Weitere Entscheidung unten: BFH, 18.12.2002

Rechtsprechung
   BFH, 13.02.2003 - IV R 31/01   

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https://dejure.org/2003,2498
BFH, 13.02.2003 - IV R 31/01 (https://dejure.org/2003,2498)
BFH, Entscheidung vom 13.02.2003 - IV R 31/01 (https://dejure.org/2003,2498)
BFH, Entscheidung vom 13. Februar 2003 - IV R 31/01 (https://dejure.org/2003,2498)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 §§ 171 Abs. 4, 196, 197; FGO § 99 Abs. 2

  • Judicialis

    AO 1977 § 171 Abs. 4; ; AO 1977 § 196; ; AO 1977 § 197; ; FGO § 99 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 171 Abs. 4 §§ 196 197; FGO § 99 Abs. 2
    Ablaufhemmung bei unterbrochener Außenprüfung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ablauf der Festsetzungsfrist ? Unterbrechung einer Außenprüfung ? Wiederaufnahme nach mehr als sechs Monaten ? Auswirkungen auf die eingetretene Hemmung der Festsetzungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorabentscheidung im Zwischenurteil; Hemmung der Festsetzungsfrist durch Prüfungsanordnung ; Unterbrechung der Prüfung; Wiederaufnahme vor Ablauf der normalen Festsetzungsfrist ohne neue Prüfungsanordnung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 171 Abs 4
    Ablaufhemmung; Außenprüfung; Festsetzungsfrist

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 202, 7
  • NJW 2003, 2336 (Ls.)
  • BB 2003, 1322
  • DB 2003, 1365
  • BStBl II 2003, 552
  • BFH/NV 2003, 946
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 02.07.1998 - IV R 39/97

    Endgerichtsbescheid nach Antrag auf mündliche Verhandlung gegen

    Auszug aus BFH, 13.02.2003 - IV R 31/01
    Das hat der Senat bereits für den Fall entschieden, dass eine Steuerfahndungsprüfung unmittelbar nach deren Beginn für mehr als sechs Monate unterbrochen worden ist (Urteil vom 2. Juli 1998 IV R 39/97, BFHE 186, 299, BStBl II 1999, 28).

    Das heißt aber --wie bereits im Senatsurteil in BFHE 186, 299, BStBl II 1999, 28 ausgeführt-- nicht, dass die Ablaufhemmung innerhalb der Festsetzungsfrist nicht durch eine andere Maßnahme wiederhergestellt werden kann.

  • BFH, 18.12.1986 - I R 49/83

    Verwaltungsakt - Außenprüfung - Festlegung des Prüfungsbeginns -

    Auszug aus BFH, 13.02.2003 - IV R 31/01
    Der Grund für die Qualifizierung der Mitteilung als Verwaltungsakt liegt darin, dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu verschaffen, sich gegen einen nicht angemessenen Zeitraum zwischen Ankündigung und Beginn der Prüfung zur Wehr zu setzen (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1986 I R 49/83, BFHE 149, 104, BStBl II 1987, 408).
  • BFH, 14.03.1985 - IV R 1/81

    Vorabentscheidung - Zulässigkeit einer Klage

    Auszug aus BFH, 13.02.2003 - IV R 31/01
    Über die Kosten des Revisionsverfahrens war eine Entscheidung zu treffen, obwohl sich die Revision nur gegen eine Zwischenentscheidung des FG richtete (s. Senatsurteil vom 14. März 1985 IV R 1/81, BFHE 143, 223, BStBl II 1985, 368).
  • BFH, 21.04.1993 - X R 112/91

    Die FÄ des Landes Nordrhein-Westfalen durften die einer OFD eingegliederten

    Auszug aus BFH, 13.02.2003 - IV R 31/01
    Die Prüfungsanordnung ist zwar Voraussetzung dafür, dass mit der Prüfung ablaufhemmend begonnen werden kann (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. April 1993 X R 112/91, BFHE 171, 15, BStBl II 1993, 649, unter B.II.1.c bb; Klein/Rüsken, a.a.O., § 171 Rz. 41).
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.01.2008 - 4 K 1347/03

    Wegfall der Hemmungswirkung wegen Prüfungsunterbrechung und spätere

    Er hat das damit begründet, dass der Steuerpflichtige innerhalb der Festsetzungsfrist immer damit rechnen muss, dass Ereignisse mit ablaufhemmender Wirkung eintreten und zwar auch dann, wenn zuvor eine Hemmung weggefallen ist (ebenso BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 IV R 31/01, BStBl II 2003, 552).

