Rechtsprechung
   BFH, 14.01.2004 - IX R 54/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5471
BFH, 14.01.2004 - IX R 54/99 (https://dejure.org/2004,5471)
BFH, Entscheidung vom 14.01.2004 - IX R 54/99 (https://dejure.org/2004,5471)
BFH, Entscheidung vom 14. Januar 2004 - IX R 54/99 (https://dejure.org/2004,5471)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,5471) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Vom Mieter errichtete Gebäude als Sachleistungen und damit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung - Begriff des Entgelts für die Überlassung der Nutzung eines Grundstücks - Verbindung einer Sache mit dem Grund und Boden durch den Mieter (Nutzungsberechtigter) - ...

  • Judicialis

    FGO § 120 Abs. 2 a.F.; ; FGO § ... 126 Abs. 3 Nr. 1; ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 4; ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 5; ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6; ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7; ; EStG § 8 Abs. 1; ; BGB § 94; ; BGB § 95 Abs. 1; ; BGB § 95 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 946; ; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundstücksüberlassung: Entgelt in Gestalt einer Sachleistung

  • datenbank.nwb.de

    Erstellung eines Gebäudes durch den Nutzungsberechtigten als Entgelt für die Überlassung der Nutzung eines Grundstücks i. S. des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 1 Nr 1
    Mietereinbauten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2005, 9
  • BFH/NV 2004, 1088
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 26.07.1983 - VIII R 30/82

    Zeitpunkt des Zufließens von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - IX R 54/99
    Entgelt (in Gestalt einer Sachleistung) für die Überlassung der Nutzung eines Grundstücks kann danach auch die Erstellung eines Gebäudes durch den Nutzungsberechtigten sein, wenn das Gebäude entschädigungslos in das Eigentum des zur Grundstücksüberlassung Verpflichteten übergeht und der Vermögenszuwachs in einem Veranlassungszusammenhang mit der Nutzungsüberlassung steht, also z.B. seine Grundlage in einem Nutzungsvertrag hat (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1983 VIII R 30/82, BFHE 139, 171, BStBl II 1983, 755).

    In diesen Fällen fließt der Wert der Sachleistung dem Grundstückseigentümer bereits beim Herstellen des Gebäudes in dem Umfang zu, in dem er durch die Verbindung der einzelnen Sachen mit dem Grundstück deren rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer wird (vgl. BFH in BFHE 139, 171, BStBl II 1983, 755).

    Denn der Wert der Sachleistung fließt dem Eigentümer bereits beim Herstellen des Gebäudes zu, hier also in den Jahren 1983 bis 1987 (BFH in BFHE 139, 171, BStBl II 1983, 755).

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 30/98

    Zurechnung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - IX R 54/99
    c) Wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ist derjenige, der nach Maßgabe der getroffenen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Sachherrschaft innehat, weil ihm allein Substanz und Ertrag des Gebäudes für dessen voraussichtliche Nutzungsdauer zustehen; das kann bei Bauten auf fremdem Grund und Boden unter bestimmten Voraussetzungen der Nutzungsberechtigte sein (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 18. Juli 2001 X R 23/99, BFHE 196, 145, BStBl II 2002, 281, und X R 15/01, BFHE 196, 151, BStBl II 2002, 278; vom 14. Mai 2002 VIII R 30/98, BFHE 199, 181, BStBl II 2002, 741).

    a) Entweder sind die von T auf dem Grundstück des Klägers errichteten Lagerhallen aufgrund der tatsächlichen Vermutung (vgl. BGH in NJW 1996, 916; BFH in BFHE 182, 373, BStBl II 1997, 452) als Scheinbestandteile i.S. des § 95 Abs. 1 BGB und damit als zivilrechtliches Eigentum der T anzusehen, oder aber T war wirtschaftliche Eigentümerin der Lagerhallen, weil sie die tatsächliche Sachherrschaft ausübte und ihr allein Substanz und Ertrag der Gebäude für deren voraussichtliche Nutzungsdauer zustanden (vgl. BFH in BFHE 196, 145, 147 f., BStBl II 2002, 281, und in BFHE 199, 181, BStBl II 2002, 741).

