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   BFH, 14.10.2002 - VIII R 68/01   

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https://dejure.org/2002,6205
BFH, 14.10.2002 - VIII R 68/01 (https://dejure.org/2002,6205)
BFH, Entscheidung vom 14.10.2002 - VIII R 68/01 (https://dejure.org/2002,6205)
BFH, Entscheidung vom 14. Oktober 2002 - VIII R 68/01 (https://dejure.org/2002,6205)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Kindergeld nach Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes - Verlängerungstatbestände des § 2 Abs. 3 BKGG 1990 - Verlängerungstatbestände des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 - Studienabbrecher - Berücksichtigung von Wartezeiten - Berufsausbildung - ...

  • Judicialis

    BKGG 1990 § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; ; BKGG 1990 § ... 2 Abs. 4 Satz 4; ; BKGG 1990 § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1; ; BKGG 1990 § 2 Abs. 3; ; BKGG a.F. § 2 Abs. 3 Satz 2; ; EStG 1997 § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1; ; EStG 1997 § 32 Abs. 5; ; EStG 1997 § 62; ; EStG 1997 § 63 Abs. 1 Satz 2; ; EStG 1997 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; ; EStG 1997 § 32 Abs. 4; ; EStG 1997 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; ; EStG 1997 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; ; EStG 1996 § 78; ; EStG 1996 § 78 Abs. 1 Satz 1; ; EStG 1996 § 78 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; StEntlG 1999/2000/2002 Art. 1 Nr. 60

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeld; Zivildienst; Verlängerung des Zeitraums für den Kindergeldbezug

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2a, EStG § 32 Abs 5 S 1 Nr 1
    Anspruchszeitraum; Kindergeld; Verlängerung; Zivildienst

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 460
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 25.03.1982 - 10 RKg 1/81
    Auszug aus BFH, 14.10.2002 - VIII R 68/01
    Dauert die Berufsausbildung über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus an, endet die Bezugsberechtigung grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt, ohne dass es auf den Grund der Verzögerung ankommt (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. September 1994 2 K 176/94, EFG 1995, 483; ebenso zu § 2 Abs. 3 Satz 2 BKGG a.F. Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 25. März 1982 10 RKg 1/81, juris).

    Vielmehr geht der Gesetzgeber typisierend davon aus, dass im Regelfall die Berufsausbildung im Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres abgeschlossen ist oder dass --bei einer zu diesem Zeitpunkt noch fortdauernden Berufsausbildung-- das Kind zunehmend selbst zu seinem Lebensunterhalt beitragen wird (BSG-Urteil vom 25. März 1982 10 RKg 1/81, juris).

    Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass das Kind während der Dauer des Wehr- oder Zivildienstes oder der Tätigkeit als Entwicklungshelfer einer Berufsausbildung nicht nachgehen konnte (Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 32 EStG Anm. 150; ebenso zu den entsprechenden Verlängerungstatbeständen in § 2 Abs. 3 Satz 2 BKGG a.F.: BSG-Urteile vom 13. Mai 1982 10 RKg 30/81, juris, und vom 25. März 1982 10 RKg 1/81, juris).

  • BSG, 15.07.1997 - 14 RS 1/97

    Rechtsweg beim Kindergeldanspruch zur Sozialgerichtsbarkeit

    Auszug aus BFH, 14.10.2002 - VIII R 68/01
    Es handelt sich insoweit lediglich um eine gesetzliche Fiktion zur verwaltungstechnischen Erleichterung der Abwicklung laufender Kindergeldzahlungen (vgl. BSG-Urteil vom 15. Juli 1997 14 RS 1/97, juris, sowie SozR 3-1500 § 51 SGG Nr. 21; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 78 EStG Anm. 3, 10).
  • BSG, 13.05.1982 - 10 RKg 30/81
    Auszug aus BFH, 14.10.2002 - VIII R 68/01
    Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass das Kind während der Dauer des Wehr- oder Zivildienstes oder der Tätigkeit als Entwicklungshelfer einer Berufsausbildung nicht nachgehen konnte (Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 32 EStG Anm. 150; ebenso zu den entsprechenden Verlängerungstatbeständen in § 2 Abs. 3 Satz 2 BKGG a.F.: BSG-Urteile vom 13. Mai 1982 10 RKg 30/81, juris, und vom 25. März 1982 10 RKg 1/81, juris).
  • FG Baden-Württemberg, 28.09.1994 - 2 K 176/94
    Auszug aus BFH, 14.10.2002 - VIII R 68/01
    Dauert die Berufsausbildung über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus an, endet die Bezugsberechtigung grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt, ohne dass es auf den Grund der Verzögerung ankommt (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. September 1994 2 K 176/94, EFG 1995, 483; ebenso zu § 2 Abs. 3 Satz 2 BKGG a.F. Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 25. März 1982 10 RKg 1/81, juris).
  • FG Baden-Württemberg, 31.03.1998 - 1 K 96/97
    Auszug aus BFH, 14.10.2002 - VIII R 68/01
    Innerhalb dieses zeitlichen Rahmens kommt es auf die tatsächliche Dauer des geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes an, denn der Ausnahmetatbestand des § 32 Abs. 5 EStG 1997 kann bei Beachtung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nur den Zeitraum einbeziehen, um den die Berufsausbildung durch den Wehr- oder Zivildienst tatsächlich unterbrochen wurde (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 1998 1 K 96/97, EFG 1998, 1068; Greite in Korn, Einkommensteuergesetz, § 32 Rz. 96; Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 32 Rz. 46).
  • FG Baden-Württemberg, 03.04.2001 - 7 K 121/99