    Diese Erwägungen gelten für die in § 171 Abs. 5 AO geregelte Ablaufhemmung bei Beginn einer Fahndungsprüfung ebenso wie für die in § 171 Abs. 4 AO normierte Ablaufhemmung bei Beginn einer Betriebsprüfung (BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 IV R 31/01, a.a.O.).

    bb) Soweit sich Fahndungsprüfung und Außenprüfung allerdings insoweit unterscheiden, als letztere eine Prüfungsanordnung erfordert, wonach in diesem schriftlich zu erteilenden Verwaltungsakt der Umfang der Außenprüfung bestimmt wird (§ 196 AO), und deshalb teilweise die Auffassung vertreten wird, dass bei Wegfall der Hemmungswirkung infolge Unterbrechung der ersten Prüfung um mehr als sechs Monate die Hemmungswirkung der weiteren Prüfung von einer neuen Prüfungsanordnung abhängen soll (so etwa Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 171 Rz. 68), ist der BFH dem in seinemUrteil vom 13. Februar 2003 IV R 31/01 ( a.a.O.).

    Sofern die Prüfung schließlich innerhalb der Festsetzungsfrist begonnen wird, tritt die Ablaufhemmung vorbehaltlich der in § 171 Abs. 4 Satz 2 AO geregelten Ausnahme ein (BFH Urteil vom 13. Februar 2003 IV R 31/01, BStBl II 2003, 552).

  • BFH, 20.08.2003 - I R 10/03

    Festsetzungsfrist; Änderungsbescheid aufgrund eines Teilprüfungsberichts

    Der Steuerpflichtige muss innerhalb der Festsetzungsfrist jederzeit damit rechnen, dass Ereignisse mit ablaufhemmender Wirkung eintreten (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Februar 2003 IV R 31/01, BFH/NV 2003, 956, m.w.N. für den Fall der wiederaufgenommen Prüfung nach zu voriger Unterbrechung; s. auch Senatsurteile vom 24. April 2002 I R 25/01, BFHE 198, 303, BStBl II 2002, 586; BFH-Urteil vom 24. April 2003 VII R 3/02, BFHE 202, 32, BFH/NV 2003, 1237).

    Einer abermaligen Prüfungsanordnung bedarf es in diesem Fall nicht; die ursprüngliche Prüfungsanordnung wirkt insoweit fort (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 956; Gosch in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 196 AO Rz. 7 und 34).

  • FG Düsseldorf, 26.01.2022 - 4 K 1601/20

    Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides für das Zuckerwirtschaftsjahr

    Eine etwaige Wiederaufnahme würde ihrerseits als neue Prüfung gelten, wodurch jedenfalls die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO ausgelöst wird (BFH, Urteil v. 13.2.2003 - IV R 31/01, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2003, 552, Rn. 17 ff.).

    Eine erneute Prüfungsanordnung ist insoweit nicht erforderlich (BFH, Urteil v. 13.2.2003 - IV R 31/01, BStBl. II 2003, 552, Rn. 19 ff.).

  • FG Baden-Württemberg, 16.12.2019 - 1 K 135/19

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs - Voraussetzungen der

    (1) Voraussetzung für die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO ist dabei nicht nur, dass (nachhaltig) mit Prüfungshandlungen begonnen wird, sondern auch, dass dies auf Grund einer durch Bekanntgabe wirksam gewordenen PA geschieht (BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 IV R 31/01, BStBl II 2003, 552 Rn. 21).
  • FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 8215/06

