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   BFH, 10.07.2003 - I B 150/02   

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https://dejure.org/2003,8189
BFH, 10.07.2003 - I B 150/02 (https://dejure.org/2003,8189)
BFH, Entscheidung vom 10.07.2003 - I B 150/02 (https://dejure.org/2003,8189)
BFH, Entscheidung vom 10. Juli 2003 - I B 150/02 (https://dejure.org/2003,8189)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 1535
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 28.11.2001 - I R 44/00

    Gesellschafter-Geschäftsführer; Angemessenheit der Geschäftsführergehälter

    Auszug aus BFH, 10.07.2003 - I B 150/02
    Die Klägerin führt selbst aus, der Senat habe bereits wiederholt entschieden, dass Verzögerungen bei der Auszahlung von Geschäftsführergehältern auf Grund von Liquiditätsschwierigkeiten der Körperschaft nicht zu einer Veranlassung der damit einhergehenden Stundung durch das Gesellschaftsverhältnis führten (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 13. November 1996 I R 53/95, BFH/NV 1997, 622; vom 28. November 2001 I R 44/00, BFH/NV 2002, 543).
  • BFH, 13.11.1996 - I R 53/95

    Unregelmäßige Gehaltszahlungen als vGA

    Auszug aus BFH, 10.07.2003 - I B 150/02
    Die Klägerin führt selbst aus, der Senat habe bereits wiederholt entschieden, dass Verzögerungen bei der Auszahlung von Geschäftsführergehältern auf Grund von Liquiditätsschwierigkeiten der Körperschaft nicht zu einer Veranlassung der damit einhergehenden Stundung durch das Gesellschaftsverhältnis führten (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 13. November 1996 I R 53/95, BFH/NV 1997, 622; vom 28. November 2001 I R 44/00, BFH/NV 2002, 543).
  • BFH, 25.10.2016 - X R 31/14

    Irrige Beurteilung als Voraussetzung, einen Steuerbescheid gemäß § 174 Abs. 4 AO

    Die Anwendung des § 174 Abs. 4 AO kann damit beispielsweise ausgeschlossen sein, wenn die Möglichkeit bestünde, dass die Finanzbehörde ihr Änderungsrecht auf Grund eines entsprechenden vertrauensbegründenden Vorverhaltens verwirkt hat (noch offengelassen im BFH-Beschluss vom 10. Juli 2003 I B 150/02, BFH/NV 2003, 1535, unter II.1.).
  • BFH, 14.03.2006 - I R 8/05

    Änderung von Steuerbescheiden aufgrund irriger Beurteilung desselben Sachverhalts

    Der Steuerpflichtige soll im Falle seines Obsiegens an seiner Auffassung festgehalten werden, soweit derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist (BFH-Beschlüsse vom 21. Mai 2005 V B 30/03, BFH/NV 2004, 1497, und vom 10. Juli 2003 I B 150/02, BFH/NV 2003, 1535).
  • BFH, 21.08.2007 - I R 74/06

    Auflösung einer im Gesellschaftsverhältnis wurzelnden Pensionsrückstellung wegen

    Der Steuerpflichtige soll im Falle seines Obsiegens an seiner Auffassung festgehalten werden, soweit derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist (BFH-Beschlüsse vom 21. Mai 2005 V B 30/03, BFH/NV 2004, 1497, und vom 10. Juli 2003 I B 150/02, BFH/NV 2003, 1535).
  • BFH, 21.05.2004 - V B 30/03

    Bestandskräftiger Steuerbescheid: Änderung aufgrund irriger

    Die Vorschrift bietet den Finanzbehörden im Falle der Aufhebung oder Änderung einer unrichtigen Steuerfestsetzung auf Betreiben des Steuerpflichtigen eine Ermächtigungsgrundlage dahin gehend, den nunmehr unberücksichtigten Sachverhalt in dem richtigen Bescheid zu erfassen (vgl. Beschluss des BFH vom 10. Juli 2003 I B 150/02, BFH/NV 2003, 1535; Kruse/Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 174 AO 1977 Anm. 39).
  • FG Baden-Württemberg, 12.03.2004 - 9 K 43/01

    Erhebung eines Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe nach dem KiStG

    Zum anderen gilt der aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitende Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung (BFH-Urteil vom 11.12.1992 VI R 162/88, BStBl II 1993, 306) nicht nur für die Fragestellung, ob ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist und welcher Rechtsbehelf eingelegt worden ist, sondern auch für die hier einschlägige Frage, wer den Rechtsbehelf eingelegt hat (vgl. BFH-Urteil vom 8.1.1991 VII R 61/88, BFH/NV 1991, 795 Urteil vom 6.11.2002 XI R 85/00, BFH/NV 2003, 585; Beschluss vom 1.7.2003 IX B 208/02, BFH/NV 2003, 1535).
  • FG Niedersachsen, 10.11.2004 - 3 K 355/01

    Berechtigung eines Finanzamts zum Erlass eines angefochtenen

    Die Vorschrift bietet den Finanzbehörden im Falle der Aufhebung oder Änderung einer unrichtigen Steuerfestsetzung auf Betreiben des Steuerpflichtigen eine Ermächtigungsgrundlage dahingehend, den nunmehr unberücksichtigten Sachverhalt in dem richtigen Bescheid zu erfassen; der Steuerpflichtige soll folglich im Falle seines Obsiegens in einem gewissen Rechtsstandpunkt an seiner Auffassung festgehalten werden, soweit derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist (BFH-Beschluss v. 10. Juli 2003 I B 150/02, BFH/NV 2003, 1535).
  • FG Hamburg, 24.06.2005 - I 144/04

    Abgabenordnung: Bescheidänderung wegen widerstreitender Steuerfestsetzung

    Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht das Urteil des BFH vom 10. Juli 2003 (siehe BFH vom 10. Juli 2003, I B 150/02, BFH/NV 2003, 1535 ).
  • FG Bremen, 15.06.2005 - 3 K 54/03

    Anwendungsbereich des § 174 Abs. 4 nach Aufhebung eines Schenkungsteuerbescheides

    Die Vorschrift bietet den Finanzbehörden im Falle der Aufhebung oder Änderung einer unrichtigen Steuerfestsetzung auf Betreiben des Steuerpflichtigen eine Ermächtigungsgrundlage dahingehend, den nunmehr unberücksichtigten Sachverhalt in dem richtigen Bescheid zu erfassen; der Steuerpflichtige soll folglich im Falle seines Obsiegens in einem gewissen Rechtsstandpunkt an seiner Auffassung festgehalten werden, soweit derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist (Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 10. November 2004 3 K 355/01, EFG 2005, 618 im Anschluss an BFH-Beschluss vom 10. Juli 2003 I B 150/02, BFH/NV 2003, 1535 ).
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