFH, 22.08.1980 - VI R 102/77

    Formloser Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid - Fingierter

    Auszug aus BFH, 06.06.2003 - VII B 262/02
    Denn in einem solchen Fall will das FA erkennbar nicht mit befreiender Wirkung zu dessen Gunsten leisten, sondern es erbringt seine Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegenüber dem steuerlichen Rechtsinhaber zu erfüllen (BFH-Urteil vom 22. August 1980 VI R 102/77, BFHE 131, 371, BStBl II 1981, 44).

    Geklärt ist indes in diesem Zusammenhang ferner, dass ungeachtet des Willens des FA, an den Rechtsinhaber der Erstattungsforderung eine Leistung zu erbringen, der tatsächliche Empfänger der Zahlung des FA dann Leistungsempfänger ist, wenn er lediglich vorgetäuscht hat, als Bote des Rechtsinhabers aufzutreten (Senatsbeschluss vom 27. April 1998 VII B 296/97, BFHE 185, 364, BStBl II 1998, 499; vgl. auch Senats-Urteil in BFHE 131, 371, BStBl II 1981, 44) oder wenn das FA an ihn eine Zahlung in der irrigen Annahme vorgenommen hat, er sei von dem Rechtsinhaber ermächtigt, für diesen Zahlungen entgegen zu nehmen, in Wahrheit jedoch eine diesbezügliche Rechtsbeziehung zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Rechtsinhaber nicht besteht, dieser z.B. bei der Bank, die wegen einer Gutschrift des Erstattungsbetrages angewiesen wird, kein Konto unterhält (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 31. Mai 1976 VII ZR 260/75, BGHZ 66, 372 zum Fall der Zahlung an einen falschen Empfänger).

    b) Der BFH hat bereits unter der Geltung der Reichsabgabenordnung (AO) in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass Rückforderungsansprüche wegen Steuern, die zu Unrecht erstattet worden sind, dem öffentlichen Recht angehören und durch Verwaltungsakt geltend zu machen sind, weil sie nichts anderes als umgekehrte Erstattungs- und Vergütungsansprüche seien (vgl. Urteile vom 29. Juni 1978 VI R 20/77, BFHE 125, 343, BStBl II 1978, 608, und in BFHE 131, 371, BStBl II 1981, 44).

  • FG Niedersachsen, 01.02.1995 - VI 521/92
    Auszug aus BFH, 06.06.2003 - VII B 262/02
    Das ist jedoch im Ergebnis ohne Belang, wie in der Rechtsprechung der Finanzgerichte bereits mehrfach ausgesprochen worden ist (FG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 1998 18 K 3597/96 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 974; FG Saarland, Beschluss vom 3. Dezember 1996 1 V 204/96, EFG 1997, 582; FG Köln, Urteil vom 16. April 1997 11 K 7599/94, EFG 1998, 76; zustimmend Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 37 Rdnr. 24; abweichend Niedersächsisches FG, Urteil vom 1. Februar 1995 VI 521/92, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht --WM-- 1995, S. 1020).

    b) Ebenso wenig ist sie es, weil die angegriffene Entscheidung von dem Urteil des Niedersächsischen FG in WM 1995, 1020 abweicht.

  • BFH, 06.12.1988 - VII R 206/83

    Bei einer Abtretung richtet sich ein etwaiger Rückforderungsanspruch des FA -

    Auszug aus BFH, 06.06.2003 - VII B 262/02
    Ein Dritter ist folglich, obgleich tatsächlicher Empfänger einer Zahlung, insbesondere dann nicht Leistungsempfänger, wenn das FA aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten an ihn eine Steuererstattung oder Vergütung auszahlt (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 1997 VII R 62/96, BFH/NV 1998, 143, 144; vom 13. Februar 1996 VII R 89/95, BFHE 180, 1, BStBl II 1996, 436, 438; Beschluss vom 8. April 1986 VII B 128/85, BFHE 146, 229, BStBl II 1986, 511; Urteil vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83, BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223).

    Mithin ist nicht der durch die Anweisung des Rechtsinhabers begünstigte Zahlungsempfänger, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 anzusehen (BFH-Beschluss in BFHE 146, 229, BStBl II 1986, 511; BFH-Urteil in BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223).