    Angemessenheit der Gesellschaftergeschäftsführervergütung: Pflicht zur

    Selbst wenn diese Vorgehensweise im Sommer 2005 trotz unstreitigen Fehlens nach außen gerichteter Prüfungshandlungen seitens des Prüfers P. (er ist nicht mehr zu Prüfungshandlungen bei der Klägerin erschienen und hat bei dieser auch keine Unterlagen mehr angefordert) als eine eigenständige sog. "Zweitprüfung" anzusehen sein sollte, so ist sie doch nach der BFH-Rechtsprechung trotz unstreitig fehlender erneuter Prüfungsanordnung rechtmäßig, weil sie noch durch die erste, unstreitig wirksame Prüfungsanordnung vom 2. Oktober 2000 abgedeckt ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 IV R 31/01, BStBl II 2003, 552, wonach die Wiederaufnahme einer Betriebsprüfung nach einer Unterbrechung unmittelbar nach Beginn der Prüfung und dem Verstreichen von zwei Jahren noch durch die ursprüngliche Betriebsprüfungsanordnung gedeckt ist; gleicher Ansicht für den Fall einer Zweitprüfung: Eckhoff, in. Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 196 AO Rz. 197).
  • FG Münster, 06.06.2016 - 13 K 460/14

    Eintritt der Festsetzungsverjährung bei einem Einkommensteuer-Änderungsbescheid

    Denn der Zeitablauf von über zwei Jahren zwischen Prüfungsanordnung und Prüfungsbeginn ist für die Wirkung der Außenprüfung - auch hinsichtlich der Verjährungshemmung - unschädlich, da eine Prüfungsanordnung nicht durch bloßen Zeitablauf "verfällt" (BFH-Urteil vom 13.2.2003 IV R 31/01, BFHE 202, 7, BStBl II 2003, 552).
  • FG München, 29.10.2009 - 5 K 3075/06

    Umfang der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO aufgrund eines befristeten

    Ohne die Vorschrift des § 171 Abs. 4 Satz 2 könnte das Finanzamt versucht sein, kurz vor Ablauf der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist zur Ablaufhemmung mehr Außenprüfungen einzuleiten, als es kontinuierlich durchführen kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 IV R 31/01, BStBl II 2003, 552).
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Rechtsprechung
   BFH, 18.12.2002 - I R 93/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,8197
BFH, 18.12.2002 - I R 93/01 (https://dejure.org/2002,8197)
BFH, Entscheidung vom 18.12.2002 - I R 93/01 (https://dejure.org/2002,8197)
BFH, Entscheidung vom 18. Dezember 2002 - I R 93/01 (https://dejure.org/2002,8197)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 3 S 2
    Aktiengesellschaft; Gesellschaftergeschäftsführer; Pensionsrückstellung; Rückwirkung; Verdeckte Gewinnausschüttung; Witwenrente; Zeitpunkt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 946
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 15.12.1971 - I R 5/69

    Vorstandsmitglied - Bezüge - Beherrschende Stellung - Verdeckte

    Auszug aus BFH, 18.12.2002 - I R 93/01
    Dem steht der Umstand entgegen, dass gemäß § 112 des Aktiengesetzes (AktG) eine AG bei Rechtsgeschäften mit ihren Vorstandsmitgliedern von ihrem Aufsichtsrat vertreten wird, wodurch eine Wahrung der Interessen der Gesellschaft eher gewährleistet ist als bei Verträgen zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter (Senatsurteile vom 15. Dezember 1971 I R 76/68, BFHE 104, 530, BStBl II 1972, 436; vom 15. Dezember 1971 I R 5/69, BFHE 104, 524, BStBl II 1972, 438).

    In einem solchen Fall liegt auch bei einer AG eine vGA vor (Senatsurteil in BFHE 104, 524, BStBl II 1972, 438).

    Diese Formulierung könnte bei isolierter Betrachtung deshalb Bedenken begegnen, weil nach der Rechtsprechung des Senats bei einer AG --anders als bei einer GmbH-- auch bei Vorliegen eines Beherrschungsverhältnisses eine vGA nicht allein auf das Nachzahlungsverbot gestützt werden kann (Senatsurteile in BFHE 104, 530, BStBl II 1972, 436, und in BFHE 104, 524, BStBl II 1972, 438).

    Dort ging es im einen Fall um eine Gehaltserhöhung und eine nachträgliche Tantieme für zwei an der Gesellschaft beteiligte Vorstandsmitglieder; diese Leistungen waren von einem dreiköpfigen Aufsichtsrat beschlossen worden, dem neben dem Justitiar der Gesellschaft ein Vertreter des nicht im Vorstand vertretenen Minderheitsaktionärs und ein Arbeitnehmervertreter angehörten (Senatsurteil in BFHE 104, 524, BStBl II 1972, 438).

