Weitere Entscheidung unten: BFH, 23.07.2003

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   BFH, 23.07.2003 - VII B 188/03   

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https://dejure.org/2003,10067
BFH, 23.07.2003 - VII B 188/03 (https://dejure.org/2003,10067)
BFH, Entscheidung vom 23.07.2003 - VII B 188/03 (https://dejure.org/2003,10067)
BFH, Entscheidung vom 23. Juli 2003 - VII B 188/03 (https://dejure.org/2003,10067)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 75; ; FGO § 78; ; FGO § 78 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 100 Abs. 2 Satz 3; ; VwGO § 100 Abs. 2 Satz 3; ; AO 1977 § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 78 Abs. 1 S. 1
    FG-Verfahren; Übersendung von Prozessakten an Bevollmächtigte

  • datenbank.nwb.de

    Keine Übersendung der Akten in die Wohn- und Geschäftsräume eines Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 1595
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 01.08.2002 - VII B 65/02

    NZB; Akteneinsicht; Übersendung von Prozessakten

    Auszug aus BFH, 23.07.2003 - VII B 188/03
    Nach ständiger Rechtsprechung kommt im finanzgerichtlichen Verfahren eine Überlassung der Akten in die Wohn- oder Geschäftsräume eines Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2002 VII B 65/02, BFH/NV 2003, 59, 60; BFH-Beschluss vom 19. November 2002 V B 166/01, BFH/NV 2003, 484, 485).

    b) Bei der Ausübung des Ermessens sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, also das dienstliche Interesse an einem geordneten Geschäftsgang (Vermeidung von Aktenverlusten, jederzeitige Verfügbarkeit der Akten und Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten) einerseits mit dem Interesse an der Ersparnis von Zeit und Kosten bei Gewährung der Akteneinsicht beim Prozessbevollmächtigten andererseits (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 59, 60, und BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 484, 485).

    Die dortigen Bediensteten unterliegen als Amtsträger bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dem Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--; vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 59, 60, und BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 484, 485).

  • BFH, 19.11.2002 - V B 166/01

    NZB: Akteneinsicht

    Auszug aus BFH, 23.07.2003 - VII B 188/03
    Nach ständiger Rechtsprechung kommt im finanzgerichtlichen Verfahren eine Überlassung der Akten in die Wohn- oder Geschäftsräume eines Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2002 VII B 65/02, BFH/NV 2003, 59, 60; BFH-Beschluss vom 19. November 2002 V B 166/01, BFH/NV 2003, 484, 485).

    b) Bei der Ausübung des Ermessens sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, also das dienstliche Interesse an einem geordneten Geschäftsgang (Vermeidung von Aktenverlusten, jederzeitige Verfügbarkeit der Akten und Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten) einerseits mit dem Interesse an der Ersparnis von Zeit und Kosten bei Gewährung der Akteneinsicht beim Prozessbevollmächtigten andererseits (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 59, 60, und BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 484, 485).

    Die dortigen Bediensteten unterliegen als Amtsträger bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dem Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--; vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 59, 60, und BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 484, 485).

  • BFH, 31.01.2002 - X B 184/01

    Akteneinsicht; Versendung an den Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 23.07.2003 - VII B 188/03
    Von dieser Pflicht zur Verschwiegenheit ist in allen Fällen auszugehen, in denen ein Rechtsanwalt die Überlassung der Akten an seine Kanzlei begehrt, so dass der Hinweis darauf nicht geeignet ist, das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO in sein Gegenteil zu verkehren (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 X B 184/01, BFH/NV 2002, 674).
  • BVerfG, 12.02.1998 - 1 BvR 272/97