  • BFH, 18.07.2001 - X R 23/99

    Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - IX R 54/99
    c) Wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ist derjenige, der nach Maßgabe der getroffenen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Sachherrschaft innehat, weil ihm allein Substanz und Ertrag des Gebäudes für dessen voraussichtliche Nutzungsdauer zustehen; das kann bei Bauten auf fremdem Grund und Boden unter bestimmten Voraussetzungen der Nutzungsberechtigte sein (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 18. Juli 2001 X R 23/99, BFHE 196, 145, BStBl II 2002, 281, und X R 15/01, BFHE 196, 151, BStBl II 2002, 278; vom 14. Mai 2002 VIII R 30/98, BFHE 199, 181, BStBl II 2002, 741).

    a) Entweder sind die von T auf dem Grundstück des Klägers errichteten Lagerhallen aufgrund der tatsächlichen Vermutung (vgl. BGH in NJW 1996, 916; BFH in BFHE 182, 373, BStBl II 1997, 452) als Scheinbestandteile i.S. des § 95 Abs. 1 BGB und damit als zivilrechtliches Eigentum der T anzusehen, oder aber T war wirtschaftliche Eigentümerin der Lagerhallen, weil sie die tatsächliche Sachherrschaft ausübte und ihr allein Substanz und Ertrag der Gebäude für deren voraussichtliche Nutzungsdauer zustanden (vgl. BFH in BFHE 196, 145, 147 f., BStBl II 2002, 281, und in BFHE 199, 181, BStBl II 2002, 741).

  • BFH, 09.04.1997 - II R 95/94

    Für die Frage, ob eine von einem Mieter hergestellte Bodenbefestigung (Parkplatz)

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - IX R 54/99
    Diese Vermutung wird nicht schon durch massive Bauweise oder lange Dauer des Nutzungsvertrages entkräftet (h.M. und ständige Rechtsprechung: z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 22. Dezember 1995 V ZR 334/94, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1996, 916; BFH-Urteil vom 9. April 1997 II R 95/94, BFHE 182, 373, BStBl II 1997, 452; z.B. Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl. 2004, § 95 Rz. 2, 3; Erman/Michalski, Bürgerliches Gesetzbuch Bd. I, 10. Aufl. 2000, § 95 Rdz. 3, 4).

    a) Entweder sind die von T auf dem Grundstück des Klägers errichteten Lagerhallen aufgrund der tatsächlichen Vermutung (vgl. BGH in NJW 1996, 916; BFH in BFHE 182, 373, BStBl II 1997, 452) als Scheinbestandteile i.S. des § 95 Abs. 1 BGB und damit als zivilrechtliches Eigentum der T anzusehen, oder aber T war wirtschaftliche Eigentümerin der Lagerhallen, weil sie die tatsächliche Sachherrschaft ausübte und ihr allein Substanz und Ertrag der Gebäude für deren voraussichtliche Nutzungsdauer zustanden (vgl. BFH in BFHE 196, 145, 147 f., BStBl II 2002, 281, und in BFHE 199, 181, BStBl II 2002, 741).

  • BGH, 22.12.1995 - V ZR 334/94

    Rechtliche Behandlung eines vor Entstehung der ehemaligen DDR auf fremdem Grund

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - IX R 54/99
    Diese Vermutung wird nicht schon durch massive Bauweise oder lange Dauer des Nutzungsvertrages entkräftet (h.M. und ständige Rechtsprechung: z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 22. Dezember 1995 V ZR 334/94, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1996, 916; BFH-Urteil vom 9. April 1997 II R 95/94, BFHE 182, 373, BStBl II 1997, 452; z.B. Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl. 2004, § 95 Rz. 2, 3; Erman/Michalski, Bürgerliches Gesetzbuch Bd. I, 10. Aufl. 2000, § 95 Rdz. 3, 4).