  • BFH, 15.12.1971 - I R 76/68

    Rückstellung für Pensionsverpflichtung - Beherrschender

    Auszug aus BFH, 18.12.2002 - I R 93/01
    Dem steht der Umstand entgegen, dass gemäß § 112 des Aktiengesetzes (AktG) eine AG bei Rechtsgeschäften mit ihren Vorstandsmitgliedern von ihrem Aufsichtsrat vertreten wird, wodurch eine Wahrung der Interessen der Gesellschaft eher gewährleistet ist als bei Verträgen zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter (Senatsurteile vom 15. Dezember 1971 I R 76/68, BFHE 104, 530, BStBl II 1972, 436; vom 15. Dezember 1971 I R 5/69, BFHE 104, 524, BStBl II 1972, 438).

    Diese Formulierung könnte bei isolierter Betrachtung deshalb Bedenken begegnen, weil nach der Rechtsprechung des Senats bei einer AG --anders als bei einer GmbH-- auch bei Vorliegen eines Beherrschungsverhältnisses eine vGA nicht allein auf das Nachzahlungsverbot gestützt werden kann (Senatsurteile in BFHE 104, 530, BStBl II 1972, 436, und in BFHE 104, 524, BStBl II 1972, 438).

    Im anderen Fall bestand der Aufsichtsrat nach dem Vortrag der klagenden Gesellschaft aus sechs Personen, von denen eine dem nicht durch die Vereinbarung begünstigten Minderheitsaktionär und zwei der Arbeitnehmerschaft zuzurechnen waren (Urteil in BFHE 104, 530, BStBl II 1972, 436).

  • BFH, 10.07.2002 - I R 55/01

    VGA; Sondertantieme

    Auszug aus BFH, 18.12.2002 - I R 93/01
    Ist beides nicht der Fall, so ist die Beurteilung des Sachverhalts durch das FG auch dann bindend (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn sie nicht die allein mögliche oder naheliegende ist (Senatsurteil vom 10. Juli 2002 I R 55/01, BFH/NV 2003, 83; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 118 Rz. 24, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 12.06.2001 - 6 K 852/98

    Anwendung der Grundsätze zur verdeckten Gewinnausschüttung zwischen GmbH und

    Auszug aus BFH, 18.12.2002 - I R 93/01
    Die Klage gegen diese Bescheide hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen; sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 220 abgedruckt.
  • BFH, 23.03.2011 - X R 45/09

    Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und Aktiengesellschaft

    d) Zwar stellt die Rechtsprechung an die Feststellung der Voraussetzungen einer vGA im Verhältnis zwischen einer AG und ihrem Mehrheitsaktionär strengere Anforderungen als im Verhältnis zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2002 I R 93/01, BFH/NV 2003, 946, unter II.1.).

    Denn der Tatbestand der vGA wird entscheidend dadurch geprägt, dass das Geschäft sich als nicht fremdüblich darstellt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 946: "einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds und nicht auf einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen Interessen ausgerichtet").

  • FG Münster, 11.12.2012 - 13 K 125/09

    Besondere Grundsätze bei GmbH mit Beirat

    Im Ausgangspunkt gleicht die Fragestellung der in der Rechtsprechung bereits behandelten Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Bezüge, die an "die AG beherrschende" Vorstände einer AG gezahlt werden, eine vGA sein können (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 18.12.2002 I R 93/01, BFH/NV 2003, 946; BFH-Urteil vom 30.07.1975 I R 110/72, BFHE 117, 36, BStBl II 1976, 74; BFH-Urteil vom 15.12.1971 I R 76/68, BFHE 104, 530, BStBl II 1972, 436; BFH-Urteil vom 15.12.1971 I R 5/69, BFHE 104, 524, BStBl II 1972, 438).

    Denn es sei von Bedeutung, ob der Mehrheitsaktionär einen besonderen Einfluss auf die Mitglieder des Aufsichtsrats habe ausüben können (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 18.12.2002 I R 93/01, BFH/NV 2003, 946; BFH-Urteil vom 15.12.1971 I R 76/68, BFHE 104, 530, BStBl II 1972, 436; Gosch, in: Gosch, KStG 2. Auflage 2009 § 8 Rz. 566).

  • BFH, 22.08.2007 - I B 5/07

    VGA; Vereinbarungen zwischen Genossenschaft und ihrem Vorstandsmitglied

    Daher kann bei einer AG --anders als bei einer GmbH-- auch bei Vorliegen eines Beherrschungsverhältnisses eine vGA nicht allein auf das Nachzahlungsverbot gestützt werden (Senatsurteil vom 18. Dezember 2002 I R 93/01, BFH/NV 2003, 946).

    In einem solchen Fall liegt auch bei einer Genossenschaft ebenso wie bei einer AG (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2003, 946, m.w.N.) eine vGA vor.

  • LG München I, 29.03.2007 - 5 HKO 12931/06

    Antrag auf Klagezulassung bzgl. Schadensersatzansprüchen einer Aktiengesellschaft

    Dann liegt auch bei einer Aktiengesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung vor (vgl. BFH, Urteil vom 18.12.2002, Az: I R 93/01 m.w.N. aus der Rspr.).
  • BFH, 20.10.2015 - I B 2/15

    VGA - Zuwendung an nahe Angehörige - Lebensgefährte

    Abgesehen davon, dass der Hinweis auf die fehlende Schlüssigkeit des vorinstanzlichen Urteils lediglich einen (vermeintlichen) materiellen Rechtsfehler umschreibt und deshalb nicht geeignet ist, einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO zu substantiieren, lässt die Rüge auch insoweit außer Acht, dass sich --wovon auch die Vorinstanz ausgegangen ist-- der Senat bereits mehrfach und grundsätzlich mit den Anforderungen an eine vGA durch eine Aktiengesellschaft auseinandergesetzt hat (z.B. Senatsurteile vom 15. Dezember 1971 I R 5/69, BFHE 104, 524, BStBl II 1972, 438; vom 18. Dezember 2002 I R 93/01, BFH/NV 2003, 946).
  • BFH, 09.06.2004 - I B 10/04

    VGA: Umsatztantieme

    Das FG hat diese Rechtsprechung für im Streitfall nicht einschlägig erachtet, da es hier um Zahlungen einer AG an ihren Vorstand gehe, auf die die zur GmbH entwickelten Regeln nicht uneingeschränkt übertragen werden könnten (Senatsurteil vom 18. Dezember 2002 I R 93/01, BFH/NV 2003, 946, m.w.N.).
  • BFH, 15.09.2004 - I B 30/04

    Darlegung grundsätzlicher Bedeutung bei Pensionszusage

    Zudem sind, was die Voraussetzungen einer vGA angeht, die Verhältnisse bei einer AG ohnehin nicht mit denjenigen bei einer GmbH vergleichbar (Senatsurteil vom 18. Dezember 2002 I R 93/01, BFH/NV 2003, 946, m.w.N.).
  • FG München, 24.07.2023 - 7 K 1197/19

    Gewerbeverlust bei Beteiligung an einer doppelstöckigen Personengesellschaft

    Im Rahmen der Prüfung einer vGA bei einer nicht durch einen Aktionär beherrschten AG seien im Übrigen die zu Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) entwickelten Tatbestandsmerkmale nur eingeschränkt anwendbar und die gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten der AG zu beachten (Hinweis u.a. auf das BFH-Urteil vom 18.12.2002 I R 93/01, BFH/NV 2003, 946).
  • FG Saarland, 03.04.2020 - 2 K 1046/17

    Keine verdeckten Gewinnausschüttung bei unentgeltlicher Übertragung an

    Dies steht jedoch der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der AG nicht grundsätzlich entgegen (BFH vom 18. Dezember 2002 I R 93/01, BFH/NV 2003, 946 ).
  • FG Niedersachsen, 18.06.2003 - 6 K 439/96

    Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund einer verhinderten

    Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass allgemein zwischen Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung wegen der unterschiedlichen Organe des jeweiligen Gesellschaftstyps und deren unterschiedlicher Einflussmöglichkeiten untereinander Strukturunterschiede bestehen (vgl. hierzu zuletzt BFH I R 93/01, BFH/NV 2003, 946).
  • FG Berlin-Brandenburg, 09.11.2011 - 12 K 12174/08

    Pensionszusage an ein die AG beherrschendes Vorstandsmitglied eingeschränkte

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