    Kürzung des Verlängerungszeitraums nach § 32 Abs. 5 EStG um den wegen

    Auszug aus BFH, 14.10.2002 - VIII R 68/01
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1221 veröffentlicht.
  • BFH, 05.09.2013 - XI R 12/12

    Verlängerter Bezug von Kindergeld auch für Dienstmonate der Berufsausbildung

    a) Der Endzeitpunkt für die Gewährung des Kindergeldes wird in diesem Fall um einen der Dauer des geleisteten Dienstes entsprechenden Zeitraum --im Streitfall neun Monate-- hinausgeschoben (vgl. dazu BFH-Urteile vom 14. Oktober 2002 VIII R 68/01, BFH/NV 2003, 460, unter 1.; vom 27. August 2008 III R 88/07, BFH/NV 2009, 132, unter II.1.; vom 20. Mai 2010 III R 4/10, BFHE 229, 337, BStBl II 2010, 827, Rz 8; ferner vom 27. September 2012 III R 70/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544, Rz 29).

    Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass das Kind während der Dauer seines Wehr- oder Zivildienstes einer Berufsausbildung nicht nachgehen konnte (vgl. dazu BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 460, unter 1.b; ferner in BFH/NV 2009, 132, unter II.1., jeweils m.w.N.).

    Hierbei kommt es auf die tatsächliche Dauer des geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes an, weil der verlängerte Bezug des Kindergeldes i.S. des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG bei Beachtung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes nur den Zeitraum einbeziehen kann, um den die Berufsausbildung durch den Wehr- oder Zivildienst tatsächlich unterbrochen wurde (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 460, unter 1.b, m.w.N.).

  • BFH, 19.10.2017 - III R 8/17

    Keine Verlängerung des Kindergeldanspruchs über die Vollendung des 25.

    a) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits entschieden, dass § 32 Abs. 5 EStG eine abschließende Aufzählung der Verlängerungstatbestände enthält (Senatsbeschluss vom 31. März 2014 III B 147/13, BFH/NV 2014, 1035, Rz 9; BFH-Urteil vom 14. Oktober 2002 VIII R 68/01, BFH/NV 2003, 460, Rz 14).
  • FG Niedersachsen, 29.08.2007 - 10 K 224/04

    Gewährung von Kindergeld während des Grundwehrdienstes oder zivilen

    Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass das Kind während der Dauer des Wehr- oder Zivildienstes oder der Tätigkeit als Entwicklungshelfer einer Berufsausbildung nicht nachgehen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 2002, VIII 68/01, BFH/NV 2003, 460).

    Nach der Rechtsprechung des BFH gebieten der Zweck des § 32 Abs. 5 EStG und der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zwar eine zeitliche Begrenzung des nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG verlängerten Bezugszeitraums unter dem Gesichtspunkt, dass für den Verlängerungszeitraum des § 32 Abs. 5 EStG maßgebend nur der Zeitraum sein kann, um den die Berufsausbildung durch den Wehr- oder Zivildienst tatsächlich unterbrochen wurde (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2002 VIII R 68/01, BFH/NV 2003, 460 unter 1 b der Entscheidungsgründe; BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 61/01, BStBl. II 2002, 807 unter II a cc).

    b) Der Zweck des § 32 Abs. 5 EStG und der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebieten nach dem Urteil des BFH vom 14 Oktober 2002 VIII R 68/01 eine Begrenzung des nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG verlängerten Bezugszeitraums dann, wenn ein Teil des Verlängerungstatbestandes bereits nach Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt wurde (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bundeskindergeldgesetz i.d.F. vom 31.01.1994, BGBl 1, 168 - BKGG a.F. -).

  • BFH, 20.05.2010 - III R 4/10

    Verlängerung des Zeitraums für den Bezug von Kindergeld wegen Zivildienstes

    c) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. Oktober 2002 VIII R 68/01 (BFH/NV 2003, 460) entschieden, dass der nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG verlängerte Zeitraum für den Bezug von Kindergeld zu begrenzen ist, wenn ein Teil des Verlängerungstatbestandes sich bereits nach Vollendung des 21. Lebensjahres ausgewirkt hatte; dann könne nur noch die Differenz zum gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst als Verlängerungstatbestand berücksichtigt werden.
  • BFH, 31.03.2014 - III B 147/13

    Keine Verlängerung des Kindergeldanspruchs wegen Leistung eines freiwilligen

    Die in § 32 Abs. 5 EStG aufgeführten Verlängerungstatbestände sind abschließend (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2002 VIII R 68/01, BFH/NV 2003, 460).
  • BFH, 02.06.2005 - III R 86/03