    Verletzung des GG Art 3 Abs 1 durch Ablehnung des Antrags eines verkammerten

    Auszug aus BFH, 23.07.2003 - VII B 188/03
    Die Klägerin beruft sich daher zu Unrecht auf den § 100 Abs. 2 Satz 3 VwGO betreffenden Beschluss des BVerfG vom 12. Februar 1998 1 BvR 272/97 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1998, 836), dem keinerlei Aussagen für das finanzgerichtliche Verfahren entnommen werden können.
  • BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvR 1523/83
    Auszug aus BFH, 23.07.2003 - VII B 188/03
    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsprechung des BFH, nach der Rechtsanwälte grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben, die Gerichtsakten in ihrer Wohnung oder in ihren Geschäftsräumen einzusehen, bestehen nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 1981 2 BvR 637/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1982, 77; vom 11. Juli 1984 1 BvR 1523/83, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1984, 478).
  • BVerfG, 26.08.1981 - 2 BvR 637/81
    Auszug aus BFH, 23.07.2003 - VII B 188/03
    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsprechung des BFH, nach der Rechtsanwälte grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben, die Gerichtsakten in ihrer Wohnung oder in ihren Geschäftsräumen einzusehen, bestehen nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 1981 2 BvR 637/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1982, 77; vom 11. Juli 1984 1 BvR 1523/83, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1984, 478).
  • Drs-Bund, 02.08.1963 - BT-Drs IV/1446
    Auszug aus BFH, 23.07.2003 - VII B 188/03
    Diese Regelung wurde nicht in die FGO aufgenommen, "da dies eine Bevorzugung der Rechtsanwälte gegenüber den anderen als Bevollmächtigte in Betracht kommenden Berufsgruppen bedeuten würde" (BTDrucks IV/1446, S. 53 zu § 75 FGO).
  • BFH, 14.01.2015 - V B 146/14

    Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht - Aktenübersendung in die Kanzlei

    Die dortigen Bediensteten unterliegen als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dem Steuergeheimnis (BFH-Beschluss vom 23. Juli 2003 VII B 188/03, BFH/NV 2003, 1595, unter II.1.b).
  • BFH, 09.06.2010 - II B 47/10

    Zum Anspruch auf Überlassung von Gerichtsakten an Prozessbevollmächtigten

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ergibt sich aus dem Begriff "einsehen" und der Regelung über die Erteilung von Abschriften usw. durch die Geschäftsstelle, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung von Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464; vom 23. Juli 2003 VII B 188/03, BFH/NV 2003, 1595; vom 31. Oktober 2008 V B 29/08, BFH/NV 2009, 194; vom 26. Januar 2006 III B 166/05, BFH/NV 2006, 963; vom 2. September 2009 III B 246/08, BFH/NV 2010, 49).

    Dem Beschluss des BVerfG vom 12. Februar 1998  1 BvR 272/97 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1998, 836), der die Gewährung von Akteneinsicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betraf (§ 100 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis 31. Juli 2001 geltenden Fassung --VwGO a.F.--), können keine Aussagen für das finanzgerichtliche Verfahren entnommen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1595, und in BFH/NV 2006, 963), denn § 78 FGO enthält anders als die VwGO keine Regelung, dass die Akten nach dem Ermessen des Vorsitzenden dem bevollmächtigten Rechtsanwalt (§ 100 Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F.) bzw. der bevollmächtigten Person (§ 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO in der Fassung ab April 2005) zur Mitnahme in seine bzw. ihre Geschäftsräume übergeben werden können.

  • BFH, 05.07.2011 - II B 24/11

    Aktenübersendung in das Büro eines Prozessbevollmächtigten

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ergibt sich aus dem Begriff "einsehen" und der Regelung über die Erteilung von Abschriften usw. durch die Geschäftsstelle, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung von Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464; vom 23. Juli 2003 VII B 188/03, BFH/NV 2003, 1595; vom 31. Oktober 2008 V B 29/08, BFH/NV 2009, 194; vom 26. Januar 2006 III B 166/05, BFH/NV 2006, 963; vom 2. September 2009 III B 246/08, BFH/NV 2010, 49; vom 9. Juni 2010 II B 47/10, BFH/NV 2010, 1653).

    Dem Beschluss des BVerfG vom 12. Februar 1998  1 BvR 272/97 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1998, 836), der die Gewährung von Akteneinsicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betraf (§ 100 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis 31. Juli 2001 geltenden Fassung --VwGO a.F.--), können keine Aussagen für das finanzgerichtliche Verfahren entnommen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1595, und in BFH/NV 2006, 963), denn § 78 FGO enthält anders als die VwGO keine Regelung, dass die Akten nach dem Ermessen des Vorsitzenden dem bevollmächtigten Rechtsanwalt (§ 100 Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F.) bzw. der bevollmächtigten Person (§ 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO in der Fassung ab April 2005) zur Mitnahme in seine bzw. ihre Geschäftsräume übergeben werden können.

  • BFH, 02.09.2009 - III B 246/08

    Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ergibt sich aus dem Begriff "einsehen" und der Regelung über die Erteilung von Abschriften usw. durch die Geschäftsstelle, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung von Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt (z.B. Beschlüsse des BFH vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464; vom 23. Juli 2003 VII B 188/03, BFH/NV 2003, 1595; vom 31. Oktober 2008 V B 29/08, BFH/NV 2009, 194, und vom 26. Januar 2006 III B 166/05, BFH/NV 2006, 963).

    Dem Beschluss des BVerfG in NVwZ 1998, 836, der die Gewährung von Akteneinsicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betraf (§ 100 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis 31. Juli 2001 geltenden Fassung --VwGO a.F.--), können keine Aussagen für das finanzgerichtliche Verfahren entnommen werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1595, und Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 963).

  • FG Baden-Württemberg, 21.10.2010 - 10 V 3325/10

    Art und Weise der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - ergibt sich aus dem Begriff "einsehen" und der Regelung über die Erteilung von Abschriften usw. durch die Geschäftsstelle, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung von Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt (z.B. Beschlüsse des BFH vom 11. Juni 2002 V B 5/02, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2002, 1464; vom 23. Juli 2003 VII B 188/03, BFH/NV 2003, 1595; vom 31. Oktober 2008 V B 29/08, BFH/NV 2009, 194, und vom 26. Januar 2006 III B 166/05, BFH/NV 2006, 963).

    Dem Beschluss des BVerfG in NVwZ 1998, 836, der die Gewährung von Akteneinsicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betraf (§ 100 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis 31. Juli 2001 geltenden Fassung - VwGO a.F. -), können keine Aussagen für das finanzgerichtliche Verfahren entnommen werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1595, und Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 963).

  • BFH, 21.04.2005 - VIII B 276/04

    Akteneinsicht

    Ausnahmen hiervon sind deshalb auf eng begrenzte Sonderfälle beschränkt (BFH-Beschlüsse vom 29. April 1987 VIII B 4/87, BFH/NV 1987, 796, und vom 23. Juli 2003 VII B 188/03, BFH/NV 2003, 1595, m.w.N.).
  • FG Hessen, 14.09.2005 - 13 K 1329/04

    Kein Anspruch auf Akteneinsicht im außergerichtlichen Verfahren in den

    Im Gegensatz zur Rechtsansicht der Kläger gilt dies nicht nur für das außergerichtliche Verfahren, sondern auch für das gerichtliche Verfahren (BFH-Beschluss vom 23. Juli 2003, VII B 188/03, Juris Nr. STRE 200351096; Beschluss vom 19. November 2002, V B 166/01, Juris Nr. STRE 200350074; jeweils m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BFH, 23.07.2003 - V B 260/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,12340
BFH, 23.07.2003 - V B 260/02 (https://dejure.org/2003,12340)
BFH, Entscheidung vom 23.07.2003 - V B 260/02 (https://dejure.org/2003,12340)
BFH, Entscheidung vom 23. Juli 2003 - V B 260/02 (https://dejure.org/2003,12340)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,12340) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 1595
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 16.08.2002 - VII B 211/01

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Nichtberücksichtigung des Inhalts der Akten

    Auszug aus BFH, 23.07.2003 - V B 260/02
    Bei dem Recht auf Gehör handelt es sich aber um ein verzichtbares Verfahrensrecht, das, falls der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertreten ist, nur geltend gemacht werden kann, wenn seine Verletzung bis zum Ende der mündlichen Verhandlung gerügt wird (BFH-Beschluss vom 16. August 2002 VII B 211/01, BFH/NV 2003, 86).
  • BFH, 04.04.2003 - V B 242/02

    NZB; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Entscheidung vor Ablauf einer

    Auszug aus BFH, 23.07.2003 - V B 260/02
    Eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 119 Nr. 3 FGO) kann zwar vorliegen, wenn das Gericht durch Urteil entscheidet, bevor eine von ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme verstrichen ist (Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 19. März 2002 IX R 100/00, BFH/NV 2002, 945; Beschluss vom 4. April 2003 V B 242/02, BFH/NV 2003, 940).
  • BFH, 19.03.2002 - IX R 100/00

    Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 23.07.2003 - V B 260/02
    Eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 119 Nr. 3 FGO) kann zwar vorliegen, wenn das Gericht durch Urteil entscheidet, bevor eine von ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme verstrichen ist (Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 19. März 2002 IX R 100/00, BFH/NV 2002, 945; Beschluss vom 4. April 2003 V B 242/02, BFH/NV 2003, 940).
  • BFH, 14.07.2008 - II B 5/08

    Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist bei Schenkungsteuer - rechtliches Gehör -

    War der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertreten, kann eine Verletzung dieses Anspruchs daher mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nur geltend gemacht werden, wenn dieser Verfahrensverstoß bis zum Ende der mündlichen Verhandlung gerügt wurde (BFH-Beschluss vom 23. Juli 2003 V B 260/02, BFH/NV 2003, 1595).
  • FG Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 268/00

    Zu den Voraussetzungen der Besteuerung von Bauleistungen nach dem Abzugsverfahren

    Darüber hinaus handelt es sich bei dem Recht auf Gehör um ein verzichtbares Verfahrensrecht, das, falls der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertreten ist, nur geltend gemacht werden kann, wenn seine Verletzung bis zum Ende der mündlichen Verhandlung gerügt wird (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 23. Juli 2003 V B 260/02, BFH/NV 2003, 1595).
  • BFH, 18.02.2009 - XI B 90/08

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Rüge des Verstoßes gegen das Recht auf

    Außerdem handelt es sich bei dem Recht auf Gehör um ein verzichtbares Verfahrensrecht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. Juli 2003 V B 260/02, BFH/NV 2003, 1595).
  • BFH, 26.05.2009 - I B 20/09

    Übergehen eines Beweisantrags - Verletzung rechtlichen Gehörs - Rügeverlust -

    Dieses Vorbringen genügt schon deshalb nicht, eine insoweit in Betracht kommende Gehörsverletzung zu begründen, weil es sich bei dem Recht auf Gehör ebenfalls um ein verzichtbares Verfahrensrecht handelt, das, falls der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertreten ist, nur geltend gemacht werden kann, wenn seine Verletzung bis zum Ende der mündlichen Verhandlung gerügt wird (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 23. Juli 2003 V B 260/02, BFH/NV 2003, 1595).
  • BFH, 19.11.2008 - XI B 213/07

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht und des Rechts auf Akteneinsicht -

    Darüber hinaus handelt es sich bei dem Recht auf Gehör um ein verzichtbares Verfahrensrecht, das, falls der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertreten ist, nur geltend gemacht werden kann, wenn seine Verletzung bis zum Ende der mündlichen Verhandlung gerügt wird (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 23. Juli 2003 V B 260/02, BFH/NV 2003, 1595).
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