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   BFH, 05.05.2004 - II R 33/02   

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https://dejure.org/2004,3775
BFH, 05.05.2004 - II R 33/02 (https://dejure.org/2004,3775)
BFH, Entscheidung vom 05.05.2004 - II R 33/02 (https://dejure.org/2004,3775)
BFH, Entscheidung vom 05. Mai 2004 - II R 33/02 (https://dejure.org/2004,3775)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    ErbStG § 2 Abs. 1 Satz 1; ; ErbStG § ... 13a; ; ErbStG § 13a Abs. 1; ; ErbStG § 13a Abs. 2; ; ErbStG § 15 Abs. 1; ; ErbStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; ; ErbStG § 21; ; ErbStG § 21 Abs. 1; ; ErbStG § 21 Abs. 1 Satz 1; ; ErbStG § 21 Abs. 1 Satz 2; ; AO 1977 § 165 Abs. 1 Satz 2; ; BewG § 31; ; BewG § 142

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 56, Art. 58; ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 2
    Gemeinschaftswidrigkeit von § 13 a Abs. 4 Nr. 2 ErbStG

  • datenbank.nwb.de

    Freibetrag gem. § 13a Abs. 4 Nr. 2 ErbStG nur bei ertragsteuerlicher Zugehörigkeit des erworbenen Vermögens zum BV eines Betriebs der LuF des Erblassers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erbschaftsteuerliche Behandlung eines zum Teil aus ausländischen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken bestehenden Nachlasses

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Nachlass im Ausland - Anrechnung ausländischer ErbSt

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 2 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 21 Abs 1 S 1, ErbStG § 21 Abs 1 S 2, ErbStG § 13 a, EGV Art 56, EGV Art 58
    Anrechnung; Ausländische Steuer; Beschränkung; Betriebsvermögen; Erbschaftsteuer; Steuerbegünstigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 1279
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89

    Zur Aufgabe zweier Betriebe durch eine Erbengemeinschaft bei gleichzeitiger

    Auszug aus BFH, 05.05.2004 - II R 33/02
    Allerdings wäre dies nur dann der Fall, wenn die Grundstücke vor ihrer Überlassung an den Kläger auch von der Erblasserin selbst oder einem Rechtsvorgänger (dazu BFH-Urteil vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392) bewirtschaftet worden sind und die Überlassung keine Betriebsaufgabe oder Entnahme dargestellt hat (vgl. Weinmann in Moench, a.a.O., § 13a ErbStG Anm. 31).
  • BFH, 23.01.1992 - IV R 104/90

    Absetzungen für Abnutzung bei Wirtschaftsüberlassungsvertrag

    Auszug aus BFH, 05.05.2004 - II R 33/02
    Die ertragsteuerliche Betriebsvermögenseigenschaft in der Person der Erblasserin ist dabei nicht davon abhängig, dass die Erblasserin die Grundstücke im Todeszeitpunkt selbst bewirtschaftet hat; diese Eigenschaft kann in der Person der Erblasserin vielmehr auch bei einer entgeltlichen (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 1964 IV 114/61 S, BFHE 79, 195, BStBl III 1964, 303) oder etwa durch Wirtschaftsüberlassungsvertrag unentgeltlichen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 1992 IV R 104/00, BFHE 167, 84, BStBl II 1993, 327) Überlassung der Grundstücke an den Kläger vorgelegen haben.
  • BFH, 25.10.1972 - GrS 1/72

    Steuerbescheid - Gegenstand des Revisionsverfahrens - Berichtigungsbescheid -

    Auszug aus BFH, 05.05.2004 - II R 33/02
    Der angefochtene Erbschaftsteuerbescheid vom 28. März 2002, der den vorausgegangenen Bescheid vom 3. Januar 2000 in seinen Regelungsgehalt aufgenommen hat (vgl. Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231, unter III. 3.), ist nach deutschem Erbschaftsteuerrecht rechtmäßig.
  • BFH, 18.03.1964 - IV 114/61 S

    Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe - Land- und

    Auszug aus BFH, 05.05.2004 - II R 33/02
    Die ertragsteuerliche Betriebsvermögenseigenschaft in der Person der Erblasserin ist dabei nicht davon abhängig, dass die Erblasserin die Grundstücke im Todeszeitpunkt selbst bewirtschaftet hat; diese Eigenschaft kann in der Person der Erblasserin vielmehr auch bei einer entgeltlichen (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 1964 IV 114/61 S, BFHE 79, 195, BStBl III 1964, 303) oder etwa durch Wirtschaftsüberlassungsvertrag unentgeltlichen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 1992 IV R 104/00, BFHE 167, 84, BStBl II 1993, 327) Überlassung der Grundstücke an den Kläger vorgelegen haben.
  • BFH, 22.05.2002 - II R 61/99

    Verfassungswidrigkeit des ErbStG

    Auszug aus BFH, 05.05.2004 - II R 33/02
    Der Bescheid wurde mit Änderungsbescheid vom 28. März 2002 nachträglich gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) wegen der Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG, die in den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Mai 2002 II R 61/99 (BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598) gemündet sind, für vorläufig erklärt.
  • BFH, 16.01.2008 - II R 45/05

    Verstößt die Doppelbelastung von Bankguthaben in Spanien mit deutscher und

    Für seine gegenteilige Ansicht berufe sich das FG zu Unrecht auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Mai 2004 II R 33/02 (BFH/NV 2004, 1279).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2005 - 4 K 1951/04

    Zur Frage, ob die Beschränkung des Betriebsvermögensfreibetrags und des

    Der BFH hob mit Urteil vom 5. Mai 2004 ( II R 33/02, BFH/NV 2004 S. 1279 ; Bl. 127-131 PA) die Entscheidung des erkennenden Senats auf und verwies den Rechtsstreit unter der Maßgabe zurück, aufzuklären, ob der Erwerb der beiden Grundstücke dann, wenn sie im Inland belegen wären, unter § 13a ErbStG fiele.

    Wie der 2. Senat des BFH im Urteil vom 5. Mai 2004 ( II R 33/02, BFH/NV 2004 S. 1279 ) im nachfolgenden Revisionsverfahrens des 1. Rechtsgangs näher ausgeführt hat, führt die Anrechnung der französischen Erbschaftsteuer nach § 21 Absatz 1 ErbStG dazu, dass der Erwerb des im Ausland befindlichen Vermögens nicht mehr mit der deutschen Erbschaftsteuer belastet ist.

  • BFH, 10.03.2005 - II B 120/04

    Bewertung von Auslandsimmobilien mit dem gemeinen Wert für Erbschaftsteuerzwecke

    Da § 31 BewG Ende 1993 bereits bestand, unterfällt die Regelung, wonach ausländisches Sachvermögen generell mit dem gemeinen Wert anzusetzen ist, dem nationalen Steuervorbehalt (so bereits BFH-Urteil vom 5. Mai 2004 II R 33/02, BFH/NV 2004, 1279).
  • FG München, 06.07.2005 - 4 K 3290/03

    Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG; Erbschaftsteuer

    Die daraus resultierende steuerliche Mehrbelastung verstößt nach Auffassung des Senats nicht gegen EU-Gemeinschaftsrecht (vgl. auch BFH-Urteil vom 5. Mai 2004 II R 33/02, BFH/NV 2004, 1279 und Moench, § 21 Rz. 21).
  • FG Düsseldorf, 30.04.2008 - 4 K 51/06

    Berücksichtigungsfähigkeit eines Vorerwerbs bei der Ermittlung der

    Diese Betriebsvermögenseigenschaft des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowohl nach dem Bewertungs- als auch nach dem Ertragsteuerrecht ( vgl. BFH, Urteil vom 05.05.2004 - II R 33/02 - BFH/NV 2004, 1279 ) muss beim Vermögensübergang - und damit bereits bei der Schenkerin - vorgelegen haben.
  • FG Hessen, 19.09.2006 - 1 K 2193/05

    Ansatz des gemeinen Werts für ausländischen Grundbesitz bei Erbschaftsteuer

    Da § 31 BewG Ende 1993 bereits Bestand hatte, unterfällt die Regelung, wonach ausländisches Vermögen generell mit dem gemeinen Wert anzusetzen ist, dem nationalen Steuervorbehalt (so auch bereits Urteil des BFH vom 5. Mai 2004 II R 33/02, BFH/NV 2004, 1279, sowie Beschluss des BFH vom 10. März 2005 II B 120/04, a.a.O.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.05.2003 - 4 K 2755/01

    Körperschaftsteuer auf ausländische Einkünfte

    Der deutsche Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, Besteuerungsdivergenzen, die Folge eines höheren Steuerniveaus des Staates sind, in dem die ausländischen Einkünfte erzielt werden, durch vollumfängliche Steueranrechnung auszugleichen (vgl. Urteil des Senats zu § 21 ErbStG vom 6. Juni 2002 - 4 K 2642/00 Rev. eingelegt (Az. II R 33/02) sowie Littmann/Bitz/Pust, Einkommensteuerrecht Band 5, §§ 33 - 78 EStG , § 34 c Rn. 22).
  • FG Nürnberg, 29.09.2005 - IV 31/04

    Charakter von Zugewinnausgleichsverbindlichkeiten als Nachlassverbindlichkeiten;

    Die Erfassung des ausländischen Grundstücks mit dem gemeinen Wert ist nicht europarechtswidrig, dies gilt selbst vor dem Hintergrund der vor dem 01.01.1996 geltenden Rechtslage bezüglich einer Bewertung der inländischen Grundstücke mit dem Einheitswert (vgl. BFH-Entscheidungen v. 10.03.2005 II B 120/04, BStBl. II 2005, 370, und v. 05.05.2004 II R 33/02, BFH/NV 2004, 1279).
  • FG Niedersachsen, 23.02.2005 - 3 K 131/03

    Annahme einer Zuwendung einzelner Wirtschaftsgüter bei anteiligem unentgeltlichen

    Der Freibetrag sowie der verminderte Wertansatz gelten nach § 13 a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG allerdings nur für inländisches Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5 ErbStG) beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebes, eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einer Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG (BFH-Urteil vom 5. Mai 2004 II R 33/02, BFH/NV 2004, 1279).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.04.2009 - 4 K 1274/05

    Zur Frage, wie der Anteilswert einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft im

    Unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe in den verschiedenen Ländern der Europäischen Gemeinschaft seien durch den Steuervorbehalt des Art. 58 Abs. 1 EGV gedeckt (mit Hinweis auf BFH vom 5. Mai 2004 II R 33/02, BFH/NV 2004 S. 1279 ).
  • FG München, 15.06.2005 - 4 V 4779/04

    Anrechnung ausländischer ErbSt über 21 ErbStG hinaus

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