    Kein Kindergeld für behindertes Kind bei Eintritt der Behinderung nach Vollendung

    Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass sich die Ausbildung verzögert, weil das Kind während der Dauer des Grundwehrdienstes oder eines entsprechenden Dienstes einer Berufsausbildung nicht nachgehen konnte (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2002 VIII R 68/01, BFH/NV 2003, 460, m.w.N.).
  • BFH, 27.08.2008 - III R 88/07

    Verlängerung des Kindergeldes wegen Wehrdienstes

    b) Der BFH hat mit Urteil vom 14. Oktober 2002 VIII R 68/01 (BFH/NV 2003, 460) entschieden, dass der nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG verlängerte Bezugszeitraum zu begrenzen ist, wenn ein Teil des Verlängerungstatbestandes bereits nach Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt wurde; dann könne nur noch die Differenz zum gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst als Verlängerungstatbestand berücksichtigt werden.
  • FG Münster, 19.05.2009 - 8 K 2947/08

    Kindergeld für ein über 25 Jahre altes Kind, das einen sog. "Anderen Dienst" im

    Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber einen Ausgleich dafür schaffen, dass Kinder während der Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes steuerlich und auch kindergeldrechtlich nicht berücksichtigt werden, die Berufsausbildung sich aber entsprechend zeitlich verzögert (vgl. BT-Drs. 13/1558, 155 f.; BFH-Urteil vom 14. Oktober 2002 VIII R 68/01, BFH/NV 2003, 460; Grönke-Reimann in Hermann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 32 Rdnr. 150; Heuermann in Blümich, EStG/KStG, § 32 Rdnr. 162).

    Im Falle der Absolvierung anderer Dienste kann der Verlängerungstatbestand nicht in Anspruch genommen werden (BFH in BFH/NV 2003, 460; Loschelder in Schmidt, EStG, 28. Aufl., § 32 Rdnr. 68; Jachmann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG/KStG, § 32 Rdnr. C 65).

  • FG Baden-Württemberg, 29.03.2010 - 3 K 1763/09

    Verlängerung des Kindergeldes wegen Wehrdienstes - Herabsetzung der Altersgrenze

    Denn nach gefestigter Rechtsprechung wird ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet und den gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienst geleistet hat, über die Vollendung des 25. (früher: 27.) Lebensjahres hinaus berücksichtigt; der Verlängerungszeitraum entspricht auch dann der Dienstzeit (im Streitfall: 10 Monate), wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten wurde und daher im ersten Monat des Wehrdienstes noch Kindergeld bezogen wurde (BFH-Urteile vom 27. August 2008 III R 88/07, BFH/NV 2009, 132 und vom 14. Oktober 2002 VIII R 68/01, BFH/NV 2003, 460 mit näherer Begründung und weiteren Nachweisen auch zur Verwaltungsmeinung, ebenso FG Baden-Württemberg, Urteile vom 29. Januar 2010 10 K 2027/09, juris - Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: III B 38/10 - und vom 29. Oktober 2009 1 K 5827/08, juris - Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: III B 185/09 -, FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juni 2009 14 K 2586/08 Kg, juris - Zulassung der Revision durch BFH-Beschluss vom 12. Januar 2010, III B 159/09, das Beschwerdeverfahren wird unter Az. III R 5/10 als Revisionsverfahren fortgeführt -, FG des Saarlandes, Urteil vom 23. Juli 2009 2 K 1222/09, juris - Zulassung der Revision durch BFH-Beschluss vom 12. Januar 2010, III B 142/09, das Beschwerdeverfahren wird unter Az. III R 4/10 als Revisionsverfahren fortgeführt).
  • FG Köln, 22.12.2011 - 12 K 3238/10

    Kindergeld in 2010 für einen Zivildienstleistenden über das 25. Lebensjahr hinaus

    Solche Dienste spielen daher kindergeldrechtlich nur insofern eine Rolle, als die Altersgrenze um die Zeit des Dienstes hinausgeschoben wird, weil ein Wehr- oder Zivildienstleistender bzw. dessen Eltern durch die gesetzliche Dienstverpflichtung und den damit verbundenen späteren Ausbildungsabschluss keine Nachteile erleiden sollen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhof -BFH- vom 14. Oktober 2002 VIII R 68/01, BFH/NV 2003, 460).
  • FG Münster, 23.04.2012 - 10 K 3219/11

    Kein Kindergeld für ein über 24 Jahre altes Kind während dessen freiwilligem

  • FG Münster, 11.05.2010 - 8 K 2450/09

    Verlängerung des Kindergeldanspruchs bei freiwillig geleistetem sozialen Jahr;

  • FG Saarland, 30.01.2014 - 2 K 1346/13

    Kein Kindergeld für ein studierendes Kind nach Vollendung des 25. Lebensjahres

  • FG München, 02.03.2015 - 7 K 1823/14

    Keine Verlängerung des Kindergeldanspruchs über das 25. Lebensjahr hinaus bei

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