  • BFH, 09.04.1991 - VII B 168/90

    Öffentlich-rechtliche Natur des Rückforderungsanspruches -

    Auszug aus BFH, 06.06.2003 - VII B 262/02
    Der erkennende Senat hat dies damit begründet, § 37 Abs. 2 AO 1977 bezwecke den Ausgleich aller ungerechtfertigten und irrtümlichen Steuererstattungen; maßgeblich für eine Rückforderung gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977 sei daher allein, dass das FA zum Zwecke der Tilgung eines Erstattungsanspruchs innerhalb eines wirklichen oder vermeintlichen Steuerschuldverhältnisses eine --wenn auch fehlgeleitete-- Zahlung willentlich erbracht hat (Senatsbeschluss vom 9. April 1991 VII B 168/90, BFH/NV 1992, 148).

    d) Der Beschluss in BFH/NV 1992, 148 enthält keinen Rechtssatz, der in einem für den beschließenden Senat auf Grund der Darstellung der Beschwerdeschrift oder auch nur anderweit erkennbaren Widerspruch zu der angegriffenen Entscheidung steht.

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 29.88

    Sozialhilfe - Minderjährige - Rückforderung

    Auszug aus BFH, 06.06.2003 - VII B 262/02
    Das von der Beschwerde angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 30. April 1992 5 C 29.88 (NJW 1993, 215), aus dem die Beschwerde ableitet, dass Leistungsempfänger stets der Bankkunde sei und überdies ein etwaiger Erstattungsanspruch gegen eine Bank nicht durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht werden dürfe, enthält solche allgemeinen Rechtssätze nicht; es betrifft vielmehr die Frage, ob Sozialhilfe von demjenigen zurückgefordert werden kann, dem sie, ohne dass er Adressat des Sozialhilfebescheides war oder sozialhilferechtlicher Rechtsinhaber wäre, wirtschaftlich (als unterhaltspflichtiger Angehöriger) zugute gekommen ist.
  • BFH, 29.06.1978 - VI R 20/77

    Fälschung von Lohnsteuerbescheinigungen - Erschlichener Erstattungsbetrag -

    Auszug aus BFH, 06.06.2003 - VII B 262/02
    b) Der BFH hat bereits unter der Geltung der Reichsabgabenordnung (AO) in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass Rückforderungsansprüche wegen Steuern, die zu Unrecht erstattet worden sind, dem öffentlichen Recht angehören und durch Verwaltungsakt geltend zu machen sind, weil sie nichts anderes als umgekehrte Erstattungs- und Vergütungsansprüche seien (vgl. Urteile vom 29. Juni 1978 VI R 20/77, BFHE 125, 343, BStBl II 1978, 608, und in BFHE 131, 371, BStBl II 1981, 44).
  • BGH, 31.05.1976 - VII ZR 260/75

    Bereicherungsausgleich bei Geldüberweisungen an falschen Empfänger

    Auszug aus BFH, 06.06.2003 - VII B 262/02
    Geklärt ist indes in diesem Zusammenhang ferner, dass ungeachtet des Willens des FA, an den Rechtsinhaber der Erstattungsforderung eine Leistung zu erbringen, der tatsächliche Empfänger der Zahlung des FA dann Leistungsempfänger ist, wenn er lediglich vorgetäuscht hat, als Bote des Rechtsinhabers aufzutreten (Senatsbeschluss vom 27. April 1998 VII B 296/97, BFHE 185, 364, BStBl II 1998, 499; vgl. auch Senats-Urteil in BFHE 131, 371, BStBl II 1981, 44) oder wenn das FA an ihn eine Zahlung in der irrigen Annahme vorgenommen hat, er sei von dem Rechtsinhaber ermächtigt, für diesen Zahlungen entgegen zu nehmen, in Wahrheit jedoch eine diesbezügliche Rechtsbeziehung zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Rechtsinhaber nicht besteht, dieser z.B. bei der Bank, die wegen einer Gutschrift des Erstattungsbetrages angewiesen wird, kein Konto unterhält (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 31. Mai 1976 VII ZR 260/75, BGHZ 66, 372 zum Fall der Zahlung an einen falschen Empfänger).
  • BSG, 29.10.1986 - 7 RAr 77/85

