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Rechtsprechung
   BFH, 18.05.2004 - X B 167/03   

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https://dejure.org/2004,7229
BFH, 18.05.2004 - X B 167/03 (https://dejure.org/2004,7229)
BFH, Entscheidung vom 18.05.2004 - X B 167/03 (https://dejure.org/2004,7229)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 2004 - X B 167/03 (https://dejure.org/2004,7229)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 16; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Betriebsaufspaltung: bewegliche WG als wesentliche Betriebsgrundlage

  • datenbank.nwb.de

    Bewegliche WG als wesentliche Betriebsgrundlagen von Montage- und Reparaturbetrieben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Definition wesentlicher Betriebsgrundlagen; Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens; Maschinen und Produktionsanlagen als wesentliche Betriebsgrundlage; Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu wesentlichen Betriebsgrundlagen bei Produktionsunternehmen auf ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 1262
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 26.05.1993 - X R 101/90

    Zum für Annahme einer Betriebsaufgabe maßgeblichen Zeitraum

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - X B 167/03
    Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Fabrikationsbetriebes wird von der Rechtsprechung regelmäßig auch das bewegliche Anlagevermögen, vor allem Maschinen und andere Produktionsanlagen, gerechnet (BFH-Urteile vom 22. Oktober 1992 III R 7/91, BFH/NV 1993, 358; vom 26. Mai 1993 X R 101/90, BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710; in BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014, 1015, betreffend Autohandel und Reparaturbetrieb; vom 1. Februar 1989 VIII R 33/85, BFHE 156, 158, BStBl II 1989, 458, 460, betreffend Torfabbaumaschine; vom 27. März 1987 III R 214/83, BFH/NV 1987, 578, bejaht für Maschinen und technische Geschäftsausstattungen einer Druckerei, weil sie für die Betriebsfortführung funktional von erheblicher Bedeutung seien, gleich ob sie nach Ablauf der 10-jährigen Pachtzeit veraltet und technisch überholt seien; vom 25. Juni 1970 IV 350/64, BFHE 99, 479, BStBl II 1970, 719, 720, betreffend Spinnereimaschinen als wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Kammgarn-Spinnerei; vom 30. April 1985 VIII R 203/80, BFH/NV 1986, 21, für ein Schlosserei- und Metallbauunternehmen haben Wirtschaftsgüter wie Betriebsausstattung, Werkzeuge und Geschäftswagen von ihrer Funktion her ein wesentliches Gewicht für die Betriebsführung, weil ein Unternehmen dieser Art zu seiner Führung solcher Wirtschaftsgüter bedarf; in BFHE 180, 436, BStBl II 1996, 527, betreffend Standardmaschinen bei einem Fabrikationsbetrieb).

    Die Rechtsprechung hat einzelne, kurzfristig wiederbeschaffbare Maschinen auch bei Fabrikationsbetrieben z.T. nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gerechnet (vgl. z.B. BFH in BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710, bei einem Furnierwerk die Kreissäge, Paketschere, Kräne und eine Schälmaschine).

    b) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Rechtsprechung selbst bei Produktionsunternehmen (BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710, 713) einzelne Maschinen, die kurzfristig wieder zu beschaffen waren, nicht als wesentliche Betriebsgrundlagen eingestuft hat; eine andere Beurteilung wurde dann für notwendig erachtet, wenn durch die Veräußerung des gesamten Maschinenparks eine Produktion schlechterdings ausgeschlossen ist (BFH in BFH/NV 1995, 385).

  • BFH, 12.06.1996 - XI R 56/95

    Aufgabe der bisher mit dem veräußerten Betriebsvermögen zusammenhängenden

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - X B 167/03
    Als wesentliche Betriebsgrundlagen sind danach bei einer Betriebsaufspaltung (ebenso wie bei der Betriebsveräußerung, der Betriebsaufgabe und der Betriebsverpachtung) Wirtschaftsgüter anzusehen, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung besitzen (BFH-Urteil vom 12. Juni 1996 XI R 56, 57/95, BFHE 180, 436, BStBl II 1996, 527).

    Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Fabrikationsbetriebes wird von der Rechtsprechung regelmäßig auch das bewegliche Anlagevermögen, vor allem Maschinen und andere Produktionsanlagen, gerechnet (BFH-Urteile vom 22. Oktober 1992 III R 7/91, BFH/NV 1993, 358; vom 26. Mai 1993 X R 101/90, BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710; in BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014, 1015, betreffend Autohandel und Reparaturbetrieb; vom 1. Februar 1989 VIII R 33/85, BFHE 156, 158, BStBl II 1989, 458, 460, betreffend Torfabbaumaschine; vom 27. März 1987 III R 214/83, BFH/NV 1987, 578, bejaht für Maschinen und technische Geschäftsausstattungen einer Druckerei, weil sie für die Betriebsfortführung funktional von erheblicher Bedeutung seien, gleich ob sie nach Ablauf der 10-jährigen Pachtzeit veraltet und technisch überholt seien; vom 25. Juni 1970 IV 350/64, BFHE 99, 479, BStBl II 1970, 719, 720, betreffend Spinnereimaschinen als wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Kammgarn-Spinnerei; vom 30. April 1985 VIII R 203/80, BFH/NV 1986, 21, für ein Schlosserei- und Metallbauunternehmen haben Wirtschaftsgüter wie Betriebsausstattung, Werkzeuge und Geschäftswagen von ihrer Funktion her ein wesentliches Gewicht für die Betriebsführung, weil ein Unternehmen dieser Art zu seiner Führung solcher Wirtschaftsgüter bedarf; in BFHE 180, 436, BStBl II 1996, 527, betreffend Standardmaschinen bei einem Fabrikationsbetrieb).

  • BFH, 13.09.1994 - X B 157/94

    Dreschmaschine als wesentliche Betriebsgrundlage einer Lohndrescherei

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - X B 167/03
    Demgegenüber hat der Senat (Beschluss vom 13. September 1994 X B 157/94, BFH/NV 1995, 385) die einzige Dreschmaschine einer Lohndrescherei als wesentliche Betriebsgrundlage bestätigt, weil ohne diese die Tätigkeit gar nicht ausgeübt werden könnte und sie damit als zur Produktion eingesetzte Maschine unerlässlich gewesen sei.

    b) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Rechtsprechung selbst bei Produktionsunternehmen (BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710, 713) einzelne Maschinen, die kurzfristig wieder zu beschaffen waren, nicht als wesentliche Betriebsgrundlagen eingestuft hat; eine andere Beurteilung wurde dann für notwendig erachtet, wenn durch die Veräußerung des gesamten Maschinenparks eine Produktion schlechterdings ausgeschlossen ist (BFH in BFH/NV 1995, 385).

  • BFH, 24.08.1989 - IV R 135/86

    Zu den Anforderungen an die sachliche Verflechtung im Rahmen einer

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - X B 167/03
    Das ist vor allem für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anzunehmen, die für den Betriebsablauf unerlässlich sind, so dass ein Pächter des Betriebs diesen nur mit ihrer Hilfe in der bisherigen Form fortführen könnte; sie werden benötigt, um den Betrieb als intakte Wirtschafts- und Organisationseinheit zu erhalten (BFH-Urteil vom 24. August 1989 IV R 135/86, BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014).

    Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Fabrikationsbetriebes wird von der Rechtsprechung regelmäßig auch das bewegliche Anlagevermögen, vor allem Maschinen und andere Produktionsanlagen, gerechnet (BFH-Urteile vom 22. Oktober 1992 III R 7/91, BFH/NV 1993, 358; vom 26. Mai 1993 X R 101/90, BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710; in BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014, 1015, betreffend Autohandel und Reparaturbetrieb; vom 1. Februar 1989 VIII R 33/85, BFHE 156, 158, BStBl II 1989, 458, 460, betreffend Torfabbaumaschine; vom 27. März 1987 III R 214/83, BFH/NV 1987, 578, bejaht für Maschinen und technische Geschäftsausstattungen einer Druckerei, weil sie für die Betriebsfortführung funktional von erheblicher Bedeutung seien, gleich ob sie nach Ablauf der 10-jährigen Pachtzeit veraltet und technisch überholt seien; vom 25. Juni 1970 IV 350/64, BFHE 99, 479, BStBl II 1970, 719, 720, betreffend Spinnereimaschinen als wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Kammgarn-Spinnerei; vom 30. April 1985 VIII R 203/80, BFH/NV 1986, 21, für ein Schlosserei- und Metallbauunternehmen haben Wirtschaftsgüter wie Betriebsausstattung, Werkzeuge und Geschäftswagen von ihrer Funktion her ein wesentliches Gewicht für die Betriebsführung, weil ein Unternehmen dieser Art zu seiner Führung solcher Wirtschaftsgüter bedarf; in BFHE 180, 436, BStBl II 1996, 527, betreffend Standardmaschinen bei einem Fabrikationsbetrieb).

