Rechtsprechung
   BFH, 23.10.2002 - III R 32/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2581
BFH, 23.10.2002 - III R 32/00 (https://dejure.org/2002,2581)
BFH, Entscheidung vom 23.10.2002 - III R 32/00 (https://dejure.org/2002,2581)
BFH, Entscheidung vom 23. Oktober 2002 - III R 32/00 (https://dejure.org/2002,2581)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,2581) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) - Nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln - Grobes Verschulden des Steuerpflichtigen - Zeitpunkt des Antrags auf antragsgebundene Steuervergünstigung - ...

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7; ; EStG § 33a Abs. 2 Nr. 2; ; AO 1977 § 129; ; AO 1977 § 150 Abs. 2 Satz 1; ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Ausfüllen der Steuererklärung, grobes Verschulden

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 2, EStG § 33a Abs 2
    Änderung; Ausbildung; Freibetrag; Grobes Verschulden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 441
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (42)

  • BFH, 10.02.2015 - IX R 18/14

    Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (BFH-Urteile vom 4. Februar 1993 III R 78/91, BFH/NV 1993, 641; vom 23. Oktober 2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441; vom 20. März 2013 VI R 5/11, BFHE 240, 504; in BFHE 241, 226, und in BFH/NV 2014, 1347).

    Hierzu sind tatrichterliche Feststellungen hinsichtlich eines   individuellen  Verschuldens  des Steuerpflichtigen erforderlich; denn es gilt der subjektive Verschuldensbegriff (s. BFH-Urteile in BFHE 240, 507; vom 19. Dezember 2006 VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866; in BFH/NV 2003, 441; v. Groll in HHSp, § 173 AO Rz 275; v. Wedelstädt in Beermann/Gosch, § 173 AO Rz 86; Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 --AEAO-- Nr. 5.1 zu § 173).

  • FG Köln, 24.08.2016 - 11 K 1319/16

    Nebenkostenabrechnung: Wenn sich der Vermieter zu viel Zeit lässt

    Um eine Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäß abgeben zu können, muss ein Steuerpflichtiger das Erklärungsformular gewissenhaft durchlesen und eine darin ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene Frage wahrheitsgemäß und vollständig beantworten (st. Rspr., vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23. Oktober 2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441, und vom 21. April 1988 IV R 215/85, BStBl II 1988, 863, sowie BFH in BStBl II 1992, 65).
  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    Denn auch ein Unterlassen kann steuerrechtlich von Bedeutung sein (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2001 IX R 74/98, BFH/NV 2002, 643 zu § 22 Nr. 3 EStG, m.w.N.; vom 23. Oktober 2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441 zu § 173 AO 1977).
  • BFH, 26.10.2016 - X R 1/14

    Keine Berichtigungsmöglichkeit bei fehlerhafter Eintragung von Beiträgen an

    Die hierzu getroffenen Feststellungen des FG dürfen --abgesehen von zulässigen und begründeten Verfahrensrügen-- von der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit und die aus ihm abzuleitenden Sorgfaltspflichten richtig erkannt worden sind und ob die Würdigung der Umstände hinsichtlich des individuellen Verschuldens den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen entspricht (ständige BFH-Rechtsprechung, s. z.B. Urteil vom 23. Oktober 2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441, unter II.1.c).

    Da in den Streitjahren in Zeile 62 des Mantelbogens ausdrücklich und unmissverständlich die Frage nach den als Sonderausgaben abziehbaren Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen gestellt wurde, kann sich der Kläger bei deren fehlerhafter Beantwortung nach ständiger Rechtsprechung nicht auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum berufen (vgl. zum Sorgfaltsmaßstab Senatsurteil vom 9. November 2011 X R 53/09, BFH/NV 2012, 545, Rz 19, m.w.N., weiter z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 441, unter II.1.c, und vom 18. März 2014 X R 8/11, BFH/NV 2014, 1347, Rz 22; jeweils m.w.N.).

  • BFH, 16.05.2013 - III R 12/12

    Überlassung einer komprimierten "Elster" -Einkommensteuererklärung: Grobes

    Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige allerdings dann nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet (z.B. Senatsurteile vom 23. Oktober 2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441, und in BFH/NV 2009, 545).

    Dies gilt auch dann, wenn er eine derartige, im Erklärungsformular ausdrücklich gestellte Frage nur deshalb nicht oder nur unvollständig beantwortet, weil er infolge eines Rechtsirrtums der Ansicht ist, die unterlassenen Angaben hätten in seinem Einzelfall keine Auswirkung (z.B. Senatsurteile in BFH/NV 2003, 441, und in BFH/NV 2009, 545).