    Rückforderung von Leistungen - Verwaltungsakt an einen Dritten -

    Auszug aus BFH, 06.06.2003 - VII B 262/02
    Der für das sozialrechtliche Rückforderungsverfahren nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) entwickelten Auffassung des Bundessozialgerichts --BSG-- (Urteil vom 29. Oktober 1986 7 RAr 77/85, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1988, 95; vgl. auch BGH-Urteil vom 18. Januar 1979 VII ZR 165/78, BGHZ 73, 202), ist der Senat nicht gefolgt (eingehend hierzu FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. November 1987 IX K 432/83, EFG 1988, 335).
  • FG Nürnberg, 30.01.2001 - II 265/00

    Rückforderungsanspruch des Finanzamtes gegen Bank; Umsatzsteuerrückzahlung nach

  • FG Düsseldorf, 27.03.1998 - 18 K 3597/96

    Zurückerstattung ohne rechtlichen Grund gezahlter Steuern; Erstattungsanspruch

  • FG Köln, 16.04.1997 - 11 K 7599/94

    Zulässigkeit des Finanzgerichtsweges; Rechtmäßigkeit eines

  • BFH, 02.08.1988 - VII B 33/88

    Rechtsfolgen der Absendung eines fehlerhaften Umsatzsteuerbescheids -

  • RG, 11.11.1927 - II 102/27

    Aufrechnung

  • BGH, 31.10.1963 - VII ZR 285/61

    Elektroherde - §§ 951, 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Empfängerhorizont,

  • BFH, 27.04.1998 - VII B 296/97

    Rückforderung vom Abtretungsempfänger

  • BFH, 08.04.1987 - X R 64/81

    Überweisung von Steuererstattungsbeträgen auf ein falsches Konto

  • BGH, 21.03.1995 - XI ZR 189/94

    Rechte der Bank im Rahmen eines durch Konkurs beendeten Girovertrages

  • BGH, 18.01.1979 - VII ZR 165/78

    Rückforderung fehlgeleiteter Renten

  • BFH, 21.02.2000 - VII B 157/99

    Auszahlung von Erstattungsbeträgen

  • FG Hessen, 30.11.1990 - 9 K 9182/86
  • BFH, 13.02.1996 - VII R 89/95

    Wird bei Zusammenveranlagung der Erstattungsanspruch nur eines Ehegatten

  • FG Saarland, 03.12.1996 - 1 V 204/96

    Abgabenordnung; Erstattung von Fehlüberweisungen des Finanzamts

  • FG Baden-Württemberg, 27.11.1987 - IX K 432/83

    Beiladung eines Dritten im Finanzgerichtsprozess; Rückforderung eines an einen

  • FG Düsseldorf, 15.01.1997 - 13 K 350/90
  • BFH, 10.11.2009 - VII R 6/09

    Rückforderung eines Erstattungsbetrags vom Kreditinstitut des

    Ein Kreditinstitut ist auch dann nur Zahlstelle und nicht zur Rückzahlung des vom FA auf ein vom Steuerpflichtigen angegebenen Girokonto überwiesenen Betrags verpflichtet, wenn es den Betrag auf ein bereits gekündigtes, aber noch nicht abgerechnetes Girokonto verbucht und nach Rechnungsabschluss an den früheren Kontoinhaber bzw. dessen Insolvenzverwalter ausgezahlt hat (Abgrenzung zu den Beschlüssen vom 28. Januar 2004 VII B 139/03, BFH/NV 2004, 762, und vom 6. Juni 2003 VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532).

    Zwar hat der Senat in den Beschlüssen vom 28. Januar 2004 VII B 139/03 (BFH/NV 2004, 762) und vom 6. Juni 2003 VII B 262/02 (BFH/NV 2003, 1532, m. w. N.) die Rückforderung von einem Kreditinstitut für rechtmäßig erachtet, wenn das FA die Erstattung auf ein nicht mehr bestehendes Konto überwiesen hat.

    (3) Ob im Hinblick auf die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des BGH (in BGHZ 170, 121) für den - hier nicht vorliegenden - Fall einer nach Auflösung des Kontos vorgenommenen Verrechnung eines eingehenden Erstattungsbetrags mit eigenen Forderungen der Bank an der in BFH/NV 2003, 1532 und 2004, 762 dargelegten Rechtsauffassung noch festgehalten werden könnte, bedarf hier keiner Entscheidung.

  • FG Münster, 30.09.2011 - 6 K 3407/08

    Einordnung eines Zahlungsempfängers als Leistungsempfänger i. S. d. § 37 Abs. 2

    Auch wenn ein Dritter eine Zahlung tatsächlich empfängt, ist er dann nicht als Leistungsempfänger anzusehen, wenn er lediglich als Zahlstelle benannt worden ist oder wenn das Finanzamt auf Grund einer Anweisung des Erstattungsberechtigten an diesen gezahlt hat (vgl. BFH-Urteil vom 06.06.2003, VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532; BFH-Urteil vom 30.08.2005, VII R 64/04, BStBl. II 2006, 353; BFH-Urteil vom 10.11.2009, VII R 6/09, BStBl. II 2010, 255).

    Dem Beklagten ist zwar zuzubilligen, dass der BFH in früheren Entscheidungen das Kreditinstitut als Leistungsempfängerin im Sinne des § 37 Abs. 2 AO angesehen hat, wenn der als Zahlungsempfänger benannte Steuerpflichtige bei dem Kreditinstitut kein Konto mehr unterhielt (BGH-Beschluss vom 06.06.2003, VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532; BGH-Beschluss vom 28.01.2004, VII B 139/03, BFH/NV 2004, 762).

    Der BFH hat in der Entscheidung vom 06.06.2003 ausgeführt, dass es für die Bestimmung des Leistungsempfängers entscheidend auf die Sicht des Zuwendungsempfängers und nicht auf den inneren Willen des Leistenden ankäme (BGH-Beschluss vom 06.06.2003, VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532).

    Wenn der Leistende nun die Zahlung auf ein Konto anweist, welches aufgrund der Kündigung des Girovertrages nicht mehr bestehe, sei für das Kreditinstitut erkennbar, dass das Finanzamt das Kreditinstitut nicht lediglich als Zahlstelle für den Steuerpflichtigen in Anspruch nehme (BGH-Beschluss vom 06.06.2003, VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532).

    Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 10.11.2009 (VII R 6/09, BStBl. II 2010, 255) zwar einen Anschluss an die zivilrechtliche Rechtsprechung zur Bestimmung des Leistungsempfängers nach erloschenem Konto vollzogen, aber dennoch offengelassen, ob im Übrigen an der Rechtsprechung aus den Entscheidungen vom 06.06.2003 (VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532) und vom 28.01.2004 (VII B 139/03, BFH/NV 2004, 762) festgehalten werde.

  • BFH, 22.11.2011 - VII R 27/11

    Rückruf einer Überweisung auf gekündigtes Konto

    Soweit der Senat in den Beschlüssen vom 28. Januar 2004 VII B 139/03 (BFH/NV 2004, 762) und vom 6. Juni 2003 VII B 262/02 (BFH/NV 2003, 1532, m.w.N.) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht fest.
  • FG Niedersachsen, 23.06.2011 - 5 K 327/10

    Rückforderung einer Steuererstattung auf ein gelöschtes Bankkonto

    Nach der Rechtsprechung des BFH, insbesondere dem Beschluss vom 06.06.2003 VII B 262/02 (BFH/NV 2003, 1532), bestehe ein Rückforderungsanspruch gem. § 37 Abs. 2 AO, wenn eine Bank - wie vorliegend - einen eingehenden Erstattungsbetrag nach Auflösung des Kontos mit eigenen Forderungen verrechne.

    Der BFH-Beschluss vom 06.06.2003 VII B 262/02 sei vorliegend nicht einschlägig.

    42 Nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH besteht ein Rückforderungsanspruch gegen die Bank dann, wenn die Überweisung auf ein nicht mehr bestehendes Konto des Erstattungsberechtigten erfolgt und die Bank den Überweisungsbetrag wegen bestehender Forderungen gegen den Erstattungsberechtigten einbehält (vgl. BFH-Beschlusse vom 06.06.2003 VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532 m.w.N.).

