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   BFH, 23.07.2002 - VIII R 73/00   

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BFH, 23.07.2002 - VIII R 73/00 (https://dejure.org/2002,6073)
BFH, Entscheidung vom 23.07.2002 - VIII R 73/00 (https://dejure.org/2002,6073)
BFH, Entscheidung vom 23. Juli 2002 - VIII R 73/00 (https://dejure.org/2002,6073)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Kindergeldfestsetzung - Erlass eines Aufhebungsbescheides - Kosten des Einspruchsverfahrens - Erstattungsfähigkeit von Kosten - Gebühren nach BRAGO - Mitwirkungspflicht - Notwendigkeit der Zuziehung

  • Judicialis

    SGB X § 63; ; EStG § 77; ; EStG § 77 Abs. 2; ; EStG § 77 Abs. 1 Satz 3; ; AO 1977 § 355; ; FGO § 139 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGebO; EStG § 77 Abs. 2
    Kindergeld; Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Einspruchsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 77 Abs 2, FGO § 139 Abs 3
    Bevollmächtigter; Erstattung; Kindergeld; Kosten; Zuziehung

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 25
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Bremen, 09.11.1999 - 298266K 2

    Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Verfahren betr.

    Auszug aus BFH, 23.07.2002 - VIII R 73/00
    Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 273 abgedruckt.
  • BFH, 13.05.2015 - III R 8/14

    Kindergeld - Kein Einspruch gegen die in der Einspruchsentscheidung enthaltene

    Nach den für den Senat bindenden --von der Familienkasse nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen-- Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) hat der Kläger seine Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren nicht verletzt (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25, unter II.).
  • FG Münster, 18.07.2012 - 12 K 3884/11

    Kosten des Einspruchsverfahrens und Notwendigkeit der Kosten der Hinzuziehung

    Darunter fallen Einsprüche gegen eine zu niedrige Festsetzung, aber auch gegen die Ablehnung der Festsetzung oder gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung gerichtete Einsprüche (BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25).

    Es ist kein Grund ersichtlich, dem Kindergeldberechtigten im Falle des erfolgreichen Einspruchs gegen die Aufhebung der Festsetzung den Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen zu verwehren (BFH in BFH/NV 2003, 25).

    Das ist aus der Sicht eines verständigen Bürgers vom Wissens- und Erkenntnisstand des Rechtsbehelfsführers zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25).

    Vor dem Hintergrund, dass die Grundsätze, wann eine Abzweigung in Betracht kommt und wann nicht, dem rechtlichen Laien nicht bekannt sind und dem Umstand, dass die Klägerin gegebenenfalls auch einer anwaltlichen Beratung hinsichtlich der Form der Einspruchserhebung bedurfte (vgl. dazu BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25), ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten als erforderlich anzusehen.

  • BFH, 01.09.2021 - III R 18/21

    Keine Kostenerstattungspflicht im Kindergeldverfahren bei erfolgreichem

    cc) Soweit die Rechtsprechung der FG und des BFH die Ausnahmevorschrift des § 77 EStG erweiternd (analog) ausgelegt hat, umfasst dies grundsätzlich nur --mit dem Streitfall nicht vergleichbare-- Fälle, in denen der Verfahrensgegenstand mit einer (erfolgreichen) Kindergeldfestsetzung zusammenhing (BFH-Urteil vom 23.07.2002 - VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25; Hessisches FG vom 18.03.2015 - 12 K 1651/11, EFG 2015, 1616, rechtskräftig: Festsetzungs-, Ablehnungs-, Aufhebungsbescheide; BFH-Urteil vom 18.11.2015 - XI R 24-25/14, BFH/NV 2016, 418; ebenso Sächsisches FG vom 10.12.2008 - 5 K 2065/06, juris, rechtskräftig: Rückforderungsbescheide: Senatsurteil in BFHE 246, 410, BStBl II 2015, 148; BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 418; (erfolgreiche) Untätigkeitseinsprüche, mit dem Ziel einer Kindergeldfestsetzung: FG München, Urteil vom 25.10.2017 - 7 K 2111/17, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2011 - 7 K 3951/10 Kg, juris; FG Köln, Urteil vom 21.11.2012 - 14 K 1020/12, EFG 2013, 713; vgl. Senatsurteil vom 18.12.2019 - III R 46/17, BFH/NV 2020, 690; Abzweigungsbescheide nach § 74 EStG: Senatsurteil in BFHE 246, 410, BStBl II 2015, 148; BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 418).
  • BFH, 23.06.2015 - III R 31/14