    Dies hindert das Revisionsgericht allerdings nicht, selbst zur Annahme eines groben Verschuldens zu kommen, wenn hierfür ausreichende tatsächliche Feststellungen vorliegen (z.B. Senatsurteile in BFH/NV 2003, 441, und in BFH/NV 2009, 545).

  • BFH, 18.03.2014 - X R 8/11

    Grobes Verschulden bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen

    Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige --auch wenn ihm steuerrechtliche Kenntnisse fehlen-- dann nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet (z.B. BFH-Urteile vom 23. Oktober 2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441, und in BFH/NV 2009, 545, sowie in BFH/NV 2012, 545, zur Angabe von Pflichtbeiträgen Selbständiger zur gesetzlichen Rentenversicherung als Vorsorgeaufwendungen).

    Beantwortet ein Steuerpflichtiger aber eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf bestimmte Vorgänge bezogene Fragen nicht, kann er sich nach ständiger Rechtsprechung nicht auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum berufen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 441, m.w.N.).

  • BFH, 20.11.2008 - III R 107/06

    Grobes Verschulden bei rechtsirrtümlich unterbliebenen Angaben im

    Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige allerdings dann nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet (BFH-Urteile vom 23. Oktober 2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441; in BFH/NV 2007, 866).

    Dies gilt auch dann, wenn er eine derartige, im Erklärungsformular ausdrücklich gestellte Frage nur deshalb nicht oder nur unvollständig beantwortet, weil er infolge eines Rechtsirrtums der Ansicht ist, die unterlassenen Angaben hätten in seinem Einzelfall keine Auswirkung (BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 441, sowie in BFH/NV 2007, 866).

    Dies hindert das Revisionsgericht allerdings nicht, selbst zur Annahme eines groben Verschuldens zu kommen, wenn hierfür ausreichende tatsächliche Feststellungen vorliegen (Senatsurteile vom 9. August 1991 III R 24/87, BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65; in BFH/NV 2003, 441).

    Das FG hat nicht beachtet, dass grobes Verschulden nach Rechtsprechung des BFH auch dann vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger deshalb keine Angaben in einem Erklärungsvordruck macht, weil er aufgrund eines Rechtsirrtums der Meinung ist, sie seien in seinem Fall nicht von Bedeutung (Urteile in BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65; in BFH/NV 2003, 441; in BFH/NV 2007, 866).

  • BFH, 03.12.2009 - VI R 58/07

    Keine Angaben zu außergewöhnlichen Belastungen; grobes Verschulden des

    Dies hindert das Revisionsgericht allerdings nicht, selbst zur Annahme eines groben Verschuldens zu kommen, wenn hierfür ausreichende tatsächliche Feststellungen vorliegen (BFH-Urteile vom 9. August 1991 III R 24/87, BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65; vom 23. Oktober 2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441).
  • FG Münster, 15.02.2018 - 8 K 1923/15

    Anspruch auf Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche

    Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (vgl. BFH, Urteil vom 04.02.1993 III R 78/91, BFH/NV 1993, 641; BFH, Urteil vom 23.10.2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441; BFH, Urteil vom 20.03.2013 VI R 5/11, BFH/NV 2013, 1142; BFH, Urteil vom 16.05.2013 III R 12/12, BStBl II 2016, 512; BFH, Urteil vom 18.03.2014 X R 8/11, BFH/NV 2014, 1347).

    Hierzu sind tatrichterliche Feststellungen hinsichtlich eines individuellen Verschuldens des Steuerpflichtigen erforderlich; denn es gilt der subjektive Verschuldensbegriff (vgl. BFH, Urteil vom 20.03.2013 VI R 9/12, BFH/NV 2013, 1143; BFH, Urteil vom 19.12.2006 VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866; BFH, Urteil vom 23.10.2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441).

  • BFH, 19.12.2006 - VI R 59/02

    Grobes Verschulden i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Auch auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige in den Fällen nicht berufen, in denen er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet (BFH-Urteil vom 23. Oktober 2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441; Klein/Rüsken, AO, 9. Aufl., § 173 Rz. 115, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 07.07.2004 - VI R 93/01

    Umstände zum Abschluss und Inhalt von Vereinbarungen unter nahen Angehörigen

  • FG Köln, 19.12.2007 - 5 K 1194/07

    Erörterung des Verschuldensmaßstabs im Rahmen der nachträglichen Korrektur eines

  • FG Hamburg, 17.03.2016 - 2 K 37/15

    Änderung eines Steuerbescheides bei nachträglich erkanntem Fehler der

  • BFH, 09.11.2011 - VIII R 18/08

    Ertragsbescheinigungen ausländischer Investmentgesellschaften kein rückwirkendes

  • BFH, 06.10.2004 - X R 14/02

    Grobes Verschulden i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • FG Münster, 10.04.2013 - 7 K 3301/11

    Änderung der Steuerfestsetzung: Zurechnung groben Verschuldens des Steuerberaters

  • BFH, 28.04.2020 - VI R 24/17

    Grobes Verschulden des Steuerberaters durch fehlende Erklärung steuerfreier

  • FG München, 26.02.2015 - 10 K 1397/12

    Grobes Verschulden bei schriftlich gefertigten und elektronisch gefertigten

  • FG Niedersachsen, 23.05.2012 - 2 K 250/11

    Möglichkeit eines Antrags auf Günstigerprüfung i.S.d. § 32d Abs. 6 EStG nach

  • BFH, 19.08.2008 - III B 155/07

    Grobes Verschulden bei unterbliebenen Angaben zur Unterstützung einer

  • BFH, 02.03.2005 - IX B 176/03

    Grobes Verschulden

  • FG Niedersachsen, 24.05.2011 - 3 K 249/10

    Anspruch auf die Gewährung eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende

  • FG Baden-Württemberg, 04.05.2006 - 14 K 90/02

    Kein grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bei Fehlen eines

  • BFH, 28.05.2004 - IX B 19/04

    Darlegungserfordernisse bei Rüge der Sachaufklärungspflicht und Verstoß gegen das

  • FG München, 15.03.2021 - 7 K 2114/18

    Änderung der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

  • FG Hamburg, 27.04.2005 - II 116/03

    Abgabenordnung/Einkommensteuer: Rechtserheblichkeit neuer

  • BFH, 28.02.2001 - VI B 314/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Steuererklärung -

  • FG Baden-Württemberg, 17.02.2016 - 4 K 1838/14

    Kein "grobes Verschulden" i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Nichterkennbarkeit der

  • FG Niedersachsen, 03.05.2011 - 8 K 295/09

    Nichtangabe der in einer Wertpapierabrechnung ausgewiesenen gezahlten Stückzinsen

  • FG Nürnberg, 27.08.2015 - 4 K 473/15

    Änderung eines bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids bei falscher

  • FG Baden-Württemberg, 22.02.2012 - 2 K 677/11

    Keine Änderung eines formell bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids aufgrund

  • FG Hamburg, 24.06.2009 - 3 K 6/09

    Heraufsetzung einer bestandskräftig festgesetzten Einkommensteuer aufgrund einer

  • FG Hamburg, 24.04.2009 - 3 K 6/09

    Nachträgliches Bekanntwerden ausländischer Dividenden / Anrechnung ausländischer

  • FG Münster, 14.08.2008 - 2 K 3152/05

    Grobes Verschulden bei gekürztem Vorwegabzug

  • FG München, 26.08.2003 - 2 K 5537/02

    Keine Offenbare Unrichtigkeit bei ungeprüfter Übernahme der Angaben aus der

  • FG Sachsen, 14.04.2008 - 8 K 134/07

    Grobes Verschulden bei unterlassener Vorlage kindergeldrelevanter Unterlagen

  • FG München, 04.12.2006 - 1 K 1770/05

    Änderung einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung aufgrund von Fehlern in der

  • FG Baden-Württemberg, 17.02.2017 - 4 K 1838/14

    Abgabenordnung - Übernimmt der Arbeitnehmer Daten des Arbeitgebers zu

  • FG Hamburg, 22.04.2009 - 3 K 117/08

    Änderung eines Einkommensteuerbescheids aufgrund nachträglichen Bekanntwerdens

  • FG München, 18.10.2006 - 1 K 1364/06

    Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1

  • FG Hamburg, 05.05.2006 - 2 K 342/04

    Abgabenordnung: Keine Änderung gem. § 173 AO bei grobem Verschulden

  • FG Baden-Württemberg, 21.09.2005 - 2 K 396/02

    Keine Änderung eines Einkommensteuerbescheides nach § 129 AO bzw. § 173 Abs. 1

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht