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   BFH, 17.12.2002 - X S 10/02   

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https://dejure.org/2002,9401
BFH, 17.12.2002 - X S 10/02 (https://dejure.org/2002,9401)
BFH, Entscheidung vom 17.12.2002 - X S 10/02 (https://dejure.org/2002,9401)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 2002 - X S 10/02 (https://dejure.org/2002,9401)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der Begründung einer Prüfungsanordnung - Außenprüfung in den Wohnräumen - Als Kleinstbetrieb eingestufte Handelsvertretung - Durchführung der Prüfung als unbillige Härte - Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FGO - Pflicht zur ...

  • Judicialis

    BpO § 3; ; BpO § 4 Abs. 3; ; AO 1977 § 164 Abs... . 1; ; AO 1977 § 193 Abs. 1; ; AO 1977 § 193 Abs. 2 Nr. 2; ; AO 1977 § 203; ; FGO § 69; ; FGO § 69 Abs. 3; ; FGO § 69 Abs. 2; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 76; ; FGO § 114 Abs. 5; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 193 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2, 3 § 114
    Prüfungsanordnung für Kleinstbetrieb; Vollziehung einer Prüfungsanordnung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 296
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 11.11.1993 - IV R 119/92

    Zulässigkeit von Außenprüfungen und Anschlußprüfungen eines gewerblichen

    Auszug aus BFH, 17.12.2002 - X S 10/02
    Dies gelte auch für Kleinstbetriebe, sofern es sich nicht um eine Anschlussprüfung handle (vgl. BFH-Urteil vom 11. November 1993 IV R 119/92, BFH/NV 1994, 444).

    Der Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift (§ 193 Abs. 1 AO 1977) genügt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 444).

  • BFH, 04.10.1991 - VIII B 93/90

    Bekanntgabe der Prüfungsanordnung an Liquidator des in Konkurs gefallenen

    Auszug aus BFH, 17.12.2002 - X S 10/02
    Sollte das Hauptsacheverfahren Erfolg haben, könnte das FA die durch die Betriebsprüfung gewonnenen Erkenntnisse nicht verwerten (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 4. Oktober 1991 VIII B 93/90, BFHE 165, 339, BStBl II 1992, 59, unter 3.a).
  • BFH, 29.10.1992 - IV R 47/91

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung eines Finanzamtes

    Auszug aus BFH, 17.12.2002 - X S 10/02
    Anhaltspunkte für ein willkürliches und schikanöses Verhalten der Finanzverwaltung (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1992 IV R 47/91, BFH/NV 1993, 149) sind nach den nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) nicht erkennbar.
  • BFH, 26.10.1995 - VII S 15/95

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Rückforderungsbescheids

    Auszug aus BFH, 17.12.2002 - X S 10/02
    Ernstliche Zweifel können dann vorliegen, wenn unter Beachtung der eingeschränkten Prüfungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts ernstlich mit der Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts zu rechnen ist (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1995 VII S 15/95, BFH/NV 1996, 238).
  • BFH, 22.06.1999 - X B 25/99

    Verfahrensmangel; Rügeverzicht

    Auszug aus BFH, 17.12.2002 - X S 10/02
    Diese können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg führen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 1999 X B 25/99, BFH/NV 1999, 1612, m.w.N. der Rechtsprechung).
  • BFH, 18.09.1997 - X S 7/97

    Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern

    Auszug aus BFH, 17.12.2002 - X S 10/02
    Im Streitfall kommt hinzu, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts fast ausgeschlossen erscheinen, so dass eine Aussetzung der Vollziehung selbst bei einer unbilligen Härte nicht in Betracht käme (BFH-Beschluss vom 18. September 1997 X S 7/97, BFH/NV 1998, 279, m.w.N.).
  • BFH, 07.02.2002 - IV R 9/01

    Anschlußprüfung - Großbetrieb - Sachgerechte Ermessenserwägung - Einteilung in

    Auszug aus BFH, 17.12.2002 - X S 10/02
    bb) Die behauptete Divergenz des erstinstanzlichen Urteils zur BFH-Entscheidung vom 7. Februar 2002 IV R 9/01 (BFHE 198, 16, BStBl II 2002, 269) liegt nicht vor.
  • BFH, 21.06.1994 - VIII R 54/92

    Für den zeitlichen Umfang einer Außenprüfung ist die Einordnung des zu prüfenden

    Auszug aus BFH, 17.12.2002 - X S 10/02
    Aus § 193 Abs. 1 AO 1977 folgt die Wertung, dass Außenprüfungen bei allen gewerblichen Betrieben in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots grundsätzlich unbeschränkt zulässig sind (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 1994 VIII R 54/92, BFHE 174, 397, BStBl II 1994, 678).
  • BFH, 12.08.1991 - III S 7/91
    Auszug aus BFH, 17.12.2002 - X S 10/02
    a) Der BFH ist nach Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zuständig (§ 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; BFH-Beschluss vom 12. August 1991 III S 7/91, BFH/NV 1992, 124).
  • BFH, 31.07.1991 - II B 37/91