  • BFH, 07.08.1979 - VIII R 153/77

    Zur schenkweisen Unterbeteiligung von Kindern an einer atypischen stillen

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - X B 167/03
    Je nach Branche und der Eigenart des Betriebes sowie nach den besonderen Umständen im Einzelfall hat der BFH Maschinen und Einrichtung als Betriebsgegenstände von untergeordneter Bedeutung beurteilt, so für eine Metzgerei (Urteil vom 14. Dezember 1978 IV R 106/75, BFHE 127, 21, BStBl II 1979, 300, 302); für eine Bäckerei, Konditorei mit Cafe-Restaurant sowie Hotel (Urteil vom 7. August 1979 VIII R 153/77, BFHE 129, 325, BStBl II 1980, 181, 184), weil für deren Umsatz und Gewinn die Lage und der Zustand der Betriebsgebäude ausschlaggebend seien; ferner für einen Einzelhandelsbetrieb (Urteil vom 29. Oktober 1992 III R 5/92, BFH/NV 1993, 233) bezüglich des Inventars und des Warenbestandes, die bei der Aufnahme kurzfristig wiederbeschafft werden könnten.
  • BFH, 25.06.1970 - IV 350/64

    Tarifbegünstigte Betriebsaufgabe - Liquidation des Unternehmens - Tatsächliche

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - X B 167/03
    Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Fabrikationsbetriebes wird von der Rechtsprechung regelmäßig auch das bewegliche Anlagevermögen, vor allem Maschinen und andere Produktionsanlagen, gerechnet (BFH-Urteile vom 22. Oktober 1992 III R 7/91, BFH/NV 1993, 358; vom 26. Mai 1993 X R 101/90, BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710; in BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014, 1015, betreffend Autohandel und Reparaturbetrieb; vom 1. Februar 1989 VIII R 33/85, BFHE 156, 158, BStBl II 1989, 458, 460, betreffend Torfabbaumaschine; vom 27. März 1987 III R 214/83, BFH/NV 1987, 578, bejaht für Maschinen und technische Geschäftsausstattungen einer Druckerei, weil sie für die Betriebsfortführung funktional von erheblicher Bedeutung seien, gleich ob sie nach Ablauf der 10-jährigen Pachtzeit veraltet und technisch überholt seien; vom 25. Juni 1970 IV 350/64, BFHE 99, 479, BStBl II 1970, 719, 720, betreffend Spinnereimaschinen als wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Kammgarn-Spinnerei; vom 30. April 1985 VIII R 203/80, BFH/NV 1986, 21, für ein Schlosserei- und Metallbauunternehmen haben Wirtschaftsgüter wie Betriebsausstattung, Werkzeuge und Geschäftswagen von ihrer Funktion her ein wesentliches Gewicht für die Betriebsführung, weil ein Unternehmen dieser Art zu seiner Führung solcher Wirtschaftsgüter bedarf; in BFHE 180, 436, BStBl II 1996, 527, betreffend Standardmaschinen bei einem Fabrikationsbetrieb).
  • BFH, 29.10.1992 - III R 5/92