    Kostenerstattung für Einspruch gegen die Erstattung von Kindergeld an einen

    Ein Verschulden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Einspruchsführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und die Behörde trotz des Bestehens der Amtsermittlungspflicht keine andere Entscheidung treffen konnte (z.B. BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25; BFH-Beschluss vom 2. April 2014 XI B 2/14, BFH/NV 2014, 1049).
  • FG Baden-Württemberg, 15.02.2010 - 3 K 4247/09

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Kostenerstattung nach § 77 EStG; keine

    a) Diese Vorschrift findet auch auf Einsprüche gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung Anwendung (BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25).

    b) Die Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, i.S. des § 77 Abs. 2 EStG notwendig war, ist aus der Sicht eines verständigen Bürgers vom Wissens- und Erkenntnisstand des Rechtsbehelfsführers zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25).

    c) Ein verständiger Bürger wird allerdings nicht einen Anwalt beauftragen, sondern die erforderlichen Nachweise selbst einreichen, wenn nicht ernstlich anzunehmen ist, dass der Wechsel im kindergeldrechtlichen Status des Kindes kindergeldschädlich gewesen sein könnte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25, zum Wechsel der Ausbildung).

  • FG Baden-Württemberg, 29.04.2009 - 4 K 5505/08

    Kosten des Einspruchsverfahrens bei von der Familienkasse verursachter

    Diese Vorschrift bestimmt - abweichend von der Grundsatzentscheidung der AO für die Kostenfreiheit des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens -, dass im Kindergeldverfahren die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten hat, soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung oder - wie im Streitfall - gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25; Dürr in Frotscher, EStG, § 77 Rz. 4; Treiber in Blümich, § 77 EStG Rz. 4, m.w.N.) erfolgreich ist.

    Dies gilt vor allem dann, wenn der Einspruchsführer seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht nachgekommen ist (so Abschn. 19.5 der Dienstanweisung zur Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren im Zusammenhang mit dem Familienleistungsausgleich nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes - DA-FamRb -, BStBl I 2000, 761) und die Behörde zudem trotz bestehender Amtsermittlungspflicht keine andere Entscheidung treffen konnte (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25, m.w.N.; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 77 EStG Anm. 5; Treiber in Blümich, § 77 EStG Rz. 13).

    Ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig ist, muss aus der Sicht eines verständigen Bürgers mit dem Wissens- und Erkenntnisstand des Rechtsbehelfsführers beurteilt werden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25).

  • FG Münster, 21.08.2014 - 11 K 2070/13

    Kostenerstattungsanspruch nach § 77 EStG

    Über ihren Wortlaut hinaus ist die Vorschrift auch auf Einsprüche gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung (BFH-Urteil vom 23.07.2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2002, 25) und gegen die damit verbundene Rückforderung des Kindergeldes anwendbar (FG Düsseldorf, Urteil vom 07.08.2003, 18 K 1088/03 Kg, EFG 2003, 1802).

    Dies ist aus der Sicht eines verständigen Bürgers vom Wissens- und Erkenntnisstand des Rechtsbehelfsführers zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25).

  • FG Baden-Württemberg, 10.12.2007 - 3 K 181/07

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zur Vorlage von Nachweisen

    a) Ein den Erstattungsanspruch ausschließendes Verschulden i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG wird angenommen, wenn der Einspruchsführer seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht nachgekommen ist und die Behörde trotz des Bestehens der Amtsermittlungspflicht keine andere Entscheidung treffen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25, m.w.N.).

    a) Die Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, i.S. des § 77 Abs. 2 EStG notwendig war, ist aus der Sicht eines verständigen Bürgers vom Wissens- und Erkenntnisstand des Rechtsbehelfsführers zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25).

    b) Ein verständiger Bürger wird allerdings nicht einen Anwalt beauftragen, sondern die erforderlichen Nachweise selbst einreichen, wenn nicht ernstlich anzunehmen ist, dass der Wechsel im kindergeldrechtlichen Status des Kindes kindergeldschädlich gewesen sein könnte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25, zum Wechsel der Ausbildung).

  • FG Münster, 02.07.2014 - 12 K 4369/12

    Kosten der Rechtsverfolgung im Abzweigungsverfahren

    Darunter fallen Einsprüche gegen eine zu niedrige Festsetzung, aber auch gegen die Ablehnung der Festsetzung oder gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung gerichtete Einsprüche (BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25).

    Es ist kein Grund ersichtlich, dem Kindergeldberechtigten im Falle des erfolgreichen Einspruchs gegen die Aufhebung der Festsetzung den Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen zu verwehren (BFH in BFH/NV 2003, 25).

    Das ist aus der Sicht eines verständigen Bürgers vom Wissens- und Erkenntnisstand des Rechtsbehelfsführers zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25).

  • FG Hessen, 18.03.2015 - 12 K 1651/11

    § 77 EStG

    Es ist kein Grund ersichtlich, dem Kindergeldberechtigten im Falle des erfolgreichen Einspruchs gegen die Aufhebung der Festsetzung den Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen zu verwehren (BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25).

    Dies gilt vor allem dann, wenn der Einspruchsführer seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht nachgekommen ist (so Abschn. 19.5 der Dienstanweisung zur Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren im Zusammenhang mit dem Familienleistungsausgleich nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes - DA-FamRb -, Bundessteuerblatt - BStBl - I 2000, 761) und die Behörde zudem trotz bestehender Amtsermittlungspflicht keine andere Entscheidung treffen konnte (BFH-Urteil VIII R 73/00, a.a.O., m. w. N.; Urteil des Finanzgerichts - FG - Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2007 3 K 181/07, [...]).

  • BFH, 09.12.2010 - III B 115/09

    Keine Kostenerstattungspflicht der Familienkasse gemäß § 77 Abs. 1 EStG in sog.

  • BFH, 02.04.2014 - XI B 2/14

    Erstattung von Rechtsanwaltskosten für Einspruchsverfahren in Kindergeldfällen -

  • FG Düsseldorf, 07.08.2003 - 18 K 1088/03

    Kindergeld; Kostenerstattung; Einspruchsverfahren; Nachweis der Weiterleitung;

  • FG München, 25.10.2017 - 7 K 2111/17

    Keine Kostenerstattung bei bloßer formeller Erledigung des Untätigkeitseinspruchs

  • FG Düsseldorf, 31.03.2006 - 18 K 1795/05

    Kindergeldabzweigung; Kostenerstattung; Einspruchsverfahren - Abzweigung des

  • FG München, 26.01.2015 - 7 K 2803/14

    Erstattung der Kosten im Einspruchsverfahren

  • FG Nürnberg, 13.01.2014 - 3 K 184/13

    Keine Erstattung der Kosten für die Durchführung des Vorverfahrens: Aufhebung des

  • FG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - 7 K 470/12

    Statthaftigkeit des Einspruchs gegen die erstmalige Ablehnung der Kostenübernahme

  • FG Sachsen, 15.07.2009 - 5 K 569/08

    Anwendung des § 77 Abs. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) über den Wortlaut

  • FG München, 28.09.2005 - 10 K 3486/05

    Kostenerstattung im Einspruchsverfahren; Selbstvertretung

  • FG Bremen, 11.08.2017 - 2 K 34/17

    Keine Kostenerstattung nach § 77 EStG für Beauftragung eines Rechtsanwalts mit

  • FG Nürnberg, 21.10.2008 - 7 K 773/08

    Voraussetzungen der Kostenerstattung der Familienkasse gem. § 77 EStG -

  • FG Nürnberg, 13.12.2022 - 1 K 1349/21

    Erdienbarkeit von zugesagten Pensionen

  • FG Bremen, 25.03.2021 - 2 K 179/20

    Kosten der Durchführung des Einspruchsverfahrens gegen einen

  • FG Münster, 05.02.2015 - 11 K 1172/14

    Zahlungseinstellung als Kindergeldaufhebung

  • FG Köln, 21.11.2012 - 14 K 1020/12

    Kostenerstattungsanspruch des Kindergeldberechtigten bei Obsiegen im

  • FG Nürnberg, 20.04.2021 - 1 K 186/19

    Angemessenheit von Pensionszusagen

  • FG Saarland, 26.05.2010 - 2 K 1028/09

    (Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens nach § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG)

  • FG Sachsen, 10.12.2008 - 5 K 2065/06

    Voraussetzungen einer Kostenerstattung nach § 77 Einkommensteuergesetz (EStG) in

  • FG Münster, 18.06.2007 - 1 K 5994/03

    Anwendbarkeit des § 77 Einkommensteuergesetz (EStG) bei Billigkeitsentscheidungen

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2013 - 10 K 10305/08

    Familienleistungsausgleich ab April 2004 für das Kind ...

  • FG Sachsen, 27.09.2010 - 5 K 1539/09

    Kein Kostenerstattungsanspruch nach § 77 EStG für ein von einem Juastudenten für

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