    a) Entweder sind die von T auf dem Grundstück des Klägers errichteten Lagerhallen aufgrund der tatsächlichen Vermutung (vgl. BGH in NJW 1996, 916; BFH in BFHE 182, 373, BStBl II 1997, 452) als Scheinbestandteile i.S. des § 95 Abs. 1 BGB und damit als zivilrechtliches Eigentum der T anzusehen, oder aber T war wirtschaftliche Eigentümerin der Lagerhallen, weil sie die tatsächliche Sachherrschaft ausübte und ihr allein Substanz und Ertrag der Gebäude für deren voraussichtliche Nutzungsdauer zustanden (vgl. BFH in BFHE 196, 145, 147 f., BStBl II 2002, 281, und in BFHE 199, 181, BStBl II 2002, 741).

  • BFH, 04.03.1997 - IX R 81/95

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - IX R 54/99
    Insbesondere genügt die Revisionsbegründung entgegen der Ansicht des FA den Anforderungen des § 120 Abs. 2 FGO a.F. Neben den dort ausdrücklich genannten Merkmalen muss sich der Revisionskläger mit dem Rechtsstandpunkt des FG-Urteils auseinander setzen und darlegen, welche Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art das FG-Urteil unrichtig erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Mai 1985 I R 108/81, BFHE 144, 40, BStBl II 1985, 523; vom 4. März 1997 IX R 81/95, BFH/NV 1997, 596; vom 27. Juli 2000 VII R 113/98, BFH/NV 2001, 184).
  • BFH, 18.07.2001 - X R 15/01

    Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - IX R 54/99
    c) Wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ist derjenige, der nach Maßgabe der getroffenen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Sachherrschaft innehat, weil ihm allein Substanz und Ertrag des Gebäudes für dessen voraussichtliche Nutzungsdauer zustehen; das kann bei Bauten auf fremdem Grund und Boden unter bestimmten Voraussetzungen der Nutzungsberechtigte sein (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 18. Juli 2001 X R 23/99, BFHE 196, 145, BStBl II 2002, 281, und X R 15/01, BFHE 196, 151, BStBl II 2002, 278; vom 14. Mai 2002 VIII R 30/98, BFHE 199, 181, BStBl II 2002, 741).
  • BFH, 27.07.2000 - VII R 113/98

    Revision, Mehrfacheinlegung

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - IX R 54/99
    Insbesondere genügt die Revisionsbegründung entgegen der Ansicht des FA den Anforderungen des § 120 Abs. 2 FGO a.F. Neben den dort ausdrücklich genannten Merkmalen muss sich der Revisionskläger mit dem Rechtsstandpunkt des FG-Urteils auseinander setzen und darlegen, welche Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art das FG-Urteil unrichtig erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Mai 1985 I R 108/81, BFHE 144, 40, BStBl II 1985, 523; vom 4. März 1997 IX R 81/95, BFH/NV 1997, 596; vom 27. Juli 2000 VII R 113/98, BFH/NV 2001, 184).
  • BFH, 08.05.1985 - I R 108/81

    Revision - Revisionsbegründung - Abweichung von der Rechtsprechung des BFH - Rüge

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - IX R 54/99
    Insbesondere genügt die Revisionsbegründung entgegen der Ansicht des FA den Anforderungen des § 120 Abs. 2 FGO a.F. Neben den dort ausdrücklich genannten Merkmalen muss sich der Revisionskläger mit dem Rechtsstandpunkt des FG-Urteils auseinander setzen und darlegen, welche Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art das FG-Urteil unrichtig erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Mai 1985 I R 108/81, BFHE 144, 40, BStBl II 1985, 523; vom 4. März 1997 IX R 81/95, BFH/NV 1997, 596; vom 27. Juli 2000 VII R 113/98, BFH/NV 2001, 184).
  • BFH, 14.12.1999 - IX R 23/99