    Voraussetzungen einer "offenbaren Unrichtigkeit" im Sinne von § 107

    Auszug aus BFH, 17.12.2002 - X S 10/02
    a) Der BFH ist nach Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zuständig (§ 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; BFH-Beschluss vom 12. August 1991 III S 7/91, BFH/NV 1992, 124).
  • BFH, 09.11.2010 - VIII S 8/10

    Rechtmäßigkeit einer zweiten Anschlussprüfung bei einem Kleinbetrieb - Keine

    Sollte ein späteres Hauptsacheverfahren gegen eine --bereits vollzogene-- Prüfungsanordnung Erfolg haben, würde dies aber nicht zu derartig schwerwiegenden Nachteilen führen, weil das FA die durch die Betriebsprüfung gewonnenen Erkenntnisse nicht verwerten könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2002 X S 10/02, BFH/NV 2003, 296, m.w.N.).

    Die mit der sofortigen Vollziehung einer rechtmäßigen Prüfungsanordnung verbundenen sonstigen Belastungen muss der Steuerpflichtige regelmäßig in Kauf nehmen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 296).

  • BFH, 14.07.2014 - III B 8/14

    Voraussetzungen für die Anordnung einer Außenprüfung bei einem freiberuflich

    Nach der Rechtsprechung des BFH (z.B. BFH-Urteil vom 21. Juni 1994 VIII R 54/92, BFHE 174, 397, BStBl II 1994, 678; BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2002 X S 10/02, BFH/NV 2003, 296) sind im Rahmen des § 193 Abs. 1 AO Außenprüfungen in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots grundsätzlich unbeschränkt zulässig, weshalb auch Kleinstbetriebe "prüfungsrelevant" sind.
  • FG Hamburg, 08.01.2020 - 6 V 270/19

    Aufhebung der Vollziehung: Gewerbesteuerliche Kürzung bei Schifffahrtsunternehmen

    Davon ist nur dann auszugehen, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer wieder gut zu machen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH, Beschluss vom 17. Dezember 2002, X S 10/02, BFH/NV 2003, 296, Rn. 19).
  • BFH, 11.06.2004 - IV B 188/02

    Anordnung Außenprüfung (Ap), Begründung

    Da durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt ist, dass der durchschnittliche Prüfungsturnus als rechtliches Kriterium der Anordnung einer Außenprüfung nicht entgegensteht und die Anordnung einer erneuten Prüfung nach einem prüfungsfreien Zeitraum von einem Jahr außer des Hinweises auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) keiner besonderen Begründung bedarf (Senatsurteil vom 11. November 1993 IV R 119/92, BFH/NV 1994, 444, m.w.N.; vgl. weiter BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 X S 10/02, BFH/NV 2003, 296, und vom 23. Juni 2003 X B 165/02, BFH/NV 2003, 1147), ist eine erneute Entscheidung durch den BFH grundsätzlich nicht mehr notwendig (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2003 IV B 151/01, BFH/NV 2003, 1040).
  • FG München, 27.02.2017 - 2 V 2628/16

    Erweiterung der Prüfungsanordnung

    b) Die Vollziehung der Erweiterung der Prüfungsanordnung kann nicht zu einer unbilligen Härte führen, weil die Prüfungsergebnisse im Falle des Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht verwertet werden können (vgl. BFH-Beschlüsse 17. Dezember 2002 X S 10/02, BFH/NV 2003, 296; vom 9. November 2010 VIII S 8/10, BFH/NV 2011, 297).
  • FG Hessen, 07.08.2012 - 4 V 3084/11

    Anfragen im Rahmen einer Prüfungsanordnung keine vollziehbaren Verwaltungsakte -

    Hinsichtlich der erweiterten Prüfungsanordnung vom 23.08.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.03.2012 - die entsprechend § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens geworden ist (BFH vom 29.04.1971 - V B 71/70, BStBl. II 1971, 632; BFH vom 05.11.1971 - IV R 242/70, BStBl. II 1972, 218) - ist der Antrag zwar zulässig (vgl. zum Verwaltungsaktcharakter einer Prüfungsanordnung BFH vom 17.12.2002 - X S 10/02, BFH/NV 2003, 296), aber in der Sache nicht begründet.
  • FG Köln, 13.07.2010 - 8 V 887/10

    Vorliegen einer Organschaft; Feststellungswirkung eines Haftungsbescheides

    Nach dieser Vorschrift liegt eine unbillige Härte in der Vollstreckung, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Zahlung Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gutzumachen wären oder wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet würde (BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2002 X S 10/02, BFH/NV 2003, 296; Seer in Tipke/Kruse, FGO, Stand Mai 2010, § 69 Rdnr. 103 m.w.N.).
  • FG Hamburg, 10.12.2019 - 6 V 278/19

    Tonnagesteuer - Hinzurechnung eines Unterschiedsbetrags i.S.v. § 5a Abs. 4 Satz 1

    Davon ist nur dann auszugehen, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer wieder gut zu machen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH, Beschluss vom 17. Dezember 2002, X S 10/02, BFH/NV 2003, 296, juris, Rn. 19).
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