    Annahme einer Betriebsfortführung auf Grund erfolgter Verpachtung ohne

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - X B 167/03
    Je nach Branche und der Eigenart des Betriebes sowie nach den besonderen Umständen im Einzelfall hat der BFH Maschinen und Einrichtung als Betriebsgegenstände von untergeordneter Bedeutung beurteilt, so für eine Metzgerei (Urteil vom 14. Dezember 1978 IV R 106/75, BFHE 127, 21, BStBl II 1979, 300, 302); für eine Bäckerei, Konditorei mit Cafe-Restaurant sowie Hotel (Urteil vom 7. August 1979 VIII R 153/77, BFHE 129, 325, BStBl II 1980, 181, 184), weil für deren Umsatz und Gewinn die Lage und der Zustand der Betriebsgebäude ausschlaggebend seien; ferner für einen Einzelhandelsbetrieb (Urteil vom 29. Oktober 1992 III R 5/92, BFH/NV 1993, 233) bezüglich des Inventars und des Warenbestandes, die bei der Aufnahme kurzfristig wiederbeschafft werden könnten.
  • BFH, 27.03.1987 - III R 214/83

    Abgrenzung von Betriebsverpachtung und Betriebsausgabe

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - X B 167/03
    Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Fabrikationsbetriebes wird von der Rechtsprechung regelmäßig auch das bewegliche Anlagevermögen, vor allem Maschinen und andere Produktionsanlagen, gerechnet (BFH-Urteile vom 22. Oktober 1992 III R 7/91, BFH/NV 1993, 358; vom 26. Mai 1993 X R 101/90, BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710; in BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014, 1015, betreffend Autohandel und Reparaturbetrieb; vom 1. Februar 1989 VIII R 33/85, BFHE 156, 158, BStBl II 1989, 458, 460, betreffend Torfabbaumaschine; vom 27. März 1987 III R 214/83, BFH/NV 1987, 578, bejaht für Maschinen und technische Geschäftsausstattungen einer Druckerei, weil sie für die Betriebsfortführung funktional von erheblicher Bedeutung seien, gleich ob sie nach Ablauf der 10-jährigen Pachtzeit veraltet und technisch überholt seien; vom 25. Juni 1970 IV 350/64, BFHE 99, 479, BStBl II 1970, 719, 720, betreffend Spinnereimaschinen als wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Kammgarn-Spinnerei; vom 30. April 1985 VIII R 203/80, BFH/NV 1986, 21, für ein Schlosserei- und Metallbauunternehmen haben Wirtschaftsgüter wie Betriebsausstattung, Werkzeuge und Geschäftswagen von ihrer Funktion her ein wesentliches Gewicht für die Betriebsführung, weil ein Unternehmen dieser Art zu seiner Führung solcher Wirtschaftsgüter bedarf; in BFHE 180, 436, BStBl II 1996, 527, betreffend Standardmaschinen bei einem Fabrikationsbetrieb).
  • BFH, 22.10.1992 - III R 7/91

    Betriebsaufgabe bei Einstellung der gewerblichen Tätigkeit und Auflösung des

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - X B 167/03
    Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Fabrikationsbetriebes wird von der Rechtsprechung regelmäßig auch das bewegliche Anlagevermögen, vor allem Maschinen und andere Produktionsanlagen, gerechnet (BFH-Urteile vom 22. Oktober 1992 III R 7/91, BFH/NV 1993, 358; vom 26. Mai 1993 X R 101/90, BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710; in BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014, 1015, betreffend Autohandel und Reparaturbetrieb; vom 1. Februar 1989 VIII R 33/85, BFHE 156, 158, BStBl II 1989, 458, 460, betreffend Torfabbaumaschine; vom 27. März 1987 III R 214/83, BFH/NV 1987, 578, bejaht für Maschinen und technische Geschäftsausstattungen einer Druckerei, weil sie für die Betriebsfortführung funktional von erheblicher Bedeutung seien, gleich ob sie nach Ablauf der 10-jährigen Pachtzeit veraltet und technisch überholt seien; vom 25. Juni 1970 IV 350/64, BFHE 99, 479, BStBl II 1970, 719, 720, betreffend Spinnereimaschinen als wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Kammgarn-Spinnerei; vom 30. April 1985 VIII R 203/80, BFH/NV 1986, 21, für ein Schlosserei- und Metallbauunternehmen haben Wirtschaftsgüter wie Betriebsausstattung, Werkzeuge und Geschäftswagen von ihrer Funktion her ein wesentliches Gewicht für die Betriebsführung, weil ein Unternehmen dieser Art zu seiner Führung solcher Wirtschaftsgüter bedarf; in BFHE 180, 436, BStBl II 1996, 527, betreffend Standardmaschinen bei einem Fabrikationsbetrieb).
  • BFH, 30.04.1985 - VIII R 203/80

