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   BFH, 04.11.2003 - VI B 138/03   

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https://dejure.org/2003,12484
BFH, 04.11.2003 - VI B 138/03 (https://dejure.org/2003,12484)
BFH, Entscheidung vom 04.11.2003 - VI B 138/03 (https://dejure.org/2003,12484)
BFH, Entscheidung vom 04. November 2003 - VI B 138/03 (https://dejure.org/2003,12484)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
    Kostenberechnung bei Einbeziehung von Nebenräumen

  • datenbank.nwb.de

    Aufteilung der Kosten nach dem Verhältnis des gesamten betrieblich genutzten Bereichs zu der Gesamtfläche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Fortbildung des Rechts; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 197
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 05.09.1990 - X R 3/89

    Ermittlung der Kosten für betrieblich genutzte Nebenräume nach dem Verhältnis der

    Auszug aus BFH, 04.11.2003 - VI B 138/03
    Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Kosten nach dem Verhältnis des gesamten betrieblich oder beruflich genutzten Bereichs (betrieblich oder beruflich genutzte Haupt- und Nebenräume) zu der Gesamtfläche (Haupt- und Nebenräume) aufzuteilen sind, sofern sich ein Steuerpflichtiger --wie im Streitfall-- dafür entscheidet, betrieblich oder beruflich genutzte Nebenräume in die Kostenberechnung einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil vom 5. September 1990 X R 3/89, BFHE 161, 549, BStBl II 1991, 389, mit Anmerkung in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1991, 84; H 18, Stichwort: Nebenräume, Amtliches Einkommensteuer Handbuch 2002).
  • BFH, 19.02.2002 - IX B 130/01

    NZB; neues Zulassungsrecht

    Auszug aus BFH, 04.11.2003 - VI B 138/03
    Sie sollte sich auf solche Fälle erstrecken, in denen über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts besteht, weil z.B. die Auslegung revisiblen Rechts durch die Vorinstanz fehlerhaft ist und der unterlaufene Fehler von erheblichem Gewicht und geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen (vgl. z.B. BTDrucks 14/4061, S. 9; BFH-Beschlüsse vom 19. Februar 2002 IX B 130/01, BFH/NV 2002, 802; vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51; Lange, Deutsche Steuer-Zeitung 2002, 782).
  • BFH, 14.08.2001 - XI B 57/01

    Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde - Fehlerhafte Begründung -

    Auszug aus BFH, 04.11.2003 - VI B 138/03
    Sie sollte sich auf solche Fälle erstrecken, in denen über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts besteht, weil z.B. die Auslegung revisiblen Rechts durch die Vorinstanz fehlerhaft ist und der unterlaufene Fehler von erheblichem Gewicht und geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen (vgl. z.B. BTDrucks 14/4061, S. 9; BFH-Beschlüsse vom 19. Februar 2002 IX B 130/01, BFH/NV 2002, 802; vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51; Lange, Deutsche Steuer-Zeitung 2002, 782).
  • BFH, 11.11.2014 - VIII R 3/12

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen

    b) Entscheidet sich ein Steuerpflichtiger, betrieblich oder beruflich genutzte Nebenräume in die Kostenberechnung einzubeziehen, sind die abziehbaren Kosten nach dem Verhältnis des gesamten betrieblich oder beruflich genutzten Bereiches (betrieblich oder beruflich genutzte Haupt- und Nebenräume) zu der Gesamtfläche aller Räume des Gebäudes --und zwar unter Einbeziehung aller Haupt- und Nebenräume-- aufzuteilen (BFH-Urteil in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304; BFH-Beschluss vom 4. November 2003 VI B 138/03, BFH/NV 2004, 197).
  • BFH, 22.11.2006 - X R 1/05

    Häusliches Arbeitszimmer: Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz

    Daraus folgt nach Maßgabe der Grundsätze, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 5. September 1990 X R 3/89 (BFHE 161, 549, BStBl II 1991, 389) aufgestellt hat, dass der betriebliche Nutzungsanteil im Verhältnis der Fläche des Kellerraums zur Gesamtfläche aller Räume des Gebäudes --und zwar unter Einbeziehung aller Nebenräume-- zu ermitteln ist (so auch BFH-Beschluss vom 4. November 2003 VI B 138/03, BFH/NV 2004, 197; H 4.7 "Nebenräume" der Hinweise zu den Einkommensteuer-Richtlinien 2005).
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