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   BFH, 27.10.2003 - X B 36/03   

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https://dejure.org/2003,11704
BFH, 27.10.2003 - X B 36/03 (https://dejure.org/2003,11704)
BFH, Entscheidung vom 27.10.2003 - X B 36/03 (https://dejure.org/2003,11704)
BFH, Entscheidung vom 27. Oktober 2003 - X B 36/03 (https://dejure.org/2003,11704)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 237 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 237 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 237 Abs. 1 S. 2
    Zinsbescheid; Aussetzungszinsen

  • datenbank.nwb.de

    Zinsanspruch bei AdV eines Folgebescheids

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 158
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.12.2001 - III B 103/01

    FGO-Novelle; neues Zulassungsrecht

    Auszug aus BFH, 27.10.2003 - X B 36/03
    Eine Entscheidung des BFH ist nur dann erforderlich, wenn die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt und wenn die Frage nach dem "Ob" und "Wie" der Rechtsfortbildung klärungsbedürftig ist (BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652).
  • BFH, 11.12.1996 - X R 123/95

    Festsetzung von Aussetzungszinsen trotz eingetretener Festsetzungsverjährung

    Auszug aus BFH, 27.10.2003 - X B 36/03
    Eine Anfechtungsklage ist auch dann erledigt, wenn die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären (Senatsentscheidungen vom 11. Dezember 1996 X R 123/95, BFH/NV 1997, 275; vom 18. Juli 1994 X R 33/91, BFHE 175, 294, BStBl II 1995, 4).
  • BFH, 18.07.1994 - X R 33/91

    Entstehung von Aussetzungszinsen nach - 1. Vollziehungsaussetzung sowohl des

    Auszug aus BFH, 27.10.2003 - X B 36/03
    Eine Anfechtungsklage ist auch dann erledigt, wenn die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären (Senatsentscheidungen vom 11. Dezember 1996 X R 123/95, BFH/NV 1997, 275; vom 18. Juli 1994 X R 33/91, BFHE 175, 294, BStBl II 1995, 4).
  • BFH, 22.01.1988 - III B 134/86

    Klärung der Frage, ob durch Erlaß eines Einkommensteuerbescheides

    Auszug aus BFH, 27.10.2003 - X B 36/03
    In diesem Fall ist im Rahmen der Zinsfestsetzung zu prüfen, in welchem Umfang der durch übereinstimmende Erledigung beendete Rechtsstreit tatsächlich ohne Erfolg geblieben ist (BFH-Beschluss vom 22. Januar 1988 III B 134/86, BFHE 152, 212, BStBl II 1988, 484).
  • BFH, 14.06.2017 - I R 38/15

    Aussetzungszinsen bei übereinstimmender Erledigungserklärung - Unbeachtlichkeit

    In jedem Fall ist eine Anfechtungsklage nicht nur dann endgültig erfolglos, wenn sie durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung abgewiesen worden ist, sondern auch in Fällen, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären (BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 275; vom 9. Dezember 1998 XI R 24/98, BFHE 187, 400, BStBl II 1999, 201; BFH-Beschlüsse in BFHE 152, 212, BStBl II 1988, 484; vom 27. Oktober 2003 X B 36/03, BFH/NV 2004, 158).

    Gegenstand dieser Rechtsbehelfe ist jedoch allein der angefochtene Bescheid (vgl. BFH-Urteil in BFHE 187, 400, BStBl II 1999, 201; Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl., § 239 Rz 8; vgl. für die Unbeachtlichkeit des Folgebescheids bei Rechtsbehelfen gegen Grundlagenbescheide BFH-Urteil vom 31. August 2011 X R 49/09, BFHE 235, 107, BStBl II 2012, 219; BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 158), der mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung in Bestandskraft erwächst.

    Im Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist im Rahmen der Zinsfestsetzung zu prüfen, in welchem Umfang der durch die Erklärungen beendete Rechtsstreit tatsächlich ohne Erfolg geblieben ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 158; in BFHE 152, 212, BStBl II 1988, 484).

    Aussetzungszinsen sind nicht zu erheben, soweit der angefochtene Verwaltungsakt antragsgemäß geändert wird und der Rechtsstreit in der Folge übereinstimmend für erledigt erklärt wird (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 158; vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 1. Februar 1988  6 B 87.02003, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungs-Report 1989, 100; vom 21. Februar 2006  6 B 01.2541, juris).

  • BFH, 31.08.2011 - X R 49/09

    Keine Aussetzungszinsen für fehlerhaft ausgesetzte Beträge bei vollem Erfolg des

    Für die Beurteilung der endgültigen Erfolglosigkeit i.S. des § 237 Abs. 1 Satz 2 AO ist dementsprechend ausschließlich auf das Ergebnis des gegen den Grundlagenbescheid gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens abzustellen, während die sich auf der Ebene des Folgebescheids ergebende steuerliche Auswirkung unbeachtlich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2003 X B 36/03 und X B 37/03, BFH/NV 2004, 158; ebenso im Anschluss an die Vorinstanz Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 237 AO Rz 18, und Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 237 AO Rz 14).
  • FG Münster, 23.10.2008 - 3 K 2274/06

    Anspruch auf einen behördlichen Verzicht auf die Erhebung von Aussetzungszinsen

    Wegen der Berechnung bei Aussetzung der Vollziehung von Folgebescheiden wird auf das Urteil des BFH vom 27.10.2003 (X B 36/03, BFH/NV 2004, 158) hingewiesen.
  • BFH, 23.08.2004 - X B 71/03

    Kriterien für die Annahme eines Neubaus i. S. des § 10e EStG geklärt; Grenzen des

    Macht der Beschwerdeführer diesen in § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO geregelten Zulassungsgrund geltend, muss er in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eine noch ungeklärte Rechtsfrage aufwerfen, die Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2003 X B 36/03, BFH/NV 2004, 158).
  • FG Düsseldorf, 03.04.2013 - 4 K 4751/12

    Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche

    Die bisherige Rechtsprechung deutet zumindest an, dass in diesen Fällen ausschließlich auf das Verfahren gegen den Grundlagenbescheid abzustellen ist (Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 27. Oktober 2003 X B 36/03, BFH/NV 2004, 158).
  • FG Berlin-Brandenburg, 24.03.2021 - 14 K 14059/20

    Festsetzung von Aussetzungszinsen bzgl. der Schenkungsteuer

    Die in Satz 1 des § 237 Abs. 1 AO genannte Voraussetzung, dass ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage "endgültig keinen Erfolg gehabt" haben dürfe, gilt auch in den Fällen des Satzes 2. War ein Grundlagenbescheid angefochten und Aussetzung der Vollziehung gewährt, ist für die Beurteilung der endgültigen Erfolglosigkeit i. S. d. § 237 Abs. 1 Satz 2 AO ausschließlich auf das Ergebnis des gegen den Grundlagenbescheid gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens abzustellen, die sich auf der Ebene des Folgebescheids ergebende steuerliche Auswirkung ist unbeachtlich (vgl. BFH, Urteil vom 31. August 2011, X R 49/09, BFHE 235, 107, BStBl. II 2012, 219; Urteil vom 27. Oktober 2003, X B 36/03, BFH/NV 2004, 158 ).
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