    Übertragung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens aus dem Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - X B 167/03
    Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Fabrikationsbetriebes wird von der Rechtsprechung regelmäßig auch das bewegliche Anlagevermögen, vor allem Maschinen und andere Produktionsanlagen, gerechnet (BFH-Urteile vom 22. Oktober 1992 III R 7/91, BFH/NV 1993, 358; vom 26. Mai 1993 X R 101/90, BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710; in BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014, 1015, betreffend Autohandel und Reparaturbetrieb; vom 1. Februar 1989 VIII R 33/85, BFHE 156, 158, BStBl II 1989, 458, 460, betreffend Torfabbaumaschine; vom 27. März 1987 III R 214/83, BFH/NV 1987, 578, bejaht für Maschinen und technische Geschäftsausstattungen einer Druckerei, weil sie für die Betriebsfortführung funktional von erheblicher Bedeutung seien, gleich ob sie nach Ablauf der 10-jährigen Pachtzeit veraltet und technisch überholt seien; vom 25. Juni 1970 IV 350/64, BFHE 99, 479, BStBl II 1970, 719, 720, betreffend Spinnereimaschinen als wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Kammgarn-Spinnerei; vom 30. April 1985 VIII R 203/80, BFH/NV 1986, 21, für ein Schlosserei- und Metallbauunternehmen haben Wirtschaftsgüter wie Betriebsausstattung, Werkzeuge und Geschäftswagen von ihrer Funktion her ein wesentliches Gewicht für die Betriebsführung, weil ein Unternehmen dieser Art zu seiner Führung solcher Wirtschaftsgüter bedarf; in BFHE 180, 436, BStBl II 1996, 527, betreffend Standardmaschinen bei einem Fabrikationsbetrieb).
  • BFH, 05.02.2002 - X B 69/01

    NZB; neues Zulassungsrecht; gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 01.02.1989 - VIII R 33/85

    Anwendung der §§ 16, 34 EStG auf im Aufbau befindliche Teilbetriebe

  • BFH, 22.06.1999 - X B 25/99

    Verfahrensmangel; Rügeverzicht

  • BFH, 14.12.1978 - IV R 106/75

    Betriebsfortführung im Wege der Verpachtung auch möglich, wenn der Gesellschafter

  • BFH, 09.07.2019 - X R 9/17

    Ausfall von Gesellschafterdarlehen und Refinanzierungszinsen

    Als wesentliche Betriebsgrundlagen sind bei einer Betriebsaufspaltung Wirtschaftsgüter anzusehen, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung besitzen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 18.05.2004 - X B 167/03, BFH/NV 2004, 1262, unter 1.a).
  • FG Hamburg, 26.03.2019 - 6 K 9/18

    Betriebsunterbrechung bei Nutzungsüberlassung des Betriebsgrundstückes während

    Bewegliche Wirtschaftsgüter sind bei einer Betriebsaufgabe dann als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen, wenn sie zur Erreichen des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung besitzen (BFH, Beschluss vom 18. Mai 2004, X B 167/03, BFH/NV 2004, 1262, juris, Rn. 3 m.w.N.).

    Je nach Branche und der Eigenart des Betriebes sowie nach den besonderen Umständen im Einzelfall können Maschinen und Einrichtungen als Betriebsgegenstände von untergeordneter Bedeutung zu beurteilen sein, wenn für den Betrieb und dessen Umsatz und Gewinn die Lage und der Zustand der Betriebsgebäude ausschlaggebend ist oder wenn Inventar und Warenbestand bei der Aufnahme kurzfristig wiederbeschafft werden könnten (vgl. BFH, Urteil vom 11. Oktober 2007, X R 39/04, BStBl. II, 2008, 220, juris, Rn. 21; BFH, Beschluss vom 18. Mai 2004, X B 167/03, BFH/NV 2004, 1262, juris, Rn. 5).