    Diese auf einem eigenen Entschluss der Bank beruhende Weiterleitung des Geldes muss sich das FA als Leistender nicht zurechnen lassen ( BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1532; und vom 28.01.2004 VII B 139/03, BFH/NV 2004, 762).

  • FG Münster, 24.03.2011 - 6 K 2439/10

    Bank ist wegen Verrechnung der Steuererstattung eines Bankkunden mit dessen

    Eine so genannte eigene Zweckbestimmung des Kreditinstitutes hinsichtlich des Erstattungsbetrages ist dann unschädlich, wenn der steuerliche Erstattungsberechtigte dennoch tatsächlich in den Genuss der Erstattung kommt (BFH-Urteil vom 10. November 2009, VII R 6/09, BStBl. II 2010, 255 sowie BFH-Beschlüsse vom 26. April 2010, VII B 212/09, BFH/NV 2010, 1414, vom 28. Januar 2004, VII B 139/03, BFH/NV 2004, 762 und vom 06. Juni 2003, VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532, jeweils m. w. N. ).

    Zwar hat der BFH in seiner früheren Rechtsprechung (BFH-Beschlüsse vom 28. Januar 2004, BFH/NV 2004, 762 und vom 06. Juni 2003, BFH/NV 2003, 1532) in diesen Fällen wegen einer eigenen Zweckbestimmung des Kreditinstitutes das Kreditinstitut als Leistungsempfänger angesehen.

    Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 10. November 2009 (BStBl. II 2010, 255) sich zwar der zivilrechtlichen Rechtsprechung angeschlossen, aber zum Schluss ausdrücklich offengelassen, ob auch in anderen Fällen an der Rechtsprechung noch festgehalten werden könne, die aus seinen früheren Entscheidungen (BFH-Beschlüsse vom 06. März 2003, BFH/NV 2003, 1532 und vom 28. April 2004, BFH/NV 2004, 762) ersichtlich ist.

  • BFH, 30.08.2005 - VII R 64/04

    Bestimmung des Leistungsempfängers eines Rückforderungsanspruchs in einem

    Dasselbe gilt, wenn das FA an den Dritten eine Zahlung in der irrigen Annahme vorgenommen hat, er sei von dem Erstattungsberechtigten ermächtigt, für diesen Zahlungen entgegenzunehmen, in Wahrheit jedoch eine diesbezügliche Rechtsbeziehung zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Erstattungsberechtigten nicht besteht (Senatsbeschluss vom 6. Juni 2003 VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532).
  • OVG Sachsen, 29.07.2020 - 5 A 1014/17

    Löschung einer GmbH i. L. im Handelsregister; Beteiligten- und Prozessfähigkeit;

    Ein Dritter ist folglich - obgleich tatsächlich Zahlungsempfänger - insbesondere dann nicht Leistungsempfänger i. S. v. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn der Steuergläubiger aufgrund einer Zahlungsanweisung des erstattungsberechtigten Steuerschuldners an den Dritten zahlt, weil der Steuergläubiger dann erkennbar nicht zu dessen Gunsten leisten will, sondern seine Leistung mit dem Willen erbringt, eine Forderung gegenüber dem erstattungsberechtigten Steuerschuldner zu erfüllen (vgl. BFH, Urt. v. 30. August 2005 - VII R 64/04 -, juris Rn. 10, und Beschl. v. 6. Juni 2003 - VII B 262/02 -, juris Rn. 8, m. w. N.).

    Dann kann der Steuergläubiger gemäß § 37 Abs. 2 AO direkt vom Dritten zurückfordern, unabhängig davon, ob der Dritte den Betrag an den Steuerschuldner weiterleitet oder nicht (vgl. BFH, Urt. v. 30. August 2005 - VII R 64/04 -, juris Rn. 11, und Beschl. v. 6. Juni 2003 - VII B 262/02 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N.).

