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   BFH, 29.10.2002 - V B 186/01   

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https://dejure.org/2002,4568
BFH, 29.10.2002 - V B 186/01 (https://dejure.org/2002,4568)
BFH, Entscheidung vom 29.10.2002 - V B 186/01 (https://dejure.org/2002,4568)
BFH, Entscheidung vom 29. Oktober 2002 - V B 186/01 (https://dejure.org/2002,4568)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 60 Abs. 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 60
    Beiladung

  • datenbank.nwb.de

    Keine notwendige Beiladung des Leis- tungsempfängers in Bezug auf den Vorsteuerabzug im Rechtsstreit des Leistenden; Unterlassen einer einfachen Beiladung kein Verfahrensfehler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 780
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 01.02.2001 - V B 199/00

    Beiladung des Vorsteuerabzugsberechtigten

    Auszug aus BFH, 29.10.2002 - V B 186/01
    Der Senat hat zwar im Beschluss vom 1. Februar 2001 V B 199/00 (BFH/NV 2001, 864) entschieden, dass eine Entscheidung im Rechtsstreit des leistenden Unternehmers über die Steuerpflicht seiner Umsätze die rechtlichen Interessen des den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfängers berührt und der Leistungsempfänger deshalb zum Rechtsstreit des leistenden Unternehmers, in dem es um die Steuerbarkeit und Steuerpflicht dieser Leistungen geht, beigeladen werden kann.

    Zwar setzt der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers voraus, dass eine Steuer für den berechneten Umsatz des leistenden Unternehmers geschuldet wird (vgl. BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695) mit der Folge, dass der Rechtsstreit über die Umsatzsteuerbarkeit und Umsatzsteuerpflicht von Leistungen, für die der Vorsteuerabzug beansprucht wird, auch die rechtlichen Interessen des Leistenden berührt (für den umgekehrten Fall BFH-Beschluss vom 1. Februar 2001 V B 199/00, BFHE 194, 23, BStBl II 2001, 418).

  • BFH, 28.02.2002 - V B 31/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Umsätze einer selbständig tätigen Einzelfall- und

    Auszug aus BFH, 29.10.2002 - V B 186/01
    Durch die Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass die Frage, ob jemand eine Tätigkeit selbständig oder nichtselbständig ausübt, anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen ist und die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung der Tätigkeit als selbständig oder unselbständig nicht ausschlaggebend ist (BFH-Beschluss vom 28. Februar 2002 V B 31/01, BFH/NV 2002, 957).
  • BFH, 07.02.1980 - VI B 97/79

    Unanfechtbarkeit eines Urteils - Beiladung - Anfechtung eines

    Auszug aus BFH, 29.10.2002 - V B 186/01
    Selbst wenn das Unterlassen einer einfachen Beiladung bei grob ermessensfehlerhafter Ablehnung eines Beiladungsantrags einen Verfahrensfehler darstellen könnte, könnte das angefochtene Urteil nicht auf diesem Mangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO beruhen; denn für den an sich Beizuladenden hätte die zu Unrecht unterlassene Beiladung zur Folge, dass der Entscheidung ihm gegenüber keine Bindungswirkung zukommt (vgl. Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 60 FGO Rz. 126; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 60 FGO Rz. 108; Kopp/ Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., § 65 Tz. 42; vgl. BFH-Beschluss vom 7. Februar 1980 VI B 97/79, BFHE 129, 310, BStBl II 1980, 210).
  • BFH, 27.07.2000 - VII B 130/99

    Milch - Milcherzeuger - Anlieferungs-Referenzmenge - Milchgeldabrechnung

    Auszug aus BFH, 29.10.2002 - V B 186/01
    Für eine notwendige Beiladung reicht jedoch nicht aus, dass die für die Entscheidungen erhebliche Vorfrage, ob der Rechnungsaussteller Unternehmer war, logisch nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2000 VII B 130/99, nicht veröffentlicht --n.v.--; Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2001 1 BvR 1977/00 n.v.).
  • BFH, 17.02.2000 - V B 117/99

    Gerichtliche Überprüfung einer Erlassentscheidung

    Auszug aus BFH, 29.10.2002 - V B 186/01
    a) Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht, das FG habe gegen die Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 FGO) verstoßen, so gehören nach ständiger Rechtsprechung hierzu insbesondere Angaben dazu, welche Tatsachen hätten aufgeklärt oder welche Beweise hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Gerichts eine andere Entscheidung hätte ergehen können (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Februar 2002 IV B 41-44/01; vom 17. Februar 2000 V B 117/99, BFH/NV 2000, 973).
  • BVerfG, 25.04.2001 - 1 BvR 1977/00

    Verfassungsbeschwerde - Verfassungsrechtliche Bedeutung - Grundrechtsverletzung -

