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   BFH, 13.08.2002 - VIII R 70/99   

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https://dejure.org/2002,6198
BFH, 13.08.2002 - VIII R 70/99 (https://dejure.org/2002,6198)
BFH, Entscheidung vom 13.08.2002 - VIII R 70/99 (https://dejure.org/2002,6198)
BFH, Entscheidung vom 13. August 2002 - VIII R 70/99 (https://dejure.org/2002,6198)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Griechischer Staatsangehöriger - Gewährung von Kindergeld - Ausschluss des Anspruchs auf Kindergeld durch das europäische Gemeinschaftsrecht - Verdrängung inländischen Rechts durch europäisches Gemeinschaftsrecht - Vereinbarung zwischen Mitgliestaaten - ...

  • Judicialis

    FGO § 126 Abs. 4; ; EStG § 31 Satz 3; ; EStG §§ 62 ff.; ; EStG § 62 Abs. 2; ; EStG § 62 Abs. 2 Satz 2; ; EStG § 62 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 62 Abs. 2; EWGV 1408/71 Art. 2, 4, 13, 17
    Kindergeld; in Deutschland tätiger griechischer Staatsbürger

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 62 Abs 2 S 2, VO (EWG) Nr 1408/71 Art 13, VO (EWG) Nr 1408/71 Art 17
    Ausländer; Entsendung; Kindergeld; Vorübergehende Dienstleistung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 29
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 15.12.1992 - 10 RKg 18/91

    Kindergeld - Beamter eines anderen EG-Mitgliedstaates

    Auszug aus BFH, 13.08.2002 - VIII R 70/99
    Dementsprechend ist unstreitig, und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und das Bundessozialgericht (BSG) gehen als selbstverständlich davon aus, dass das Kindergeld nach dem BKGG eine "Familienleistung" im dargestellten Sinne ist und in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 5. März 1998 Rs. C-194/96, EuGHE 1998, I-895; BSG-Urteil vom 15. Dezember 1992 10 RKg 18/91, SozR 3-6050 Art. 13 Nr. 3 EWGV 1408/71).

    Der EuGH hat jedoch in der Folgezeit klargestellt, dass dieser Grundsatz nicht die in Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 niedergelegten Regeln über die anwendbaren Rechtsvorschriften betrifft und deshalb nicht bewirken kann, dass der Betroffene entgegen Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 für einen bestimmten Zeitraum den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten unterliegt; er hat auch im Hinblick auf Familienleistungen betont, die Mitgliedstaaten könnten nicht auch bestimmen, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften anwendbar seien; sie seien vielmehr verpflichtet, die geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, also auch des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71, zu beachten (Urteil in EuGHE 1986, 2365, Rdnr. 14, 15 und 16; vgl. auch BSG-Urteil in SozR 3-6050 Art. 13 Nr. 3 EWGV 1408/71).

  • EuGH, 10.07.1986 - 60/85

    Luijten / Raad van Arbeid

    Auszug aus BFH, 13.08.2002 - VIII R 70/99
    Sie bilden nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ein geschlossenes System von Kollisionsnormen und bezwecken, dass die Betroffenen (zu einem bestimmten Zeitpunkt) nur dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen, so dass die Kumulierung anwendbarer Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (vgl. EuGH-Urteile vom 17. Mai 1984 Rs. 101/83, EuGHE 1984, 2223-2241, Rdnr. 14; vom 12. Juni 1986 Rs. 302/84, EuGHE 1986, 1821-1835, Rdnr. 19; vom 10. Juli 1986 Rs. 60/85, EuGHE 1986, 2365, Rdnr. 12).

    Der EuGH hat jedoch in der Folgezeit klargestellt, dass dieser Grundsatz nicht die in Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 niedergelegten Regeln über die anwendbaren Rechtsvorschriften betrifft und deshalb nicht bewirken kann, dass der Betroffene entgegen Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 für einen bestimmten Zeitraum den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten unterliegt; er hat auch im Hinblick auf Familienleistungen betont, die Mitgliedstaaten könnten nicht auch bestimmen, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften anwendbar seien; sie seien vielmehr verpflichtet, die geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, also auch des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71, zu beachten (Urteil in EuGHE 1986, 2365, Rdnr. 14, 15 und 16; vgl. auch BSG-Urteil in SozR 3-6050 Art. 13 Nr. 3 EWGV 1408/71).