  • FG Münster, 04.04.2008 - 11 K 3186/03

    Leistungsempfänger für eine durch das Finanzamt weisungswidrig auf ein anderes

    Deshalb könnten bei Fehlüberweisungen grundsätzlich auch Banken nach § 37 Abs. 2 AO durch Verwaltungsakt in Anspruch genommen werden (vgl. BFH, Beschluss vom 06.06.2003 - VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 28.01.2004 - VII B 139/03, BFH/NV 2004, 762).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Bank dagegen nach Kündigung des Kontos nicht mehr als bloße Zahlstelle anzusehen, und zwar auch dann nicht, wenn das gekündigte Konto noch nicht gelöscht wurde, weil es noch nicht endgültig abgerechnet worden ist (BFH, Beschluss vom 06.06.2003 - VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532; bestätigt durchBeschluss vom 28.01.2004 - VII B 139/03, BFH/NV 2004, 762).

    Der zwischen der Bank und dem Finanzamt entstandene Rückforderungsanspruch bleibe hiervon unberührt (vgl. BFH, Beschluss vom 06.06.2003 - VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532 m.w.N.).

  • BFH, 15.03.2005 - VII R 5/03

    Konkurs: Rückforderungsanspruch des Fiskus

    Da er aber seinem materiellen Regelungsgehalt nach ebenfalls die zutreffende Besteuerung sicherstellen soll, wird auch der Rückforderungsanspruch von der Rechtsprechung als Akt der Besteuerung, der einem erneuten Steueranspruch gleichkomme, und damit im Ergebnis als dem öffentlichen Recht angehörender steuerrechtlicher Anspruch angesehen (BFH-Urteile vom 20. März 1964 V 302/60, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Reichsabgabenordnung, § 150, Rechtsspruch 17, und vom 29. Juni 1978 VI R 20/77, BFHE 125, 343, BStBl II 1978, 608; Senatsbeschluss vom 6. Juni 2003 VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532; a.A. Tiedtke, Der Rückforderungsanspruch des Finanzamts als erneuter Steueranspruch, Finanz-Rundschau 1980, 1).

    An dieser Auffassung hat der Senat erst kürzlich in Abgrenzung gegenüber der für das sozialrechtliche Rückforderungsverfahren nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entwickelten Auffassung des Bundessozialgerichts festgehalten (Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 1532).

  • FG Hamburg, 25.11.2005 - II 258/04

    Abgabenordnung: Bestimmung des Leistungsempfängers bei einer Sicherungsabtretung

    Leistungsempfänger ist derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird (BFH-Beschluss vom 06.06.2003, VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532; BFH-Urteil vom 08.04.1987, X R 64/81, BFH/NV 1988, 2).

    Denn in diesem Fall will die Finanzbehörde erkennbar nicht mit befreiender Wirkung zu dessen Gunsten leisten, sondern es erbringt seine Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegenüber dem steuerlichen Rechtsinhaber zu erfüllen (BFH-Beschluss vom 06.06.2003, VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532; BFH-Urteil vom 22.08.1980, VI R 102/77 BFHE 131, 371).

  • FG Münster, 24.11.2015 - 14 K 1542/15

    Ersetzendes Scannen

  • FG Sachsen, 09.03.2011 - 4 K 2386/07

    Bank als Leistungsempfängerin i. S. d. § 37 Abs. 2 AO bei Fehlüberweisung des

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.06.2008 - 15 K 6215/05

    Bank als Leistungsempfänger bei Steuererstattung auf gelöschtes Girokonto

  • FG Münster, 04.02.2008 - 11 K 801/07

    Leistungsempfänger für eine durch das Finanzamt weisungswidrig auf ein anderes

  • BFH, 01.12.2011 - VII R 23/11

    Steuererstattung auf ein gekündigtes Kontokorrentkonto begründet keine

  • BFH, 28.01.2004 - VII B 139/03

    Überweisung auf nicht mehr bestehendes Konto - Rückforderung

  • FG Münster, 09.01.2008 - 10 K 3034/06

    Nachzahlungszinsen nach § 233a Einkommensteuergesetz (EStG) als

  • FG Münster, 10.11.2006 - 11 K 1162/05

    Verpflichtung des Kreditinstituts zu einem Vergleich des angegebenen

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.11.2021 - 2 K 187/19

    Rückforderung von überzahltem Kindergeld für die Pflegetochter

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