    Auszug aus BFH, 29.10.2002 - V B 186/01
    Für eine notwendige Beiladung reicht jedoch nicht aus, dass die für die Entscheidungen erhebliche Vorfrage, ob der Rechnungsaussteller Unternehmer war, logisch nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2000 VII B 130/99, nicht veröffentlicht --n.v.--; Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2001 1 BvR 1977/00 n.v.).
  • BFH, 20.07.2001 - VII B 285/00

    Verfahrensmangel - Anspruchs auf rechtliches Gehör - Berechnung der Abgabenhöhe -

    Auszug aus BFH, 29.10.2002 - V B 186/01
    Das Unterlassen einer einfachen Beiladung (§ 60 Abs. 1 FGO) stellt jedoch keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG--, z.B. Beschluss vom 7. Februar 1995 1 B 14/95, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 65 VwGO Nr. 117; offen gelassen BFH-Beschluss vom 20. Juli 2001 VII B 285/00, BFH/NV 2002, 35).
  • BFH, 19.02.2002 - IX B 130/01

    NZB; neues Zulassungsrecht

    Auszug aus BFH, 29.10.2002 - V B 186/01
    Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt, insbesondere also in Fällen, in denen das, was einen Prozessbeteiligten begünstigt oder benachteiligt, notwendigerweise umgekehrt den Dritten benachteiligen oder begünstigen muss (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 26. Oktober 2001 VII B 165/01, BFH/NV 2002, 502; vom 19. Februar 2002 IX B 130/01, BFH/NV 2002, 802, m.w.N.).
  • BFH, 02.12.1998 - X R 83/96

    Zum Begriff der Selbständigkeit im Steuerrecht

    Auszug aus BFH, 29.10.2002 - V B 186/01
    Ihre Nichtzulassungsbeschwerde beschränkt sich auf die Darlegung, das FG sei ausgehend von dem abstrakten Rechtssatz des BFH im Urteil vom 2. Dezember 1998 X R 83/96 (BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534) zu einem falschen Ergebnis gekommen und erschöpft sich darin, lediglich die Unrichtigkeit des FG-Urteils zu rügen.
  • BFH, 26.10.2001 - VII B 165/01

    NZB; Verletzung der Sachaufklärungspflicht; notwendige Beiladung

    Auszug aus BFH, 29.10.2002 - V B 186/01
    Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt, insbesondere also in Fällen, in denen das, was einen Prozessbeteiligten begünstigt oder benachteiligt, notwendigerweise umgekehrt den Dritten benachteiligen oder begünstigen muss (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 26. Oktober 2001 VII B 165/01, BFH/NV 2002, 502; vom 19. Februar 2002 IX B 130/01, BFH/NV 2002, 802, m.w.N.).
  • BFH, 02.04.1998 - V R 34/97

    Option bei Grundstückslieferung

  • BFH, 15.02.2008 - XI B 180/07

    Unternehmereigenschaft des Leistenden - Gutglaubensschutz - keine notwendige

    Für eine notwendige Beiladung reicht es nicht aus, dass die für die Entscheidung erhebliche Vorfrage, ob der Rechnungsaussteller Unternehmer ist, logisch nur einheitlich entschieden werden kann (BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 V B 186/01, BFH/NV 2003, 780; vom 14. März 2007 V S 34/06, BFH/NV 2007, 1348).

    Das Unterlassen einer einfachen Beiladung (§ 60 Abs. 1 FGO) stellt keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 780; in BFH/NV 2007, 1348).

    Denn die zu Unrecht unterlassene Beiladung hätte für den Beizuladenden nur zur Folge, dass der Entscheidung ihm gegenüber keine Bindungswirkung zukommt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 780).

  • BFH, 27.12.2012 - V B 31/11

    Beiladung im die FG-Verfahren betreffend Umsatzsteuer

    Der erkennende Senat verneint in seiner Rechtsprechung das Vorliegen einer derart notwendigen Beiladung im Verhältnis zwischen leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger, da die Entscheidung z.B. über den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nicht einheitlich für den leistenden Unternehmer in der Weise wirkt, dass damit auch über das Bestehen einer Steuerpflicht in seiner Person entschieden wird (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2002 V B 186/01, BFH/NV 2003, 780).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats stellt das Unterlassen einer einfachen Beiladung nach § 60 Abs. 1 FGO keinen Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 780).

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.11.2019 - 7 K 7184/17

    Vorsteuerabzug aus Zuschüssen an den Betreiber der Betriebskantine

    Es liegt kein Fall einer notwendigen Beiladung vor (BFH, Beschluss vom 29.10.2002 - V B 186/01, BFH/NV 2003, 780, II. 1. b) der Gründe), und es hat auch keiner der Beteiligten ihre Beiladung beantragt.
  • FG Hamburg, 20.04.2010 - 3 K 3/09

    Umsatzsteuerrecht: EuGH-Vorlage zum Rechtsbegriff "Gestellung von Personal" und

    Die Entscheidung im Rechtsstreit des leistenden Unternehmers gestaltet daher nicht selbst unmittelbar die Rechtsverhältnisse des Leistungsempfängers in Bezug auf den Vorsteuerabzug - und umgekehrt - (BFH Beschluss vom 29. Oktober 2002, V B 186/01, BFH/NV 2003, 780, Juris Rn. 10; Beschluss vom 14. März 2007, V S 34/06, BFH/NV 2007, 1348, Juris Rn. 14).
  • BFH, 28.06.2023 - II B 79/22

    Vor- und Nacherbschaft; Beiladung einer Testamentsvollstreckerin

    Vielmehr muss die Entscheidung eine unmittelbare Gestaltungswirkung auf den Dritten haben (BFH-Beschluss vom 29.10.2002 - V B 186/01, BFH/NV 2003, 780, unter II.1.b).
  • BFH, 14.10.2008 - I B 48/08

    Keine notwendige Beiladung des Empfängers im Verfahren der Kapitalgesellschaft um

    Dass sich in beiden Besteuerungsverfahren mit der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis die gleiche Vorfrage stellt und diese logisch nur einheitlich beantwortet werden kann, reicht für die notwendige Beiladung nicht aus (BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 V B 186/01, BFH/NV 2003, 780; vom 14. März 2007 V S 34/06, BFH/NV 2007, 1348; vom 15. Februar 2008 XI B 180/07, BFH/NV 2008, 1169).
  • FG Köln, 29.01.2009 - 10 K 4414/07

    Rechtmäßigkeit einer Ablehnung der Festsetzung von Prozesszinsen auf eine

    Dass sich in beiden Besteuerungsverfahren mit der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis die gleiche Vorfrage stellt und diese logisch nur einheitlich beantwortet werden kann, reicht für die notwendige Beiladung nicht aus (BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 V B 186/01, BFH/NV 2003, 780; vom 14. März 2007 V S 34/06, BFH/NV 2007, 1348; vom 15. Februar 2008 XI B 180/07, BFH/NV 2008, 1169).
  • BFH, 09.04.2008 - V B 143/07

    Beiladung im Rechtsstreit wegen Umsatzsteuer

    Dasselbe gilt im umgekehrten Fall --wie vorliegend-- für eine Beiladung des leistenden Unternehmers (hier: die Beschwerdeführerin) im Rechtsstreit des Unternehmers, der den Vorsteuerabzug begehrt (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2002 V B 186/01, BFH/NV 2003, 780).
  • FG Hamburg, 23.08.2004 - III 383/01

    Abgabenordnung/Einkommensteuergesetz: Einheitliche Verlustfeststellung für

    Diese Voraussetzungen gelten ebenso wie bei anderen Personengesellschaftern auch für atypisch stille Gesellschafter als Mitunternehmer (BFH vom 9. Dezember 2002 VIII R 20/01, BFH/NV 2003, 780 , Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2003, 780; ständ. Rspr.; Schmidt, EStG , 23. A., § 15 Rd. 340 ff, 343 m.w.N.).
  • BFH, 28.01.2010 - VIII B 128/09

    Zufluss bei Gutschrift - notwendige Beiladung - Unterlassen einer einfachen

    cc) Das Unterlassen einer einfachen Beiladung (§ 60 Abs. 1 FGO) stellt keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2002 V B 186/01, BFH/NV 2003, 780, m.w.N.).
  • BFH, 03.08.2020 - IX B 16/20

    Verfahrensmangel: Überraschungsentscheidung, Unterlassen einer einfachen

  • BFH, 14.02.2012 - I B 50/11

    Beiladung einer Gemeinde im Zuteilungsverfahren - Anforderungen an eine

  • BFH, 04.08.2006 - V B 98/04

    Beiladung bei Streit über organschaftliche Eingliederung

  • BFH, 14.03.2007 - V S 34/06

    Anhörungsrüge; Beiladung

  • FG Hamburg, 23.08.2004 - III 471/01

    Abgabenordnung/Einkommensteuergesetz: Einheitliche Verlustfeststellung für

  • BFH, 29.07.2004 - VI B 174/02

    Haftungsschuldner - Beiladung

  • FG Köln, 29.01.2009 - 10 K 4415/07

    Rechtmäßigkeit einer Ablehnung der Festsetzung von Prozesszinsen auf eine

  • FG München, 27.11.2008 - 14 K 3837/06

    Unselbstständiges Warenlager im Inland keine inländische Betriebsstätte - Keine

  • FG Köln, 26.08.2008 - 1 K 38/04

    Mitunternehmerrisiko bei der atypisch stillen Gesellschaft

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