    Mietnebenkosten bei der Werbungskostenpauschalierung

    Auszug aus BFH, 14.01.2004 - IX R 54/99
    Zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) gehören u.a. auch alle sonstigen Entgelte, die in einem objektiven wirtschaftlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen und damit durch sie veranlasst sind (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 1999 IX R 23/99, BFH/NV 2000, 831; Mellinghoff in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, KompaktKommentar, 3. Aufl. 2003, § 21 Rn. 7; Blümich/Stuhrmann, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 21 EStG Rz. 127).
  • BFH, 21.11.1989 - IX R 170/85

    Kein sofortiger Zufluß von Einnahmen bei dem Erbbaurechtsverpflichteten bei

  • FG München, 22.06.1999 - 16 K 767/95

    Übergang von Mietereinbauten in das Eigentum des Vermieters

  • BFH, 10.06.1983 - VI R 213/80
  • BFH, 25.02.2010 - IV R 2/07

    AfA-Befugnis bei Gebäude auf fremdem Grund und Boden

    Es besteht keine sachliche Rechtfertigung dafür, die Herstellungskosten eines solchen Gebäudes --abweichend von den sonst geltenden Grundsätzen-- nur deshalb über den Ansatz eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens auf die Dauer des Nutzungsverhältnisses zu verteilen, weil sie zugleich Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Grundstücks sind (zur Erstellung eines Gebäudes als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung BFH-Urteile vom 14. Januar 2004 IX R 54/99, BFH/NV 2004, 1088, m.w.N., und vom 26. Juli 1983 VIII R 30/82, BFHE 139, 171, BStBl II 1983, 755).
  • FG Köln, 11.05.2005 - 4 K 6414/02

    Entschädigungsanspruch bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses nach §§ 951 , 812

    Hätte sie nicht nur zivilrechtliches, sondern auch wirtschaftliches Eigentum an den von der Klägerin errichteten Aufbauten erwerben sollen, so hätte sie den Wert als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung versteuern müssen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 14.01.2004 IX R 54/99, BFH/NV 2004, 1088; und vom 26.07.1983 VIII R 30/82, BStBl II 1983, 755).
  • BFH, 08.03.2006 - IX R 34/04

    Abgeltung einer Zugewinnausgleichsforderung

    Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) gehören nicht nur die für die Überlassung eines Gegenstandes gezahlten Miet- oder Pachtzinsen, sondern auch alle sonstigen Entgelte, die in einem objektiven wirtschaftlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen und damit durch sie veranlasst sind (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Januar 2004 IX R 54/99, BFH/NV 2004, 1088, und vom 14. Dezember 1999 IX R 23/99, BFH/NV 2000, 831).
  • FG Thüringen, 15.01.2009 - 2 K 233/07

    Wohnungsüberlassung als Naturalunterhalt keine Einnahmen aus Vermietung und

    Nach der Rechtsprechung hat sowohl eine Vermögensübertragung zur Abgeltung einer Ausgleichsforderung als auch eine Überlassung zur Nutzung Entgeltcharakter (BFH-Urteile vom 31.07.2002 X R 48/99, BStBl II 2003, 282; vom 15.02.1977 VIII R 175/74, BStBl II 1977, 389; vom 14.01.2004 IX R 54/99, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2004, 1088 und vom 8.03.2006 IX R 34/04, BFH/NV 2006, 1280).

    So hat der BFH u.a. die Erstellung eines Gebäudes durch den Nutzungsberechtigten, wenn das Gebäude entschädigungslos in das Eigentum des zur Grundstücksüberlassung Verpflichteten übergeht und der Vermögenszuwachs in einem Veranlassungszusammenhang mit der Nutzungsüberlassung steht, also seine Grundlage in einem Nutzungsvertrag hat (Urteil vom 14.01.2004 IX R 54/99, a.a.O.), und die Nutzungsüberlassung zur Abgeltung einer Zugewinnausgleichsforderung als entgeltliche Nutzungsüberlassung qualifiziert (Urteil vom 08.03.2006 IX R 34/04, BFH/NV 2006, 1280).