    Selbst bei Produktionsunternehmen sind einzelne Maschinen, die kurzfristig wieder zu beschaffen waren, nicht als wesentliche Betriebsgrundlagen einzustufen; eine andere Beurteilung ist nur dann notwendig, wenn durch die Veräußerung des gesamten Maschinenparks eine Produktion schlechterdings ausgeschlossen ist (BFH, Beschluss vom 18. Mai 2004, X B 167/03, BFH/NV 2004, 1262, juris, Rn. 7X R 31/95 m.w.N.).

  • BFH, 20.02.2008 - X R 13/05

    Verpächterwahlrecht - Wesentliche Betriebsgrundlagen einer handwerklich

    Die vom FG zitierten Grundsätze des Senatsbeschlusses vom 18. Mai 2004 X B 167/03 (BFH/NV 2004, 1262) und das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. August 1979 VIII R 153/77 (BFHE 129, 325, BStBl II 1980, 181) seien nicht einschlägig.

    Dies gilt ungeachtet einer kurzfristigen Wiederbeschaffbarkeit dieser Wirtschaftsgüter jedenfalls dann, wenn nicht nur einzelne Maschinen, sondern im Wesentlichen der gesamte Maschinenpark infolge einer Veräußerung oder Verschrottung nicht mehr zur Verfügung steht (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1992 III R 7/91, BFH/NV 1993, 358, betreffend Betriebsvorrichtungen und Maschinen eines Fabrikationsbetriebs; Senatsurteil vom 26. Mai 1993 X R 101/90, BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710, betreffend Maschinen und andere Produktionsanlagen eines Produktionsbetriebs; Senatsbeschlüsse vom 13. September 1994 X B 157/94, BFH/NV 1995, 385, betreffend die einzige Dreschmaschine einer Lohndrescherei, und in BFH/NV 2004, 1262, betreffend die Veräußerung des gesamten Maschinenparks eines Montagebetriebs).

  • FG Münster, 16.02.2005 - 1 K 1270/03

    Zur Annahme einer Betriebsverpachtung trotz Veräußerung von Geschäftsinventar und

    Das sind die Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszweckes erforderlich sind und ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung besitzen (BFH, Beschluss vom 18.05.2004 X B 167/03, BFH/NV 2004, 1262).

    Der Bäckereibetrieb des Kl. ist kein Fabrikationsbetrieb, zu dessen wesentlichen Betriebsgrundlagen in der Regel auch das bewegliche Anlagevermögen, vor allem Maschinen und andere Produktionsanlagen, gerechnet werden (BFH, Beschluss vom 18. Mai 2004 X B 167/03, BFH/NV 1004, 1262).

  • BFH, 18.05.2005 - X B 107/04

    Grundsätzliche Bedeutung; Richterablehnung; Befangenheit

    Diese können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht zum Erfolg führen (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2004 X B 167/03, BFH/NV 2004, 1262).
  • FG Niedersachsen, 07.09.2005 - 9 K 231/02

    Voraussetzungen für die endgültige Aufgabe eines Gewerbebetriebes; Anforderungen

    Der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend darf aber auch nichts anderes für Montage- und Reparaturbetriebe gelten (so auch Beschluss des BFH vom 18. Mai 2004 X B 167/03, BFH/NV 2004, 1262).
  • BFH, 10.03.2005 - X S 7/04

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die Darlegung von

    Diese können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht zum Erfolg führen (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2004 X B 167/03, BFH/NV 2004, 1262).
  • FG Niedersachsen, 22.10.2013 - 3 K 12341/12

    Beendigung einer Betriebsaufspaltung

    Dies gilt ungeachtet einer kurzfristigen Wiederbeschaffbarkeit dieser Wirtschaftsgüter jedenfalls dann, wenn nicht nur einzelne Maschinen, sondern im Wesentlichen der gesamte Maschinenpark infolge einer Veräußerung oder Verschrottung nicht mehr zur Verfügung steht (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1992 III R 7/91, BFH/NV 1993, 358, betreffend Betriebsvorrichtungen und Maschinen eines Fabrikationsbetriebs; BFH-Urteil vom 26. Mai 1993 X R 101/90, BFHE 171, 468 , BStBl II 1993, 710 , betreffend Maschinen und andere Produktionsanlagen eines Produktionsbetriebs; BFH-Beschlüsse vom 13. September 1994 X B 157/94, BFH/NV 1995, 385, betreffend die einzige Dreschmaschine einer Lohndrescherei, und in BFH/NV 2004, 1262 , betreffend die Veräußerung des gesamten Maschinenparks eines Montagebetriebs).
  • FG Baden-Württemberg, 28.09.2004 - 10 K 59/02

    Steuerbegünstigung einer Teilbetriebsveräußerung

    Unschädlich für die Annahme einer Tarifbegünstigung ist nur die Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern, die nicht zugleich wesentliche Betriebsgrundlagen sind (vgl. BFH, Beschluss vom 18. Mai 2004 X B 167/03; BFH/NV 2004, 1262; Urteil vom 5. Juni 2003 IV R 18/02, BFHE 203, 47, BStBl II 2003, 838 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BFH, 18.05.2004 - IX B 112/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5910
BFH, 18.05.2004 - IX B 112/03 (https://dejure.org/2004,5910)
BFH, Entscheidung vom 18.05.2004 - IX B 112/03 (https://dejure.org/2004,5910)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 2004 - IX B 112/03 (https://dejure.org/2004,5910)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 1262
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 04.08.2003 - IX R 25/02

    Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - IX B 112/03
    In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass Verträge unter Angehörigen zwar der Besteuerung zugrunde zu legen sind, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und das Vereinbarte nach Inhalt und Art der Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht, dass aber andererseits Tätigkeiten oder Nutzungsüberlassungen, die sich im Rahmen der familiären Haushaltsgemeinschaft vollziehen, grundsätzlich steuerrechtlich der nicht steuerbaren Privatsphäre zuzuordnen sind (§ 12 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) und auch nicht durch einen Mietvertrag in den Bereich der Einkünfteerzielung (§ 2 EStG) verlagert werden können (BFH-Beschluss vom 16. Januar 2003 IX B 172/02, BFHE 201, 254, BStBl II 2003, 301; BFH-Urteil vom 4. August 2003 IX R 25/02, BFH/NV 2004, 38).

    So ist es zwischen einander fremden Vertragspartnern eines Mietvertrages nicht üblich, dass der Vermieter die vermieteten Räume in nicht unerheblichem Umfang selbst benutzt (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 38).

  • BFH, 16.01.2003 - IX B 172/02

    Mietverträge mit Kindern

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - IX B 112/03
    In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass Verträge unter Angehörigen zwar der Besteuerung zugrunde zu legen sind, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und das Vereinbarte nach Inhalt und Art der Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht, dass aber andererseits Tätigkeiten oder Nutzungsüberlassungen, die sich im Rahmen der familiären Haushaltsgemeinschaft vollziehen, grundsätzlich steuerrechtlich der nicht steuerbaren Privatsphäre zuzuordnen sind (§ 12 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) und auch nicht durch einen Mietvertrag in den Bereich der Einkünfteerzielung (§ 2 EStG) verlagert werden können (BFH-Beschluss vom 16. Januar 2003 IX B 172/02, BFHE 201, 254, BStBl II 2003, 301; BFH-Urteil vom 4. August 2003 IX R 25/02, BFH/NV 2004, 38).
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.03.2012 - 9 K 9009/08

    Nichtanerkennung eines nicht fremdüblich vereinbarten und durchgeführten

    Die Mitbenutzung der Mietsache durch den Vermieter ist deshalb nach ständiger BFH-Rechtsprechung ein ganz gewichtiges Argument für die steuerrechtliche Nichtanerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4. August 2003 IX R 25/02, BFH/NV 2004, 38 sowie BFH-Beschlüsse vom 18. Mai 2004 IX B 112/03; BFH/NV 2004, 1262 und vom 7. Dezember 2006 IX B 17/06, BFH/NV 2007, 444 ).
  • BFH, 19.10.2011 - IX B 90/11

    Fehlende Überzeugungsbildung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens - Gebäudeteil