  • EuGH, 17.05.1984 - 101/83

    Brusse

    Auszug aus BFH, 13.08.2002 - VIII R 70/99
    Sie bilden nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ein geschlossenes System von Kollisionsnormen und bezwecken, dass die Betroffenen (zu einem bestimmten Zeitpunkt) nur dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen, so dass die Kumulierung anwendbarer Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (vgl. EuGH-Urteile vom 17. Mai 1984 Rs. 101/83, EuGHE 1984, 2223-2241, Rdnr. 14; vom 12. Juni 1986 Rs. 302/84, EuGHE 1986, 1821-1835, Rdnr. 19; vom 10. Juli 1986 Rs. 60/85, EuGHE 1986, 2365, Rdnr. 12).
  • BFH, 10.11.1998 - VI B 125/98

    Kindergeldauszahlung bei mehreren Berechtigten

    Auszug aus BFH, 13.08.2002 - VIII R 70/99
    Denn auch das nach dem EStG gezahlte Kindergeld, auf das bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen unabhängig von einer individuellen Bedürftigkeit des Kindergeldberechtigten ein Rechtsanspruch besteht, dient weiterhin dem Zweck, Familien wegen der Aufwendungen für ihre Kinder zu entlasten (vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. November 1998 VI B 125/98, BFHE 187, 477, BStBl II 1999, 137).
  • EuGH, 21.10.1975 - 24/75

    Petroni / ONTPS

    Auszug aus BFH, 13.08.2002 - VIII R 70/99
    Zwar hat der EuGH entschieden, dass die Verordnung Nr. 1408/71 nicht zum Verlust von Ansprüchen führen dürfe, die allein nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworben worden sind (Urteil vom 21. Oktober 1975 Rs. 24/75, EuGHE 1975, 1149-1162, sog. Petroni-Prinzip).
  • EuGH, 10.10.1996 - C-245/94

    Hoever und Zachow / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BFH, 13.08.2002 - VIII R 70/99
    Die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen sind, und solchen, die darunter fallen, hängt nach der Rechtsprechung des EuGH allein von den Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrer Zielsetzung und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird und der Mitgliedstaat insoweit eine Erklärung i.S. des Art. 5 der Verordnung Nr. 1408/71 abgegeben hat; eine Leistung fällt unter die Verordnung Nr. 1408/71, wenn sie dem Empfänger unabhängig von jeder auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund einer gesetzlich umschriebenen Stellung gewährt wird und sich auf eines der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (vgl. EuGH-Urteile vom 10. Oktober 1996 Rs. C-245/94 und C-312/94, EuGHE 1996, I-4895, Rdnr. 17 und 18, m.w.N.; vom 12. Mai 1998 Rs. C-85/96, EuGHE 1998, I-2691, Rdnr. 28).
  • EuGH, 12.06.1986 - 302/84

    Ten Holder / Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

    Auszug aus BFH, 13.08.2002 - VIII R 70/99
    Sie bilden nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ein geschlossenes System von Kollisionsnormen und bezwecken, dass die Betroffenen (zu einem bestimmten Zeitpunkt) nur dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen, so dass die Kumulierung anwendbarer Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (vgl. EuGH-Urteile vom 17. Mai 1984 Rs. 101/83, EuGHE 1984, 2223-2241, Rdnr. 14; vom 12. Juni 1986 Rs. 302/84, EuGHE 1986, 1821-1835, Rdnr. 19; vom 10. Juli 1986 Rs. 60/85, EuGHE 1986, 2365, Rdnr. 12).
  • EuGH, 05.03.1998 - C-194/96

    Kulzer

    Auszug aus BFH, 13.08.2002 - VIII R 70/99
    Dementsprechend ist unstreitig, und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und das Bundessozialgericht (BSG) gehen als selbstverständlich davon aus, dass das Kindergeld nach dem BKGG eine "Familienleistung" im dargestellten Sinne ist und in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 5. März 1998 Rs. C-194/96, EuGHE 1998, I-895; BSG-Urteil vom 15. Dezember 1992 10 RKg 18/91, SozR 3-6050 Art. 13 Nr. 3 EWGV 1408/71).
  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Auszug aus BFH, 13.08.2002 - VIII R 70/99
    Die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen sind, und solchen, die darunter fallen, hängt nach der Rechtsprechung des EuGH allein von den Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrer Zielsetzung und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird und der Mitgliedstaat insoweit eine Erklärung i.S. des Art. 5 der Verordnung Nr. 1408/71 abgegeben hat; eine Leistung fällt unter die Verordnung Nr. 1408/71, wenn sie dem Empfänger unabhängig von jeder auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund einer gesetzlich umschriebenen Stellung gewährt wird und sich auf eines der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (vgl. EuGH-Urteile vom 10. Oktober 1996 Rs. C-245/94 und C-312/94, EuGHE 1996, I-4895, Rdnr. 17 und 18, m.w.N.; vom 12. Mai 1998 Rs. C-85/96, EuGHE 1998, I-2691, Rdnr. 28).
  • FG Münster, 10.05.2006 - 1 K 6891/03

    Kindergeldanspruch eines slowenischen Arbeitnehmers

    Zwar könne nach dem BFH-Urteil vom 13. August 2002 (VIII R 70/99, BFH/NV 2003, 29) bei einer zwölfjährigen unbefristeten Beschäftigung im Inland nicht mehr von einer vorübergehenden Dienstleistung gesprochen werden.

    Von einer Entsendung zu einer vorübergehenden Dienstleistung kann bei einem Arbeitnehmer nicht mehr gesprochen werden, der - wie der Kl. - bereits seit 1980 im Inland tätig ist (vgl. BFH, Urteil vom 13. August 2002 VIII R 70/99, BFH/NV 2003, 29).

    Die Anwendung des § 62 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz EStG ist nicht - wie die Bekl. meint - durch höherrangiges zwischenstaatliches Recht entsprechend dem BFH-Urteil vom 13.08.2002 (VIII R 70/99, BFH/NV 2003, 29) ausgeschlossen.

  • FG Baden-Württemberg, 20.11.2008 - 3 K 2540/07

    Familienzulage des Kantons Thurgau (Schweiz) als dem deutschen Kindergeld

    cc) Sowohl das Kindergeld nach § 62 ff. EStG (vgl. BFH-Urteil vom 13. August 2002 VIII R 70/99, BFH/NV 2003, 29) als auch die kantonalen Kinder- und Ausbildungszulagen in der Schweiz (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2004 VIII R 68/99, BFH/NV 2005, 535) gehören zu den Familienleistungen in diesem Sinne.
  • FG Düsseldorf, 30.08.2010 - 7 K 4726/09

    Kindergeldanspruch bei Erwerbstätigkeit in den Niederlanden; Antragstellung im

    Durch diese Vorschriften wird die Anwendung deutschen Kindergeldrechts verdrängt (vgl. BFH Urteil vom 13.8.2002 VIII R 70/99, BFH/NV 2003, 29).
  • FG Düsseldorf, 22.01.2008 - 10 K 926/05

    Bewilligung von Kindergeld eines in Griechenland sozialversicherten

    4) Da zu den von der Vereinbarung erfassten Rechtsvorschriften nach Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h) VO (EWG) 1408/71 auch das Kindergeld ("Familienbeihilfen") zählt (BFH, Urteil vom 13.08.2002 VIII R 70/99, BFH/NV 2003, 29), besaß der Kläger im Streitzeitraum keinen Kindergeldanspruch nach dem EStG.
  • FG Köln, 11.06.2008 - 14 K 4462/07

    Gewährung von Kindergeld an einen den Rechtsvorschriften eines anderen

    Gründe für die Revisionszulassung sind nach Ansicht des erkennenden Senats im Hinblick auf die Entscheidungen des BFH vom 13. August 2002 (VIII R 61/00, BFHE 200, 205; VIII R 97/01, BFHE 200, 211; VIII R 70/99, BFH/NV 2003, 29) nicht gegeben.
  • FG Düsseldorf, 28.11.2013 - 7 K 4595/12

    Kindergeldanspruch eines polnischen Saisonarbeiters - Unbeschränkte

    Die Finanzgerichte hätten sich in ihrer bisherigen Rechtsprechung auf die Entscheidung des BFH VIII R 61/00 und VIII R 70/99 berufen.
  • FG Hessen, 16.04.2008 - 2 K 1166/08

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht der Behörde - Aufhebung von

    Als Beleg für ihre Rechtsauffassung beruft sich die Beklagte auf die Urteile des BFH vom 13.08.2002, VIII R 70/99, VIII R 97/01.
  • FG Hessen, 16.04.2008 - 2 K 3077/07

    Kindergeldanspruch eines nach Deutschland entsandten Arbeitnehmers einer

    Als Beleg für ihre Rechtsauffassung beruft sich die Beklagte auf die Urteile des BFH vom 13.08.2002, VIII R 70/99, VIII R 97/01.
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