Weitere Entscheidung unten: BFH, 28.01.2003

Rechtsprechung
   BFH, 29.01.2003 - VIII R 64/01   

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https://dejure.org/2003,6164
BFH, 29.01.2003 - VIII R 64/01 (https://dejure.org/2003,6164)
BFH, Entscheidung vom 29.01.2003 - VIII R 64/01 (https://dejure.org/2003,6164)
BFH, Entscheidung vom 29. Januar 2003 - VIII R 64/01 (https://dejure.org/2003,6164)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 64; ; EStG § 64 Abs. 1 EStG; ; EStG § 68 Abs. 1; ; EStG § 70 Abs. 2; ; AO 1977 § 37 Abs. 2; ; AO 1977 § 163; ; AO 1977 § 227; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 37 Abs. 2; EStG § 31 S. 3 §§ 64 70 Abs. 2
    Kindergeld; Weiterleitung - Zahlungen an Dritte

  • datenbank.nwb.de

    Rückforderungsanspruch von Kindergeld nach § 37 Abs. 2 AO; Leistungsempfänger bei Zahlung an Dritte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 64 Abs 2 S 1, EStG § 70 Abs 2, AO 1977 § 37 Abs 2
    Ermessen; Kindergeld; Rückforderung; Weiterleitung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 905
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 18.12.1998 - VI B 215/98

    Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei Haushaltswechsel

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - VIII R 64/01
    Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Eltern trennen und das Kind anschließend nur bei einem Berechtigten im Haushalt lebt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231).

    Einen Entscheidungsspielraum besitzt die Verwaltung insoweit nicht (Felix in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 70 Rdnr. C 13; BFH-Beschluss in BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231).

    Gemäß § 68 Abs. 1 EStG hat derjenige, der Kindergeld beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231).

  • BFH, 28.03.2001 - VI B 256/00

    Kindergeld; Änderung der maßgeblichen Verhältnisse durch Haushauswechsel;

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - VIII R 64/01
    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, ist ein Dritter als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung dann nicht Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO 1977, wenn die Behörde u.a. aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten an einen Dritten zahlt (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 2001 VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117, m.w.N.; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 37 AO 1977 Tz. 113 a).

    Da der durch die Anweisung begünstigte Zahlungsempfänger den Zahlungsanspruch nicht aus eigenem Recht geltend machen kann und die Leistung mit dem Willen erbracht wird, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber mit befreiender Wirkung zu erfüllen, ist nicht der Empfänger der Zahlung, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 anzusehen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1117; BFH-Urteil vom 24. August 2001 VI R 83/99, BFH/NV 2001, 1635).

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 64/00

    Kindergeld; Weiterleitung - zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen Ehegatten

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - VIII R 64/01
    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 64/00 (BFH/NV 2002, 1425) dargelegt hat, kann bei dieser Sachlage offen bleiben, ob es sich bei einer auf 64.4 Abs. 3 ff. DA-FamEStG gestützten Entscheidung der Familienkasse um eine erlassähnliche Billigkeitsentscheidung der Verwaltung gemäß §§ 163, 227 AO 1977 handelt, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt und die grundsätzlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann, oder ob Gegenstand der Bestimmungen in 64.4 Abs. 3 ff. DA-FamEStG nicht der Erlass einer Billigkeitsmaßnahme, sondern der Abschluss eines sog. Verrechnungsvertrages ist.
  • BFH, 10.11.1998 - VI B 125/98

    Kindergeldauszahlung bei mehreren Berechtigten

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - VIII R 64/01
    Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) liegt darin nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 10. November 1998 VI B 125/98, BFHE 187, 477, BStBl II 1999, 137).
  • BFH, 24.08.2001 - VI R 83/99

    Wegfall des Kindergelds wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - VIII R 64/01
    Da der durch die Anweisung begünstigte Zahlungsempfänger den Zahlungsanspruch nicht aus eigenem Recht geltend machen kann und die Leistung mit dem Willen erbracht wird, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber mit befreiender Wirkung zu erfüllen, ist nicht der Empfänger der Zahlung, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 anzusehen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1117; BFH-Urteil vom 24. August 2001 VI R 83/99, BFH/NV 2001, 1635).
  • FG Niedersachsen, 08.03.2001 - 9 K 437/97

    Auwirkung eines Erlasses des Rückforderungsbetrags auf Rechtmäßigkeit eines

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - VIII R 64/01
    Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 829 veröffentlichten Urteil ab.
  • BFH, 10.03.2016 - III R 29/15

    Rückforderung des an das Kind ausgezahlten Kindergeldes vom

    Demnach ist ein Dritter als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung dann nicht Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO, wenn die Behörde u.a. aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten einem Dritten zahlt (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2010 III B 112/08, BFH/NV 2010, 836; BFH-Urteile vom 29. Januar 2003 VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905; vom 25. März 2003 VIII R 84/98, BFH/NV 2003, 1404).

    Da der durch die Anweisung begünstigte Zahlungsempfänger den Zahlungsanspruch nicht aus eigenem Recht geltend machen kann und die Leistung mit dem Willen erbracht wird, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber mit befreiender Wirkung zu erfüllen, ist nicht der Empfänger der Zahlung, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO anzusehen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 905).

    Diese Grundsätze gelten auch für das Kindergeld, da es nach § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung gezahlt wird (BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 905, und vom 16. März 2004 VIII R 48/03, BFH/NV 2004, 1218).

  • BFH, 14.04.2021 - III R 1/20

    Rückforderung von Kindergeld bei Auszahlung an das Kind

    Demnach ist ein Dritter als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung dann nicht Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO, wenn die Behörde u.a. aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten an einen Dritten zahlt (vgl. Senatsbeschluss vom 28.01.2010 - III B 112/08, BFH/NV 2010, 836; BFH-Urteile vom 29.01.2003 - VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905, und vom 25.03.2003 - VIII R 84/98, BFH/NV 2003, 1404).

    Da der durch die Anweisung begünstigte Zahlungsempfänger den Zahlungsanspruch nicht aus eigenem Recht geltend machen kann und die Leistung mit dem Willen erbracht wird, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber mit befreiender Wirkung zu erfüllen, ist nicht der Empfänger der Zahlung, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO anzusehen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 905).

    Diese Grundsätze gelten auch für das Kindergeld, da es nach § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung gezahlt wird (BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 905, und vom 16.03.2004 - VIII R 48/03, BFH/NV 2004, 1218).

  • FG Nürnberg, 25.09.2008 - IV 267/06

    Keine Rückforderung von Kindergeld bei verweigerter Unterzeichnung der

    Leistungsempfänger ist danach nicht der Zahlungsempfänger, sondern der tatsächliche Rechtsinhaber (vgl. BFH-Urteil vom 29.01.2003 VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905).

    Nach der Rechtsprechung des BFH muss deshalb der Elternteil, der das Kindergeld beantragt hat, dieses zurückzahlen, auch wenn das Kindergeld letztlich auf ein Konto des vorrangig Berechtigten geflossen ist (vgl. BFH o.a., BFH/NV 2003, 905).

    Nur wenn die vorrangig Berechtigte auf dem amtlichen Vordruck bestätigt, dass sie das Kindergeld erhalten hat und ihren Anspruch als erfüllt ansieht, kann der Rückforderungsanspruch gegenüber dem nachrangig Berechtigten und der Kindergeldanspruch des vorrangig Berechtigten als erloschen behandelt werden (vgl. z.B. Urteil des BFH o.a., BFH/NV 2003, 905 m.w.N.).

  • BFH, 25.03.2003 - VIII R 84/98

    Kindergeld, Zahlung an Dritte, Weiterleitung

    Diese Grundsätze gelten auch im steuerlichen Kindergeldrecht, da Kindergeld als Steuervergütung (vgl. § 31 Satz 3 EStG) gezahlt wird (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2003 VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905).

    Der Beklagte konnte daher mit befreiender Wirkung gegenüber dem Kläger das Kindergeld auf dieses Konto zahlen, zumal ihm bei der Zahlung nicht bekannt war, dass es sich bei dem neuen vom Kläger benannten Konto nicht um eines des Klägers, sondern um das Konto der Kindesmutter handelte (s. Senatsurteil in BFH/NV 2003, 905).

  • BFH, 31.08.2021 - VII B 64/20

    Rückforderung einer auf ein Insolvenzanderkonto eingegangenen Zahlung

    Ein Dritter ist folglich, obgleich er tatsächlich Empfänger einer Zahlung ist, dann nicht Leistungsempfänger, wenn er lediglich als Zahlstelle, unmittelbarer Vertreter oder Bote für den Erstattungsberechtigten aufgetreten oder von diesem benannt worden ist oder wenn das FA aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten an den Dritten eine Steuererstattung ausgezahlt hat (BFH-Urteile vom 14.04.2021 - III R 1/20, BFHE zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 20; in BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 24; vom 29.01.2003 - VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905, unter II.3., und vom 25.03.2003 - VIII R 84/98, BFH/NV 2003, 1404, unter II.3.).
  • BFH, 16.03.2004 - VIII R 48/03

    Kindergeld: Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO; Weiterleitung

    Da der durch die Anweisung begünstigte Zahlungsempfänger den Zahlungsanspruch nicht aus eigenem Recht geltend machen kann und die Leistung mit dem Willen erbracht wird, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber mit befreiender Wirkung zu erfüllen, ist nicht der Empfänger der Zahlung, sondern der nach materiellem Steuerrecht (vermeintlich) Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 anzusehen (vgl. BFH-Urteile vom 29. Januar 2003 VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905, und vom 25. März 2003 VIII R 84/98, BFH/NV 2003, 1404, m.w.N.).
  • BFH, 22.01.2004 - VIII B 289/03

    Rückforderung von Kindergeld

    Für die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids ohne Bedeutung ist auch der Umstand, dass das Kindergeld an die Tochter der Antragstellerin ausbezahlt worden ist, weil dies auf Wunsch der Antragstellerin geschehen ist (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2003 VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905).
  • BFH, 27.05.2005 - III B 197/04

    Kindergeldzahlung an Dritte; Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO

    Diese Grundsätze gelten auch für das Kindergeld, da es nach § 31 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Steuervergütung gezahlt wird (BFH-Urteile vom 29. Januar 2003 VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905, und vom 16. März 2004 VIII R 48/03, BFH/NV 2004, 1218).
  • FG Nürnberg, 20.07.2011 - 3 K 1267/10

    Rückforderung von Kindergeld

    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung, der das Gericht folgt, ist ein Dritter als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung dann nicht Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO, wenn die Behörde u.a. aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten an einen Dritten zahlt (vgl. BFH-Beschluss vom 28.01.2010 III B 112/08, BFH/NV 2010, 836; BFH-Urteil vom 29.01.2003 VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905, m.w.N.; Drüen bei Tipke/Kruse, AO/FGO, § 37 AO 1977 Tz. 113 a).

    Da der durch die Anweisung begünstigte Zahlungsempfänger den Zahlungsanspruch nicht aus eigenem Recht geltend machen kann und die Leistung mit dem Willen erbracht wird, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber mit befreiender Wirkung zu erfüllen, ist nicht der Empfänger der Zahlung, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 29.01.2003 VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905).

  • FG München, 16.01.2015 - 7 K 2923/13

    Rückforderung Kindergeld

    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung, der das Gericht folgt, ist ein Dritter als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung dann nicht Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO, wenn die Behörde u.a. aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten an einen Dritten zahlt (vgl. BFH-Beschluss vom 28.01.2010 III B 112/08, BFH/NV 2010, 836; BFH-Urteil vom 29.01.2003 VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905, m.w.N.; Drüen bei Tipke/Kruse, AO/FGO, § 37 AO 1977 Tz. 113 a).

    Da der durch die Anweisung begünstigte Zahlungsempfänger den Zahlungsanspruch nicht aus eigenem Recht geltend machen kann und die Leistung mit dem Willen erbracht wird, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber mit befreiender Wirkung zu erfüllen, ist nicht der Empfänger der Zahlung, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 29.01.2003 VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905).

  • FG München, 29.06.2015 - 7 K 1188/15

    Überweisung von Kindergeld auf das Konto des Kindes

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.12.2013 - 6 K 6346/10

    Kindergeld: fehlende Ausbildungswilligkeit, Rückforderung gegen den

  • FG München, 19.09.2007 - 9 K 4047/06

    Rückforderung von nach Insolvenzeröffnung gezahltem Kindergeld; Verlust des

  • FG Düsseldorf, 12.05.2006 - 18 K 2888/04

    Beleihung einer Kapitallebensversicherung; Steuerpflicht auf Zinsen;

  • FG Münster, 29.03.2017 - 7 K 1828/15

    Kinder/Behinderung - Nachweis der Behinderung eines volljährigen Kindes

  • FG Köln, 14.12.2017 - 1 K 2090/15

    Erlöschen eines Kindergeldanspruchs aufgrund der Abgabe von

  • FG München, 01.02.2006 - 10 K 3489/05

    Erledigung einer Anfechtungsklage gegen einen Kindergeldrückforderungsbescheid

  • FG München, 31.03.2010 - 5 K 549/11

    Kindergeldberechtigung von Ausländern vom Besitz bestimmter Aufenthaltstitel

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Rechtsprechung
   BFH, 28.01.2003 - VIII B 227/02   

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https://dejure.org/2003,14361
BFH, 28.01.2003 - VIII B 227/02 (https://dejure.org/2003,14361)
BFH, Entscheidung vom 28.01.2003 - VIII B 227/02 (https://dejure.org/2003,14361)
BFH, Entscheidung vom 28. Januar 2003 - VIII B 227/02 (https://dejure.org/2003,14361)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    EStG § 15 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Gewerblicher Grundstückshandel; Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzung für Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beim gewerblichen Grundstückshandel

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 905
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 22.05.1987 - III R 212/83

    Überschüsse aus der Veräußerung einer Eigentumswohnung als Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 28.01.2003 - VIII B 227/02
    Die Kläger haben auch eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zwischen dem vorgenannten BFH-Urteil und den BFH-Urteilen vom 22. Mai 1987 III R 212/83 (BFH/NV 1987, 717) und vom 28. Oktober 1993 IV R 66-67/91 (BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463) einerseits und dem angefochtenen FG-Urteil andererseits nicht schlüssig dargelegt.
  • BFH, 28.10.1993 - IV R 66/91

    Bei Anwendung der "Drei-Objekt-Grenze" sind auch Objekte zu berücksichtigen, die

    Auszug aus BFH, 28.01.2003 - VIII B 227/02
    Die Kläger haben auch eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zwischen dem vorgenannten BFH-Urteil und den BFH-Urteilen vom 22. Mai 1987 III R 212/83 (BFH/NV 1987, 717) und vom 28. Oktober 1993 IV R 66-67/91 (BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463) einerseits und dem angefochtenen FG-Urteil andererseits nicht schlüssig dargelegt.
  • BFH, 15.12.1999 - I R 16/99

    Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

    Auszug aus BFH, 28.01.2003 - VIII B 227/02
    Dazu hätte zumindest eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehört, dass eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr auch bei demjenigen gegeben sein kann, der Leistungen nur einem einzigen Kunden gegenüber erbringt und der vertraglich an Geschäftsbeziehungen zu weiteren Personen gehindert ist (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 16/99, BFHE 191, 45, BStBl II 2000, 404).
  • BFH, 25.11.1999 - I B 34/99

    Auskunft des Bundesamtes für Finanzen

    Auszug aus BFH, 28.01.2003 - VIII B 227/02
    Dies rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 25. November 1999 I B 34/99, BFH/NV 2000, 677).
  • BFH, 31.08.2005 - XI R 62/04

    Katalogberuf - beratender Betriebswirt

    Der Senat weist darauf hin, dass eine nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr auch bei demjenigen gegeben sein kann, der Leistungen nur einem einzigen Abnehmer gegenüber erbringt, wenn die zu beurteilende Tätigkeit nach Art und Umfang dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht (BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 X R 37/00, BFHE 201, 264, BStBl II 2003, 464; BFH-Beschluss vom 28. Januar 2003 VIII B 227/02, BFH/NV 2003, 905).
  • BFH, 04.07.2007 - VIII B 246/05

    Einmalige Vermittlungsleistung als gewerbliche Tätigkeit

    In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass das Merkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr auch dann erfüllt sein kann, wenn eine gegen Entgelt am Markt erbrachte Tätigkeit nur einem einzigen Marktteilnehmer angeboten wird (BFH-Urteile vom 22. Januar 2003 X R 37/00, BFHE 201, 264, BStBl II 2003, 464; vom 31. August 2005 XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505; vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04, BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259; BFH-Beschluss vom 28. Januar 2003 VIII B 227/02, BFH/NV 2003, 905).
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