    Dazu ist zum einen in der BFH-Rechtsprechung geklärt, dass die (Wohn-)Bereiche des Vermieters und des Mieters hinreichend deutlich voneinander getrennt sein müssen, dass ein gemeinsamer (Haus- oder Wohnungs-)Zugang ein bedeutsames Beweisanzeichen für ein gemeinsames Wohnen oder eine (familiäre) Haushaltsgemeinschaft sein kann (vgl. BFH-Urteile vom 4. August 2003 IX R 25/02, BFH/NV 2004, 38; vom 17. Dezember 2003 IX R 7/98, BFH/NV 2004, 1270; BFH-Beschluss vom 18. Mai 2004 IX B 112/03, BFH/NV 2004, 1262, m.w.N.), aber nicht muss; denn es kommt nicht allein auf die Art des Zugangs zur vermieteten Wohnung an (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 38).
  • BFH, 17.01.2006 - IX B 79/05

    NZB: Revisionszulassungsgründe

    Denn das FG hat die streitige Frage der Fremdüblichkeit des Mietverhältnisses (s. S. 3 FG-Urteil) zum einen auf der Basis der Rechtsprechungsgrundsätze zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen geprüft und die Einzelfall-Umstände im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung als Tatfrage gewürdigt; zum anderen hat das FG der BFH-Rechtsprechung folgend (vgl. BFH-Urteile vom 4. August 2003 IX R 25/02, BFH/NV 2004, 38; vom 17. Dezember 2003 IX R 7/98, BFH/NV 2004, 1270; BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 2003 IX B 172/02, BFHE 201, 254, BStBl II 2003, 301; vom 18. Mai 2004 IX B 112/03, BFH/NV 2004, 1262) die fehlende Abgeschlossenheit der Räume als Wohneinheit und die fehlende Küche als je ein Indiz gegen die Anerkennung des Mietverhältnisses angesehen.
  • BFH, 07.12.2006 - IX B 17/06

    NZB: Fremdvergleich, Vermietung, Mitbenutzung vermieteter Räume

    Danach ist auch geklärt, dass die teilweise Mitbenutzung der vermieteten Räume durch den Vermieter im Rahmen des Fremdvergleichs mit ausschlaggebender Wirkung berücksichtigt werden darf (BFH-Beschluss vom 18. Mai 2004 IX B 112/03, BFH/NV 2004, 1262).
  • BFH, 20.02.2008 - IX B 192/07

    Grundsätzliche Bedeutung und Divergenz bei Mietverhältnis und

    Sowohl zur Fremdüblichkeit eines Mietverhältnisses wie auch zur Problematik der "Haushaltsgemeinschaft" zwischen einem Steuerpflichtigen und einem nahen Angehörigen hat sich der BFH bereits mehrfach geäußert (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 IX B 17/06, BFH/NV 2007, 444; vom 18. Mai 2004 IX B 112/03, BFH/NV 2004, 1262, m.w.N.; s.a. BFH-Urteil vom 23. Juli 1997 X R 143/94, BFH/NV 1998, 160), so dass kein grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht.
  • BFH, 15.07.2005 - IX B 50/05

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Revisionszulassung wegen Divergenz

    Es stellt für das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft, die einer steuerrechtlich anzuerkennenden Vermietung von Räumen in einem gemeinsam genutzten Einfamilienhaus zwischen Ehegatten entgegensteht (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2004 IX B 112/03, BFH/NV 2004, 1262), ganz entscheidend auf den Zutritt zur Gartenterrasse durch das Büro des Ehemannes ab.
  • BFH, 13.09.2005 - IX S 8/05

    PKH für NZB

    Denn das FG hat die streitige Frage der Fremdüblichkeit des Mietverhältnisses zum einen auf der Basis der Rechtsprechungsgrundsätze zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen geprüft und die Einzelfall-Umstände im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung als Tatfrage gewürdigt; zum anderen hat das FG der BFH-Rechtsprechung folgend (vgl. BFH-Urteile vom 4. August 2003 IX R 25/02, BFH/NV 2004, 38; vom 17. Dezember 2003 IX R 7/98, BFH/NV 2004, 1270; BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 2003 IX B 172/02, BFHE 201, 254, BStBl II 2003, 301; vom 18. Mai 2004 IX B 112/03, BFH/NV 2004, 1262) die fehlende Abgeschlossenheit der Räume als Wohneinheit und die fehlende Küche als je ein Indiz gegen die Anerkennung des Mietverhältnisses angesehen.
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