  • BFH, 30.07.2009 - III R 8/07

    Ermittlungen des Teilwerts von selbst errichteten Bauten und Anlagen auf

    Errichtet ein Mieter --wie im Streitfall-- Bauten und andere Anlagen auf dem gemieteten Grundstück, ist nach der Rechtsprechung widerlegbar zu vermuten, dass dies nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit nur zu einem vorübergehenden Zweck geschieht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Januar 2004 IX R 54/99, BFH/NV 2004, 1088, m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
  • FG Baden-Württemberg, 15.01.2016 - 13 K 1813/14

    Steuerbarkeit von ohne Rechtsgrund erfolgten Rentenzahlungen

    Einnahmen fließen im Rahmen einer Einkunftsart zu, wenn die Zuwendung vom Leistenden durch die Einkünfte erzielende Tätigkeit oder durch die Nutzung des überlassenen Vermögens veranlasst ist (BFH, Urteile vom 14. Dezember 1999 IX R 69/98, BFHE 190, 442, BStBl II 2000, 197; BFH; vom 17. September 1982 VI R 75/79, BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39 und vom 14. Januar 2004 IX R 54/99, BFH/NV 2004, 1088).
  • FG Köln, 15.10.2013 - 3 K 3169/03

    Mietzuschussdarlehen als Einnahme bei Vermietung und Verpachtung

    Zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gehören alle Entgelte und sonstige Zuwendungen, die in einem objektiven wirtschaftlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen und durch sie veranlasst sind (vgl. BFH-Urteile vom 14. Dezember 1999 IX R 23/99, BFH/NV 2000, 831 und vom 14. Januar 2004 IX R 54/99, BFH/NV 2004, 1088).
  • FG Hamburg, 08.12.2021 - 2 K 53/19

    Einkommensteuer: Schadenersatzzahlungen an Mitunternehmer

    Ebenso können Erträge durch eine spätere Erwerbstätigkeit veranlasst sein, weil der Veranlassungszusammenhang als grundlegendes Zuordnungs- und Zurechnungsprinzip sowohl auf Aufwendungen als auch auf Erträge Anwendung findet (vgl. BFH, Urteil vom 17. März 2021, IV R 20/18, juris, zum Schadensersatz wegen Prospekthaftung; vgl. zur einheitlichen Anwendung des Veranlassungszusammenhangs bei unterschiedlichen Einkunftsarten vgl. BFH, Urteile vom 2. August 2016, VIII R 4/14, BStBl II 2017, 310; vom 11. Mai 2011, VI R 65/09, BStBl II 2011, 946; vom 14. Januar 2004, IX R 54/99, BFH/NV 2004, 1088; BFH, Beschluss vom 4. Juli 1990, GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817; Kister in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand Dezember 2020, § 8 EStG Rn. 42; speziell zur zeitlichen Vorwirkung bei Erträgen z.B. Krumm, FR 2015, 629, 643 ff.).
  • FG Saarland, 09.05.2012 - 2 K 1073/10

    AfA für einen verpachteten Rohbau beginnt mit der Verpachtung und entspricht der

    Wirtschaftlicher Eigentümer ist gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO derjenige, der nach Maßgabe der getroffenen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Sachherrschaft innehat, weil ihm allein Substanz und Ertrag des Gebäudes für dessen voraussichtliche Nutzungsdauer zustehen (vgl. BFH vom 14. Januar 2004 IX R 54/99, BFH/NV 2004, 1088 ).
  • FG München, 22.06.1999 - 16 K 767/95
    Revision eingelegt (Az. beim BFH: IX R 54/99).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht